Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt
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Honorare: Übersetzer veröffentlichen offenen Brief an Random House

26. März 2013 von

Deutschsprachige Übersetzerverbände haben heute einen offenen Brief an die Verlagsgruppe Random House (PDF) veröffentlicht und fordern eine angemessene Vergütung bei Kinder- und Jugendbüchern, die die entsprechenden Verlage bislang schuldig blieben. Sie verweigerten höhere Honorare und versuchten sie im Einzelfall noch zu senken. Für den Bereich der Kinder- und Jugendbuchverlage bei Random House (CBJ und CBT) schreiben der Verband deutschsprachiger Übersetzer (VdÜ) und die österreichische IG Übersetzerinnen Übersetzer (ÜG):  » mehr

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BGH-Urteil zu Übersetzerhonoraren

7. Oktober 2009 von · 2 Kommentare

Wie Matthias Spielkamp hier bereits gemeldet hat: 0,8% Beteiligung am Nettoladenpreis eines Hardcovers, 0,4% am Taschenbuch, zu zahlen ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren - diese Beteiligungssätze hat der Bundesgerichtshof in seinem heutigen Urteil als "angemessene Vergütung" für literarische Übersetzer bestimmt. Von allen Nebenrechten und Lizenzerlösen (etwa bei Weiterverkauf eines Titels ins Taschenbuch) stehen dem Übersetzer zukünftig 50% des Nettoverlagserlöses zu. In grundsätzlicher Hinsicht können die Übersetzer zufrieden sein: Der BGH hat ihnen bestätigt, dass sie einen Anspruch auf eine Beteiligung am verkauften Exemplar haben, die zusätzlich zum Seitenhonorar zu zahlen ist und auch nicht mit diesem verrechnet wird.  Auch sind die Beteiligungssätze höher als derzeit branchenüblich, die Beteiligungsschwelle liegt mit 5.000 Exemplaren niedriger als in vielen derzeitigen Verlagsverträgen. Last, not least: Es findet keine Degression oder Kappung der Beteiligungssätze in den höheren Auflagenbereichen statt, sondern die Beteiligung ist auch bei Bestsellern fortlaufend zu zahlen. Eine kleine Sensation ist die Nebenrechtsbeteiligung, die sich im Vergleich zu früheren Landesgerichts- und Oberlandesgerichtsurteilen beinahe verdoppelt hat. » mehr

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Informationen der Literaturübersetzer zum Vergütungsstreit

4. Juni 2009 von

Am 18. Juni 2009 werden fünf Klagen von Übersetzern gegen die Verlagsgruppe Random House vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dabei geht es um die Angemessenheit der Vergütungen, die der Verlag - und die gesamte Branche - für Übersetzungen bezahlt. Die Literaturübersetzer sind die erste Berufsgruppe, die versucht, ihr Recht vor dem Bundesgerichtshof durchzusetzen. Der Übersetzerverband hat dazu auf einer eigenen Website ausführliche Informationen zusammengestellt:

Sicher ist, dass das Urteil des BGH, das auf die Verhandlung vom 18. Juni folgen wird, nicht nur für die Übersetzer, sondern auch für die Kreativen aus anderen Branchen wegweisend wird. Nicht zuletzt für die in der nächsten Legislaturperiode anstehenden Reformen des Urheberrechts.

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Verband der Übersetzer: keine Einigung mit Verlagen zu angemessener Vergütung

12. Mai 2009 von

2002 wurde das so genannte Urhebervertragsrecht novelliert. Damit sollten die Urheber gestärkt werden, denn ihnen wurde durch das Gesetz ein Anspruch auf angemessene Vergütung verschafft. Immer wieder wird aus unterschiedlicher Richtung auf dieses Gesetz verwiesen, um zu zeigen, dass man nicht untätig sei dabei, die Position der Urheber zu stärken und ihnen tatsächlich mehr Einnahmen zu verschaffen – wie z.B. vom BMJ gerade wieder auf der internationalen Urheberrechtskonferenz, die vergangene Woche in Berlin stattgefunden hat.

In der Praxis sieht es damit allerdings sehr schlecht aus. In den Verhandlungen zwischen Presseverlegern und Journalisten ist man inzwischen in der 39. Runde angekommen, wie kürzlich jemand beim Branchenhearing Pressemarkt in München berichtete. Und mein iRights.info-Kollege Till Kreutzer hat gerade erst in einem Text zu AGB das Gesetz analysiert – mit eindeutigem Ausgang:

Was bleibt: Schutz durch das Urhebervertragsrecht

Auch heute noch scheint es also mit der AGB-rechtlichen Überprüfbarkeit von Nutzungsrechtklauseln nicht weit her. Neben dem – recht vagen – Schutz aus dem Transparenzgebot und dem Verbot überraschender Klauseln bleiben den Urheber als Schutznormen daher im Zweifel nur die urhebervertragsrechtlichen Regelungen. Diese haben zwar den Vorteil gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, konkreter und auf urheberrechtliche Fragestellungen zugeschnitten zu sein. Eine (ergänzende) Anwendung des AGB-Rechts wäre jedoch aus Sicht der Urheber in vielen Fällen vorzugswürdig. Denn nur diese Regelungen ermöglichen die abstrakte Klauselkontrolle durch Verbände wie den DJV. Nur sie können die Kreativen zudem davor schützen, unfreiwillig und ohne Einflussmöglichkeit alle Rechte durch Formularverträge abzugeben.

Ein Anspruch auf angemessene Vergütung beispielsweise ermöglicht der Urheberin nicht, Zweitverwertungsrechte trotz Buy-out-Klausel selbst auszuwerten oder einem Dritten zu übertragen und dafür ein weiteres Honorar auszuhandeln. Ist die Vergütung – wie so oft – nicht angemessen, nützt dieser Anspruch dem Kreativen außerdem – naturgemäß – nur etwas, wenn er ihn gegenüber dem Verwerter auch geltend macht. Gerade dies wird angesichts der Marktsituation vielen Übersetzern, Journalisten, Grafikern oder Programmierern aber ebenso wenig möglich sein, wie beim Vertragsschluss den AGB zu widersprechen.

[...]

Davon, dass das seit 2002 geltende Urhebervertragsrecht gemeinsam mit dem AGB-Recht einen „lückenlosen Schutz“ bietet, wie es sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung die Schulter klopfend selbst attestiert, kann nach alledem keine Rede sein.

Nun berichtet der  VdÜ (Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. / Bundessparte Übersetzer im Verband deutscher Schriftsteller (VS) in ver.di -kann man sich einen noch komplizierteren Namen ausdenken?) in seinem aktuellen Newsletter von den Verhandlungen mit den Verlegern. Und auch da sieht es alles andere als gut aus.

Der Wortlaut:

In der Auseinandersetzung um eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne des 2002 in Kraft getretenen Urhebervertragsrechts sind die Literaturübersetzer leider bislang zu keiner Einigung über eine *„angemessene Vergütung“* mit der Verlegerseite gelangt. Deren letztes Angebot, das sogenannte "Berliner Modell", sah unterhalb einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren keinerlei Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des übersetzten Werks vor, während die Beteiligung im oberen Auflagenbereich degressiv verlaufen sollte. Gerade die Übersetzer aufwändig übersetzter Literatur, die in kleinen Auflagen erscheint, hätten von diesem Modell also gar nicht profitiert, während die Übersetzer wirtschaftlich besonders erfolgreicher Werke dennoch erhebliche Abstriche hätten hinnehmen müssen – gemessen an dem, was ihnen in früheren Gerichtsverfahren zugesprochen wurde.
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Cicero: „Vom Übersetzen wird man nie reich werden“

17. September 2008 von

Die Zeitschrift Cicero hat ein Interview mit Christa Schuenke und Thomas Wollermann vom Verband der deutschen Literaturübersetzer (VdÜ), organisiert bei Ver.di, online. Darin geht es um die Frage angemessener Honorare für Übersetzer. Der VdÜ hat mit den Verlagen "einen Mindestlohn und eine Gewinnbeteiligung" ausgehandelt. Darüber sollen die VdÜ-Mitglieder am 20. September abstimmen. Die Zustimmung der Mitglieder scheint keineswegs gesichert zu sein, so die Aussagen der VdÜ-Funktionäre. Möglicherweise kommt es sogar zu einer Spaltung des VdÜ...

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