BGH-Urteil zu Übersetzerhonoraren
Wie Matthias Spielkamp hier bereits gemeldet hat: 0,8% Beteiligung am Nettoladenpreis eines Hardcovers, 0,4% am Taschenbuch, zu zahlen ab einer Schwelle von 5.000 verkauften Exemplaren – diese Beteiligungssätze hat der Bundesgerichtshof in seinem heutigen Urteil als “angemessene Vergütung” für literarische Übersetzer bestimmt. Von allen Nebenrechten und Lizenzerlösen (etwa bei Weiterverkauf eines Titels ins Taschenbuch) stehen dem Übersetzer zukünftig 50% des Nettoverlagserlöses zu.
In grundsätzlicher Hinsicht können die Übersetzer zufrieden sein: Der BGH hat ihnen bestätigt, dass sie einen Anspruch auf eine Beteiligung am verkauften Exemplar haben, die zusätzlich zum Seitenhonorar zu zahlen ist und auch nicht mit diesem verrechnet wird. Auch sind die Beteiligungssätze höher als derzeit branchenüblich, die Beteiligungsschwelle liegt mit 5.000 Exemplaren niedriger als in vielen derzeitigen Verlagsverträgen. Last, not least: Es findet keine Degression oder Kappung der Beteiligungssätze in den höheren Auflagenbereichen statt, sondern die Beteiligung ist auch bei Bestsellern fortlaufend zu zahlen. Eine kleine Sensation ist die Nebenrechtsbeteiligung, die sich im Vergleich zu früheren Landesgerichts- und Oberlandesgerichtsurteilen beinahe verdoppelt hat.
Trotzdem hat das Urteil auch für Übersetzer einen bitteren Beigeschmack. Die gängige Praxis, Beteiligungssätze im Originaltaschenbuch nur halb so hoch anzusetzen wie im Hardcover, hatte der Übersetzerverband stets als unbegründete Benachteiligung von Taschenbuchübersetzern betrachtet, schließlich sei die Arbeit des Übersetzens genau dieselbe. Die Beteiligungssätze gleiben zudem weit hinter den Urteilen der Landesgerichte und Oberlandesgerichte zurück, die zwischen 1% und 3,2% angesetzt hatten. Auch die 5.000er Schwelle muss den Übersetzern ein Dorn im Auge sein, denn etwa die Hälfte aller Titel erreicht diese Schwelle gar nicht, zumal üblicherweise die verschiedenen Ausgaben nicht fortlaufend gezählt werden. Bei einer Übersetzung, die erst im Hardcover erscheint und danach im Taschenbuch wird also mit der Taschenbuchveröffentlichung wieder bei Null angefangen zu zählen. Last, not least: 50% Beteiligung am Verlagsanteil der Nebenrechtserlöse bedeuten nur dann für den Übersetzer einen realen Gewinn, wenn solche Gelder auch tatsächlich fließen. Wenn ein Konzernverlag einen Titel innerhalb der eigenen Verlagsgruppe an einen Taschenbuchverlag “durchreicht”, ist dies oft nicht der Fall.
Dieser letzte Punkt ist auch für Verleger der wichtigste an dem nun vorliegenden Urteil, das die Großen der Branche entlastet, die Kleinen aber bluten lässt. Während große Verlagskonzerne die geforderten Beteiligungen leicht verkraften können, an den Nebenrechtserlösen jedoch sparen können, indem sie alle Verwertungen innerhalb des eigenen Konzerns vornehmen, geht kleinen und mittelständischen Verlagen ein großer Teil ihrer Einnahmen verloren. Viele kleinere Verlage leben weniger vom Verkauf ihrer Bücher als vielmehr davon, dass sie erfolgreiche Titel gegen hohe Lizenzgebühren an große Taschenbuchverlage weiterverkaufen. Dieses Kalkulationsmodell wird in Zukunft nicht mehr ohne Weiteres aufgehen. Vor allem auf die kleineren Verlage steigt also nun der Druck.
Hinrich Schmidt-Henkel, Vorsitzender des Übersetzerverbands VdÜ, betonte in einer ersten Stellungnahme erneut, es müsse nun eine Branchenlösung in Form einer “gemeinsamen Vergütungsregel” gefunden werden. Joerg Pfuhl, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Random House, sieht sich hingegen bestätigt: “Es ist bedauerlich, dass der Übersetzerverband die zwischen Verlagen und Übersetzern ausgehandelte und unterschriftsreife Vergütungsregelung hat platzen lassen, denn der BGH bestätigt nun die wichtigsten Elemente des ‘Berliner Modells’.” – “Ein bedenkliches Urteil, welches unter den mittelständischen und kleinen Verlagen einen enormen Flurschaden anrichten wird”, meint hingegen der Literaturagent Peter S. Fritz in einem Kommentar im “Börsenblatt des Deutschen Buchhandels” und rechnet vor, dass kleine und unabhängige Verlage durch das Urteil extrem benachteiligt werden. Eine Reaktion der mittelständischen Verleger selbst steht einstweilen aus. Anscheinend wartet man noch die Urteilsbegründung ab.
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