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Privatkopie und Co. Musik und Filme auf CDs, DVDs, Videos und anderen Trägern darf man für den privaten Gebrauch, etwa als Geschenk für Freunde oder auch als Kopie für das Privatarchiv, vervielfältigen – es sei denn, sie sind kopiergeschützt.  |
Kopierschutz knacken verboten
Die Freiheiten sind jedoch nicht so weit reichend, wie es zunächst scheint. Bei der Beurteilung, ob Privatkopien angefertigt werden dürfen, sind vielmehr noch diverse Faktoren zu bedenken. Im Film- und Musikbereich erfährt die Privatkopie die bedeutendste Einschränkung durch den so genannten Schutz technischer Maßnahmen. Hiernach gilt: Für das Kopieren von Filmen und Musik-CDs auch zu rein privaten Zwecken darf man keinen Kopierschutz umgehen, auch nicht zur Anfertigung von Sicherheitskopien.
Die meisten Filme kommen heute kopiergeschützt auf den Markt. Soweit die Kopierschutzsysteme nicht gänzlich unwirksam sind – denn dann gilt das Umgehungsverbot nicht – sind Privatkopien im Filmbereich kaum noch zulässig. Es bleibt dann nur noch die Aufzeichnung von Filmen aus dem Fernsehen zu privaten Zwecken.
Bei Musik-CDs ist das ein wenig anders: hier gibt es immer noch viele Angebote ohne Kopierschutz. Dadurch spielt die Privatkopie im Musikbereich eine stärkere Rolle als für Filme.
Obwohl das Umgehen eines Kopierschutzes nicht erlaubt ist, halten es manche Experten für zulässig, kopiergeschütztes digitales Material auf einen analogen Träger zu überspielen. Nach dieser Ansicht wäre es also zum Beispiel zulässig, eine kopiergeschützte DVD auf eine Videokassette zu kopieren. Andere Juristen vertreten allerdings die Gegenmeinung: Für sie sind auch solche Kopien ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot und damit verboten. Da die Gerichte hierzu noch nicht entschieden haben, befindet sich die analoge Kopie (zu privaten Zwecken) von kopiergeschützten digitalen Aufnahmen gegenwärtig in einer rechtlichen Grauzone.
Ab wann ein Schutzmechanismus „wirksam“ und damit gegen Umgehung geschützt ist, ist eine bis heute weit gehend ungeklärte Frage. Die meisten Juristen scheinen sich darin einig zu sein, dass weder eine hundertprozentige Wirksamkeit vorliegen muss noch jeglicher Pseudo-Schutz genügen kann. Ein extremes Beispiel: Auf einer CD-Hülle befindet sich nur ein Aufkleber „kopiergeschützt“, faktisch ist auf der CD aber gar kein technischer Kopierschutz. Ein Kopieren dieser CD würde keine Umgehung des Kopierschutzes bedeuten.
Bei der Beurteilung, wem gegenüber eine technische Schutzmaßnahme als „wirksam“ angesehen sein muss, wird von einem Durchschnittsnutzer ausgegangen, also von jemandem, der weder Computerlaie noch professioneller Cracker ist. Lässt sich eine CD-Audio beispielsweise mit einem entsprechenden Laufwerk ohne weiteres und ohne dass der Nutzer es merkt kopieren, begeht der Nutzer, der eine private Vervielfältigung vornimmt, keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot.
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| 17.02.07 |
, Oliver Passek |
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