Wie es geht: Rechte klären · Verträge mit Verlagen verhandeln · Zweitveröffentlichungsrecht nutzen
Individuelle Rechteklärung
Nutzungserlaubnisse einholen und Verträge schließen
Ist die gewünschte Nutzung weder durch eine gesetzliche Nutzungserlaubnis noch aufgrund einer Open-Content-Lizenz gestattet, muss hierfür eine Lizenz, d. h. ein Nutzungsrecht, eingeholt werden. Der Rechteinhaber muss die Lizenz individuell einräumen (Rechteklärung).
Im Rahmen der Rechteklärung schließt der Rechteinhaber (Lizenzgeber) mit dem Nutzer (Lizenznehmer) einen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten. Die Einzelheiten der Rechteeinräumung können sehr variabel vereinbart werden. Sie kann auf bestimmte Nutzungsarten sowie räumlich und/oder zeitlich beschränkt werden. Sie kann exklusiv oder nicht exklusiv erteilt werden. Der Rechteinhaber kann ein Nutzungsentgelt („Lizenzgebühr“) fordern oder die Rechte kostenfrei einräumen.
Eine solche Nutzungsvereinbarung kann, muss aber nicht schriftlich (auf Papier, mit Unterschriften) abgeschlossen werden. Auch eine Zustimmung per E-Mail oder mündlich am Telefon reicht formal betrachtet aus. Schriftliche Vereinbarungen jeglicher Art haben jedoch den Vorteil, dass sie aufbewahrt werden können und – z. B. im Falle einer Auseinandersetzung – zu Beweiszwecken dienen. Auch sind sie meist präziser als rein mündliche Absprachen. Zumindest sollte in einer Nutzungsvereinbarung geregelt werden, wer das jeweilige Werk zu welchen Zwecken und zu welchen Konditionen nutzen darf. Eine präzise mündliche Absprache über all diese Details ist fehleranfällig und umständlich.
Merke: Lizenzgeber ist nicht zwingend der Urheber. Wenn der Urheber bereits einige oder alle Rechte exklusiv an einen Verwerter wie z. B. einen Verlag oder ein Unternehmen übertragen hat, findet die Rechteklärung mit dem Rechteinhaber (z. B. Verlag) statt.
Rechte an der wissenschaftlichen Arbeit
Eigene Arbeiten zu veröffentlichen gehört ohne Frage ganz zentral zur Forschung dazu. Für Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen spielt dabei nicht nur das Urheberrecht, sondern auch das Arbeitsrecht eine wichtige Rolle. Das Zusammenspiel kann sich auf die Frage auswirken, wem ein Text gehört. Welche Konstellationen Forschende kennen sollten. » mehr
Verlagsverträge
Durchgehen, bewerten, verhandeln und abschließen, auch im Hinblick auf Zweitveröffentlichungen
Verlagsverträge sind Vereinbarungen zwischen Urheber und einem Verlag über die Verwertung eines Werkes, beispielsweise über Abdruck und Online-Bereitstellung eines wissenschaftlichen Beitrags in einer Fachzeitschrift. Bei Publikationen über Verlage geben diese in der Regel die Bedingungen in Form von Standardverträgen vor. Die Praktiken der Wissenschaftsverlage sind sehr unterschiedlich, auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Autorinnen und Autoren, hierüber zu verhandeln.
Merke: Es ist sinnvoll, sich die Klauseln des Verlagsvertrags anzuschauen, bevor man ihn unterschreibt. Dies gilt besonders, wenn er Beiträge betrifft, die man auch anderweitig nutzen, z. B. auf einer eigenen Website oder in einem Open-Access-Repositorium zweitveröffentlichen will.
Zweitveröffentlichungen einer Verlagspublikation sind nur dann möglich, wenn dies vertraglich vorgesehen ist oder das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht greift (siehe unten). Der Verlagsvertrag bezieht sich auf das zu publizierende Werk, also beispielsweise einen wissenschaftlichen Artikel. Das Werk – und damit der Gegenstand des Verlagsvertrags – ist hier der von der Autorin bzw. dem Autor formulierte Text. Der Verlagsvertrag bezieht sich also sowohl auf die erste eingereichte Fassung als auch auf die qualitätsgesicherte Manuskriptversion (nach Peer-Review, Redigat).
Merke: Zweitveröffentlichungen sind uneingeschränkt möglich, wenn der Verlagsvertrag die Einräumung lediglich nicht ausschließlicher (= nicht exklusiver) Nutzungsrechte vorsieht. Dann ist der Urheber in der eigenen Nutzung seines Werkes weiterhin frei.
Exklusivnutzungsverträge mit Einmalvergütung (0) sind jedoch möglich und in vielen Branchen gängige Praxis (u. a. bei Wissenschaftsverlagen). Sie lauten in etwa so:
„Die Autorin bzw. der Autor räumt dem Verlag für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes an dem Werk sämtliche ausschließlichen, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein.“
Eine solche Vereinbarung hat den Effekt, dass sie den Urheber selbst sehr weitgehend von der Nutzung seines eigenen Werkes ausschließt. Eine wissenschaftliche Autorin beispielsweise, die einem Verlag das ausschließliche Recht übertragen hat, ihren Beitrag abzudrucken, online zu stellen und zu verbreiten, darf diese Handlungen selbst nicht mehr ohne Erlaubnis des Verlags vornehmen. Publiziert sie den Beitrag an anderer Stelle erneut, etwa auf der Website des Instituts, in einem Open-Access-Repositorium oder bei einem anderen Verlag, begeht sie eine Rechtsverletzung (mitunter als „Selbstplagiat“ bezeichnet). Solche Handlungen sind ihr nur mit Zustimmung des Verlags gestattet oder wenn sie von einer gesetzlichen Regelung gedeckt sind (z. B. vom gesetzlichen Zweitveröffentlichungsrecht, siehe unten). Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit, weitere Beiträge über den selben Inhalt (z. B. die Ergebnisse eines Forschungsprojekts) zu verfassen und zu veröffentlichen. Denn der Verlagsvertrag betrifft nur das konkrete Werk und nicht dessen Inhalt oder Thema.
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Gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht
Eigene Arbeiten trotz exklusiver Verlagsverträge nutzen
Auch wenn der Vertrag Zweitveröffentlichungen nicht ermöglicht (vor allem wenn durch einen Verlagsvertrag exklusive Nutzungsrechte übertragen wurden), können weitere Nutzungen desselben Beitrags nach dem gesetzlichen Zweitveröffentlichungsrecht zulässig sein (§ 38 Abs. 4 UrhG). Es kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, hat aber nur einen engen Anwendungsbereich.
Das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht unterliegt folgenden Voraussetzungen und Einschränkungen:
- Es bezieht sich nur auf Veröffentlichungen, die in mindestens zweimal pro Jahr erscheinenden Periodika erschienen sind – also vor allem Artikel in Fachzeitschriften.
- Es gilt erst nach einer „Karenzzeit“ von einem Jahr nach Veröffentlichung.
- Es ist nur auf solche Beiträge anwendbar, die durch eine Forschungstätigkeit entstanden sind, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Es geht also letztlich nur um Veröffentlichungen, die im Rahmen von öffentlich geförderten Drittmittelprojekten oder an einer „institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung“ (so die Gesetzesbegründung) entstanden sind. Publikationen, die im Zuge der grundständigen Forschung oder in vorwiegend privatwirtschaftlich geförderten Projekten geschaffen wurden, fallen daher nicht unter das Zweitveröffentlichungsrecht.
- Es darf nicht die Publikationsfassung der Beiträge zweitveröffentlicht werden, sondern lediglich deren „akzeptierte Manuskriptfassung“. Hiermit gemeint ist die beim Verlag eingereichte und dort geprüfte Fassung, z. B. im Rahmen eines Peer-Review-Prozesses.
- Der Beitrag darf lediglich öffentlich zugänglich gemacht, also online gestellt werden. Zusätzliche Printveröffentlichungen werden nicht erlaubt.
- Nutzungen zu gewerblichen Zwecken sind ausgeschlossen.
- Die Quelle – also der Ort der Erstveröffentlichung – muss stets mit angegeben werden.
Eine andere Art Zweitveröffentlichungsrecht regelt § 40a UrhG: das „Recht zur anderweitigen Verwertung“. Es gilt im Grundsatz für jede Art von Werk und ermöglicht dem Urheber, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsschluss anderweitig zu verwerten, auch wenn er einen zeitlich unbegrenzten Exklusivvertrag geschlossen hat. Auch dieses Recht unterliegt einer Reihe von Einschränkungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Lizenz und Hintergrund dieses Textes
Lizenzhinweis: Dieser Text stammt von Till Kreutzer und Georg Fischer. Er steht unter der offenen Lizenz CC BY-SA 4.0. Das bedeutet, dass der Text unter Beachtung der Lizenzbedingungen weitergenutzt und -verbreitet werden darf.
Der Text ist der neuen Handreichung „Urheberrecht in der Wissenschaft“ entnommen (hier S. 49-53). Gleichzeitig ist die neue Handreichung zu „Urheberrecht in Schulen“ erschienen. Beide stellt iRights.info in diesem Artikel näher vor.
Kostenloser Download der neuen Handreichungen
Beide Handreichungen sind auf dem Repositorium Zenodo veröffentlicht und zur leichteren Zitierweise mit DOI versehen. Auch bei iRights.info sind die PDFs hinterlegt.
„Urheberrecht in Schulen. Ein Überblick für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler“
- Download bei BMBF | Download bei iRights.info
- Download bei Zenodo (DOI: https://doi.org/10.5281/zenodo.8284533)
„Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken“
- Download bei BMBF | Download bei iRights.info
- Download bei Zenodo (DOI: https://doi.org/10.5281/zenodo.8284551)
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DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/76qaf-by982 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar
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