Urheberrecht für Lernende: Häufige Fragen und Antworten
Das Urheberrecht ist häufig kompliziert genug, bei Bildung und Wissenschaft aber wird es noch komplexer. Während gewöhnlich der Grundsatz lautet: Keine Kopie oder Veröffentlichung, wenn der Rechteinhaber es nicht genehmigt, gibt es für Bildung und Wissenschaft eine ganze Reihe unterschiedlicher Ausnahmeregeln. Etwa dafür, wann Schulen und Hochschulen Kopien herstellen dürfen oder was sie ins Intranet stellen können – um nur einige Beispiele zu nennen. Für diese Regeln gibt es wieder eigene Ausnahmen und Einschränkungen. Diese sind vor allem für Lehrende und die Einrichtungen selbst relevant.
In diesem Artikel geht es um einen Ausschnitt aus den Regelungen im Bildungsbereich: Darum, was für Schüler und Studierende wichtig ist, wenn man eigene oder fremde Arbeiten veröffentlichen will.
- 1. Was ist ein Zitat, was ein Plagiat?
- 2. Darf ich Vorlesungen oder Seminare aufzeichnen oder per Video übertragen?
- 3. Darf ich Klausuren, Vorlesungsskripte, Übungsaufgaben oder Präsentationsfolien im Netz veröffentlichen oder in sozialen Netzwerken tauschen?
- 4. Eigene Arbeiten veröffentlichen: Was muss ich beachten?
- 5. Was ist Open Access?
- 6. Wann ist eine Zweitveröffentlichung erlaubt?
- 7. Team- und Auftragsarbeit: Wem gehört was?
1. Was ist ein Zitat, was ein Plagiat?
Beim wissenschaftlichen Arbeiten oder bei Ausarbeitungen für die Schule dient ein Zitat dazu, einen Beleg zu geben, wenn man auf fremdes Gedankengut zurückgreift. Andere können das Gesagte überprüfen und die eigene und fremde Leistung unterscheiden. Es gibt zwei Arten von Zitaten: wörtliche Zitate und indirekte Zitate. Während beim wörtlichen Zitat der fremde Text direkt übernommen wird, gibt man beim indirekten Zitat in eigenen Worten einen Sachverhalt, eine Theorie oder Ähnliches wieder.
- Im Urheberrechtsgesetz ist ein Zitat etwas enger definiert. Es gibt eine Reihe von Anforderungen, die ein erlaubtes Zitat ausmachen: Es muss einem Zweck dienen – etwa dem Beleg in einer Arbeit, wofür eine genaue Quellenangabe nötig ist. Der Inhalt darf nicht verändert und der Sinn nicht entstellt werden.
- Man darf nur soviel zitieren, wie für den jeweiligen Zweck nötig ist. Eine absolute Grenze gibt es dabei nicht, es kommt immer auf den Einzelfall an.
- Besonders bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen erlaubt es das Urheberrecht unter bestimmten Voraussetzungen, ein Werk nicht nur auszugsweise, sondern komplett zu zitieren. Zum Beispiel wenn ein ganzes Gedicht in ein Sachbuch über den Dichter aufgenommen wird, in dem es die Ausführungen des Sachbuchautors belegt.
- Seit im März 2018 eine Urheberrechtsreform für Bildung und Wissenschaft in Kraft trat, ist es gesetzlich erlaubt, beim Zitieren auch Abbildungen des zitierten Werks zu benutzen. Das bedeutet, dass man etwa ein geschütztes Foto einer Skulptur als Zitat verwenden darf, auch wenn die eigenen Ausführungen sich nicht mit dem Foto, sondern der darauf abgebildeten Skulptur beschäftigen. Zuvor war diese Erlaubnis nicht eindeutig.
- Das Werk muss veröffentlicht worden sein, damit man daraus zitieren darf. Ist es nicht veröffentlicht, wie etwa bei Briefen, braucht man normalerweise eine Erlaubnis des Urhebers oder der jeweiligen Rechteinhaber.
Es gilt als Plagiat, fremde Inhalte wörtlich oder indirekt zu übernehmen, ohne die Quelle anzugeben. Nach einer Definition der Hochschulrektorenkonferenz ist ein Plagiat die „unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“. Im Urheberrechtsgesetz selbst kommt der Begriff „Plagiat“ nicht direkt vor. Allerdings hat ein Urheber das Recht, genannt zu werden, sodass ein Plagiat gegen den Grundsatz der Anerkennung der Urheberschaft verstößt.
Ausführliche Informationen über das Zitieren bieten die Texte „Zitieren im WWW“ und „Meine Worte, Deine Worte“.
2. Darf ich Vorlesungen oder Seminare aufzeichnen oder per Video übertragen?
Will man Vorlesungen oder Seminare aufzeichnen, ist es in jedem Fall ratsam, den Dozenten um Erlaubnis zu fragen. Neben dem Urheberrecht kommt dabei besonders das Persönlichkeitsrecht ins Spiel. Es soll verhindern, dass man ungefragt in die Öffentlichkeit gezogen wird.
Ob es urheberrechtlich relevant ist, wenn man eine Lehrveranstaltung aufzeichnet, lässt sich nicht pauschal sagen, da viele Faktoren hineinspielen. Die in einer Veranstaltung vorgestellten Ideen, Methoden oder Erkenntnisse sind zunächst einmal nicht geschützt. Durchs Urheberrecht geschützt sein kann aber die konkrete Form, in der sie dargestellt und vom Lehrenden aufbereitet werden – bei einem Vortrag in erster Linie als sogenanntes Sprachwerk. Das Urheberrechtsgesetz sieht zwar einige erlaubte „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ vor – die „Aufnahme öffentlicher Vorträge“ ist nach dem Gesetzestext aber „stets nur mit Einwilligung des Berechtigten“ erlaubt. „Berechtigter“ ist in aller Regel der Vortragende selbst.
Wann genau Lehrveranstaltungen „öffentlich“ sind, lässt sich nicht pauschal sagen. Vorlesungen an der Uni gelten allgemein als öffentliche Veranstaltungen; es kann jeder kommen und zuhören, selbst wenn die Universitäten und Hochschulgesetze häufig weitere Einschränkungen machen wollen. Urheberrechtlich betrachtet kommt es in erster Linie darauf an, ob die Teilnehmer einer Veranstaltung durch persönliche Beziehungen untereinander verbunden sind. Bei einem kleinen Seminar ist das gut möglich, bei einer Vorlesung ist es sehr unwahrscheinlich.
Je weniger eine Lehrveranstaltung als öffentlich gilt, desto wichtiger werden die Persönlichkeitsrechte der Lehrenden. Das gilt zum einen, wenn man Bildaufnahmen ins Netz stellen will, zum Beispiel als Video oder auch durch Streaming. Die Abgebildeten müssen dann gefragt werden, da sie ein Recht am eigenen Bild besitzen. Zum anderen sind Tonaufnahmen beim „nichtöffentlich gesprochenen Wort“ sogar strafbar – auch Seminare und Schulklassen lassen sich im Zweifel dazu zählen.
3. Darf ich Klausuren, Vorlesungsskripte, Übungsaufgaben oder Präsentationsfolien im Netz veröffentlichen oder in sozialen Netzwerken tauschen?
Sind die Materialien urheberrechtlich geschützt, darf man sie nur dann ins öffentlich zugängliche Internet laden, wenn man die Erlaubnis hat.
Wie beim Aufzeichnen von Veranstaltungen ist auch hier der Grundsatz: Ideen, Methoden, Theorien und so weiter sind nicht urheberrechtlich geschützt, aber ihre konkrete Darstellung kann es sein. Das bedeutet: Ob man Skripte, Aufgaben, Klausuren oder ähnliche Materialien veröffentlichen darf, hängt unter anderem davon ab, ob sie die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen.
Ein Beispiel: Ein Arbeitsblatt, das nur eine einfache grafische Darstellung des mathematischen Satzes des Pythagoras und einige kurze Rechenaufgaben in Tabellenform enthält, ist wahrscheinlich noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Es reicht aber, wenn bereits ein wenig individuelle Gestaltung erkennbar wird, damit auch ein solches Arbeitsblatt urheberrechtlich geschützt sein kann. Fotos sind immer als sogenanntes Lichtbild geschützt.
Das bedeutet: Hochladen ins Internet ist in der Regel nur dann erlaubt, wenn man dafür die Erlaubnis hat. Kommt fremdes Material von Dritten vor, etwa in Präsentationen, muss es den Anforderungen an ein Zitat (siehe Frage 1) genügen. Bei rein illustrativen Bildern ist das meistens nicht der Fall. Für das Hochladen an Schulen, Hochschulen etwa in Intranets gibt es zwar einige besondere Regelungen, wichtig ist aber: Sobald jeder auf das Material zugreifen kann, enden die Ausnahmen.
Öffentliche Facebook-Gruppen, -Fanseiten oder andere Websites fallen damit weg, wenn man keine Rechte zur Veröffentlichung hat. Hier drohen sonst teure Abmahnungen. Bei geschlossenen Gruppen oder Foren ist Ärger dagegen weniger wahrscheinlich.
Ob man die Inhalte verkauft, verschenkt oder anderweitig tauscht, ist übrigens zweitrangig. Urheberrechtlich betrachtet kommt es in erster Linie auf die Tatsache an, dass Inhalte für jeden im Netz zugänglich gemacht werden. Auch wenn niemand damit Geld verdient, ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn die Erlaubnis fehlt.
Sonderfall 1: Gemeinfreie Inhalte kann jeder verwenden
Besonders in der Wissenschaft hat man es häufiger mit Material zu tun, an dem keine Urheberrechte mehr bestehen, vor allem weil sie abgelaufen sind. Man nennt sie dann „gemeinfrei“. Grundsatz: Werke sind bis siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt, einfache Schnappschüsse bei Fotos fünfzig Jahre ab Veröffentlichung. Sind diese Fristen abgelaufen, kann man die Texte, Bilder und sonstigen Inhalte ohne jede weiteren Einschränkungen für beliebige Zwecke verwenden.
Allerdings gibt es auch davon Ausnahmen: Werden die Texte übersetzt oder überarbeitet, entsteht ein neues „Bearbeiter“-Urheberrecht. Wissenschaftliche Ausgaben, die ansonsten nicht mehr geschütztes Material enthalten, sind für 25 Jahre ab Erscheinen geschützt, wenn sie sich von den bisher bekannten Ausgaben unterscheiden. Hinweise darauf sind zum Beispiel neue begleitende Anmerkungen, Einordnungen und Fußnoten. Die Texte selbst bleiben aber gemeinfrei.
Sonderfall 2: Open Educational Resources erlauben mehr
Im Bildungsbereich hat die Bewegung für „Open Educational Resources“ (OER) in den letzten Jahren an Zulauf gewonnen. Damit sind Schulbücher und andere Lernmaterialien gemeint, die sich leichter weiterverwenden lassen, als es im herkömmlichen Zuschnitt des Urheberrechts gesetzlich vorgesehen ist. Auch OER-Materialien sind urheberrechtlich geschützt, können aber weiterverbreitet und meistens bearbeitet werden, weil sie unter freien und offenen Lizenzen veröffentlicht werden.
Dabei werden häufig die verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen eingesetzt. Es gibt aber noch weitere, ähnlich standardisierte Lizenzen oder auch individuell freigegebenes Material. Manchmal werden auch die gemeinfreien Inhalte zu den OER gezählt. (Siehe hierzu auch unser umfangreiches Dossier, das über 20 einzelne Artikel sowie zahlreiche Links und Lesetipps zu OER bündelt: Freie Bildungsmaterialien | Open Educational Resources (OER))
4. Eigene Arbeiten veröffentlichen: Was muss ich beachten?
Für Haus- und Abschlussarbeiten gibt es viele Plattformen, auf denen man sie gedruckt oder elektronisch veröffentlichen kann. Häufig werden sie dort zum Kauf angeboten. Zu den bekannten Anbietern gehören etwa die Seiten hausarbeiten.de, diplom.de oder academon.com.
Will man eine Arbeit auf solchen Plattformen veröffentlichen, empfiehlt es sich, einen genaueren Blick auf die Nutzungsbedingungen, AGB oder die Autorenverträge zu werfen. Räumt man einer Plattform das „ausschließliche Nutzungsrecht“ ein, bedeutet das, dass man alle Rechte an den betreffenden eigenen Werken abgibt. Im Ergebnis darf man sie dann zum Beispiel nur noch sehr begrenzt anderweitig veröffentlichen, etwa auf einer eigenen Webseite (siehe Frage 6: „Wann ist eine Zweitveröffentlichung erlaubt?“). Der Anbieter wiederum darf das Recht zur Veröffentlichung auch anderen einräumen. Ein Blick darauf, ob man nur bestimmte Veröffentlichungen wie etwa online („öffentliche Zugänglichmachung“) oder Printbuch („Verbreitung“) erlaubt, oder aber alle nur denkbaren Nutzungen, ist ebenfalls ratsam.
Der Gegensatz zum „ausschließlichen“ ist das „einfache Nutzungsrecht“. „Einfach“ bedeutet, dass Dritte oder der Urheber selbst nicht von einer möglichen weiteren Nutzung ausgeschlossen werden. Hat man nichts ausdrücklich vereinbart, gilt bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen im Zweifel das „ausschließliche Nutzungsrecht“.
5. Was ist Open Access?
Im Unterschied zu den in Frage 4 erwähnten Plattformen sind Open-Access-Publikationen für Leser immer kostenlos erhältlich. Ihr wesentliches Merkmal liegt darin, dass sie nicht nur offen zugänglich, sondern unter einer Lizenz veröffentlicht sind, die diesen offenen Zugang und das Weiterverbreiten ausdrücklich fördern soll. Insoweit entsprechen Open-Access-Publikationen weitgehend den „Open Educational Resources“; beide erscheinen häufig unter Creative-Commons-Lizenzen. Open-Access-Publikationen sind aber meist nicht besonders aufs Lernen zugeschnitten und bei einigen Publikationen erlauben die Lizenzen keine Bearbeitungen, was für „Open Educational Resources“ meist gefordert wird.
Open Access
bezeichnet den offenen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen. Open-Access-Literatur im engeren Sinn ist online kostenfrei zugänglich und unter offenen Lizenzen veröffentlicht, die die weitere Nutzung erleichtern. Es gibt mehrere Ansätze: Anderswo veröffentlichte Publikationen können online zugänglich gemacht werden („Green Road“) oder in eigenen Open-Access-Zeitschriften erscheinen („Golden Road“). Beim Diamond-Open-Access-Modell fallen weder für Autor*innen noch Leser*innen Gebühren an; finanziert wird die Publikationsinfrastruktur hier von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftsverbänden. In Deutschland gilt seit 2014 unter bestimmten Voraussetzungen ein Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen.
Üblicherweise werden zwei unterschiedliche Ansätze beim Open Access unterschieden: Bei der „Golden Road“ werden Artikel in eigenen Open-Access-Fachzeitschriften im Netz veröffentlicht, wobei der Autor (oder seine Einrichtung) häufig eine Publikationsgebühr zahlt. Bei der „Green Road“ werden bereits veröffentlichte Artikel und andere Arbeiten auf digitalen Sammelplattformen (Repositorien) zur Verfügung gestellt.
Das können zum einen fachspezifische Plattformen sein (etwa „Arxiv“ in den Naturwissenschaften), zum anderen Repositorien der jeweiligen Universitäten und ihrer Bibliotheken. Bei Hausarbeiten gibt es zwar keine Qualitätskontrolle, die mit den in der Wissenschaft üblichen „Peer Review“-Verfahren vergleichbar ist, viele Repositorien von Universitäten sammeln sie aber ebenfalls, zum Beispiel bei besonders guten Leistungen.
6. Wann ist eine Zweitveröffentlichung erlaubt?
Hat man einen Artikel bereits in einer Zeitschrift oder anderen Publikation veröffentlicht, kommt es darauf an, was mit dem Verlag vertraglich vereinbart wurde. Nach dem Urheberrechtsgesetz kann grundsätzlich jeder seine Werke nach Ablauf eines Jahres anderweitig veröffentlichen. Das gilt aber nur, wenn im Verlagsvertrag nichts anderes steht. Klar ist die Sache dann, wenn man ausdrücklich vereinbart hat, die Arbeit auch auf einem Repositorium veröffentlichen zu dürfen, zum Beispiel mit einem entsprechenden Vorbehalt. Hat man das nicht, bietet die sogenannte SHERPA/RoMEO-Liste erste Orientierung, was die jeweiligen Verlage üblicherweise erlauben. Sie ersetzt aber keine Anfrage und rechtsverbindliche Erlaubnis des Verlags.
Seit Anfang 2014 gilt in Deutschland außerdem ein spezielles Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Beiträge, selbst wenn in Verträgen etwas anderes steht. Es greift aber nur unter bestimmten Bedingungen: Bei Publikationen, die im Rahmen von Drittmitteln oder außeruniversitär entstanden sind, bei Zeitschriften ab zwei Ausgaben pro Jahr, nach Ablauf eines Jahres und nur für das Manuskript des Autors, nicht für den bearbeiteten Text im Zeitschriftenlayout. (Ob sich diese Regelungen für das Zweitveröffentlichungsrecht bewährten, sehen Fachleute kritisch und muss der Gesetzgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben bis 2022 überprüfen.)
7. Team- und Auftragsarbeit: Wem gehört was?
Arbeiten Studenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter an einer Veröffentlichung des Lehrstuhls mit, stellt sich oft die Frage, wem die Rechte daran gehören. Das Urheberrecht in Deutschland ist immer an einen „Schöpfer“ gebunden, sodass zum Beispiel eine Universität oder eine andere juristische Person nie Urheber sein kann.
Allerdings können diese Einrichtungen Nutzungsrechte erwerben, zum Beispiel durch Verträge. Gerichte gehen davon aus, dass das auch stillschweigend, also ohne ausdrücklich Vereinbarung geschehen kann. Das gilt in der Regel dann, wenn die Veröffentlichung in einem Arbeits- oder einem anderen Dienstverhältnis geschaffen wird und wenn der Urheber „in Erfüllung seiner Verpflichtungen“ handelt. An regulären Haus- oder Abschlussarbeiten erwerben Hochschulen aber keine Rechte, denn die Studierenden sind ja nicht ihre Angestellten.
Bei Lehrbeauftragten, Hochschullehrern und Professoren wiederum geht man allgemein davon aus, dass sie nach dem Grundsatz der Wissenschaftsfreiheit weisungsfrei forschen und arbeiten – und daher üblicherweise der Hochschule nicht stillschweigend Nutzungsrechte einräumen. Hier müsste es also ausdrückliche vertragliche Festlegungen geben, sonst bleiben sie alleinige Rechteinhaber. Anders ist es mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, studentischen Hilfskräften und bei ähnlichen Dienstverhältnissen. Dann gilt die „Freiheit der Forschung“ nicht so umfassend wie bei Professoren. Daher erwirbt die Einrichtung, für die sie arbeiten, Nutzungsrechte wie bei anderen Angestellten auch.
Die Hochschulen, wie auch Schulen und andere Bildungseinrichtungen, können hierbei mit Lehrkräften und Mitwirkenden auch vereinbaren, die im Auftrag erstellten Werke unter freien Lizenzen zu veröffentlichen (siehe oben). Möglich wäre auch eine generelle, vertragliche Abmachung („Policy“. Siehe hierzu auch: Was ist zu beachten beim Einholen einer Erlaubnis für das freie Lizenzieren durch Lehrer*innen?)
Teamarbeit: „Gehilfe“ oder „Miturheber“?
Bei Team- und Auftragsarbeiten kommt es darauf an, wer welchen Beitrag leistet. Sammelt zum Beispiel ein Student Material für einen Professor oder fügt dem Text einzelne Fußnoten hinzu, wird er rechtlich meist als „Gehilfe“ gelten, der keine eigenen Rechte an der Veröffentlichung erwirbt. Dagegen wird er zum „Miturheber“, wenn er einen schöpferischen Beitrag leistet, zum Beispiel durch eigene Zusammenfassungen, selbst erstellte Kapitel und so weiter.
Die Grenze zwischen beiden Varianten ist allerdings fließend. Neben dem Urheberrechtsgesetz regelt das Hochschulrahmengesetz, dass als Mitautor genannt werden muss, wer einen „eigenen wissenschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Beitrag“ zu einer Veröffentlichung leistet. Wenn der Beitrag für Miturheberschaft reicht, können im Zweifel nur alle Miturheber gemeinsam die Rechte am Ergebnis regeln. Über eine Veröffentlichung und Rechteeinräumung an einen Verlag müssen sich dann also alle Miturheber einig sein.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text wurde ursprünglich am 22. Juli 2014 veröffentlicht. Wir haben ihn im März 2020 aktualisiert.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
1 Kommentar
1 Johanna am 28. Juli, 2023 um 16:43
Hallo, ich hätte hierzu eine Frage:
Im Rahmen einer Veranstaltung wurden uns Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt, in der der Professor die Kapitel durchgeht (PDFs) und hierzu noch einiges erklärt.
Die Videos sind nur nach Login mit Uni-Kennung einsehbar.
Darf ich von der Tonspur der Aufzeichnung ein automatisches Transkript erstellen und dieses veröffentlichen?
LG
Johanna
Was sagen Sie dazu?