Lernmaterial unter Creative Commons verwenden: Häufige Fragen und Antworten
Open Educational Resources
Der Begriff „Open Educational Resources“ (OER) hat sich für Lehr- und Lernmaterialien eingebürgert, die weitgehend frei verwendet können. Zum Beispiel kann man sie beliebig kopieren, sie weiterverbreiten und meist auch nach eigenen Anforderungen bearbeiten. Zu diesem Zweck werden etwa Arbeitsblätter, -hefte oder Schulbücher und Videos unter freien Lizenzen wie Creative Commons (kurz: CC-Lizenzen) veröffentlicht.
1. Wie kennzeichne ich ein Medium wie zum Beispiel ein Foto, das ich in ein Arbeitsblatt, eine Präsentation etc. einbauen will?
Immer anzugeben ist die Bezeichnung der verwendeten Creative-Commons-Lizenz mit Versionsnummer und gegebenenfalls einem Länderzusatz. Das kann auch eine Kurzbezeichnung wie etwa „CC BY-SA 3.0 de“ oder „CC BY-ND 4.0 international“ sein. Außerdem die Webadresse (URL) dieser Lizenz auf dem CC-Lizenzserver:
- Bei Druckmedien wird daraus eine ausgeschriebene Web-Adresse, zum Beispiel „https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode“.
- Bei interaktiven Medien wie Webseiten oder Apps kann dies aber auch ein klickbarer Link sein.
Darüber hinaus muss man in den Hinweis die folgenden Angaben so übernehmen, wie und soweit man sie bei den Lizenzangaben des Werkes vorfindet. Nicht alle Urheber oder Rechteinhaber, die CC-Lizenzen einsetzen, stellen immer umfassende Angaben bereit, aber wenn es sie gibt, sind das:
- Die Namen aller Urheber oder Rechteinhaber (= Lizenzgeber).
- Den Namen oder die Bezeichnung einer Person oder Institution, der das Werk gewidmet oder anvertraut wurde. Das kann beispielsweise ein Verein sein, auf dessen Website das Werk online gestellt wurde und den der Lizenzgeber als Bezugspunkt für die Rechte am Werk vorsieht.
- Einen Link oder die Web-Adresse, unter der das Werk gefunden wurde.
- Einen Link oder die Web-Adresse, unter der weitere Rechtehinweise zum Werk oder Haftungsausschlüsse zu finden sind. So etwas gibt es bei einzeln CC-lizenzierten Werken eher selten, allerdings standardmäßig bei Repositorien wie Wikimedia Commons, wo es für jedes Objekt eine solche „Rechteseite“ gibt.
- Im Falle von Bearbeitungen einen Hinweis, worin die Bearbeitung besteht, z.B. „Übersetzung aus dem Englischen“, „Bildausschnitt“. Nicht jeder CC-Lizenztyp erlaubt Bearbeitungen.
Bei den verwendeten CC-Lizenzen mit Versionsnummern bis 3.0 ist der Titel des genutzten Werkes sogar zwingend zu nennen, womit im Zweifel der Dateiname gemeint ist, wenn das Werk, beispielsweise ein Foto, keinen Titel hat.
2. Welche Kennzeichnung verwende ich, wenn ich mehrere Medien (Fotos, Grafiken) in mein Unterrichtsmaterial einbauen will?
Auch hier sollte nach Möglichkeit bei jedem einzelnen Medium die Kennzeichnung angebracht werden. Allerdings bietet es sich bei mehreren Medien irgendwann eher an, die Kennzeichnung an einer Stelle zu bündeln, zum Beispiel
- bei übernommenen Fotos etwa in einem Verzeichnis „Bildnachweise“,
- bei Videos im Vor- oder Abspann.
Die CC-Lizenz lässt alles zu, was bei Büchern, Filmen, Musikstücken und so weiter jeweils üblich ist.
Bei mehreren Medien, für die dieselben Angaben gelten – also etwa bei mehreren Textabschnitten, die aus demselben Medium entnommen wurden –, kann die Kennzeichnung auch vereinfacht werden, indem man etwa angibt: „Abschnitte F.1, F.5 und F.6 entnommen aus …“. Oder auch: „Soweit nicht anders angegeben, stammen die Texte aus …“, jeweils gefolgt von der üblichen Kennzeichnung.
3. Muss ich die Namensnennung immer direkt beim Medium anbringen oder reicht es, wenn ich die Quellenangabe am Ende oder in der Fußzeile meiner Unterrichtsmaterialien mache?
Auch eine vom Werk getrennte Angabe ist nach den CC-Lizenzen zulässig (siehe Frage 2). Es gilt: So nah am Werk, wie es möglich ist, ohne den Eindruck der Gesamtpräsentation allzu sehr zu stören.
Man muss also nicht zwingend direkt am eingefügten Werk kennzeichnen, wenn dadurch die Rechtehinweise unangemessen viel Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Abstrakte Mindestanforderung an die Kennzeichnung ist, dass ein Betrachter, der sich für die Herkunft des eingefügten Werks interessiert, ohne große Mühe die Rechte- und Quellenangaben finden können muss.
4. Muss ich neben der Namensnennung auch immer den Lizenz-Button – das Logo zum Beispiel der „CC BY-SA“ – anbringen?
Nein. Allerdings muss der genaue Typ der Lizenz trotzdem erkennbar gemacht werden. Wird der Lizenz-Button nicht eingebaut, muss entsprechend die Bezeichnung der Lizenz anderweitig in lesbarer Form zu sehen sein. Die Lizenz-Buttons dienen vor allem dazu, den Wiedererkennungseffekt zu vergrößern, der eine große Stärke standardisierter Lizenzen – wie eben auch der von Creative Commons – darstellt. Insofern ist es durchaus sinnvoll, die Buttons zu verwenden.
5. Wie muss ich die CC-Lizenz angeben?
Sowohl durch
- Nennung der genauen Bezeichnung (Lizenztyp und Versionsnummer und gebebenfalls Länderzusatz – wobei die Kurzform als ausreichend anerkannt ist) als auch durch
- einen direkten Verweis auf den Server von Creative Commons in Form eines Links oder der ausgeschriebenen Web-Adresse, also zum Beispiel „https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode“. Dadurch wird sichergestellt, dass stets der korrekte Lizenztext referenziert wird.
Einzige zulässige Alternative zum Verweis ist, die Lizenz im kompletten Wortlaut mit abzudrucken, etwa als Anhang zu einem Buch. Da die Lizenztexte jedoch relativ lang sind, wird fast immer die Verweisvariante gewählt.
6. Wo muss der CC-Lizenzhinweis stehen?
Nach Möglichkeit direkt dort, wo das übernommene Medium zu sehen ist, also auf der entsprechenden Seite des Arbeitsblattes oder auf der jeweiligen Folie der Präsentation. Der Lizenzhinweis kann sich jedoch grundsätzlich überall dort befinden, wo ihn die Betrachter jeweils vermuten würden, also am Ende oder Anfang der Präsentation, im Impressum des Arbeitsblatts oder an einer anderen Stelle.
Der Wortlaut der Lizenzbedingung „Namensnennung“ ist insgesamt durchaus flexibel und verlangt die Angabe in einer „dem Medium angemessenen Art und Weise“. Wenn ein Lizenzhinweis direkt beim übernommenen Medium unmöglich ist oder unverhältnismäßig erscheint, etwa weil der Text des Lizenzhinweises so lang ist, dass dadurch das Layout beeinträchtigt wird, kann die Kennzeichnung also auch separat in „Bildnachweise“ oder dergleichen ausgelagert werden.
7. Wo finde ich die Angabe für „BY“?
Bei Portalen und Websites, auf denen CC-lizenzierte Werke verfügbar sind, muss man im Einzelfall die dortigen Angaben durchgehen, bis man Angaben zu Urheber- oder Rechteinhaberschaft gefunden hat. Wo das geschieht, können die Urheber oder Rechteinhaber relativ frei festlegen. Oft wird das Impressum dafür genutzt, oder die „Über uns“-Seiten.
8. Ab wie viel Text muss ich angeben, dass ich den Text aus einem Medium genommen habe und ihn in mein eigenes Unterrichtsmaterial eingefügt habe? Wie und wo gebe ich dies an?
Die konkreten Regeln dafür können sich von Land zu Land unterscheiden. Grundsätzlich gilt: Was nach dem Gesetz des jeweiligen Landes nicht mehr als Zitat gelten kann oder durch andere Ausnahmen explizit erlaubt ist, muss mit dem Hinweis auf den Urheber und die CC-Lizenz markiert werden. Auch dann, wenn eine Verwendung durch Ausnahmen des Rechts eines Landes erlaubt ist, ist vielfach eine Quellenangabe erforderlich.
So sieht etwa das deutsche Urheberrecht ein Zitatrecht vor, sodass man auch größere Teile fremder Texte, Bilder und so weiter ohne Erlaubnis eins zu eins übernehmen darf, sofern
- dies dazu dient, sich mit dem fremden Werk inhaltlich und ausdrücklich (also in der Regel mit Worten) auseinanderzusetzen,
- nur so viel entnommen wird, wie für diese Auseinandersetzung erforderlich ist und
- die Quelle angegeben wird.
Welche Regeln gelten, ist immer vom Land abhängig, in dem ein Nutzer den Text verwenden will. Das heißt, dass ein Nutzer aus Chile sich darüber informieren muss, wie viel Text er unter welchen Bedingungen nach chilenischem Recht übernehmen darf. Da es die CC-Lizenzen aber gerade ermöglichen, den Text zu übernehmen, wenn Urheber/Rechteinhaber und Lizenz genannt werden, kann man im Zweifel auch immer den Urheber- und Lizenzhinweis setzen.
9. Ab welchem Änderungsumfang muss ich angeben, dass ich an dem Medium etwas geändert habe? Wie muss ich es angeben?
Das hängt von den Gesetzen des Landes ab, in dem der Nutzer die Veränderungen vornimmt. In Deutschland etwa gilt, dass alle Veränderungen, die am Werk selbst oder seiner unmittelbaren Umgebung erfolgen und vom Betrachter wahrgenommen werden können, rechtlich relevant sind. Das ist ganz eindeutig der Fall, wenn Bilder beschnitten werden oder ihre Größe stark verändert wird, aber auch wenn Videos vertont, Texte überarbeitet, Musikstücke gekürzt und ähnliche Eingriffe vorgenommen werden.
Erst wenn die Änderungen so massiv sind, dass das Ausgangswerk nicht mehr „durchschimmert“, entsteht ein eigenständiges neues Werk, das unabhängig von irgendeiner Erlaubnis genutzt werden darf. Selbstverständlich können hier nicht die Regelungen für alle Länder dargestellt werden. Nutzer sollten sich daher in ihren Heimatländern über die Rechtslage informieren. Wo diese Informationen zur Verfügung stehen, ist verschieden, also etwa beim Justizministerium oder einer anderen Behörde. Die Wikipedia wird in vielen Ländern als guter Einstiegspunkt dienen können.
Keine rechtlich relevante Änderung liegt vor, wenn mehrere Werke lediglich in einem losen Zusammenhang gemeinsam präsentiert werden, etwa in einem Arbeitsblatt, das aus Text und Bildern besteht. Zudem stellen die CC-Lizenzen ausdrücklich klar, dass Änderungen des Dateiformates nicht als rechtlich relevante Änderungen anzusehen sind.
Zur Frage, wie die Veränderung kenntlich gemacht werden muss, machen CC-Lizenzen nur wenige Vorgaben, sodass es ausreicht, die Art der Veränderung knapp zu bezeichnen. Beispiele: „Übersetzung aus dem Englischen des Werks…“ oder auch „Ausschnitt des Bildes…“, jeweils gefolgt von der allgemeinen Kennzeichnung.
10. Wie viele vorige Bearbeiter muss ich weiter nennen, wenn ich selbst eine Bearbeitung vornehme?
Grundsätzlich alle, auch wenn das über viele Bearbeitungsstufen zu immer längeren Lizenzhinweisen führt. Rechtlich ist schlicht die Frage noch nicht geklärt, ob und ab wann eine Masse von Bearbeitungen und Bearbeitern so verschwimmen kann, dass sie rechtlich nicht mehr einzeln als Miturheber gelten. Wirklich große Bearbeitergruppen von mehreren Hundert Personen kommen in der Praxis allerdings nur bei großen Community-Projekten wie der Wikipedia vor, die für die Namensnennung auf spezielle Wiki-Seiten zur Historie jedes einzelnen Artikels zurückgreift.
In den meisten Fällen werden auch bei mehrfacher Bearbeitung eines Werkes kaum mehr als einige Dutzend Autoren zusammenkommen, die dann im Zweifel alle auch im CC-Lizenzhinweis aufgeführt sein müssen. Nur wenn der individuelle Beitrag eines Autors ganz wegfällt, etwa weil die von ihm verfasste Passage komplett neu geschrieben wird, kann seine Nennung als Bearbeiter/Miturheber ebenfalls wegfallen. Das nachzuhalten ist in der Praxis – außer über technische Lösungen wie bei der Wikipedia – allerdings kaum je wirklich zu leisten.
11. Kann ich Medien, die unter verschiedenen CC-Lizenzen stehen, zusammenbauen?
Bedingt ja. Zunächst muss das Zusammenbauen die Inhalte wirklich so eng miteinander verbinden, dass ein durchschnittlicher Betrachter sie nicht mehr klar als getrennte Werke ansieht. Andernfalls stellt sich die Frage nicht, denn werden verschiedene Werke bloß nebeneinander präsentiert und nicht miteinander verschmolzen, liegt rechtlich gesehen meist nur eine „Werkverbindung“ vor und die Verschiedenheit der Lizenzen ist ohne Belang.
Entsteht durch das Zusammenbauen aber ein einheitlicher neuer Eindruck, hängt es von den Bedingungen der verschiedenen Lizenzen ab, ob das Ergebnis ohne weitere Erlaubnis der betroffenen Urheber bzw. Rechteinhaber genutzt werden darf.
Eine Matrix, die die Kombinierbarkeit von Materialien unter verschiedenen CC-Lizenzen darstellt, gibt es im Wiki von Creative Commons.
12. Muss ich immer einen direkten Link zur CC-Lizenztextseite setzen?
Als Lizenznehmer ja. Die Lizenzgeber sind allerdings frei in der Entscheidung, ob sie bei Freigabe des Werkes einen Link auf die Lizenz setzen, die entsprechende Internet-Adresse der Lizenz ausgeschrieben angeben oder es bei Kurz- oder Langbezeichnung der Lizenz bewenden lassen. Letzteres geschieht sehr oft, sodass dann die späteren Nutzer den Link selbst herausfinden müssen, um lizenzkonforme Angaben machen zu können. Im Sinne von Transparenz und Handhabbarkeit für die Nutzer wird auch Lizenzgebern zu raten sein, den direkten Lizenzlink gleich mit anzugeben.
13. Was darf ich mit CC-lizenzierten Medien nicht machen?
Alles, was an Nutzungen weder durch das Urheberrechtsgesetz (etwa durch das Zitatrecht, siehe oben) noch durch die Lizenz erlaubt ist, ist weiterhin dem Urheber oder Rechteinhaber vorbehalten. Man muss dann also vorher um Erlaubnis fragen. Bei CC-Lizenzen ist aber schon an der Lizenzbezeichnung erkennbar, welche – wenigen – Nutzungen das betrifft:
- Bei Lizenzen mit „NC“ (Non-commercial) im Namen muss nachgefragt werden, wenn das Werk kommerziell genutzt werden soll, bei denen mit „ND“, wenn es bearbeitet werden soll.
- Bei Lizenzen mit „SA“ (Share-alike) im Namen darf man nur mit Erlaubnis der Urheber bzw. Rechteinhaber des Ausgangswerks andere Lizenzbedingungen aufstellen, wenn bearbeitet wurde.
- Ansonsten enthalten alle CC-Lizenzen eine Erlaubnis für alle nur denkbaren urheberrechtlich relevanten Nutzungen. Dazu gehören Vervielfältigung, Verbreitung, Einstellen ins Internet, Sendung, Aufführung, Ausstellung etc.
Neben dem Urheberrecht müssen jedoch auch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte beachtet werden. Das bedeutet, dass ein Urheber auch dann dagegen vorgehen kann, dass sein Werk entstellt wurde, wenn es CC-lizenziert ist. Wer ein Werk unter CC lizenziert, darf allerdings Persönlichkeitsrechte nicht dazu nutzen, die in den CC-Lizenzen gegebenen Nutzungserlaubnisse auszuhebeln. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Lizenzgeber nach der CC-Freigabe eines Videos auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht verweist und zum Beispiel jede Nutzung speziell fürs Fernsehen von einer individuellen – persönlichkeitsrechtlichen, nicht urheberrechtlichen – Erlaubnis abhängig macht. Deswegen ist in der Lizenz klargestellt, dass der Lizenzgeber sein Persönlichkeitsrecht nicht im Widerspruch zur CC-Lizenz einsetzen kann.
Der Nutzer eines CC-lizenzierten Werkes darf auch nicht der Eindruck erwecken, gerade er dürfe das Werk aufgrund einer besonderen Unterstützung durch den Lizenzgeber nutzen, wo doch in Wirklichkeit gemäß CC-Lizenz jeder das Werk nutzen darf, der sich an die Lizenzbedingungen hält. Diese sogenannte „No endorsement“-Regel – auf Deutsch etwa „kein Gutheißen“ – soll sicherstellen, dass Lizenzgeber nicht ungefragt für Zwecke vereinnahmt werden können, die hinter der Nutzung durch Dritte stehen, die sie gar nicht kennen.
Schließlich sind auch die Rechte von Abgebildeten oder Aufgenommenen trotz CC-Lizenz zu beachten, und zwar nicht erst durch die Nutzer der CC-lizenzierten Fotos oder Tonaufnahmen, sondern bereits durch die Lizenzgeber im Moment der Freigabe. Sowohl Lizenzgeber als auch Nutzer CC-lizenzierter Bilder sollten daher stets im Blick behalten, ob alle Abgebildeten auch einverstanden sind oder ob Ausnahmeregeln für Presseberichterstattung oder dergleichen greifen.
14. Wenn mir doch aus Versehen eine Urheberrechtsverletzung unterläuft, was kann mir passieren?
Nicht alle, deren Urheberrechte verletzt wurden, ziehen daraus Konsequenzen. Aber grundsätzlich kommen in einem solchen Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Betracht, zum Beispiel Abmahnkosten. Strafrechtliche Konsequenzen drohen bei versehentlichen Verletzungen in der Regel nicht.
Diese Sammlung von Fragen und Antworten ist eine leicht bearbeitete und gekürzte Version einer FAQ zu OER-Rechtsfragen, die John H. Weitzmann und Matthias Spielkamp für das Medienportal der Siemens-Stiftung erstellt haben. Die FAQ steht unter der Lizenz CC BY-SA 4.0.
8 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 12. Juni, 2015 um 22:03
Als ich das las, habe ich sofort die Bilder unter CC-Lizenz (zwei Landkarten) auf meiner HP gelöscht. Da ist ja der Abmahnmissbrauch vorprogrammiert. Da verwende ich lieber Raubkopien aus meinem alten Schulatlas ohne Quellenangabe und Link. Das ist sicherer.
2 ClaudiaW am 5. August, 2015 um 18:09
> “Abstrakte Mindestanforderung an die Kennzeichnung ist, dass ein Betrachter, der sich für die Herkunft des eingefügten Werks interessiert, ohne große Mühe die Rechte- und Quellenangaben finden können muss.”
Sorry, das ist doch falsch. Die Mindestandforderung ist, dass die Angaben überhaupt gemacht werden, angemessen. Und in einer Form, die der Nutzung des Werks entspricht. So steht’s im CC-Lizenzvertrag.
Nicht jeder, den’s interessiert, soll es finden können. Nein, wer das Bild verwendet, muss jedem, dem er es zeigt, auch die notwendigen Angaben machen. Keinesfalls nur denjenigen, die’s interessiert. Allen.
(Ausser, er/sie zeigt das Bild auch nur denen, die das Bild interessiert, dann natürlich inkl. der notwendigen Angaben. Also statt Bild “hier klicken für ein Bild”. :-) )
3 Matthias Spielkamp am 6. August, 2015 um 17:19
@ClaudiaW: Die Formulierung ist der Versuch, diese Angemessenheit der Angaben zu erlätuern, denn was als angemessen gilt, ist erst einmal unbestimmt. Also: Angemessen bedeutet, “dass ein Betrachter, der sich für die Herkunft des eingefügten Werks interessiert, ohne große Mühe die Rechte- und Quellenangaben finden können muss.” Ist es so klarer?
4 ClaudiaW am 9. September, 2015 um 13:18
@Matthias Spielkamp: Lieber Matthias Spielkamp, danke für die Erläuterung … aber …. ich hab’ im Lizenztext geschaut und geschaut. Die Angemessenheit so erläutern wollen, ist wohl eine nicht relevante Privatmeinung.
In der Lizenz steht, dass die Angaben von Lizenznehmer gemacht werden müssen. Da steht, nicht, dass ein Betrachter sie ohne große Mühe finden können muss (also doch wohl erst suchen soll).
Der Betrachter muss sie (wieder Privatmeinung … meine) vielmehr ohne danach suchen zu müssen, zur Kenntnis nehmen können.
Selbst das ist m.E. zu wenig. DIe Angaben müssen gemacht werden, “bei jeder Kopie”.
Das _kann_ man nur so verstehen, dass – egal wo das Bild verwendet wird – die Angaben nicht weit sein dürfen, nicht gesucht werden müssen (also auch nicht “gefunden”).
Wo das Werk zu sehen ist, müssen auch die Angaben gemacht werden. JEDE, der das Werk gezeugt wird, ist ja auch die Lizenz “bekannt zu machen” (nicht: zu ermöglichen, sie zur Kenntnis nehmen zu können).
Nein, AKTIV muss man als Bildverwender dafür sorgen, dass wer das Bild sieht, auch die Angaben zur Kenntnis sieht – ohne zu suchen und dann erst zu finden.
Alles andere ist – “verstecken”. Das finde nicht nur ich.
5 Birgit am 11. Dezember, 2016 um 16:43
Nehmen wir mal an, ich will Text aus Wikipedia für einen eigenen Text nutzen (ebenfalls in einem Wiki), der dann auch wieder unter der gleichen Lizenz stehen soll.
Wie muss ich konkret vorgehen, wenn ich den Text eines Wikipedia Artikels kopiere um ihn dann anzupassen? Und außerdem sind es womöglich mehrere Artikel, aus denen ich Inhalt zusammenhole.
Meine Idee wäre:
Ich kopiere den Text z.B. aus einem Wikipedia-Artikel und füge ihn in meinen Aritkel ein, schreibe in den Änderungs-Angaben die Informationen zu dem verwendeten Artikel (Adresse, Datum, usw. z.B. wie hier automatisch erzeugt https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial:Zitierhilfe&page=Kambachsm%C3%BChle&id=126847769) und speichere ab. Damit ist klar, was eine Fremdleistung ist und man kann in Erfahrung bringen, wer was gemacht hat.
Anschließend bearbeite ich den Text so, wie ich ihn gerne haben möchte. Damit ist klar, was von anderen und was von mir stammt.
So kann ich dann bei jedem Text aus einem “fremden” Artikel vorgehen.
Was das okay so oder wie muss man vorgehen!?
Danke :-)
6 Nutzerin am 14. Mai, 2018 um 15:54
Guter Beitrag. Ich vermisse nur (verlinkbare) Sprungmarken zu den einzelnen Punkten ;-)
7 Stefan Ludwig am 10. März, 2019 um 18:42
Also die Texte sind ja recht gut.
Trotzdem wäre es sehr hilfreich wenn zu typischen Anwendungsfällen BEISPIELE gezeigt würden.
Ich möchte selbst ein Beispiel beschreiben wie ich das meine:
Ich baue ein BILD dass ich bei Wikimedia heruntergeladen habe in ein auf PAPIER gedrucktes Aufgabenblatt ein.
Dazu hätte ich jetzt gerne eine BILDLICHE Darstellung wie man die ganzen Lizenzbedingungen vorbildlich einhält. Das würde – meiner Meinung nach – sehr dazu beitragen dass der Anteil der Fälle in denen die Bedingungen korrekt angegeben werden stark ansteigt. Man muss dann nämlich nicht mehr stundenlange Textauslegung wie denn diese und jene Formulierung zu verstehen ist betreiben. DAS ist den meisten Menschen zu mühsam. Der Sinn freier Verfügbarkeit ist doch das es EINFACH und KOSTENLOS ist Bildungsinhalte zu erhalten bzw. zu erstellen. Dieses Ziel muss man bei aller Juristerei MIT im Auge behalten.
Was sagen Sie dazu?