Das Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich hat jeder Mensch das uneingeschränkte Recht, gefragt zu werden, bevor Fotos von ihm veröffentlicht werden. Dieses Recht am eigenen Bild gilt unabhängig davon, ob die Fotos ins Netz gestellt, in einer Zeitung gedruckt oder im Fernsehen gezeigt werden. Auch die Cloud macht da keine Ausnahme: Wer Abbildungen von anderen Menschen über Fotosharing-Dienste öffentlich zugänglich machen will, muss die Abgebildeten grundsätzlich vorher fragen.
Speichern versus Zugänglichmachen
Die wesentliche Grenzlinie zwischen dem, was mit und dem, was ohne Erlaubnis gestattet ist, liegt darin, wem man seine Fotos mit fremden Personen zugänglich macht. Die Fotos zu machen ist – rechtlich betrachtet – zunächst in der Regel kein Problem. Ebenfalls unproblematisch ist es, sie sich im privaten Kreis anzusehen oder sie anderen Personen aus dem privaten Kreis zugänglich zu machen. Das Recht am eigenen Bild greift erst ein, sobald Personenabbildungen außerhalb des privaten Umfelds gezeigt oder geteilt werden, also zum Beispiel über eine Fotoplattform jedem Nutzer zugänglich gemacht werden.
Diaabende im Freundes- oder Familienkreis sind damit ebenso erlaubt wie deren moderne Form, bei der digitale Diashows über einen Beamer gezeigt werden. Auch das Speichern im Netz, wie zum Beispiel auf einer Fotoplattform, ist an sich nicht zu beanstanden, solange man seine Alben nur selbst ansehen kann oder nur einige ausgewählte Personen aus dem persönlichen Kreis (Verwandte, Freunde, enge Bekannte) auf sie zugreifen lässt.
In dem Moment, in dem die Bilder jedoch ohne Zugriffsbeschränkungen öffentlich zugänglich gemacht werden, benötigt man die Zustimmung aller abgebildeten Personen. Insofern bietet es sich aus rechtlicher Sicht generell an, seine Fotos nicht in aller Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern seine Alben und Ordner nur mit persönlich verbundenen Personen zu teilen.
Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt
Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel für berühmte Persönlichkeiten aus der Politik, dem Sport oder der Unterhaltungsbranche oder für Personen als Beiwerk auf Fotos. Welche dies sind, wird im Übersichtstext zu Persönlichkeitsrechten beschrieben.
Zustimmung einholen
Persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen für Bildveröffentlichungen unterliegen keinen formalen Anforderungen. Das heißt, dass sie nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden müssen. Es reicht eine mündliche Zusage oder sogar eine implizite Einwilligung.
Kündigt man zum Beispiel vor einer Party an, dass man vorhat, Bilder von den Gästen zu machen, um sie dann auf einer Fotoplattform uneingeschränkt zugänglich zu machen, dürfte das ausreichen. Wenn jemand das nicht möchte, müsste er es ausdrücklich sagen.
Der Einwilligungsvorbehalt kann dennoch sehr problematisch sein. Wenn man zum Beispiel im Italien-Urlaub Fotos von einem belebten Platz in Rom macht, müsste man im Prinzip alle darauf zu sehenden Menschen fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass man sie öffentlich bei Flickr einstellt (es sei denn, das Motiv liegt in dem Platz oder Bauwerk und die Menschen auf dem Bild sind nur „Beiwerk“, siehe hierzu den Überblickstext „Urheberrechte in der Cloud“). Das ist naturgemäß unmöglich. Will man sich dennoch rechtstreu verhalten, bleibt nur, den Zugriff auf das Album oder den Ordner zu beschränken.
3 Kommentare
1 Thilo Natzschka am 31. März, 2018 um 10:48
Sehr gut dargestellt
2 Ar am 10. Juni, 2020 um 10:25
Impliziert das Recht am eigenen Bild auch einen Anspruch gemäß Urheberrecht, oder bleibt dieses völlig unberührt? Dies ist z.B. bei Auftrags-Bewerbungsfotos interessant. Darf ich die Fotos frei verwenden, z.B. auf Profilbildern, oder muss ich mich den oft unverhältnismäßig restriktiven Bedingungen der offiziellen Lizenz fügen? Der Name “Recht am eigenen Bild” impliziert finde ich dass man auch mit seinem Bild machen darf was man will, nicht nur das “Recht zur Veröffentlichungsverhinderung”.
3 Rüdiger Sachers am 8. September, 2022 um 19:30
Sehr geehrte Damen und Herren,
Danke für Ihren Artikel! Wenn ich es recht verstehe, geht es hier um die Abwägung zwischen dem Recht des
Fotografierenden und dem des Abgebildeten (allgemeines Persönlichkeitsrecht/Recht am eigenen Bild). Was wiegt mehr? Welche Kriterien gibt es? Der Geknipste ist doch nicht sicher, ob sein
Bild auch privat bleibt. Spielt das eine Rolle? Ich weiß es nicht.
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