GEMA darf Musikverlage beteiligen – Gericht weist Klage des Musikers Bruno Kramm ab

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Gegen diese Vergütungspraxis der Verwertungsgesellschaft GEMA waren der Musiker und Piratenpolitiker Bruno Kramm und sein Bandkollege Stefan Ackermann (»Das Ich«) mit einer Klage vorgegangen. Doch das Berliner Landgericht hat ihre Klage nun in allen Punkten abgewiesen, worüber die GEMA in einer Pressemitteilung informiert.
Ausgangspunkt von Kramm und Ackermann war die Auffassung, dass eine solche Beteiligung an den Ausschüttungen nicht mehr notwendig sei. In einer Erklärung vom Februar hieß es:
Musikverlage drucken seit langem keine Noten mehr. Was ursprünglich mal als Investitionsschutz für Verleger gedacht war, ist heute nur noch ein Relikt aus alten Zeiten. Leider geht diese völlig veraltete Regelung auf Kosten der Urheber. Sie verlieren nämlich dadurch wesentliche Erlöse, die ihnen zustehen. Wir wollen die Verlegerbeteiligung an Lizenzen, die nur Urhebern zustehen, abschaffen.
Mit dieser Argumentation rechnete sich Bruno Kramm – Themenbeauftragter für Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland – Anfang des Jahres gute Chancen aus, mit der Klage Erfolg zu haben. Er stützte sich auf eine ähnlich gelagerte Klage des Urheberrechtlers Martin Vogel gegen die VG Wort, die vor Gericht bislang Erfolg hatte. Es sei nicht zulässig, wenn die VG Wort pauschal einen Anteil ihrer Urhebervergütungen an Verlage ausschütte, so das Urteil dort.
Das Landgericht Berlin weist die Klage von Kramm und Ackermann nun mit der Begründung ab, dass die Verlagsverträge von Musikern eine Aufteilung der Erlöse nach dem Verteilungsschlüssel der GEMA enthielten – als Gegenleistung für die verlegerische Tätigkeit. Diese sei nicht in Frage zu stellen. Das Gericht geht allerdings nicht darauf ein, ob die betreffenden Verlage ihre Nutzungsrechte auch wahrnehmen, etwa durch den Druck von Noten, oder eben nicht.
Landgericht Berlin, Urteil vom 13.5.2014 (PDF).
Vielmehr geht das Landgericht davon aus, „dass Ausschüttungen unabhängig vom Rechtefluss bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zulässig und nicht willkürlich im Sinne des Wahrnehmungsrechts sind.“ Auch sei es für eine Verwertungsgesellschaft praktisch nicht durchführbar, den Rechtefluss zu prüfen.
Landgericht Berlin: Nicht vergleichbar mit VG-Wort-Urteil
Mit dem ähnlich gelagerten VG-Wort-Urteil des Oberlandesgerichts München halten die Berliner Richter den Fall nicht für vergleichbar. In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
Das OLG München hatte über eine Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der VG Wort aus der Wahrnehmung wahrnehmungspflichtiger gesetzlicher Vergütungsansprüche und nicht, wie vorliegend, über urheberrechtliche Nutzungsrechte zu entscheiden. Vorliegend berücksichtigt die Ausschüttung an die Verlage die tatsächliche Vertragslage, weil die Kläger eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen (schuldrechtlich) vereinbart haben. Demgegenüber wurden seitens der Kläger in dem vom OLG München zu entscheidenden Fall keine Verlagsverträge vorgelegt. Das OLG hat insoweit ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass die Verträge der Kläger mit den Verlegern Vereinbarungen über eine Beteiligung der Verleger enthalten würden. …
Bis Freitag waren Kramm und GEMA nicht für weitere Stellungnahmen zu erreichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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