VG-Wort-Verlegeranteil: „Es geht nicht um Petitessen“
Hintergrund zum Fall „Vogel gegen VG Wort“
Martin Vogel ist Richter in den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts und Mitautor des von Schricker/Loewenheim herausgegebenen Urheberrechtskommentars. Vogel ist außerdem Mitverfasser des sogenannten „Professorenentwurfs“ zum „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern” von 2002. Das Gesetz enthielt in Paragraf 63a eine Regelung, wonach gesetzliche Vergütungsansprüche im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden können, etwa an die GEMA oder die VG Wort. 2008 trat eine Änderung des Paragrafen im Urheberrechtsgesetz in Kraft, nach der die Urheber ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche auch dem Verleger abtreten können, wenn dieser sie durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt.
Allerdings prüfen die Verwertungsgesellschaften nicht im Einzelfall, welcher Urheber welche Vergütungsansprüche an Verlage abgetreten hat, sondern ziehen den Urhebern pauschal einen Verlegeranteil von ihren Ausschüttungen ab. Im Bereich der Wissenschaftsliteratur beträgt der Verlegeranteil bei der VG Wort 50 Prozent.
Gegen diese Praxis hat Vogel 2011 geklagt. Das Landgericht München gab ihm Ende Mai 2012 in erster Instanz Recht. Der pauschale Abzug des Verleger-Anteils bei Vogels VG-Wort-Ausschüttungen verstoße gegen das Willkürverbot. Die VG Wort hat Berufung eingelegt, und die Ausschüttungen an ihre Berechtigten bis zur Klärung der rechtlichen Fragen durch die staatliche Aufsicht, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), gestoppt. Das DPMA will bis zum 1. August 2012 Stellung nehmen.
Vogel argumentiert, die Verteilungspraxis der VG Wort verstoße nicht nur gegen das Willkürverbot, sondern auch gegen EU-Recht. Mit Blick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sogenannte „Luksan”-Entscheidung (Rechtssache C-277/10) vom Februar 2012, kommen die Juristen Norbert P. Flechsig und Joachim von Ungern-Sternberg zu dem Ergebnis, dass Einnahmen aus Geräteabgaben originär den Urhebern zustehen. Der bislang in den Verwertungsgesellschaften praktizierte Abzug des Verlegeranteils wäre demnach unzulässig. Das DPMA will die Erwägungen des EuGH prüfen (Siehe hierzu: EuGH-Urteil – Gefahr für die Verwertungsgesellschaften?).
Gestritten wird außerdem um die Frage, welche Rolle die Gewerkschaften der betroffenen Urheber in der Frage der Verteilungspraxis spielen. Martin Vogel warf der Deutschen Journalisten-Union in Verdi (DJU) und dem Deutscher Jourrnalisten-Verband (DJV) im Interview mit iRights.info vor, das unzulässige Verteilungsverfahren unterstützt und ihre Mitglieder falsch über ihre Ansprüche informiert zu haben. DJU-Bundesgeschäftsführerin Cornelia Haß antwortete im Interview mit iRights.info, man könne die Einwände Vogels gegen das bestehende Verteilungssystem nicht nachvollziehen. Der DJV widerspricht der Darstellung Vogels indirekt in einem Fragen-und-Antworten-Katalog. Die Debatte wird aktuell auf dem Medienblog Carta.info geführt.
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iRights.info: In Ihrem jüngsten Interview mit iRights.info haben Sie die Rolle der Autorengewerkschaften in der Frage der Verteilungspraxis der VG Wort kritisiert. Diese hätten ihren Mitgliedern verschwiegen, welche Ansprüche sie haben. Nun erklärt der Justiziar des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV): Bis zum Urteil des Landgerichts München konnte die VG Wort auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes, des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, der Satzung der VG Wort und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen davon ausgehen, dass die Verteilung der Einnahmen nicht zu beanstanden ist. Folgt man dieser Einschätzung, haben die Journalisten-Gewerkschaften ihre Mitglieder nicht falsch über ihre Ansprüche informiert. Verstehen Sie diese Position?
Martin Vogel: Das Landgericht München hat die Verteilungspläne der VG Wort unter Anwendung des Paragraf 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz für willkürlich erklärt. Diese Vorschrift gilt seit 1965. Zu dem Schluss der Münchner Richter hätten sowohl die VG Wort als auch der Berufsverband DJV schon früher kommen können. Zumindest hätte man die Rechtslage aufgrund des neuen Paragrafen 63a im Urheberrechtsgesetz, auf die ich Vorstand und Verwaltungsrat der VG Wort bereits im April 2002 schriftlich hingewiesen hatte, intensiv prüfen müssen. Am ehernen Grundsatz treuhänderischer Wahrnehmung, dass nur derjenige, der in die Verwertungsgesellschaft Rechte eingebracht hat, auch etwas bekommen kann, kommt auch der DJV nicht vorbei.
„Man kann nicht aus Kostengründen an die Falschen ausschütten“
iRights.info: Die Gewerkschaften und die VG Wort argumentieren, die vom Landgericht München geforderte Einzelprüfung der Autorenverträge wäre zu aufwändig und würde die Verwaltungskosten erhöhen. Rechtfertigt das die derzeitigen Verteilungsquoten?
Martin Vogel: Wenn die Verwertungsgesellschaften und entsprechend die Berufsverbände und Gewerkschaften der Autoren jetzt vorbringen, die Verwaltungskosten würden ins Untragbare steigen, falls sie entsprechend den Verlagsverträgen ausschütten müssten, so geht das an der Rechtslage vorbei. Denn auf die Frage der Autorenverträge und der Verwaltungskosten kommt es nach der Luksan-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gar nicht an. Nach dieser Entscheidung, in deren Licht Paragraf 63a Urheberrechtsgesetz zu interpretieren ist, hat die VG Wort von Rechts wegen davon auszugehen, dass die gesamten gesetzlichen Vergütungsansprüche mit wenigen Ausnahmen allein den Urhebern und gegebenenfalls deren Erben zustehen. Trotzdem ändert sie nicht ihre Verteilungspläne und bekommt dafür die Zustimmung der Gewerkschaften und Berufsverbände der Autoren.
Abgesehen davon kann man doch nicht bloß aus Kostengründen 50 Prozent der Vergütungen an die Falschen ausschütten. Das ist nicht nachvollziehbar.
„Paragraf 63a Urheberrechtsgesetz ist nicht anwendbar“
iRights.info: Sie haben wiederholt auf die Luksan-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen. Die VG Wort äußert sich noch nicht zu unmittelbaren Auswirkungen des Urteils auf ihre Vergütungspraxis. Besteht zwingend Handlungsbedarf?
Martin Vogel: Es ist wirklich erstaunlich, wie in der ganzen Diskussion das Luksan-Urteil ausgeblendet wird, auch wenn das landgerichtliche Urteil diese Entscheidung leider nicht behandelt hat. Die Verwertungsgesellschaften sollten aber gezwungen werden offenzulegen, aus welchen Gründen sie das Luksan-Urteil anscheinend anders auslegen als zum Beispiel Wissenschaftler wie Joachim von Ungern-Sternberg, vormals Richter des Urheberrechtssenats des Bundesgerichtshofs oder der Jurist Norbert Flechsig. Das Luksan-Urteil bezieht sich zwar allein auf die Gerätevergütung. Da Paragraf 63a Urheberrechtsgesetz aber nur einheitlich ausgelegt werden kann, hat das Urteil auf dem Weg über das nationale Recht auch Auswirkungen auf alle anderen gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die Verwertungsgesellschaften können und müssen daher umgehend entsprechende Verteilungspläne aufstellen und ausschütten.
iRights.info: Die VG Wort und die Gewerkschaften argumentieren, die Einzelprüfung der Wahrnehmungs- und Autorenverträge könnte einzelne Urheber schlechter stellen. Diejenigen Autoren würden nichts mehr bekommen, die ihre Ansprüche komplett an einen Verlag abgetreten haben. Verstehen Sie diesen Einwand?
Martin Vogel: Nach der Luksan-Entscheidung kann der Verleger eines Werkes nicht einmal zum Teil an den dem Urheber zustehenden Vergütungen beteiligt werden. Paragraf 63a Urheberrechtsgesetz in seiner 2008 in Kraft getretenen, für den Urheber nachteiligen Fassung, der eine solche Beteiligung auch nach dem Einverständnis der VG Wort, der VG Bild-Kunst, der GEMA und der Gewerkschaften sowie der Berufsverbände der Autoren gewährleisten sollte, verstößt von vorneherein gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht anwendbar.
„Eine bessere Erkenntnis ist keine Schande“
iRights.info: Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in Verdi (DJU) und der DJV weisen darauf hin, dass Sie in der zweiten Hälfte der 80er-Jahre, als Sie Aufsichtsbeamter im DPMA waren, die Verteilungspläne von GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst nicht beanstandet haben, jetzt aber als deren Kritiker auftreten. Macht Sie Ihr Meinungswandel unglaubwürdig?
Martin Vogel: Damals gab es den Paragrafen 63a noch gar nicht. Die Diskussion über die Beteiligung der Verleger kam erst durch die Entwürfe des Stärkungsgesetzes, insbesondere dieser Vorschrift, und durch die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des AGB-Rechts auf Wahrnehmungsverträge in Gang. Sie hat vor Augen geführt, dass die frühere Praxis, die auch ich früher für richtig hielt, nicht mehr haltbar war. Darauf habe ich schon 2002 hingewiesen, ohne dass die Gewerkschaften dies zur Kenntnis nehmen wollten und auch heute noch nicht wollen, um ihre zwischenzeitlichen Versäumnisse zu rechtfertigen. Eine bessere Erkenntnis ist im Übrigen keine Schande. Problematisch wird es nur, wenn man zum Schaden Dritter die eindeutige Rechtslage ignoriert, vor allem wenn es um Treuhandgelder geht.
„Sämtliche Gewerkschaftsmitglieder haben zugestimmt“
iRights.info: Rein formal haben die Gewerkschaften keine Stimme in den VG-Wort-Gremien, auch wenn ihre Mitglieder dort aktiv sind. DJU-Bundesgeschäftsführerin Cornelia Haß argumentiert im Interview mit iRights.info, mangels formellen Einflusses, insbesondere aber wegen der Mehrheitsbildung in der VG Wort, habe man niemals die Möglichkeit gehabt, den kritisierten Verteilungsschlüssel zu verändern.Was sollten die Autorengewerkschaften denn Ihrer Meinung nach unternehmen?
Martin Vogel: Meinen Musterprozess hätte doch Verdi im Interesse der Mitglieder längst selbst führen müssen. Aber es waren die Gewerkschaften, die das nicht wollten. Wie kommt es, dass mir der DJV die Kostenübernahme für meinen Prozess verweigert hat, obwohl ich dort Mitglied bin, und wie kommt es, dass sämtliche Gewerkschaftsmitglieder in den Gremien der VG Wort den kritisierten Verteilungsplänen zugestimmt haben? Das verstehe ich beim besten Willen nicht.
„Es geht um einige hundert Millionen Euro“
iRights.info: Glauben Sie denn, auf gerichtlichem Weg Erfolg zu haben?
Martin Vogel: Die Verantwortlichen in den Verwertungsgesellschaften, Gewerkschaften und Berufsverbänden fürchten jetzt plötzlich, in einen Sturm zu geraten, wenn einer größeren Zahl von Urhebern klar wird, dass sie über Jahrzehnte um die Hälfte der ihnen zustehenden Ausschüttungen gebracht worden sind. Das gilt vor allem für Musiker, freie Journalisten und Schriftsteller, bildende Künstler, Fotografen und andere, die von ihren schöpferischen Arbeiten leben. Es geht hier nicht um Petitessen, sondern um einige hundert Millionen Euro, die den Kreativen allein in den letzten zehn Jahren entgangen sind. Und schließlich geht es ja auch um Haftungsfragen. Die Vorfälle bei der Bayerischen Landesbank zeigen, dass auch Vorstände und Verwaltungsräte nicht so leicht ihre Hände in Unschuld waschen können.
iRights.info: Müssen die Verantwortlichen fürchten, in Haftung genommen zu werden?
Martin Vogel: Natürlich kann ich Ihnen kein Rechtsgutachten zu allen denkbaren Haftungsfragen erstellen. Aber die Frage stellt sich schon.
„Die VG Wort könnte den Urheberanteil ausschütten“
iRights.info: Das DJV-Magazin „Journalist“ kommentiert mit Blick auf den Ausschüttungsstopp der VG Wort: „Es scheint, als habe Vogel den mehr als 100.000 Autoren, die an der Hauptausschüttung der VG Wort teilnehmen, einen Bärendienst erwiesen.“ Haben Sie mit Ihrer Klage gewissermaßen einen Kollateralschaden verursacht, weil nun die Urheber auf ihr Geld warten müssen?
Martin Vogel: Ein Kollateralschaden der Urheber ist nicht durch meine Klage entstanden, sondern dadurch, dass die bereits genannten Gewerkschaften, Berufsverbände und Verwertungsgesellschaften entgegen der Rechtslage die Halbierung der Vergütungen der Urheber unterstützt haben. Wir sprechen hier doch von 30 Millionen Euro pro Jahr allein im Wort-Bereich, die die Urheber seit 2002 verloren haben.
Abgesehen davon könnten die VG Wort und die VG Bild-Kunst zumindest den Urheberanteil wie bisher ausschütten. Warum fordern die Gewerkschaften das nicht, sondern das Gegenteil, obwohl die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig sagt, dass der Urheber die Zahlung aus den Vergütungsansprüchen für die Privatkopie erhalten muss. Im Übrigen muss es jedem Berechtigten unbenommen sein, die Gerichte anzurufen. Dieses Recht kann mit dem Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages nicht ausgeschlossen werden.
„Die Satzung einer Verwertungsgesellschaft ist kein Selbstzweck“
iRights.info: Nehmen wir an, mit der Einführung von Paragraf 63a ins Urheberrechtsgesetz im Jahr 2002 wären die Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Kopiervergütung tatsächlich vollständig den Urhebern zugefallen. Hätte das nicht das Ende der VG Wort bedeutet, weil die Verlage ausgestiegen wären?
Martin Vogel: Das Argument des Auseinanderbrechens des VG Wort geht schon deshalb fehl, weil sich die Organisationsstruktur einer Verwertungsgesellschaft nach den rechtlichen Verhältnissen richten muss und nicht nach den politischen Interessen einiger Funktionäre. Die Satzung einer Verwertungsgesellschaft ist kein Selbstzweck. Verwertungsgesellschaften sind für die Urheber und Leistungsschutzberechtigten elementar wichtige Institutionen.
iRights.info: Die Gewerkschaften raten den Urhebern dazu, mit Nachforderungen an die VG Wort zu warten, bis das DPMA das Münchner Urteil und die Folgen geprüft hat. Was sollen die Urheber Ihrer Meinung nach tun, um ihre Rechte zu wahren?
Martin Vogel: Zunächst sollten sie massenhaft ihre Ansprüche für die Vergangenheit bei der VG Wort geltend machen und sich massenhaft bei der Aufsichtsbehörde über den Auszahlungsstopp beschweren. Denn schließlich kann die Aufsicht nicht weiterhin die Luksan-Entscheidung ignorieren. Gleichzeitig dürfte eine Petition an den Deutschen Bundestag hilfreich sein, am besten online, damit sich ihr möglichst viele Urheber auf einfache Weise anschließen können.
„Die Urheber müssen darauf achten, dass nichts verjährt“
iRights.info: Worauf sollten die Urheber zur Wahrung ihrer Rechte besonders achten?
Martin Vogel: Bei der Geltendmachung von Ansprüchen müssen die Urheber darauf achten, dass nichts verjährt, weil die VG Wort jetzt natürlich auf Verjährung setzen wird. Verjährung ist bereits bei Ansprüchen aus der Zeit vor 2009 eingetreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit kann zunächst dadurch erfolgen, dass die Autoren die VG Wort zu einem Verzicht auf die Verjährungseinrede auffordern. Für GEMA und VG Bild-Kunst gilt Entsprechendes. Tun die Verwertungsgesellschaften das nicht, müssen die Urheber klagen und verlangen, dass sie so behandelt werden, wie es die Gerichte in meinem Fall für Recht erachten.
iRights.info: Die Berechtigten sollen jahrelang warten, bis der Rechtsstreit entschieden ist und sie ihr Geld bekommen?
Martin Vogel: Ich denke, bevor der Karren endgültig an die Wand gefahren wird, werden die Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium der Justiz nolens volens die Kröte schlucken und die Luksan-Entscheidung doch zum Anlass nehmen zu intervenieren. Sie wussten freilich wie alle Verantwortlichen schon seit meinem ausführlichen Schriftsatz vom 14. März 2012 an das Gericht, den sie von der VG Wort zeitnah erhalten haben, wie diese Entscheidung zu verstehen ist.
„Es stellt sich die Frage, wer haftet“
iRights.info: Wäre mit einer solchen Entscheidung zugunsten der Urheber ihr Rechtsstreit erledigt?
Martin Vogel: Nein. Ich habe auch noch auf Zahlung der Beträge geklagt, die mir in der Vergangenheit in unverjährter Zeit vorenthalten worden sind. Hier stellt sich die Frage, wer letztlich dafür haftet. Wenn dies die VG Wort wäre, müsste sie die Urheber mit ihrem eigenen Geld entschädigen, denn wem anders als den Urhebern gehört dieses Geld bereits und wofür anders ist es zu verwenden als für die jährlichen Ausschüttung. Um zu verhindern, dass die Urheber selbst für den ihnen zugefügten Schaden haften, müsste die Aufsicht tätig werden. Aber diese Frage ist im Augenblick noch nicht relevant.
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