Forschen in der digitalen Welt: Juristische Handreichung für die Geisteswissenschaften veröffentlicht
Als „Forschungsdaten“ lassen sich in den Geistes- und Kulturwissenschaften nicht nur Daten im engeren Sinn verstehen, sondern eine Vielzahl von Quellen und Materialien, die für eine Forschungsfrage relevant sind. An diesen Quellen und Materialien können Rechte bestehen, sie sind frei von ihnen oder für bestimmte Nutzungen freigegeben. Die von John Weitzmann und Paul Klimpel (iRights.Law) verfasste Handreichung behandelt die folgenden Aspekte:
- Woran entstehen Rechte und bei wem?
- Wissenschaftliches Arbeiten auf Basis fremder Inhalte: Gesetzliche Nutzungsfreiheiten, freie Lizenzen und Rechteverzicht
- Wissenschaftliches Arbeiten als Quelle eigener Rechte: Forscherinnen und Forscher als Urheber, Rechtslage bei Angestellten und Professoren, Verlage und Zweitveröffentlichungrecht
- Rechte der Forschungseinrichtung oder Universität
- Open Access
- Grenzüberschreitende Forschung und Haftungsfragen.
Sie baut auf den Ergebnissen von Workshops auf, die mit Altertums-, Geschichts- und Kulturwissenschaftlern im Rahmen des Forschungsverbunds DARIAH-DE (Digital Research Infrastructure for the Arts and Humanities) stattgefunden haben. Der Verbund von 21 wissenschaftlichen Einrichtungen, Rechenzentren und Bibliotheken ist an der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen angesiedelt und wird gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Paul Klimpel, John Weitzmann: Forschen in der digitalen Welt – Juristische Handreichung für die Geisteswissenschaften, 2015 (DARIAH-DE Working Papers Nr. 12, PDF).
URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:7-dariah-2015-5-0
PURL: http://resolver.sub.uni-goettingen.de/purl/?dariah-2015-5
2 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 11. September, 2015 um 21:56
Zu dieser ausgezeichneten Handreichung nur noch eine Frage und ein Vorschlag:
Frage: Kann ein Arbeitgeber, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem im Dienst erstellten Werk eines seiner Angestellten hat, dieses Werk unter CC0 stellen oder geht das nicht, weil der Arbeitgeber ja nicht der wirkliche Urheber ist? Es ist ja nicht auszuschließen, dass der wirkliche Urheber nicht irgendwann einmal Ansprüche aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts anmeldet.
Vorschlag: In Abschnitt 5.4 würde ich den Begriff des “Laufbildners” besser nicht verwenden. Denn der Kameramann hat ja auch die Rechte an den als Lichtbilder geschützten Einzelbildern des Laufbildes. Der Kameramann ist Lichtbildner und sogar Urheber, wenn nur eines seiner Bilder Werkscharakter hat. Das Recht an den Lichtbildern ist wie beim klassischen Urheberrecht nicht übertragbar. Das Beispiel ist, um es kurz zu sagen, einfach zu kompliziert ;-).
2 Schmunzelkunst am 15. Oktober, 2015 um 18:21
Weil CC0 meine Lieblingslizenz für Open Data ist, hier der Versuch einer Antwort:
Ja, der Arbeitgeber kann und darf das, weil die “CC-Lizenzen keine Urheberpersönlichkeitsrechte” umfassen (s.u. Quelle 1). Er kann aber leider nicht vollkommen ausschließen, dass der Arbeitnehmer als der wahre Urheber seine Persönlichkeitsrechte nicht doch dazu nutzt und versucht, die von seinem Arbeitgeber mit “den CC-Lizenzen gegebenen Nutzungserlaubnisse auszuhebeln” (s.u. Quelle 2).
Das aber ist kein spezielles Problem der CC-Lizenzen, sondern trifft auch auf alle anderen urheberrechtlichen Lizenzen zu. Es ist ein Problem unseres Urheberrechts. Wenn der Staat der Arbeitgeber ist, wäre m. E. eine gesetzliche Regelung wie in § 5 UrhG die beste Lösung. Die Werke des § 5 Abs. 1 und 2 sind absolut gemeinfrei. Solange aber § 5 nicht für alle im öffentlichen Dienst hergestellten Werke gilt, sind m. E. die CC-Lizenzen die besten Alternativen. Die sind ausgereift. Da muss man nicht ständig etwas Neues erfinden.
Quelle 1: https://irights.info/artikel/creative-commons-in-version-4-0-verfugbar-was-sich-andert-und-was-nicht/19528
Quelle 2: https://irights.info/artikel/faq-oer-creative-commons-lizenzen/25467
MfG
Johannes
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