Creative Commons in Version 4.0 verfügbar: Was sich ändert und was nicht
Es hat länger gedauert als gedacht, ziemlich genau doppelt so lang, aber am heutigen 25. November 2013 wird sie endlich vorgestellt: Die Version 4.0 der Creative-Commons-Lizenzen, abgekürzt auch CCPL4 genannt. Bei der schon bekannten Einteilung in sechs verschiedene Lizenztypen mit den jeweils unterschiedlich kombinierten Elementen „Namensnennung“ (BY), „keine kommerzielle Nutzung“ (NC), „keine Bearbeitungen“ (ND) und „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ (Share Alike) bleibt es. Die neuen Lizenzen haben aber eine völlig neue Textstruktur bekommen. Sie sind stärker gegliedert, was dem Textwüsteneindruck entgegenwirken und der Übersichtlichkeit dienen soll. Davon abgesehen gibt es aber auch inhaltlich und von den Funktionalitäten her diverse Neuerungen.
Das ändert sich mit der Version 4.0:
1. Die neue Version lizenziert Datenbankrechte mit
Diese Änderung betrifft zumindest die für Europa angepassten Fassungen (Ports) direkt, denn in Version 3.0 war darin schlicht auf Datenbankrechte verzichtet worden. Die Elemente wie BY oder NC blieben daher bisher ohne Wirkung hinsichtlich der Nutzung von Datenbanken. Künftig sind die Bedingungen wie „Namensnennung“ und so weiter auch dann zu beachten, wenn außer Datenbankrechten keine weiteren Rechte (wie etwa Urheberrechte) an den Inhalten bestehen. Anders als einige spezielle Datenbanklizenzen fordert die CCPL4 diese Bedingungen allerdings nur in denjenigen Ländern ein, in denen es ein gesetzlich verankertes Datenbankrecht überhaupt gibt. In der EU gibt es ein solches in jedem Mitgliedsstaat, in den USA dagegen nicht. US-amerikanische Nutzer müssen sich daher an keine der Bedingungen halten, wenn nur Datenbankenrechte im Spiel sind.
2. Data Mining ist ausdrücklich keine Bearbeitung
In der neuen Version wird klargestellt, dass aus Sicht der Lizenzen keine Bearbeitungen entstehen, wenn Data Mining und Text Mining auf die lizenzierten Inhalte angewandt werden. Das gilt zwar in vielen Rechtsordnungen weltweit ohnehin, in einigen ist es jedoch zweifelhaft oder es wird sogar über Data Mining als eigene Nutzungsart diskutiert. Nutzer könnten daher aus Vorsicht davon abgehalten werden, Content auszuwerten, der unter einer CC-Lizenz steht, die keine Bearbeitungen erlaubt (Bedingung „No Derivatives“, ND). Der neue Lizenztext sorgt hier für klare Verhältnisse.
3. Verwandte Schutzrechte allgemein umfasst
Da immer wieder in einzelnen Ländern neue sogenannte „verwandte Schutzrechte“ eingeführt werden, wie kürzlich auch in Deutschland mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage, enthalten die CC-Lizenzen der Version 4.0 nun eine abstrakte Umschreibung dieser Rechte. Dadurch soll erreicht werden, dass der Strauß mitlizenzierter Rechte flexibel dem entspricht, was jeweils gerade im Urheberrecht vorgesehen ist. Das Ziel dabei ist, stets möglichst alle relevanten Rechte mit zu erfassen und freizugeben, damit möglichst wenig an weiterer Rechteklärung nötig ist.
4. Neue Heilungsfrist bei Lizenzverstößen
Bisher führte selbst ein versehentlicher Lizenzverstoß dazu, dass die jeweilige CC-Lizenz für den verstoßenden Nutzer entfiel. Nun wurde eine Klausel eingefügt, die es ähnlich auch in anderen Standardlizenzen gibt und die die Lizenz automatisch wieder aufleben lässt, wenn der Verstoß innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntwerden abgestellt wird.
5. Share Alike: Letzte vergebene Lizenz zählt
Wird ein Werk mehrfach bearbeitet und gemäß Share Alike wieder neu lizenziert, reicht es künftig aus, die letzte (rechtmäßig) vergebene Lizenz einzuhalten. Hintergrund ist, dass streng genommen immer nur der Beitrag der oder des Bearbeitenden neu lizenziert wird und ansonsten die für frühere Bearbeitungen vergebenen Lizenzen daneben weiter bestehen und weiter zu beachten sind. Dadurch können sich viele Schichten zu beachtender Lizenzen um ein mehrfach bearbeitetes Werk herum bilden.
Solange es sich dabei um denselben Lizenztyp handelt, etwa CC Namensnennung – Share Alike 3.0 de, sind einfach nur mehrere Vorbearbeiter zu nennen und sonst die bekannten Bedingungen dieses Lizenztyps einzuhalten. Da aber im Rahmen von Share Alike auch ähnliche, kompatible Lizenzen vergeben werden können und vor allem auch andere Länderportierungen und spätere Versionen desselben Lizenztyps (um im Beispiel zu bleiben: CC Namensnennung – Share Alike 4.0 international), kann es schnell sehr komplex werden. Dann wären nämlich eigentlich nebeneinander all diese ähnlichen, aber doch in Details unterschiedlichen Lizenzen zu beachten.
Ein Beispiel: Ein Foto wird unter CC BY-SA 3.0 de veröffentlicht, anschließend von Bearbeiterin A verändert und – gemäß Share-Alike-Regel zulässig – unter CC BY-SA 3.0 Unported neu veröffentlicht, dann von Bearbeiter B in eine Collage eingefügt, die unter CC BY-SA 4.0 International ins Netz kommt. Möchte jemand das Werk in dieser letzten Form nutzen, müsste er im Normalfall drei leicht verschiedene Lizenzen einhalten und entsprechend vorher für sich prüfen. Wären das Foto und die Bearbeitungen unter derselben Lizenz freigegeben, bestünde das Problem nicht, aber es gibt nun einmal innerhalb der Share-Alike-Regel mehr als eine Option für die Wiederveröffentlichung.
Dass die früheren urheberrechtlichen Beiträge auch in Form eigener „Lizenzschichten“ bestehen bleiben, versteht kaum jemand. Vielmehr denken die meisten, dass die Lizenz, die die/der letzte Veröffentlichende mit dem Werk verknüpft hat, die entscheidende ist. Auch Bearbeiter machen oft den Fehler, dass sie abweichende frühere Lizenzen nicht zusätzlich mit angeben. Sie sind vielmehr vollauf damit beschäftigt, selbst eine nach den Share-Alike-Regeln zulässige Lizenz zu wählen und die Namensnennung hinzubekommen. Dieser Wirklichkeit soll die Lizenzmechanik nun angepasst werden. Entsprechend gilt ab 4.0 nun die zeitlich letzte vergebene Lizenz stets als allein maßgeblich, auch wenn sie sich im Detail von den übrigen am Werk bestehenden Lizenzen unterscheidet. Dadurch kann es zwar im Endeffekt zu einer nachträglichen Änderung der Regeln kommen, die ein Urheber zu Anfang einmal für das Ausgangswerk festgelegt hatte. Die sind jedoch geringfügig und nach Ansicht der CC-Juristen verschmerzbar, wenn dafür das ganze Share-Alike-System besser funktioniert.
6. Namensnennung auch auf verlinkter Seite möglich
Die laut jedem CC-Lizenztyp erforderliche Angabe, wer Urheber bzw. Rechteinhaber eines CC-lizenzierten Werkes ist (die Bedingung “BY”), wurde etwas vereinfacht. So kann ab 4.0 nun immer per Link auf eine weitere Seite verwiesen werden, die die vollständigen Rechteangaben enthält, wodurch in vielen Anwendungsfällen Platz gespart werden kann, ohne die Rechteinformationen verloren gehen zu lassen. Früher war das nur ausnahmsweise möglich. Zudem können Urheber ab der neuen Version auch dann die Entfernung des eigenen Namens verlangen, wenn ihr Werk unbearbeitet, also eins zu eins genutzt wird. Das war zuvor teils unterschiedlich im Text interpretiert worden.
Einiges hat Creative Commons aber bewusst nicht verändert beim Übergang zu 4.0 und dürfte so wohl auch ein paar Hoffnungen enttäuschen:
1. „Nicht kommerziell” bleibt unverändert
Die Definition von „nicht kommerziell“ (Teil der Lizenzbedingung NC) wird nicht verändert, also weder genauer noch weiter gefasst. Die bisherige Definition ist seit Version 1.0 weitgehend unverändert und in tausenden Websites, Backends und sonstigen Systemen und Geschäftsmodellen fest verankert. Wenn nun nach über 10 Jahren eine Änderung vorgenommen werden sollte, so die Ansicht der CC-Juristen, müsste für diese Änderung sehr überzeugend argumentiert werden. Das war im Diskussionsprozess zu Version 4.0 nicht zu erkennen. Vielmehr hielten sich die Lager der Befürworter einer Präzisierung und die einer weiteren Fassung in etwa die Waage.
2. Keine Garantie für Rechtevergabe
Auch die Lizenzen in der Version 4.0 enthalten keinerlei Rechtegarantie. Eine solche Garantie in den Lizenztext aufzunehmen, wurde und wird immer wieder gefordert, weil es im Lizenzrecht keinen gesetzlichen Schutz für gutgläubige Nutzer gibt, die sich fälschlich darauf verlassen, dass die per Lizenz angeblich eingeräumten Rechte vom Lizenzgeber überhaupt eingeräumt werden können.
Angesichts der massenhaften Vergabe von CC-Lizenzen in großen Sammlungen wie etwa den Wikimedia Commons würde eine solche Garantie und der damit einhergehende Prüfungs- und Versicherungsaufwand viele Lizenzgeber jedoch überfordern. Man müsse sich auch vor Augen halten, so die Argumentation weiter, dass es hier um kostenlos eingeräumte Rechte geht, bei denen ein Sicherheitsstandard wie im kommerziellen Rechtehandel weder finanzierbar ist noch ernsthaft erwartet werden kann. Es bleibt aber natürlich weiterhin möglich, parallel zur jeweiligen CC-Lizenz selbständige Garantien zu geben. Auch das spricht dagegen, diese verpflichtend mit in die Lizenzen einzubauen.
3. Kein automatisches Update auf Version 4
Es gibt weiterhin keine Auto-Update-Funktion. In einigen anderen Standardlizenzen ist vorgesehen, dass Nutzer bei Erscheinen einer neuen Lizenzversion ab diesem Zeitpunkt ungefragt nach den Regeln dieser neuen Version nutzen dürfen, dass bestehende Inhalte also automatisch auf die neue Lizenzversion umlizenziert werden. Diese Funktion gab es in den CC-Lizenzen nie, auch wenn einige Leute das immer dachten. Die Grundentscheidung des Urhebers ist in gewissem Sinne heilig. Die von ihm vergebene Lizenz-Version bleibt maßgeblich, auch wenn CC eine neue Version herausbringt. Dadurch soll der besonderen Bedeutung des Urhebers ausreichend Respekt entgegengebracht werden. Wer als Urheber dennoch ein automatisches Update möchte, kann das in seinem Lizenzhinweis vermerken und damit die gewünschte Wirkung erzielen.
4. Persönlichkeitsrechte nicht umfasst
Nach wie vor werden durch die CC-Lizenzen keine Persönlichkeitsrechte lizenziert. Persönlichkeitsrechte sind beispielsweise immer dann zu beachten, wenn echte Personen auf Bildern oder in Videos zu sehen oder in Audiomitschnitten zu hören sind. Zusätzlich hat auch jede Urheberin und jeder Urheber derartige Rechte, die als Teil des Urheberrechts mit jedem Werk zusammenhängen. Da für diese Rechte besondere und weltweit teils sehr unterschiedliche Regeln gelten, wurden sie schon in den ersten Versionen der Lizenzen komplett außen vor gelassen. Das bleibt so und hat zur Folge, dass Persönlichkeitsrechte – so vorhanden – nicht automatisch mit freigegeben, sondern vor der Nutzung zusätzlich zu klären sind.
Übrigens wird nicht nur die Lizenz neu gefasst, sondern auch das Lizenzauswahlprogramm auf der CC-Website erweitert, der sogenannte License Chooser. Er soll zukünftig deutlichere Hinweise dazu geben, welche möglicherweise ungewollten Konsequenzen etwa die Auswahl einer Lizenz mit dem Merkmal „Nicht kommerziell” hat. Wer unter diesem Lizenztyp lizenziert, sorgt damit zugleich rechtlich dafür, dass das Material beispielsweise nicht in die Wikipedia aufgenommen werden kann. Vielen ist diese Konsequenz jedoch verständlicherweise nicht bewusst, wenn sie den gewünschten Lizenztyp auswählen. Daher wird es nun entsprechende Textfelder geben, die darüber informieren.
John Weitzmann gehört als Projektleiter Recht für Creative Commons Deutschland zur Entwicklergruppe der CCPL4, die aus den In-house-Juristen von Creative Commons Inc., Aktiven aus rund 70 CC-Länderprojekten und interessierten Einzelpersonen verschiedener Communities besteht.
14 Kommentare
1 Markus am 25. November, 2013 um 11:45
Danke für die Erläuterungen!
Kannst du Punkt 4, Neue Heilungsfrist bei Lizenzverstößen, etwas genauer erklären oder ein Beispiel nennen?
2 John Hendrik Weitzmann am 25. November, 2013 um 12:06
Üblicherweise ist es so, dass die Lizenz sofort entfällt (oder als Vertrag gar nicht erst wirksam zustande kommt), wenn jemand sich nicht an die Bedingungen hält, beispielsweise die Namensnennung vergisst oder falsch macht. Mit der Heilungsklausel gibt es jetzt 30 Tage ab Kenntnis des Verstoßes, um diesen abzustellen, und dann lebt die Lizenz automatisch, ohne weitere Kommunikation zwischen den Beteiligten wieder auf. Das soll all jenen zugute kommen, die aus Versehen verletzen und zeitnah richtig reagieren.
3 Wini am 25. November, 2013 um 14:36
Merci für diesen Artikel.
Negativ fällt mir persönlich auf, dass das NC-Modul nicht weiter spezifiziert wurde – das hätte ich mir gewünscht.
Reicht es für einen NC-Linzenzverstoß schon aus, wenn wenn man im Youtube-Partnernetzwerk ist (also Werbung neben/unter dem Video eingeblendet wird) und man CC-BY-NC Musik zur Untermalung seines Youtube-Videos nimmt?
Und gilt dann bei den neuen Lizenzen die Heilungsfrist oder kann man gleich eine kostenpflichtige Abmahnung des Urhebers bekommen, weil die Absicht Geld zu verdienen ja “klar ersichtlicht” ist…?
4 Viola am 27. November, 2013 um 13:01
Ist schon bekannt, wann es zu den 4.0er-Lizenzen eine de-Variante geben wird?
5 Viola am 27. November, 2013 um 13:03
… ich ziehe die Frage zurück: Es gibt schon eine neue Übersetzung, die URL ist aber anders strukturiert als bei den 3.0ern. :)
Z.B.: http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de
6 Viola am 27. November, 2013 um 13:10
Herjeh, es ist doch noch anders: Die Lizenzen mit /deee.dee sind zwar die deutschen Übersetzungen der internationalen Version, aber nicht die DE-Versionen.
Meine Frage nach einer “Deutschland-Version” bleibt also bestehen. :)
7 John Hendrik Weitzmann am 28. November, 2013 um 07:08
Ja, es gibt 2 für Menschen gedachte Textebenen bei CC-Lizenzen: Die vereinfachte Darstellung “Commons Deed” (nicht verbindlich und für Nicht-Juristen gedacht) und den eigentlichen Lizenztext “Legal Code” (für Juristen gedacht). Von der Deed gibt es immer nur eine einzige aktuelle Version und die wird immer sprachlich übersetzt, im Falle des Erscheinens von 4.0 sogar schon vorab. Der Legal Code wurde bei früheren Versionen – sofern das jeweilige CC-Länderprojekt es irgendwie schaffen konnte – nicht nur übersetzt, sondern auch inhaltlich an die jeweilige Rechtsordnung angepasst = portiert. Ob das in Zukunft mit 4.0 und Folgeversionen weiter so gemacht werden wird, ist im Moment noch unklar. Darum habe ich auch im Text erstmal nichts dazu geschrieben. Es ist im Gespräch, standardmäßig nur noch offizielle Übersetzungen zu machen und Portierungen als Option für diejenigen Länderprojekte vorzusehen, die eine solche leisten können und vor Ort für nötig halten.
8 STEFAN WAGNER am 3. November, 2019 um 02:02
Inwiefern ist die Wikipedia kommerziell?
9 Valie Djordjevic am 4. November, 2019 um 15:23
Das Problem mit der Einschränkung “Nicht-kommerziell” (NC) ist, dass nich genau definiert ist, was dazu zählt. Die Wikipedia ist zwar keine gewinnorientierte Organisation, aber sie sammelt spenden, verlegt Bücher und verwertet die Inhalte, um Geld zu generieren, um die Wikipedia zu betreiben. Deshalb nutzt Wikipedia selbst nur Inhalte, die die Einschränkung NC nicht aufweisen.
Mein Kollege Paul Klimpel hat dazu eine Broschüre verfasst, wo er das genauer erklärt:
https://irights.info/artikel/cc-lizenz-kommerziell-nein-danke/7193
Valie Djordjevic, Redaktion iRights.info
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