VG-Wort-Urteil: „Die Urheber haben Anspruch auf Schadensersatz”
Hintergrund zum Fall „Vogel vs. VG Wort“
Martin Vogel ist Richter in den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts und Mitautor des von Schricker/Loewenheim herausgegebenen Urheberrechtskommentars
Vogel ist außerdem Mitverfasser des sogenannten „Professorenentwurfs“ zum „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ von 2002. Das Gesetz enthielt in Paragraf 63a eine Regelung, wonach gesetzliche Vergütungsansprüche im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden können, etwa an die GEMA oder die VG Wort. 2008 trat eine Änderung des Paragrafen in Kraft, nach der die Urheber ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche auch dem Verleger abtreten können, wenn dieser sie durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt.
Allerdings prüfen die Verwertungsgesellschaften nicht im Einzelfall, welcher Urheber welche Vergütungsansprüche an Verlage abgetreten hat, sondern ziehen den Urhebern pauschal einen Verlegeranteil von ihren Ausschüttungen ab. Im Bereich der Wissenschaftsliteratur beträgt der Verlegeranteil bei der VG Wort 50 Prozent.
Gegen diese Praxis hat Vogel 2011 geklagt. Das Landgericht München gab ihm Ende Mai 2012 in erster Instanz Recht. Der pauschale Abzug des Verleger-Anteils bei Vogels VG Wort-Ausschüttungen war unzulässig, weil Vogel so wie viele Autoren seine Vergütungsansprüche komplett der VG Wort abgetreten hatte. Die VG Wort hat angekündigt, in Berufung zu gehen, und die Ausschüttungen an ihre Berechtigten bis zur Klärung der rechtlichen Fragen gestoppt.
______
iRights.info: Das Landgericht München hat Ihrer Klage in weiten Teilen stattgegeben. Welche Konsequenzen hat das Urteil?
Martin Vogel: Der Verteilungsplan der VG Wort ist nach diesem Urteil rechtlich nicht haltbar. Denn die Verleger können nur insoweit beteiligt werden, als sie Rechte vorweisen können. Wenn die Urheber den Verlagen nicht die entsprechenden Rechte abgetreten haben, gehört das Geld aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen den Urhebern. Hinzu kommt, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Februar 2012 („Luksan”-Urteil / C-277/10) bereits aufgrund europäischen Rechts, das heißt unabhängig von nationalen Regelungen, die Zahlungen aus den Vergütungsansprüchen vollständig an die Urheber gehen müssen. Darauf ist das Landgericht München aber nicht im Einzelnen eingegangen.
„Die Urheber haben Schadensersatzansprüche gegen die VG Wort”
iRights.info: Das bedeutet, alle Autoren, die ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus komplett der VG Wort übertragen haben, können den Verleger-Anteil zurückverlangen?
Martin Vogel: Die Urheber, die ihre Zahlungen nicht vollständig erhalten haben, haben meines Erachtens Schadensersatzansprüche gegen die VG Wort. Allerdings sind die Ansprüche nach 3 Jahren verjährt. Sie können also rückwirkend nur für den Zeitraum seit 2009 geltend gemacht werden.
iRights.info: Würden Sie den Autoren raten, nun Schadensersatzansprüche zu stellen?
Martin Vogel: Sie sollten sich auf jeden Fall an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wenden, das die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften ausübt, damit es darauf hinwirkt, dass die VG Wort auf den Einwand der Verjährung verzichtet, solange mein Rechtsstreit noch nicht rechtkräftig entschieden ist.
“Eine glatte Benachteiligung des Urhebers”
iRights.info: Nun wurde der Abschnitt „Gesetzliche Vergütungsansprüche“ (Paragraf 63a) im Urheberrechtsgesetz 2008 geändert. Demnach können Vergütungsansprüche an die Verlage abgetreten werden. Viele Autoren mögen das im Rahmen von Honorarverträgen auch getan haben. Für diese Fälle wäre der Abzug des Verlegeranteils also rechtens?
Martin Vogel: Wenn Urheber ihre Vergütungsansprüche an einen Verlag abgetreten haben, könnte der Verleger das Geld für sich beanspruchen. Allerdings stelle ich die Frage, ob eine derartige Abtretung gegen AGB-Recht verstößt. Leider ist das Landgericht München auf diese Frage nicht näher eingegangen.
iRights.info: Inwiefern könnte ein Verstoß gegen AGB-Recht vorliegen?
Martin Vogel: Sowohl der Vertrag zwischen Urheber und Verlag als auch der Vertrag zwischen Urheber und Verwertungsgesellschaft unterliegt der AGB-Kontrolle. Da auf den Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft im Wahrnehmungsvertrag Bezug genommen wird, dürfte der Wahrnehmungsvertrag insoweit als unwirksam anzusehen sein, als daraus eine glatte Benachteiligung des Urhebers hervorgeht. Die Urheber bringen in den meisten Fällen 100 Prozent der Rechte ein, erhalten aber zum Beispiel im Bereich der Wissenschaftsliteratur nur 50 Prozent der Vergütung, bei Werken fiktionaler Literatur nur 70 Prozent.
iRights.info: Sie argumentieren außerdem, die Ergänzung des Paragrafen 63a von 2008, der den Verlegeranteil ermöglicht, verstoße gegen europäisches Recht. Warum?
Martin Vogel: Nach europäischem Recht kann, wie gesagt, der Paragraf 63a in seiner geänderten Fassung nicht mehr Bestand haben, weil danach eine Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an den Verleger nicht mehr möglich ist. Das folgt aus der erwähnten „Luksan-Entscheidung“ des EuGH. Diese Auslegung des EU-Rechts betrifft auch die GEMA und die VG Bild-Kunst. Der Gesetzgeber müsste den 2008 eingeführten Absatz zur Verlegerbeteiligung wieder streichen. Europäisches Recht geht vor.
“Wir sind doch nicht in einer Bananenrepublik”
iRights.info: Haben Sie sich in dieser Sache an die Politik gewandt?
Martin Vogel: Ich habe mich in der Frage der unrechtmäßigen Verteilung an den Petitionsausschuss gewendet. Der ist auf die entscheidende Frage aber überhaupt nicht eingegangen, sondern hat nur abgeschrieben, was das Bundesjustizministerium ihm als Stellungnahme eingereicht hat. Außerdem habe ich dem Justizministerium geschrieben, aber nicht einmal eine Antwort bekommen. Die staatliche Aufsicht hat ebenfalls nichts unternommen und so die unrechtmäßige Verteilung gestützt. Das ist doch skandalös. Deshalb habe ich schließlich auf eigene Kosten Klage erhoben. Wir sind doch nicht in einer Bananenrepublik.
iRights.info: Die VG Wort hat nun das Deutsche Patent- und Markenamt um eine aufsichtsrechtliche Prüfung des Urteils und seiner Folgen gebeten. Bis zu einem Bescheid des DPMA will die VG Wort überhaupt keine Ausschüttungen vornehmen. Wie bewerten Sie diesen Schritt?
Martin Vogel: Ich halte den Ausschüttungsstopp der VG Wort insofern für rechtswidrig, als er die gesamte Ausschüttung betrifft. Den unstreitigen Anteil der meisten Autoren könnte man problemlos ausschütten. Nur der Verleger-Anteil ist umstritten.
“Die Gewerkschaften haben Interessen ihrer Mitglieder geschädigt”
iRights.info: Warum stoppt die VG Wort gleich alle Ausschüttungen?
Martin Vogel: Der Eindruck ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass man versucht, mir den schwarzen Peter zuzuschieben. Nach dem Motto: ‚Jetzt bekommen auch die Autoren nichts, da können sie sich bei Herrn Vogel bedanken‘. Diese Haltung wird vor allem von der Gewerkschaft Verdi und dem Deutschen Journalistenverband eingenommen, die in dieser Angelegenheit eine üble Rolle spielen. Sie haben stets die VG Wort in der Frage der Verteilung unterstützt und gegen geltendes Recht, insbesondere gegen den Treuhandgrundsatz, die finanziellen Interessen nicht allein ihrer Mitglieder nachhaltig geschädigt. Ein einmaliger Vorgang: die Gewerkschaften versuchen seit Jahren eine der wichtigsten Vorschriften des Urhebervertragsgesetzes von 2002 zum Scheitern zu bringen, rufen gleichzeitig aber wieder nach neuen Gesetzesänderungen zum Schutz der Urheber. Nun versuchen sie durch Desinformation ihrer Mitglieder ihr Verhalten zu bemänteln.
“Der Streit kann noch bis zu fünf Jahren dauern”
iRights.info: Wie bewerten Sie das Verhalten des Deutschen Journalistenverbands (DJV) und der Gewerkschaft Verdi in der Verteilungsfrage?
Martin Vogel: Die Berufsverbände dürfen in Fragen der treuhänderischen Rechtewahrnehmung nur eine Politik vertreten, die mit dem Gesetz im Einklang steht. Das heißt, es darf nur an denjenigen verteilt werden, der einer Verwertungsgesellschaft Rechte überträgt. Wer keine Rechte hat, kann auch nichts bekommen. So einfach ist das. Gleichwohl befördern die Berufsverbände der Autoren in den Gremien der VG Wort Verteilungen, die diesem ehernen Prinzip widersprechen. Sie verstoßen also gegen das Treuhandprinzip, und das ist als Veruntreuung ein schwerwiegender Tatbestand. Dabei verschweigen sie ihren Mitgliedern, welche Ansprüche sie haben und informieren ihre Mitglieder ganz offensichtlich falsch. Dabei geht es nicht allein um die Rechte der Mitglieder der Berufsverbände, sondern um mehrere Hunderttausend von Wahrnehmungsberechtigten. Über ihre Ansprüche können nicht ein paar Funktionäre in den Gremien der VG Wort entscheiden, indem sie einfach sagen, wir machen das anders, als es im Gesetz steht.
iRights.info: Die VG Wort hat angekündigt, in Berufung zu gehen. Rechnen Sie mit einem langen Rechtsstreit?
Martin Vogel: Der Streit kann noch zwei bis fünf Jahre dauern. Das kommt darauf an, ob der Fall bis zum Bundesverfassungsgericht geht, nachdem die Verleger sich auf eigentumsähnliche Rechte berufen haben, oder ob es die nationalen Gerichte für geboten erachten, zur Auslegung europäischen Rechts dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitere Fragen vorzulegen, obwohl ich dafür derzeit keinen Grund sehe. Die Luksan-Entscheidung erscheint mir, soweit es in meinem Rechtsstreit von Bedeutung ist, eindeutig zu sein.
“Es ist doch unglaublich”
iRights.info: Warum wird das DPMA erst jetzt tätig, wenn die Problematik des Verteilungsschlüssels in den Verwertungsgesellschaften schon lange bekannt war?
Martin Vogel: Das frage ich mich auch. Es besteht offenbar eine gewisse Nähe zu den Verwertungsgesellschaften. Ich habe das DPMA vor meiner Klage unter Vorlage eines Klagentwurfs gebeten, den Verteilungsplan der VG Wort zu beanstanden. Das DPMA hat damals auch angekündigt, etwas zu unternehmen, dies aber dann unterlassen. Man sagte mir‚ ich sollte doch besser klagen. Erst jetzt, nachdem ich auf eigene Kosten einen Rechtsstreit gegen die VG Wort geführt habe, wird das DPMA tätig. Dabei ist die Aufsicht ja keine gutachterliche Stelle für Verwertungsgesellschaften. Vielmehr müsste die Aufsicht bei offensichtlichen Defiziten bei der Verteilung einschreiten und die Autoren davor bewahren, klagen zu müssen. Es ist doch unglaublich, wenn die Aufsicht bloß zuschaut und die Urheber wurschteln lässt, bis sie dann schließlich tätig wird, wenn die Verwertungsgesellschaft darum bittet, ihr aus der Patsche zu helfen. Aber so sind die Verhältnisse.
iRights.info: Was könnte bei der Prüfung durch die Aufsicht herauskommen?
Martin Vogel: Die Aufsichtsbehörde des DPMA müsste zumindest verlangen, dass die unstreitigen Gelder an die Autoren ausgeschüttet werden und nur der strittige Verlegeranteil zurückgehalten wird. Denn die VG Wort ist zur Ausschüttung gesetzlich verpflichtet.
“GEMA und VG Bild-Kunst müssen ihre Verteilungspläne ändern”
iRights.info: Inwiefern sind die GEMA und die VG Bild-Kunst vom Urteil betroffen, die ebenfalls pauschal einen Verlegeranteil abziehen?
Martin Vogel: Beide Verwertungsgesellschaften haben Verleger in ihren Reihen. Auch an sie wird verteilt unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat. Diese Verteilung hat das Landgericht München für rechtswidrig erklärt, weil sie willkürlich ist. Deshalb müssen auch GEMA und VG Bild-Kunst ihre Verteilungspläne ändern.
iRights.info: Was müssten die GEMA und die VG Bild-Kunst angesichts des noch nicht rechtskräftigen Urteilssofort tun?
Martin Vogel: Sie müssten ebenfalls den Verlegeranteil einfrieren. Aber wahrscheinlich werden auch sie Druck auf die Urheber ausüben, indem sie sagen, dann bekommt eben niemand etwas.
“Ich wollte nicht hinnehmen, dass man den Urhebern einfach die Hälfte wegnimmt”
iRights.info: Was ist Ihre Motivation, gegen die Verteilungspraxis in den Verwertungsgesellschaften vorzugehen?
Martin Vogel: Ich habe mich seit über 20 Jahren politisch und wissenschaftlich für eine Stärkung der Rechte der Urheber eingesetzt. Nachdem ich mich für das Urhebervertragsgesetz stark gemacht hatte, wollte ich nicht hinnehmen, dass seine Umsetzung in die Praxis entgegen den eindeutigen Regelungen des Gesetzes und zum Schaden der Urheber, zu deren Schutz das Gesetz gemacht wurde, sabotiert wird, bloß weil es einigen Funktionären nicht in den Kram passt. Deshalb habe ich die VG Wort schon vor 10 Jahren darauf hingewiesen, dass sie so nicht weiter ausschütten kann. Die VG Wort hat nur mit persönlichen Angriffen reagiert. Daraufhin habe ich mich entschieden, dies gerichtlich klären zu lassen. Ich wollte nicht hinnehmen, dass man den Urhebern einfach die Hälfte von dem wegnimmt, was ihnen gesetzlich zusteht.
iRights.info: Ihre Klage bringt nun das ganze System der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlagen in den Verwertungsgesellschaften ins Wanken. Wäre die Lösung, dass die Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen und dann eigene Rechte in die Verwertungsgesellschaften einbringen?
Martin Vogel: Das ist naheliegend, wenn man die Verlage an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften beteiligen will, etwa an der Reprographie-Vergütung. Die Frage ist freilich, ob man hierfür ein eigenes Recht schaffen will, wenn die Vergütungen aus den Verwertungsgesellschaften nur ein Prozent des Umsatzes der Verlage ausmachen, wie das gerade erst im Buchreport zu lesen war. Aber das ist das Problem der Verleger. Ich will mich dazu hier und jetzt nicht im Einzelnen äußern.
iRights.info: Nehmen wir an, die Zahlungen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen gehen allein an die Urheber. Dann könnten die Verlage doch einfach sagen, wir holen uns das Geld bei den Urhebern zurück, indem wir sie schlechter bezahlen. Wären die Urheber dann finanziell nicht genauso gestellt wie jetzt?
Martin Vogel: Das lässt sich nicht ganz ausschließen. Ein solcher Abzug müsste sich freilich mit dem Grundsatz der angemessenen Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbaren lassen. Darauf zu achten, wäre die Aufgabe der Berufsverbände. Bei der Vertragsgestaltung haben sie in den Jahren seit dem Inkrafttreten des Urhebervertragsgesetzes nicht sonderlich erfolgreich agiert.
Was sagen Sie dazu?