Gericht bestätigt: Wikipedia-Nutzer muss Fotos gemeinfreier Werke löschen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung eines Wikipedia-Nutzers im Streit um Fotos gemeinfreier Kunst zurückgewiesen. Der Nutzer hatte Fotos von alten Gemälden und Gegenständen aus dem Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museum auf Wikimedia Commons hochgeladen, dem Medienarchiv der Wikipedia. Das Museum will die Fotos aus der Wikipedia und von anderen Webseiten löschen lassen und klagte auf Unterlassung.
Lichtbildschutz für Repro-Fotos bestätigt
Einen Teil der Bilder hatte er aus einem Katalog eingescannt; diese Fotos hatte der Hausfotograf des Museums gemacht. Die anderen Fotos hatte er selbst im Museum angefertigt. Beide Fotosammlungen zeigten Gemälde, Vasen und andere Objekte aus dem Museum, bei denen unstrittig war, dass keine Urheberrechte an ihnen mehr bestehen oder bestanden. Das Oberlandesgericht schloss sich jedoch der Anschauung an, dass die Reproduktionen der Gemälde aus dem Katalog eigens geschützt sind (Urteil vom 31. Mai 2017, Aktenzeichen 4 U 204/16).
So hatte letztes Jahr auch bereits das Landgericht Stuttgart entschieden, ebenso das Landgericht Berlin in einem weiteren Verfahren. In Berlin klagte das Museum gegen Wikimedia Deutschland und die Wikimedia Foundation als Betreiberin der Plattform. Das Verfahren gegen die US-Mutterstiftung ist noch in der Berufung. Nur bei einem einzelnen Foto aus der Sammlung auf Wikimedia Commons kam das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz, weil das Museum nicht ausreichend zeigen konnte, dass es Rechteinhaber sei.
Gemeinfreiheit
Gemeinfrei sind Inhalte, die nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Jeder kann mit ihnen machen, was er will. In Deutschland endet der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gemeinfrei sind zum Beispiel auch Ideen, einzelne Wörter oder Töne, weil sie allein noch keine „Werke“ sind. Auch „amtliche Werke“ wie Gesetzestexte sind vom Urheberschutz ausgenommen. In Ländern wie den USA steht der Begriff „Public Domain“ für ein ähnliches Modell.
Der Wikipedia-Nutzer hatte unter anderem argumentiert, dass die Schutzdauer praktisch unendlich verlängert werden könne, wenn Repro-Fotos der an sich gemeinfreien Werke eigens geschützt sind. Das Oberlandesgericht bestätigte dagegen die Auffassung, dass die Fotos nicht nur rein technische Reproduktionen und daher zumindest als „Lichtbild“ geschützt seien. Wären sie das nicht, laufe der „gesetzlich gewollte Werkschutz für die eigenständig geschaffene Fotografie“ leer, so die Richter.
Fotoverbot über Eigentum und Vertrag
Auch bei den Fotos, die der Wikipedia-Nutzer im Museum selbst angefertigt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz. Es knüpft auch weiterhin an die „Sanssouci“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, die Fotoverbote aus dem Eigentumsrecht begründet.
Das Museum könne sich zwar nicht allein darauf berufen, dass die Werke sich auf seinem Grundstück befänden, allerdings auf sein Eigentum an den Gemälden und Gegenständen. „Das Eigentum an der (urheberrechtlich gemeinfreien) Sache wird aber schon dann verletzt, wenn diese fotografiert wird“, so die Richter. Die Gemeinfreiheit erlaube es nicht, „das körperliche Werkstück, sondern nur das darin verkörperte geistige Werk“ zu verwerten.
Der Fotograf hatte unter anderem ausgeführt, eine Museumsmitarbeiterin habe ihm das Fotografieren erlaubt. Das Oberlandesgericht folgte dem Museum, das die Erlaubnis bestritt. Durch den Besuch des Museums und Piktogramme im Gebäude habe sich ein wirksamer Vertrag ergeben, der ein Fotoverbot enthalte. Auch über das Hausrecht des Museums könne ein gültiges Fotoverbot an gemeinfreien Werken zustandekommen. Die Sozialbindung des Eigentums und die Richtlinien des Internationalen Museumsrats ICOM, Sammlungen „treuhänderisch und zum Nutzen der Gesellschaft“ zu verwalten, änderten daran nichts.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verein Wikimedia Deutschland hat angekündigt, den Wikipedia-Nutzer bei einer Revision zum BGH zu unterstützen.
6 Kommentare
1 René Mentschke am 9. Juni, 2017 um 10:44
Also ich finde gemeinfreie Werke sollten jedermann zugänglich sein und auch veröffentlicht werden, unabhängig davon wer Eigentümer der Sache oder des Werkes ist. Das Gericht trifft hier m.E eine sinnfreie Entscheidung, sollte der BGH der Auffasung des OLG folgen wäre das ein herber Rückschlag.
Ich persönlich würde dieses Museum zur Strafe boykottieren.
2 Andreas am 9. Juni, 2017 um 14:18
Vor dem Hintergrund, dass viele Museen und Galerien sich aus öffentlichen Mitteln speisen, empfinde ich das als schreiend ungerecht. Das bestärkt mich in meiner Auffassung, dass die breite, fast wahllose, Förderung bildender und darstellender Künste aus Steuermitteln schnellstmöglich eingestellt werden sollte.
3 Thomas Tunsch am 9. Juni, 2017 um 16:40
Der Meinung, die öffentliche Förderung von Kunst und Kultur einzustellen, kann ich mich nicht anschließen. Um das kulturelle Erbe allen zugänglich zu machen – auch über Abbildungen von Kulturgut, sollten Museen dazu verpflichtet werden, hochwertige Abbildungen mindestens ihrer gemeinfreien Bestände kostenlos und frei (auch zur kommerziellen Weiterverbreitung) zur Verfügung zu stellen. Die Gründe für diese Meinung habe ich unter http://thtbln.blogspot.de/2015/07/wem-gehort-das-kulturelle-erbe.html veröffentlicht.
4 Paul am 16. Juni, 2017 um 19:05
Zwei Überlegungen dazu:
1. Ist es nicht gerade die Aufgabe des Museums, Kunst bekannt zu machen und die Auseinandersetzung damit an zu regen? Das wegsperren in staubige Copyright-Tresore passt nicht recht dazu.
2. Das Urheberrecht gibt Kreativen gewaltige Rechte, ohne jede Gegenleistung. Dafür sollte eine gewisse Schöpfungshöhe vorausgesetzt werden. Das Einrahmen und Aufhängen von Bildern ist ebenso handwerklich wie das Anfertigen von (technischen) Fotos für einen Katalog. Oder ist das Urheberrecht wirklich so gedacht, dass demnächst jeder Klempner, jeder Maurer und jeder Supermarktkassierer 70 Jahre lang Rechte und Tantiemen für ihre Leistung in Anspruch nehmen können? Warum soll der Fotograph oder der Hausmeister dann besser gestellt sein?
5 Chianti am 17. Juni, 2017 um 00:31
Die Forderung, dass Abbildungen von aus Steuermitteln finanzierter Kunst, an denen kein Urheberrecht mehr besteht, allgemein zugänglich sein müssen, wenn sie nicht selbst angfertigt werden dürfen, ist berechtigt.
Advocatus diaboli:
Wenn allerdings das Museum solche Werke auf seiner eigenen Homepage zur Verfügung stellt, ist dieser Forderung genüge getan.
Das gravierndste Problem ist jedoch die CC-BY-SA-Lizenz der Wikipedia, die eine kommerzielle Verwertung erlaubt. Dass sich ein steuerfinanziertes Museum dagegen verwehrt, dass die aus Steuermitteln geleistet Arbeit der Konservierung und Restaurierung (und ggf. der fotografischen Reproduktion) ohne Gegenleistung gewinnträchtig ausgeschlachtet werden darf, ist sehr legitim. Bei einer Lizenz, die kommerzielle Nutzung ausschließt, hätte das Museum evtl. schlechtere Karten. Aber so würde ich prognostizieren, dass der BGH das Urteil hält. Kein Eigentümer muss sich gefallen lassen, dass jemand anders ohne Gegenleistung Kapital aus seinem Eigentum schlagen kann (den Sonderfall Panoramafreiheit ausgenommen).
Vor der Erfindung des Internets gab es keine kostenlose Möglichkeit, gemeinfreie Gemälde zu betrachten! man musste entweder Eintritt im Museum zahlen oder einen Bildband bzw. Katalog kaufen.
6 Schmunzelkunst am 3. Juli, 2017 um 17:44
Zur Anwendung des Leistungsschutzes gem. § 72 UrhG auf Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen liefert des OLG-Stuttgart, wenn auch unfreiwillig, das beste Gegenargument mit folgendem Zitat:
“Würde man den Schutz für Lichtbildwerke und Lichtbilder unterschiedlich gestalten, so würden sich für die dann erforderliche Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern, wie von allen Sachverständigen bestätigt wird, unüberwindliche Schwierigkeiten ergeben (BT-Drucks. IV/nO, S. 89).”
Das mag zwar im Großen und Ganzen richtig sein, gilt aber nur wenn die Grenze für den fotografischen Leistungsschutz des § 72 UrhG exakt bei der reinen (nicht mehr schutzfähigen) Reproduktionsfotografie gezogen wird, wenn also das Lichtbild einen neuen (originär als Urbild geschaffenen) Inhalt aufweist. Ansonsten bleibt es bei unüberwindlichen Schwierigkeiten.
Originär als Urbild geschaffene Lichtbilder – egal ob vom Profi oder als einfaches Knipsbild – haben die besondere, für die Identifikation der Rechteinhaber hilfreiche Eigenschaft, dass sich alle voneinander unterscheiden. Von derselben Vorlage abgeleitete Reproduktionsfotos sehen dagegen alle gleich aus, insbesondere wenn bei deren Herstellung eine originalgetreue Kopie das Ziel war. In den meisten Fällen wird man gar nicht feststellen können, welche Ausgangsreproduktion als Vorlage für eine kleine Internetpräsentation in der Größe von wenigen Pixeln verwendet wurde (vgl. a. mein Posting vom 14. Oktober 2016 in der Diskussion zum Urteil des LG Stuttgart: “Selbst wenn man am Lichtbildschutz für die Originale der Ablichtungen von Gemälden festhalten will, darf sich deren Schutzumfang nicht auf die Reproduktionen der Reproduktionen übertragen.”).
MfG
Johannes
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