Digitale Bibliotheken müssen Embedding nicht verhindern

Foto: Qalinx, "66", CC BY
Die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) ist ein Onlineportal, das die digitalen Bestände von Museen, Archiven, Bibliotheken und anderen Kultureinrichtungen in Deutschland vernetzt und zugänglich macht. Sie bietet Zugang zu digitalisierten Museumsobjekten wie Büchern, Musikstücken, Denkmälern, Filmen, Urkunden und anderen Werken.
Um auch geschützte Werke der bildenden Kunst des 20. Jahrhunderts zu zeigen, hat die DDB 2013 damit begonnen, mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst über Lizenzen zu verhandeln. Das erklärte Ziel war es, diese Werke nicht nur auf den Seiten der DDB zu zeigen, sondern auch auf den Angeboten der mit ihr kooperierenden Kultureinrichtungen. Zum Beispiel könnte dann die Berlinische Galerie die Werke von Otto Dix sowohl in der DDB als auch auf ihrer eigenen Website zeigen, ohne hierfür selbst einen separaten Lizenzvertrag mit der VG Bild-Kunst schließen zu müssen.
Auch sogenannte verwaiste Werke – solche, bei denen nicht klar ist, wo die Rechte liegen – wären von der Vereinbarung umfasst gewesen. Archive könnten zum Beispiel Poster mit unbekanntem Urheber digitalisieren und in der DDB sowie auf ihrer eigenen Website zeigen.
VG Bild-Kunst: Nur wer Embedding verhindert, erhält Lizenzen
Ein solcher Vertrag war Ende 2014 bereits ausverhandelt. Allerdings wurde er nie abgeschlossen. In der Zwischenzeit hatte der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, das zu Besorgnis der VG Bild-Kunst führte. Denn der Gerichtshof hatte 2014 entschieden, dass das Einbetten (Embedding, juristisch: Framing) von Inhalten auf anderen Seiten in der Regel nicht urheberrechtlich relevant ist. Es sei vergleichbar mit einem Link.
Die Verwertungsgesellschaft befürchtete, bildende Künstler würden ihrer Rechte enteignet, wenn jeder ihre Werke durch Einbetten auf eigenen Seiten zeigen könne. Um die durch sie vertretenen Rechteinhaber zu schützen, wollte sie ihr Repertoire nur dann an die DDB lizenzieren, wenn diese mit technischen Mitteln verhindert, dass die Inhalte auf externen Seiten eingebettet werden können. Solche „Framingverhinderungstechnologie“ basiert zum Beispiel darauf, Bilder nur mit einer dynamischen statt mit einer stabilen Webadresse zu versehen.
Die Bedingung, solche Technologie einzusetzen, wollte die DDB nicht akzeptieren. Sie klagte im Mai 2016 vor dem Landgericht Berlin gegen die VG Bild-Kunst, um zu klären, ob die Verwertungsgesellschaft verlangen darf, die von ihr lizenzierten Werke gegen Embedding zu schützen. Beide Parteien wollen die Frage grundsätzlich, nach Möglichkeit bis zum Bundesgerichtshof klären und haben den Rechtsstreit als „Musterverfahren“ zu Gericht getragen, bei dem jede Partei die eigenen Prozess- und Gerichtskosten trägt. Das Landgericht Berlin hatte die Klage zunächst abgelehnt, wogegen die DDB Berufung einlegte.
Kammergericht Berlin: DDB muss Embedding nicht verhindern
Das Kammergericht Berlin hat die Klage nun als zulässig bewertet und entschieden, dass die VG Bild-Kunst der DDB Lizenzen an ihrem Bildrepertoire einräumen muss, auch wenn die Bilder eingebettet werden können und das Embedding nicht mit technischen Mitteln verhindert wird (Urteil vom 18. Juni 2018, 24 U 146/17). Das Gericht stellte fest, dass die Verwertungsgesellschaft verpflichtet sei,
Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von […] Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen
Zwar spricht das Gericht hier von Vorschaubildern, die Auflösung der Bilder ist für die grundsätzliche Frage aber zweitrangig. Die Richter stellen in ihrer Begründung den Abschlusszwang ins Zentrum. Er besagt, dass Verwertungsgesellschaften sich nicht aussuchen können, mit wem sie Verträge schließen, sondern dazu verpflichtet sind. So soll Diskriminierung verhindert werden.
Da auch die VG Bild-Kunst dem Abschlusszwang unterliegt, sei sie verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Es sei jedoch unangemessen, von der DDB zu verlangen, mit „wirksamen technischen Maßnahmen“ zu verhindern, dass Vorschaubilder auf ihren Seiten von Dritten eingebunden werden können und die Lizenzeinräumung davon abhängig zu machen. Das von der VG Bild-Kunst vorgebrachte Interesse ihrer Mitglieder, die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke, über Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte zu behalten, rechtfertige solche Vertragsbedingungen nicht.
Embedding: Keine Erlaubnis und kein Verbot nötig
Das Kammergericht verweist bei seinen Erwägungen auf die Grundsatzentscheidungen zum Verlinken und Einbetten, die der Bundesgerichtshof (Die Realität II, Vorschaubilder III) und der Europäische Gerichtshof getroffen haben (Svensson, Bestwater, GS Media). Das Einbetten legal veröffentlichter Inhalte ist demnach nicht urheberrechtlich relevant und ähnlich wie ein Link zu bewerten. Da Links und Einbettungen keine „Nutzungshandlung“ im Sinne des Urheberrechts darstellen, wird für sie keine Lizenz benötigt und Rechteinhaber können sie nicht untersagen.
Entsprechend sei das Einbetten auch dann nicht urheberrechtlich relevant, wenn die dagegen von der VG Bild-Kunst verlangten „technischen Schutzmaßnahmen“ umgangen würden. Denn das Einbetten stelle ohnehin keine öffentliche Wiedergabe dar, wenn das Ausgangswerk für alle Internetnutzer frei zugänglich veröffentlicht wurde und der Urheberrechtsinhaber dem zugestimmt hat. Technische Maßnahmen gegen das Einbetten, wie sie die VG Bild-Kunst verlangt hatte, beschränkten nicht den Kreis aller Internetnutzer, denen das geschützte Werk zugänglich wird, sondern nur den Kreis derjenigen, die es anschließend einbetten können. Durch das Einbetten werde daher auch kein „neues Publikum“ erreicht.
Der verlangte Schutz vor Embedding betreffe also im Ergebnis keine urheberrechtlich relevanten Handlungen. Anders wäre es dem Kammergericht zufolge nur dann, wenn der Kreis der Nutzer bereits bei der ursprünglichen Veröffentlichung beschränkt war. Eine solche Beschränkung sei mit dem Wahrnehmungszwang einer Verwertungsgesellschaft jedoch nicht vereinbar. Auch handele es sich beim Schutz vor Embedding nicht um „wirksame technische Maßnahmen“, die – wie bei einem Kopierschutz – nicht umgangen werden dürfen. Wenn die Werke wie hier frei zugänglich und legal veröffentlicht wurden, würden mit der Technik keine unerlaubten, sondern erlaubte Handlungen verhindert. Unter solchen Bedingungen sei es im Ergebnis unverhältnismäßig, die DDB dazu zu verpflichten, solche Maßnahmen zu implementieren.
Die Entscheidung des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Digitale Bibliotheken und andere Kultureinrichtungen in Deutschland müssen somit noch auf eine rechtssichere Antwort darauf warten, ob sie ihre digitalen Bestände gegen Embedding schützen müssen, wenn es von ihnen verlangt wird.
Einigkeit über Reformbedarf, Uneinigkeit über Embedding
Der Streit um das Embedding zeigt deutlich, wie sehr das geltende Recht die Zugänglichmachung von Kunst und Kultur im Internet behindert. Das haben die Kultureinrichtungen in Deutschland unter anderem in der 2015 veröffentlichten „Hamburger Note“ zum Ausdruck gebracht.
Vor allem die Museen sind der Auffassung, dass es ihnen gesetzlich erlaubt werden sollte, Abbilder von Werken der bildenden Kunst gegen pauschale Vergütungen im Internet zu zeigen. Sie fordern eine „digitale Katalogbildschranke“. Die Forderung richtet sich an den Gesetzgeber. Die Entwicklung bei der EU-Urheberrechtsreform lässt zwar ein paar Verbesserungen bei den Kultur- und Wissenseinrichtungen erwarten, jedoch sieht es nicht danach aus, dass diese Forderung aufgegriffen wird. Der jüngste Vorschlag des Rechtsausschusses sah zudem vor, neue Lizenzpflichten für Bildersuchmaschinen zu etablieren (Änderungsanträge 63, 79 und 86). Das Parlament hat den Entwurf bislang nicht übernommen, sondern will ihn zunächst weiter beraten.
Auch die VG Bild-Kunst sieht im geltenden Recht ein Problem. Sie hat sich der Forderung nach einer vergütungspflichtigen Katalogbildschranke angeschlossen. Zusätzlich aber möchte sie erreichen, dass das Embedding in Zukunft urheberrechtlich relevant ist. Der Gesetzgeber solle regeln, dass das Einbetten eine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung sei, die dann nur noch mit Zustimmung der Urheber oder Rechteinhaber erlaubt wäre. Einige Museen haben sich Ende Oktober 2017 in der sogenannten „Münchner Note“ zusammen mit der VG Bild-Kunst für eine solche „Korrektur“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen.
Wäre Embedding jedoch lizenzpflichtig, hätte das weitreichende Auswirkungen. Die Inhalte könnten zum Beispiel nicht mehr in Bildersuchmaschinen auftauchen, die diese Technologie verwenden. Wo etwa ein Museum Bilder von Kunstwerken in sozialen Netzwerken veröffentlicht, dürften Nutzer das Posting nicht mehr teilen, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Möglicherweise haben die mitzeichnenden Museen derartige Auswirkungen nicht erfasst und gehen davon aus, die VG Bild-Kunst dürfe gar nicht lizenzieren, wenn das Einbinden von Werken nicht verhindert wird. Das Urteil des Kammergerichts zeigt jedoch, dass solche Auflagen nicht nötig sind.
Vorschlag: Ein Experiment
Ein häufiges Problem der aktuellen Urheberrechtsdiskussion besteht darin, dass sie auf Annahmen basiert, nicht aber auf Fakten und belegten Zusammenhängen. Gleiches gilt für manche Gesetzesvorschläge. Sollte Urhebern oder Rechteinhabern tatsächlich ein Schaden entstehen, wenn lizenzierte Abbildungen von Werken der bildenden Kunst eingebettet werden, müsste dem im Rahmen der Urheberrechtsreform entgegengewirkt werden. Die bloße Annahme, dass dem so sei, sollte dafür jedoch nicht ausreichen.
Die VG Bild-Kunst und ihre Mitglieder könnten die Zeit bis zur grundsätzlichen Klärung des Streits um Embedding daher nutzen, um zu experimentieren: Führt das Zeigen von Abbildungen von Werken der bildenden Kunst tatsächlich zu einem Schaden für die Mitglieder, wenn Einbetten möglich ist? Oder nutzt es ihnen sogar, wenn die Werke zu einem Teil des aktuellen und kommunikativen Gedächtnisses werden, wenn neue kulturelle Praktiken mit ihnen erprobt werden? Erhöht die Sichtbarkeit gar die Nachfrage nach hochaufgelösten Bildern und weiteren Lizenzen? Die Vermutungen über einen Schaden oder Nutzen des Einbettens ließen sich auf diese Weise empirisch belegen. Es käme auf einen Versuch an.
Offenlegung: Ellen Euler war bis 2017 als Leiterin der Geschäftsstelle und als stellvertretende Geschäftsführerin der Deutschen Digitalen Bibliothek tätig.
1 Kommentar
1 Schmunzelkunst am 11. Juli, 2018 um 10:36
Auch bei noch so sinnvollen Entscheidungen findet sich mitunter – um nicht zu sagen fast immer – ein Haar in der Suppe. Diesmal ist es der irreführende Satz: “Durch das Einbetten werde daher auch kein „neues Publikum“ erreicht.” Viel besser wäre die Aussage: “Durch das Einbetten kann zwar ein erheblich größeres Publikum erreicht werden, es ist aber – wie z. B. auch die Ausrichtung einer öffentlichen Ausstellung bereits veröffentlichter Werke – keine urheberrechtsrelevante Handlung. Da muss nichts lizensiert werden.”
Urheberrechtsrelevant ist z. B. die Herstellung einer Kopie. Da ließe sich ansetzen mit einem vielleicht noch nicht ganz ausgereiften Vorschlag ;-). Man könnte die Kopien, die beim Browsen entstehen (44a UrhG), in den Katalog vergütungspflichtiger Kopien aufnehmen. Dann hätten plötzlich auch die Zählpixel ihren tieferen Sinn.
Aber wem würde das nützen, wenn man bedenkt, dass z. Z. nicht einmal die Kopien, die die bildenden Künstler selbst ins Internet stellen, bei der Ausschüttung der VG Bild-Kunst berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch den Kommentar vom 7. April 2018: https://irights.info/artikel/vg-wort-seitenbetreiber-trickste-verguetungssystem-aus/29042#comments)?
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