Der Entwurf für ein Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz: Was geplant ist und was nicht

Neu ist das Vorhaben nicht: Bereits im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 hatten die Regierungsparteien eine bildungs- und forschungsfreundliche Urheberrechtsreform angekündigt. Am 1. Februar 2017 veröffentlichte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf, der vom Kabinett heute – weitestgehend unverändert – als Regierungsentwurf beschlossen wurde und am 1. März 2018 in Kraft treten soll. Das Gesetz trägt den sperrigen, aber aussagekräftigen Titel „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG).
Den Kern des insgesamt 59 Seiten umfassenden Entwurfs bilden acht neue Vorschriften. Diese „gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ regeln, unter welchen Voraussetzungen geschützte Werke für die Zwecke von Bildung und Wissenschaft verwendet werden dürfen, ohne in jedem Einzelfall Rechte zu klären und Erlaubnisse einholen zu müssen. Wenn zum Beispiel Texte auszugsweise für Seminare zugänglich gemacht oder an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken eingesehen werden können, greifen jeweils unterschiedliche Ausnahmen (Schranken) des Urheberrechts.
Im Einzelnen geht es in den Vorschriften um Nutzungen für folgende Zwecke:
- zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre (Paragraf 60a des Entwurfs);
- zur Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien wie Schul- und Lehrbüchern (Paragraf 60b);
- für die eigene wissenschaftliche Forschung (Paragraf 60c);
- für Text und Data Mining (Paragraf 60d);
- für Nutzungen durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, etwa zur Restaurierung von Büchern, zum Zugang an elektronischen Leseplätzen und zum Kopienversand (Paragraf 60e);
- zur Bewahrung des Kulturerbes durch Archive, Museen und andere Bildungseinrichtungen (Paragraf 60f)..
Zwei weitere Vorschriften, regeln, dass diese Erlaubnisse - in den allermeisten Fällen nicht über Verträge wieder ausgehebelt werden können (Paragraf 60g, „Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis“) und
- dass der Urheber für die genannten Nutzungen grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat (Paragraf 60h).
Durch die Regelungen würden die gegenwärtigen Urheberrechtsschranken im Bereich von Bildung und Wissenschaft deutlich erweitert.
Die Kampagne zur „Publikationsfreiheit“
Protest gegen dieses Vorhaben ließ nicht lange auf sich warten. Nur wenige Tage nach der Veröffentlichung des Entwurfs lancierte der Verleger Matthias Ulmer die Initiative „Publikationsfreiheit für eine starke Bildungsrepublik“. Knapp 6.000 Unterstützer hat sein Aufruf bereits gefunden, die Pläne für ein reformiertes Urheberrecht „zu überdenken“. Darunter finden sich so namhafte Wissenschaftler wie Jürgen Habermas und Jürgen Osterhammel.
Auf publikationsfreiheit.de wird ferner auf eine gemeinsame Erklärung des Deutschen Hochschulverbandes (DHV), des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und zwei weiterer Verlegerverbände vom 7. November 2016 verwiesen, in der sich bereits die zentralen Argumente der jüngsten Kampagne finden: Wissenschaft brauche erstens ein starkes Urheberrecht und zweitens Wissenschaftsfreiheit.
Für diese Haltung nimmt die Initiative „Publikationsfreiheit“ kurzerhand alle 30.000 im DHV organisierten Wissenschaftler für sich in Anspruch. Schon das bedarf der Klarstellung. Denn jedenfalls der Autor dieses Textes ist Mitglied im DHV, unterstützt aber weder die Erklärung vom vergangenen Jahr noch die Initiative „Publikationsfreiheit“. Und sollten wirklich alle DHV-Mitglieder wollen, dass uns zum Beispiel die leidige Problematik zum Paragrafen 52a des Urheberrechtsgesetzes erhalten bleibt – dass also für elektronische Semesterapparate jedes benutzte Werk vorab gemeldet werden muss? Das erscheint dann doch zweifelhaft.
Auch sonst verbreitet die Kampagne zahlreiche irreführende und regelrecht unwahre Aussagen:
1. Angeblich keine Vergütung für Urheber und Verlage
Zum Gesetzentwurf wird behauptet, die gesetzlichen Nutzungsbefugnisse würden deutlich erweitert, „ohne dass“ Autoren und Verlage „eine angemessene Vergütung dafür bekommen“. Das ist – jedenfalls im Hinblick auf die Vergütung der Urheber – schlicht und ergreifend unwahr.
Richtig ist: Nach Paragraf 60h des Entwurfs hat der Urheber für Nutzungen nach Maßgabe des Entwurfs einen „Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung“, der von einer Verwertungsgesellschaft wie der VG Wort geltend zu machen ist. Mehrfach weist die Entwurfsbegründung darauf hin, dass es bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen sei, wenn Werke im Vergleich zum derzeitigen Recht in Zukunft intensiver genutzt werden, etwa bei digitalisierten Texten, die an Bibliotheksterminals zugänglich sind. Die Reform könne zu „deutlich höheren Ausgaben für die Zahlungen an Verwertungsgesellschaften führen“ (Regierungsentwurf, S. 29). Mithin trägt der Entwurf dem Grundsatz Rechnung, dass der Urheber tunlichst angemessen an der Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist.
Ob auch Verlage an diesem Vergütungsaufkommen partizipieren, ist eine ganz andere Frage. Jahrzehntelang geschah dies ohne rechtliche Grundlage, bis Urteile des Europäischen und des Bundesgerichtshofs die bis dahin praktizierte, pauschale Verlegerbeteiligung kippten. Nunmehr kommt es darauf an, ob der Urheber einer Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der VG Wort für seine Werke zugestimmt hat (Paragraf 27a Verwertungsgesellschaftengesetz).
Im Übrigen bleiben nach dem Entwurf lediglich zwei Nutzungen vergütungsfrei:
- Erstens die nicht-kommerzielle, öffentliche Wiedergabe von Werken für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien. Diese Ausnahme von der Vergütungspflicht würde zum Beispiel gelten, wenn Schüler im Musikunterricht ein Lied einüben und es für die Eltern, Mitschüler und Lehrer auf einem Weihnachtskonzert der Schule aufführen.
- Zweitens sind rein bibliotheksinterne Kopien zum Zweck der Katalogisierung, Indexierung, Erhaltung und Restaurierung von Werken vergütungsfrei. Diese internen Kopien sind die Voraussetzung, um zu gewährleisten, dass das betreffende Werk in Bibliotheken überhaupt auffindbar ist und dauerhaft verfügbar bleibt.
2. Angeblich nur Pauschalvergütung
Weiter heißt es auf den Seiten der Kampagne, Vergütungen der Urheber würden „künftig ausschließlich pauschal und nicht werkbezogen erfolgen“. Das ist falsch und steht überdies im Widerspruch zur erstgenannten Behauptung. Die Urheber werden auch dem Gesetzentwurf zufolge nicht „ausschließlich“ pauschal vergütet.
Richtig ist: Nach Paragraf 60h Absatz 3 S. 2 des Entwurfs gilt zunächst der Grundsatz einer pauschalen, auf Stichproben beruhenden Vergütung für die zulässigen Nutzungen. Er gilt jedoch in zwei Fällen nicht. Eine Einzelabrechnung hat zu erfolgen,
- wenn Verlage zur Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien „bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes“ oder ganze Abbildungen und einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenaufsätze vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen (Paragraf 60b UrhWissG-E). Zu dieser Schranke zugunsten kommerziell agierender Schulbuch- und Lehrbuchverleger liest man auf publikationsfreiheit.de bezeichnenderweise nichts;
- für den Kopienversand durch Bibliotheken, der nach dem Entwurf künftig auch per E-Mail zulässig sein soll.
3. Der Unterschied zwischen Schulbüchern und Lehrbüchern für Hochschulen
Ein besonderes Ärgernis ist den Verlegern, dass der Entwurf zwar Schulbücher von den erwähnten Schrankenregelungen ausnimmt, nicht aber Lehrbücher schlechthin, die etwa an Hochschulen verwendet werden. Das sei unverständlich, da Lehrbücher den „gleichen Marktbedingungen“ wie Schulbücher unterlägen.
Auch das stimmt nicht, wie ein Blick auf die Marktstruktur zeigt. Der Entwurf begründet die Bereichsausnahme für Schulbücher mit der föderalen Struktur des Schulwesens in Deutschland. Materialien für Schulen hätten „nur einen sehr kleinen Primärmarkt, zum Teil nur wenige Exemplare pro Land, Fach, Klassenstufe und Schulform“ (Regierungsentwurf, S. 40). Das gilt für Bücher, die für die Lehre an Hochschulen bestimmt sind, nicht. Ihr Primärmarkt erstreckt sich in aller Regel auf alle Hochschulen in Deutschland, in nicht wenigen Fällen auch noch auf die deutschsprachigen Märkte im Ausland.
Die von der Kampagne proklamierte Prognose steht daher nicht auf solidem Fundament: Es ist unwahrscheinlich, dass dieser einheitliche Primärmarkt zusammenbricht, wenn zur Veranschaulichung der Lehre bis zu 15 Prozent eines Lehrbuchs kopiert und den Veranstaltungsteilnehmern zugänglich gemacht werden. Vielmehr dürften Studenten, die diese Auszüge schätzen, sich das Lehrbuch kaufen, um auch die restlichen Teile dauerhaft zur Verfügung zu haben. Und wenn sie es sich ausleihen, werden die Bibliotheken zusätzliche Exemplare anschaffen. Mit anderen Worten ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Schrankennutzungen viele Verlagsprodukte für Studenten sichtbar machen und wie eine – wohlgemerkt: zusätzlich vergütete – Werbung wirken, die den Absatz nicht schmälert, sondern steigert.
4. Die Mär vom wandernden Buch
Um die Gefahren für den Verlag von Bildungsmedien zu veranschaulichen, führen die Initiatoren von publikationsfreiheit.de eine Metapher ein. Sie lautet: „Ein Buch geht über den Campus.“ Damit soll gesagt sein, dass nach dem Entwurf ein von der Bibliothek eingescanntes Buch „nicht nur im Lesesaal[,] sondern möglichst auf dem ganzen Campus“, ja sogar von „zu Hause aus“ genutzt werden könne.
Eine solche Vorschrift sieht der Entwurf ebenfalls nicht vor. Denn die hier offenbar angesprochene Terminalschranke ist mit Einschränkungen verbunden: Der Entwurf besagt, dass Bibliotheken ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien digitalisierte Werke aus dem physischen Bestand „an Terminals in ihren Räumen“ zugänglich machen dürfen (Paragraf 60e Absatz 4). Dort dürfen Nutzer pro Sitzung bis zu 10 Prozent eines Buches ausdrucken oder auf einem USB-Stick speichern. Würde sich der Nutzer stattdessen das physische Buch aus dem Bestand entleihen, dürfte er sogar bis zu 15 Prozent kopieren oder scannen. Keine dieser Kopien aber darf ins Internet gestellt oder sonst weiterverbreitet werden. Der Entwurf legalisiert daher unter keinem Gesichtspunkt die campus- oder gar internetweite Verfügbarkeit von ganzen Büchern (Monographien).
Schließlich sind die Informationen über den Entwurf auf publikationsfreiheit.de sehr lückenhaft. So wird den Unterstützern aus dem Kreise der Wissenschaft nicht mitgeteilt, dass der Entwurf die Bedingungen für Unterricht und Wissenschaft in der Tat wesentlich verbessert, weil
- in Hochschulveranstaltungen (etwa Seminaren) erstmals Papierkopien zum Beispiel von Zeitschriftenbeiträgen verteilt werden dürften;
- elektronische Semesterapparate ohne aufwändige Einzelerfassung der genutzten Texte zulässig wären;
- auch stark nachgefragte Bücher an Bibliotheksterminals zugänglich wären. Davon würden besonders Studenten profitieren, die Hausarbeiten im Rahmen von Großveranstaltungen wie Einführungsseminaren schreiben;
- Text und Data Mining sinnvoll und rechtssicher geregelt wird;
- generell von der Kinderkrippe bis zur Universität wesentlich mehr Rechtssicherheit herrschte – dank präziser gesetzlicher Regelungen samt Prozentangaben, was kopiert werden darf;
- wohlgemerkt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an die Urheber.
5. Die Mär von der E-Book-Flatrate
Als wäre der Gesetzentwurf nicht umfangreich genug, warten die Initiatoren der Kampagne mit einem weiteren – vermeintlichen – Skandal auf: Demnach würden Bibliotheksverbände „verlangen, E-Books lizenzfrei erwerben und dann uneingeschränkt und kostenlos verleihen zu können“.
Auch das ist so nicht richtig. Eine solch extreme Forderung ist weder Bestandteil des Entwurfs noch wäre sie mit EU-Recht vereinbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Verleih von E-Books aus dem Bestand von Bibliotheken vielmehr an eine Reihe von Bedingungen geknüpft:
- Das jeweilige E-Book darf zeitgleich nur von einem einzigen Bibliotheksnutzer heruntergeladen werden, sodass der analoge Beschaffungs- und Leihvorgang nachgebildet wird;
- die E-Book-Datei auf dem Lesegerät des Ausleihenden muss zudem nach Ende der Leihdauer automatisch unlesbar werden;
- die Rechteinhaber sind über eine Ausweitung der bereits bestehenden Bibliothekstantieme angemessen zu entschädigen.
Der Deutsche Bibliotheksverband hat am 23. Februar in einer Stellungnahme klargestellt, dass er zwar für die Umsetzung der EuGH-Entscheidung in deutsches Recht eintritt, öffentliche Bibliotheken indes eine Art steuerfinanzierte Flatrate für E-Books weder bieten können noch wollen.
Open Access und die Verantwortung von Wissenschaftlern
Nun eignet sich das Urheberrecht in all seinen rechtstechnischen Einzelheiten kaum zur politischen Mobilisierung. Letztlich geht es doch um das liebe Geld, und die Verleger und ihre zahlreichen Unterstützer erkennen an, dass es manche Wissenschaftler geben mag, die nicht in erster Linie wegen der Aussicht auf Autorenhonorare forschen und publizieren.
Einen anderen Stellengrad in der Wissenschaft hat hingegen die Publikationsfreiheit, unter deren Titel die Kampagne nicht zufällig firmiert. Viele Wissenschaftler treibt die Sorge um, dass ihre Entscheidungsfreiheit, wo und wie Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, durch verpflichtende Vorgaben zugunsten von Open Access eingeschränkt wird.
Diese Sorgen machen sich die Initiatoren zunutze. Wie bereits im Zuge des „Heidelberger Appells für Publikationsfreiheit und die Wahrung der Urheberrechte“ im Jahre 2009 verbinden sie spezifische urheberrechtliche Absichten mit dem Open-Access-Thema. Damals ging es darum, die Google-Buchsuche zu verhindern, heute soll das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz über die Diskontinuitätsklippe stürzen.
Dabei hat der Entwurf aus dem Justizministerium mit Open Access nichts zu tun. Das Persönlichkeitsrecht der Urheber zu entscheiden, ob, wann, wo und wie sie ihr Werk erstveröffentlichen, bleibt darin vollkommen unberührt. Die Regelungen betreffen vielmehr die Frage, inwieweit bereits veröffentlichte – insbesondere in Bibliotheken verfügbare – Werke anschließend genutzt werden dürfen. Der Gesetzentwurf sieht zwar zulässige Nutzungen im Rahmen der Erforschung unveröffentlichter Werke vor (Paragraf 60c). Doch auch in solchen Fällen, etwa bei Nachlässen, liegt die Entscheidung über die Veröffentlichung des Forschungsmaterials unverändert beim Rechtsinhaber, zum Beispiel dem Erben (Paragraf 12 Urheberrechtsgesetz).
Kalkulierte Horrorszenarien
Die Verlage verquicken die Reform des Wissenschaftsurheberrechts und das Thema Open Access mithin allein aus politischem Kalkül. Im Zuge einer Erregungskampagne zur Rettung der Publikationsfreiheit soll en passant eine unliebsame Urheberrechtsreform verhindert werden. Dass das vermeintlich skandalöse, tatsächlich eher vage gehaltene Open-Access-Strategiepapier des Bildungs- und Forschungsministeriums bereits vom September 2016 datiert und ausdrücklich hervorhebt, dass die Umsetzung von Open Access im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit aus der Wissenschaft heraus erfolgen muss, gerät aus dem Blick.
Erzeugt wird von der Kampagne vielmehr der Eindruck, als würde durch unterschiedliche Maßnahmen auf ein monopolkapitalistisches (Google) oder ein rein staatliches Publikationswesen für die Wissenschaft hingearbeitet. Solche Horrorszenarien mag glauben, wer will. Mit „Fakten und Wissen“, die die Kampagne für die Publikationsfreiheit doch erklärtermaßen gegen „Behauptungen und Halbwissen“ stärken möchte, hat das nichts zu tun.
An dieser Stelle sind auch die zahlreichen Unterstützer der Kampagne aus den Hochschulen an ihre besondere Verantwortung als Wissenschaftler und Lehrer zu erinnern. Es ist das gute Recht der Verlage, unter der Parole „Lizenz vor Schranke“ um ihr traditionelles Geschäftsmodell zu kämpfen. Und es ist das gute Recht der Wissenschaftler, auf ihre Publikationsfreiheit zu pochen.
Sowohl der Entwurf für das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz als auch Verpflichtungen zu Open Access bedürfen der intensiven politischen Diskussion. Aber bitte wahrheitsgemäß und nicht mit einem teils falschen, teils irreführenden Potpourri aus Behauptungen, unter denen sich sogar eine an Hochschullehrer gerichtete Unverschämtheit findet. Denn auf publikationsfreiheit.de liest man auch das: „Studierende werden langfristig mit Folien und Vorlesungsskripten zurechtkommen müssen. Die Skripte sind so gut wie der aktuelle Wissensstand des Dozenten. Und der ist so gut, wie die letzte Publikation, bevor das Gesetz Realität wird.“
1 Kommentar
1 André am 28. Mai, 2017 um 08:53
Warum machen wir nicht einfach Fair Dealing oder Fair Use statt diesem Zeug?
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