Bundestag beschließt längere Schutzfristen, Grundstückseigentümer, Facebook-Klarnamen
Bundestag verabschiedet Schutzfristverlängerung für Tonaufnahmen
Der Bundestag hat am Donnerstag mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP und Grünen einen Gesetzesentwurf zur Verlängerung urheberrechtlicher Schutzfristen beschlossen. Nach dem Entwurf soll sich die Schutzfrist für Tonträgerhersteller und ausübende Musiker von 50 auf 70 Jahre verlängern. Die Änderung setzt eine EU-Richtlinie (PDF) um.
Weitere Informationen bei Urheberrecht.org.
Dossier zur Schutzfristverlängerung von iRights.info und Wikimedia Deutschland (2011).
BGH: Grundstückseigentümer darf kommerzielle Fotografien des Eigentums verbieten
Ein Grundstückseigentümer darf allein darüber entscheiden, ob Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen kommerziell verwertet werden – selbst wenn er den Zugang zu seinem Grundstück zu privaten Zwecken gestattet hat. Das hat der BGH Anfang März entschieden, wie nun bekannt wurde. Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung, die unter dem Titel „Preussische Schlösser und Gärten” bekannt wurde. Geklagt hatte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg gegen eine Fotoagentur. Dieser untersagte der BGH, weiterhin Fotos auf dem Grundstück der Klägerin zu machen und diese kommerziell zu verwerten. Nach dem BGH besteht ein „Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile” aus dem Zuweisungsgehalt des Grundstücks ziehen darf.
Das Urteil im Volltext.
Mehr dazu bei internet-law.de.
Oberverwaltungsgericht bestätigt Klarnamenpflicht bei Facebook
Facebook darf vorerst auch weiterhin Konten von Nutzern sperren, die nicht ihren Klarnamen angeben. Grund dafür ist ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom Montag. Es bestätigte damit zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) aus Februar 2013. Das ULD hatte ursprünglich angeordnet, Facebook müsse seinen Nutzern die anonyme Nutzung erlauben – dazu sei das Netzwerk verpflichtet (Paragraf 13 Abs. 6 TMG) verpflichtet. Dagegen wehrte sich Facebook nun zunächst erfolgreich im Eilverfahren. Weil nur die irische Facebook-Niederlassung Daten verarbeite, sei auch kein deutsches Recht anwendbar. Die Anordnung des ULD ist nun vorerst nicht vollziehbar.
Zur Pressemitteilung des OVG Schleswig.
Mehr Infos bei internet-law.de.
Verletzung der Netzneutralität? Debatte um Telekom-Drosseln hält an
Die Deutsche Telekom AG will ihre Festnetz-Flatrates mit Volumenbegrenzungen ausstatten – und erntet dafür weiter harsche Kritik. Politiker und Verbraucherschützer kritisieren, die Telekom würde damit eigenen Angeboten, insbesondere dem TV-Angebot Entertain und Telefonie-Angeboten, einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Die Telekom hält dagegen: Durch die neuen Regeln wolle das Unternehmen verhindern, dass Normalnutzer die übermäßigen Ansprüche weniger Heavy User finanzierten. Ausgenommen von der Internet-Drosselung sollen allerdings die hauseigenen Premium-Pakete „Entertain” sein: „’Entertain’ nutzt zwar IP-Technologie, ist aber gerade kein typischer Internetdienst, sondern eine von den deutschen Landesmedienanstalten durchregulierte separate Fernseh- und Medienplattform, für die unsere Kunden ein entsprechendes Zusatzentgelt bezahlen”, schreibt Telekom-Chef Obermann in einem offenen Brief an Wirtschaftsminister Phillip Rösler.
Interview mit Telekom-Sprecher Phillip Blank bei Dradio.de.
Zusammenfassung der Kritik auf Netzpolitik.org.
Telemedicus zu den Konsequenzen der Drosselung.
Verfassungsgericht: Antiterrordatei war verfassungswidrig ausgestaltet
Die Antiterrordatei ist „ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar”, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig: Teile des Antiterrordateigesetzes verstoßen gegen die Grundrechte. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Einzelne Vorschriften verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot und das Übermaßverbot. Insbesondere der von der Datei erfasste Personenkreis sei teils zu weit geraten. Vom Gesetz erfasst seien unzulässigerweise auch Personen, „die weit im Vorfeld und möglicherweise ohne Wissen von einem Terrorismusbezug eine in ihren Augen unverdächtige Vereinigung unterstützen”. Ermittlungsbehörden dürfen das Gesetz unter Berücksichtigung der Entscheidung weiter anwenden – der Gesetzgeber muss allerdings bis spätestens Anfang 2015 nachbessern.
Bericht bei der FAZ.
Das Urteil im Volltext.
EU verabschiedet Grünbuch zur Medienkonvergenz
Die EU-Kommission hat ein „Grünbuch über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt” veröffentlicht. Herkömmliche Rundfunkdienste wachsen immer mehr mit dem Internet zusammen und die Grenzen zwischen Fernsehempfang und Internetdiensten verschwimmen, so die Kommission. Das Grünbuch soll deshalb „eine breit angelegte öffentliche Debatte über die Auswirkungen des gegenwärtigen Wandels der audiovisuellen Medienlandschaft anstoßen”. Interessenträger und die allgemeine Öffentlichkeit sollen nun bis Ende August 2013 ihre Meinungen und Standpunkte äußern. Die Folgearbeiten auf das Grünbuch könnten insbesondere die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) betreffen.
Zur Pressemitteilung der EU-Kommission.
Das Grünbuch als PDF.
Meinungsfreiheit: Tierschutz-Kampagnenverbot war erlaubt
Es verletzt nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK), politische Werbung in Großbritannien zu verbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Montag mit 9 zu 8 Stimmen der großen Kammer entschieden. Geklagt hatte die Tierschutzorganisation „Animal Defenders International”. Diese startete 2005 eine Kampagne gegen Primaten in Fernsehwerbespots sowie deren Haltung und Zurschaustellung. Dazu wollte man auch einen eigenen Werbespot zeigen. Das damals für die Werbezulassung zuständige Broadcast Advertising Clearance Centre (BACC) stellte fest, dass der Werbespot „hauptsächlich politischer Natur” war – sodass britisches Rundfunkrecht die Ausstrahlung verbot. Dieses Verbot greife zwar grundsätzlich in Art. 10 EMRK ein, sei aber verhältnismäßig.
Das Urteil im englischen Volltext.
Überblick im Verfassungsblog.
Detaillierte Besprechung bei HP Lehofer.
Rundfunkbeiträge: Bayrische Meldebehörden dürfen Daten abgleichen
Im Zusammenhang mit der neuen geräteunabhängigen Rundfunkgebühr darf jede bayrische Meldebehörde vorerst bestimmte Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermitteln. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof letzten Donnerstag entschieden, wie nun bekannt wurde. Ermano Geuer geht mittels Popularklage vor dem Gerichtshof gegen den neuen Rundfunkbeitrag vor. In diesem Fall stellte er außerdem einen Eilantrag, den Datenabgleich einstweilen zu stoppen. Genau dies lehnten die Richter nun ab. Im Rahmen einer notwendigen Folgenabwägung überwiege die Notwendigkeit, zunächst am Meldedatenabgleich festzuhalten. Nur so könne man beispielsweise Vollzugsdefizite vermeiden und einer größeren Beitragsgerechtigkeit Rechnung tragen.
Zur Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs.
Die Nachricht beim IUM.
Lizenz dieses Artikels: CC BY-NC-SA. Foto: Horia Varlan, CC BY.
1 Kommentar
1 Schmunzelkunst am 1. Mai, 2013 um 07:51
ZU BGH: Grundstückseigentümer darf kommerzielle Fotografien des Eigentums verbieten
Jetzt wird endlich deutlich, dass es nicht um das Hausrecht ging. Eine Zusammenfassung meiner Postings hierzu: http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache#Hausrecht_vs._Eigentumsrecht
“Der BGH hat damit ein immaterielles Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache” mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann aus dem Hut gezaubert, das allerdings nur dem Eigentümer vorbehalten bleibt. Mieter, Pächter und Veranstalter müssen nach wie vor mit der vergleichsweise stumpfen Waffe des Hausrechts vorliebnehmen. Die Bezeichnung “Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache” stammt aus einem Aufsatz von Benedikt Flöter und Martin Königs in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM 5/2012.”
Und zu der kommerziellen Verwertung ist anzumerken, das es in den genannten Fällen zwar nur darum ging, der BGH aber lt. Begründung in BGH V ZR 46/10 Rn. 17 schon in der Herstellung der Fotos eine Beeinträchtigung des Eigentums erkennen lässt, die “durch die ebenfalls ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Abbilder vertieft” wird.
MfG
Johannes
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