Vorsichtiges Tasten im Minenfeld

Foto: Pascal, Public Domain
Der Steuermann geht von Bord!
Der härteste Schlag für das Urheberrecht in diesem Jahr war zweifellos die Versetzung des EU-Kommissars für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft in das Haushaltsressort. Dies gilt zumindest dann, wenn man Vertreter eines Rechteinhabers aus dem Bereich Musik oder Film ist.
Noch erschütterter von dem Abgang dürften nur Verlagslobbyisten sein. Denn während Oettinger den Vertretern dieser Partikularinteressen stets treu verbunden war, bezeichnete er die Bürger oder Vertreter der Informationsgesellschaft gerne mal als „Piraten, die kostenlos an alles herankommen wollen“, die sich „mit den Großkapitalisten von Silicon Valley verheiraten“, um „deren Gewinnmaximierung“ zu garantieren.
Den vom ihm bevorzugt vertretenen Gruppen hinterlässt Oettinger dann auch ein hübsch verpacktes Abschiedsgeschenk in Form des im September vorgelegten Entwurfs zu einer Reform des europäischen Urheberrechts. Dieser inhaltlich eher übersichtliche Regulierungsansatz zielt auf drei Bereiche ab: Die Bürger sollen „mehr Auswahl und leichteren Zugang zu Inhalten im Internet und über Grenzen hinweg“ haben. Konkret sollen die Bürger ermutigt werden, „Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen europäischen Ländern zu entdecken und mit ihren Heimatländern in Kontakt zu bleiben, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat leben“.
Anschläge auf das Internet
Neben diesem zweifellos zukunftsweisenden „Mehr Fernsehen für alle!“ soll ein „gerechterer und tragfähigerer Markt für Urheber, die Kultur- und Kreativwirtschaft und die Presse“ geschaffen werden. Bereits die Überschrift ist bemerkenswert, denn es wäre ja zum Beispiel auch schön und erstrebenswert, einen fairen Markt für alle, also etwa auch für Konsumenten anzustreben. Ziel ist aber einzig die „Stärkung der Stellung der Rechteinhaber“, etwa bei Verhandlungen mit Videoplattformen „wie Youtube“.
Danach sollen Content-Provider, die in größerem Umfang urheberrechtlich geschütztes Material anbieten, verpflichtet werden, Filtersysteme einzurichten. Die Rechteinhaber können dann auf dieser Basis entscheiden, ob sie eine Nutzung dieser Inhalte ggf. kostenpflichtig erlauben oder eine Löschung verfügen. Allerdings betreibt Youtube mit „Content-ID“ bereits ein solches Programm. Nahezu alle anderen Content-Anbieter – die Definition der Kommission geht sehr weit –, müssten auf eigene Kosten eine solche Filtermöglichkeit schaffen, um ihre Inhalte durch Rechteinhaber durchsuchen und löschen zu lassen.
Nicht nur Bürgerrechtler und Datenschützer, sondern auch die Verbraucherzentralen warnen vor einem solchen Filtermodell. Dieses würde die „Macht der Großkonzerne zementieren“, die bereits über solche Technik verfügen. Auf der anderen Seite würden aber Start-ups vor kaum lösbare Probleme gestellt. Zudem bestehe die Gefahr, auch vollkommen legale Inhalte damit herauszufiltern.
Mindestens ähnlich verheerend auf die Freiheit des Netzes dürfte sich nach Ansicht eigentlich aller Fachleute jenseits der großen Verlage die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger auswirken, die ebenfalls ein Teil von Oettingers Urheberrechtsreform darstellt. Die Tatsache, dass dieses Modell bereits in Spanien und Deutschland ziemlich krachend gescheitert ist, stört den Kommissar dabei keinesfalls.
Rücksturz an die Kopiermaschinen
Als dritter Punkt auf der Oettinger-Agenda findet sich die Schaffung einer Ausnahmeregelung für die Verwendung urheberrechtlich geschützter digitaler Inhalte im Bereich der Bildung. Die Praxis zeigt, wie dringend eine solche Ausnahmeregelung nötig wäre. Denn den deutschen Hochschulen droht zum Jahreswechsel ein Rückfall in die Zeit der analogen Kopiergeräte.
Ausgangspunkt dafür ist der „Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach Paragraf 52a Urhebergesetz (Hochschulen)“, der zwischen der Bundesrepublik und den Ländern auf der einen, und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) auf der anderen Seite geschlossen wurde. Während bisher die Hochschulen qua Vereinbarung einen pauschalen Betrag an die VG Wort zahlen konnten, soll nun individuell abgerechnet werden. Dazu muss ab dem 1. Januar 2017 jeder Text, der von einer Hochschule für Zwecke des Unterrichts und der Forschung öffentlich zugänglich gemacht wird, bei der VG Wort einzeln gemeldet und abgerechnet werden.
Mit der Ansicht, dieses sei „ohne großen Zeitaufwand“ möglich, steht die VG Wort nun ziemlich alleine da. Die große Mehrheit der Hochschulen hält dieses System dagegen für „nicht zumutbar“ und „unangemessen“ und wird sich nicht beteiligen. So hat etwa die Uni Kassel ihre Studenten und Mitarbeiter darüber informiert, dass ab dem 1. Januar 2017, bis auf wenige Ausnahmen, keine Literatur mehr elektronisch zur Verfügung gestellt werden könne. Für die Unis dürfte also gelten: Zurück in die Kopiererschlange.
Metall auf Metall
2016 brachte einige wichtige Urteile im Bereich des Urheberrechts. Für den Musikbereich höchst relevant ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sampling. In der Auseinandersetzung von Moses P. gegen Kraftwerk urteilte das Bundesverfassungsgericht im Mai zugunsten von Moses P. und verwies die Auseinandersetzung zurück an den Bundesgerichtshof. Dieser habe in seiner vorhergehenden Entscheidung die Kunstfreiheit nicht hinlänglich berücksichtigt.
Durch die Verwendung des Kraftwerk-Samples sei ein neues, eigenständiges Kunstwerk entstanden. Ein Verbot würde „die Schaffung von Musikstücken einer bestimmten Stilrichtung praktisch ausschließen“. Freunde von Open Access wittern in dieser Entscheidung bereits so etwas wie einen Einstieg in ein Fair-Use-Modell, wie es in den USA gebräuchlich ist, was aber wohl kaum gemeint war.
Verlinken wird riskant
Eigentlicher Aufreger des Jahres in Sachen Urheberrecht war aber ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dessen Entscheidungen zu netzrechtlichen Fragen in letzter Zeit bisweilen regelrecht kauzig anmuten. Im September urteilten die Richter aus Luxemburg über die Haftung für Rechtsverstöße auf verlinkten Inhalten. Privatpersonen müssen insoweit auch weiterhin nichts befürchten. Richtig übel wird es nach der Entscheidung aber für Unternehmen oder Freiberufler, für die der EuGH eine massive Verschärfung der Rechtslage konstruiert.
Wird nämlich von diesem Kreis ein Link gesetzt, so treffen den Verlinkenden umfangreiche Prüfungspflichten. Es könne nach Ansicht des EuGH erwartet werden, dass dieser „die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde“. Entscheide er sich für eine Verknüpfung, so sei zu vermuten, dass diese „in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis“ vorgenommen wurde.
In der Praxis entstehen damit nicht nur für die gesamte Online-Presse erhebliche Haftungsrisiken. Warum diese Gruppe besser in der Lage sein soll, Rechtsverstöße auf fremden Websites zu erkennen, bleibt das Geheimnis des EuGH.
So ist ein Freiberufler zukünftig dafür verantwortlich, dass zum Beispiel eine Seite mit technischen Informationen keine dort versehentlich mit einer falschen Lizenz veröffentlichten Fotos, keine übernommenen Grafiken und keine unerlaubt kopierten Textpassagen enthält. Jede falsche Beurteilung führt dazu, dass der Rechteinhaber dem Verlinkenden eine teure Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung übersenden kann.
Das vorgezogene Weihnachtswunder
Schließlich endete das Urheberrechtsjahr 2016 mit einem leicht vorgezogenen Weihnachtswunder. Nach sieben Jahren von beiden Seiten erbittert geführter Auseinandersetzung, einigten sich im November die Streithähne GEMA und Youtube. Ein gemeinsam abgeschlossener Lizenzvertrag beendete die Zeit der „Dieses Video ist in deinem Land nicht verfügbar“-Grafik.
Dass dieser Frieden allerdings wohl nicht lange halten wird, ist schon der dazu passenden Pressemitteilung der GEMA zu entnehmen, die sich nicht verkneifen kann, auf „unterschiedliche Rechtsauffassungen“ hinsichtlich der Lizenzierung von Inhalten zu verweisen und nach dem Gesetzgeber zu rufen.
Der Kampf der verschiedensten Interessengruppen, um ein aus ihrer jeweiligen Sicht faires Urheberrecht, wird uns jedenfalls auch in den nächsten Jahren noch intensiv beschäftigen.
Dieser Beitrag ist auch im Magazin „Das Netz 2016/17 – Jahresrückblick Digitalisierung und Gesellschaft“ veröffentlicht. Das Magazin ist gedruckt und als E-Book erschienen, zahlreiche Beiträge sind zudem online zu lesen.
2 Kommentare
1 ich am 10. Januar, 2017 um 14:21
Ich vermisse in dieser Liste die kurz vor Weihnachten verabschiedete Novellierung des Urheberrechts mit dem traurigen Ergebnis für alle Urheber, vor allem in Bezug auf die Verteilungspraxis der VG Wort (https://www.perlentaucher.de/essay/die-neuregelung-der-verlegebeteiligung-eine-irrefuehrung-der-urheber.html). Das Leiden geht also weiter.
2 Ein Urheber am 10. Januar, 2017 um 14:22
Ich vermisse in dieser Liste die kurz vor Weihnachten verabschiedete Novellierung des Urheberrechts mit dem traurigen Ergebnis für alle Urheber, vor allem in Bezug auf die Verteilungspraxis der VG Wort (https://www.perlentaucher.de/essay/die-neuregelung-der-verlegebeteiligung-eine-irrefuehrung-der-urheber.html). Das Leiden geht also weiter.
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