Vermehrte Abmahnungen bei Creative-Commons-Fotos (Updates)
Einige Leser haben sich in letzter Zeit an die Redaktion von iRights.info gewendet und berichtet, dass sie abgemahnt wurden oder hohe Lizenzgebühren zahlen sollen. Der Grund: Sie haben auf ihren Webseiten Fotos verwendet, die auf Flickr oder Wikipedia unter Creative-Commons-Lizenzen (CC) veröffentlicht wurden, aber falsche Quellen- oder Lizenzangaben gemacht.
CC-lizenzierte Inhalte können im Prinzip gefahrlos weiterverwendet werden, solange Nutzer die Bedingungen der jeweiligen Lizenz einhalten. Die Betroffenen hatten überwiegend unvollständige oder fehlerhafte Angaben nach den CC-Lizenzbedingungen gemacht, zum Teil nur in kleineren Details. Einige haben Abmahnungen durch beauftragte Anwälte erhalten, andere Lizenzforderungen vom Urheber selbst.
Ob und wie weit die Abmahnungen und Forderungen berechtigt sind, lässt sich nicht pauschal sagen. Es handelt sich nach unserer Kenntnis nur um zwei Fotografen, die entsprechende Abmahnungen und Lizenzforderungen an besonders viele Nutzer richten oder Dritte damit beauftragt haben. Neben den uns bekannten Fällen lassen weitere Berichte und Hinweise eine dreistellige Empfängerzahl vermuten.
Namensnennung oft fehlerhaft oder fehlend
Zwar werden Bilder unter CC-Lizenzen vielfach eingesetzt, bislang sorgten derartige Fehler aber selten für Auseinandersetzungen. Dem Geist der freien Lizenzen folgend, steht für viele Urheber eine möglichst große Verbreitung im Vordergrund.
Anders in den aktuellen Fällen. Abmahnungen und Lizenzforderungen, die in den letzten Monaten und Wochen aufgetaucht sind, haben genau diese Details zur Grundlage. Alle CC-Lizenzen machen zur Bedingung, dass
- der Urheber genannt wird;
- der Titel genannt wird, wenn vorhanden;
- die Lizenz genannt und verlinkt wird.
Die Fotografen, die nun gegen die Nutzer der Bilder vorgehen, haben weitere Anforderungen gestellt. Das dürfen sie, denn Urheber von Creative-Commons-Werken können verlangen, dass eine bestimmte Form der Namensnennung gewählt wird und zum Teil, dass ein weiterer, von ihnen gewählter Link gesetzt wird. Je umfangreicher jedoch die Anforderungen, desto höher die Wahrscheinlichkeit von Fehlern.
Wikipedia-Fotograf: Lizenzkauf, sonst Rechtsstreit
Der erste mit Lizenzforderungen auftretende Fotograf, Thomas Wolf, hat zahlreiche Bilder auf Wikimedia Commons veröffentlicht, dem Foto-Archiv der Wikipedia. Er verlangt, dass neben seinem Namen und der Lizenz stets auch seine Webseite genannt wird. Dort bietet er seine Bilder zusätzlich gegen Gebühr an, etwa ohne die Pflichten aus der CC-Lizenz.
Beides ist mit den CC-Lizenzen ohne Probleme vereinbar. Hier ist eher die Art und Weise des Vorgehens auffällig. Offenbar werden gezielt Nutzer angeschrieben, die die Bilder aus Wikipedia fehlerhaft verwendet haben. Im Anschreiben findet sich dann das Angebot, die Sache „unkompliziert“ aus der Welt zu schaffen, indem eine separate Fotolizenz erworben und auf weiteren Rechtsstreit verzichtet werde. In einem vorliegenden Fall betrug das Angebot 4.300 Euro für die Nutzung des Fotos „Brandenburger Tor abends“ auf zwei Webseiten.
Auf Anfrage von iRights.info verteidigt Wolf sein Vorgehen. Die von ihm mit separater Lizenzforderung angeschriebenen Nutzer hätten sich zuvor entschieden, „lieber meine Rechte zu verletzen als meinen Namen zu nennen oder ordnungsgemäß eine Lizenz zu kaufen“. Nachher treffe die Wut der Nutzer dann ihn, der sie auf die Verstöße hinweise, die sie selbst begangen hätten.
Flickr-Fotograf: Fragwürdige Forderungen
Der zweite Fotograf, Dennis Skley, hat zahlreiche Bilder auf Flickr veröffentlicht. Er verlangt, dass Nutzer der Bilder stets auf die jeweilige Bildseite bei Flickr verlinken. Eine solche Pflicht der Nutzer dazu ist im konkreten Fall fraglich, zudem müsste eine solche Bedingung für Nutzer klar erkennbar sein. Ein Hinweis darauf findet sich nur auf einer Unterseite seines Flickr-Profils. Die zusätzliche Bedingung dürfte hier nach den Bestimmungen der gewählten Lizenzversion im Detail (CC BY-ND 2.0), aber auch nach AGB-Recht unwirksam sein.
In einem dazu vorliegenden Fall verlangte eine Kanzlei in der Abmahnung knapp 1.400 Euro Schadensersatz und Anwaltsgebühren für die Nutzung eines Bildes in einem Onlinemagazin. Hier wurde auf der Webseite zwar der Urheber aufgeführt und zur Quelle verlinkt, aber kein Titel genannt und keine Lizenz verlinkt. Eine Anfrage von iRights.info an Skley blieb bislang unbeantwortet.
Abmahnungen bleiben lukrativ
Schon seit geraumer Zeit berichten Nutzer auch an anderen Stellen, dass sie entsprechende Forderungen erhalten haben. Auf einen Bericht des Anwalts Martin Steiger meldeten sich mehr als ein Dutzend Betroffene zu Wort, die ebenfalls Forderungen von Wolf erhalten haben. Wie der Anwalt Markus Kompa im April berichtete, wehrte sich eine von ihm vertretene Nutzerin mit einer negativen Feststellungsklage gegen eine entsprechende Forderung. Das Amtsgericht Köln entschied laut Kompa, dass der Fotograf in diesem Fall nur höchstens 100 Euro verlangen könne.
Die Abmahnungen für die Nutzung der Flickr-Bilder von Dennis Skley werden offenbar häufig im Auftrag des „Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet“ (VSGE) verschickt, oft vom Kieler Anwalt Lutz Schroeder. Der Verband ist über Abmahnungen hinaus bislang nicht weiter in der Öffentlichkeit bemerkbar geworden. Er betreibt auch die Website bilderdiebstahl.de. Dort wird Fotografen eine Art Pauschalvergütung aus Bildrechtsverletzungen offeriert: „Sie treten uns die Schadensersatzansprüche, die Ihnen aus Bildrechtsverletzungen erwachsen sind, ab“, heißt es. Im Gegenzug wird eine Zahlung zwischen 10 und 40 Euro pro Verletzer versprochen – auch dann, wenn ein möglicher Anspruch nicht durchgesetzt werden konnte, der Abgemahnte also nicht zahlte.
Anwälte berichteten im Netz bereits über Abmahnungen im Auftrag des Verbands, die zunächst Bilder auf Ebay betrafen, in letzter Zeit vermehrt CC-Fotos des Fotografen. Auch wenn für die Urheber selbst allenfalls Kleinbeträge anfallen, scheint sich das Modell ab einer gewissen Masse zu lohnen, vor allem wohl für die Beteiligten des Verbands selbst.
Wie sollten Nutzer reagieren?
Wer entsprechende Anschreiben erhalten hat, sollte sich an den Verhaltensregeln orientieren, die sich auch sonst bei Abmahnungen empfehlen. Dazu gehört zunächst, zu prüfen, ob die darin beschriebenen Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Oft kommt es zu fehlerhaften Beschreibungen des Sachverhalts, wenn mehr oder weniger gleich lautende Abmahnungen an viele Empfänger verschickt werden.
Auch werden die mit den Foto-Abmahnungen verbundenen Kosten häufig sehr hoch angesetzt. Sie wurden in den uns bekannten Fällen auf der Grundlage von Tarifen für Berufsfotografen und gewerblichen Fotolizenzen berechnet. Ob diese auch bei privaten Webseiten und bei Creative-Commons-Bildern anwendbar sind, haben Gerichte bislang unterschiedlich beurteilt. Sie pauschal bei sämtlichen Nutzungen von Bildern im Web anzusetzen, erscheint jedenfalls fraglich.
Um die Forderungen im Detail zu überprüfen und das richtige Vorgehen zu wählen, ist es meist leider nötig, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden. Nach unseren Informationen ist noch offen, ob die Fotografen auf Angebote geringerer Summen eingehen oder ihre Forderungen vor Gericht durchzusetzen versuchen. Gar nichts zu tun und einfach abzuwarten, kann jedenfalls schnell riskant werden.
Ungeklärt ist bislang auch, wie weit sich Nutzer in solchen Fällen auf die 2013 eingeführte Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten berufen können. Diese sieht eigentlich vor, die sich aus dem Streitwert ergebenden Anwaltsgebühren bei „einfachen“ und „erstmaligen“ Verstößen auf 155,30 Euro zu begrenzen. Sie hat eine Reihe von Ausnahmen und wirkt bislang nur recht begrenzt.
Abmahnungen vermeiden: Werkzeuge nutzen, CC-Pflichten beachten
Den abmahnenden Fotografen kommt entgegen, dass die Lizenzhinweise oft nur unvollständig oder gar nicht gemacht werden, etwa „Quelle: Wikipedia“ bei Bildern. Hilfe bietet ein Werkzeug des deutschen Wikimedia-Vereins. Auf der Website „Lizenzhinweisgenerator“ lässt sich die Webadresse von Wikipedia-Artikeln oder Bildern einfügen, das Werkzeug gibt dann die nötigen Angaben aus.
Wer CC-Bilder aus anderen Quellen nutzt, sollte in allen Lizenzvarianten darauf achten, den Urheber zu nennen, eventuell vorhandene Titel anzugeben und die jeweilige Lizenz zu verlinken. Ein Link zur Quelle selbst bietet sich meist an, obwohl er nur unter bestimmten Bedingungen wirklich verlangt werden kann. Auch hier gibt es Werkzeuge für Website-Betreiber.
An den jüngsten Abmahnungen zeigt sich einerseits die mit Lizenzverträgen immer wieder verbundene Komplexität; ein Risiko für Nutzer wird daraus andererseits jedoch erst, weil sich nach bestehender Rechtslage immer wieder Anreize ergeben, Abmahnungen zum Geschäftsmodell oder zumindest Geschäftszweig auszubauen.
Updates, 20.7.2016
Mittlerweile haben Gerichte zwei weitere Einschätzungen getroffen, nach denen der Lizenzschaden bei Creative-Commons-Bildern mit null Euro angesetzt werden müsse. Er wird allgemein danach berechnet, was ein Nutzer bezahlt hätte, wenn er eine Lizenz erworben hätte. Der Anwalt Markus Kompa verweist dazu auf einen vorläufigen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 6 W 72/16) sowie ein Urteil des Amtgerichts Frankfurt/Main.
In beiden Fällen handelte es sich laut Kompa um Creative-Commons-Bilder, die auch zur kommerziellen Verwendung freigegeben waren, also bei korrekter Verwendung allgemein ohne Lizenzgebühr genutzt werden dürfen. Das heißt jedoch nicht automatisch, dass auf die Abgemahnten keine Kosten zukommen. So können auch Verletzungen von Persönlichkeitsrechten – wie bei der fehlenden Namensnennung – in die Schadensberechnung einfließen, hinzu kommen Anwaltsgebühren für die Abmahnung.
Teilweise konnten sich Website-Betreiber mittlerweile auch auf niedrigere Beträge einigen. In einem uns bekannten Fall reduzierte die im Auftrag von Skley tätige Kanzlei ihre Forderung nach Verhandlungen von ursprünglich knapp 5.000 Euro auf 650 Euro. Auch hier scheint sich zu bestätigen, dass in Abmahnungen zwar häufig mit gerichtlichen Schritten gedroht wird, die Absender aber eher zu vermeiden suchen, dass Gerichte ihre Forderungen tatsächlich überprüfen. Die Seite netzpolitik.org hat zudem weitere Informationen über die Beteiligten an den Flickr-Abmahnungen gesammelt.
In anderen Fällen dagegen steht eine solche Einigung noch aus. Das gilt auch für einige der von Thomas Wolf versandten Zahlungsaufforderungen. So erhielt einer der Betroffenen eine nun um 100 Euro erhöhte Zahlungserinnerung.
20 Kommentare
1 Commonist am 19. Mai, 2016 um 12:16
Mal ein paar ungeordnete Überlegungen aus der Hüfte heraus:
Nach meiner Meinung besteht das Problem letztlich auch darin, dass Creative Commons-Lizenzen eine Einfachheit suggerieren, die sie dann letztlich nicht einlösen können. Bei Wikimedia Commons wird z.B. in den Lizenzbausteinen für CC BY ausschließlich die Namensnennung als Erfordernis genannt. Tatsächlich ist aber nicht nur die Namensnennung, sondern eben auch die Nennung (und Verlinkung!) der Lizenz erforderlich. Die Angabe eines Werktitels ist sowieso komplett unüblich, unterhalb von Version 4 der Lizenzen aber vorgeschrieben. Problematisch ist, dass schon kleine Verstöße nach dem CC-Mechanismus zum Wegfall der ganzen Lizenz führen. Viele Nutzer, mich eingeschlossen, haben es sich zur Regel gemacht, Nachnutzer im Fall von Fehlern erstmal formlos um Abhilfe zu bitten. Das klappt meistens auch sehr gut. Aber natürlich gibt es dazu keine Pflicht. Das führt dann zu dem mindestens ethisch fragwürdigen Verhalten einiger Fotografen, durch das letztlich der gesamte Creative Commons-Gedanke diskreditiert wird.
2 David Pachali am 19. Mai, 2016 um 13:09
Da würde ich zustimmen.
Wirkliche Einfachheit wird sich wahrscheinlich nie erreichen lassen, aber die Komplexität sollte wenigstens kein Risiko darstellen. Es wäre doch schon viel gewonnen, wenn breit gestreutete Abmahnungen unattraktiv werden und es zum Beispiel nicht schwieriger wäre, ein Bild aus Wikipedia zu verwenden als, sagen wir mal, einen Link auf Facebook zu posten.
3 Confiance am 19. Mai, 2016 um 14:49
In der Versionshistorie sieht man, dass die Lizenz des Herrn Wolf im Januar 2010 geändert wurde.
Bin ich verpflichtet, die Lizenzen regelmäßig zu kontrollieren?
Wenn ich das Bild vorher korrekt übernommen habe, kann ich dann wg. der später erweiterten Anforderungen abgemahnt werden?
4 David Pachali am 19. Mai, 2016 um 15:12
Wenn die Lizenzbedingungen geändert werden, gibt es im Allgemeinen eine Art Gabelung: Alte Nachnutzer nutzen sie weiter nach den alten Bedingungen, neue Nachnutzer ab diesem Zeitpunkt zu neuen.
5 Schmunzelkunst am 19. Mai, 2016 um 17:46
Siehe hierzu auch http://archiv.twoday.net/stories/1022468025/ Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2015/08/20 20:22:
“Die zwingende Vorschrift der Verlinkung auf die Lizenzbedingungen bei den CC-Lizenzen ist m. E. ein Geburtsfehler, den ich mir nur mit einer blinden Verliebheit der Entwickler in die Zukunftstechnologien des Internets erklären kann. Von Anfang an musste doch klar sein, dass die Verlinkung oft vergessen wird, und dass mit einer eindeutigen Bezeichnung wie z.B. CC BY 3.0 das Auffinden der Lizenzbedingungen auch ohne direkten Link leicht möglich ist. Jetzt ist der Abmahnmissbrauch durch eine überflüssige Bedingung vorprogrammiert.”
Ich persönlich empfehle nur noch CC0 – da gibt es keine Bedingungen – oder gern auch CC0 plus mit erwünschter, aber nicht zwingend geforderter Namensnennung.
Dass es die CC0 nur in der Version 1.0 gibt, liegt nicht daran, dass diese veraltet ist, sondern dass sie von Anfang an keine Bedingungen enthielt und sich somit nicht mehr verbessern lässt. Ein unschöner Nebeneffekt dabei ist, dass CC0 in Berichten über Verbesserungen, wenn überhaupt, nur noch am Rande erwähnt wird und paradoxerweise vielleicht gerade deswegen in Vergessenheit gerät.
Dass aber Portale, auf denen auch Hobbyfotografen ihre Bilder unentgeltlich ausstellen können, CC0 vergessen, ist erstaunlich, weil CC0 die Lizenz ist, mit der die Portalbetreiber so gut wie gar nichts falsch machen können. Insbesondere die Produkthaftung ist wie bei Schenkungen nahezu ausgeschlossen. Ein Fotograf allerdings kann etwas falsch machen, z. B. indem er ein fremdes Bild, an dem er keine Rechte hat, unter CC0 stellt. Aber das ist ja auch bei allen anderen Lizenzen ein Problem.
MfG
Johannes
6 Markus Kompa am 19. Mai, 2016 um 18:30
Das Gericht hat nicht entschieden, dass Thomas Wolf nur 100,- € verlangen kann, sondern dass er nicht mehr als 100,- € verlangen kann.
Falls Wolf meint, dass ihm 100,- € zustehen, müsste er sich die schon erstreiten. Auch insoweit ist der Anspruch nämlich höchst fraglich, zumal einige Gerichte bei fehlender Namensnennung nie Schadensersatz geben.
Die Rechtsprchung des Amtsgericht Köln, bei CC-Lizenzen nur 100,- € zubilligen zu wollen, entspricht auch der des Landgerichts Köln sowie der Berliner Gerichte.
7 David Pachali am 19. Mai, 2016 um 21:00
Danke, oben im Text habe ich “höchstens” eingefügt.
8 Friedel am 20. Mai, 2016 um 09:50
Wäre es nicht angebracht gewesen, diesen Artikel unter der Lizenz CC0 zu veröffentlichen? Satt dessen wird CC0 in einem Artikel angepriesen, der selbst unter “Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung Lizenz 2.0 Germany” veröffentlicht wurde. Schade. Ein schlechtes Vorbild.
9 Claudia am 20. Mai, 2016 um 15:40
Ihr Lieben, ich frage mich, warum die LIzenz – nehmen wir cc by sa 3.0 – ausdrücklich festlegt, dass sie erlöscht, wenn jd die Bedinungen nicht einhält? Und zwar auf Dauer für das spezifische Werk?
Fragt sich mal jemand, was es bedeutet, wenn am Werk/Bild n i c h t die Lizenz genannt und deren Inhalt bekannt gemacht wird?
Es bedeutet: Man nimmt sich das Bild, wirkt aber ü b e r h a u p t nicht an der Weiterverbreitung mit. Oft mit Kopier-Vorbehalten im Impressum oder der Angabe “(C) Seitenbetreiber”
Eine Angabe “CC-BY-SA 3.0” ist schon mal schön und gut. Wer aber weiß denn, was das konkret bedeutet? “Och, das ist kostenlos” glauben dann viele. Bedingungen? “Keine Ahnung, was für Bedingungen?”
D a r u m legt die Lizenz fest, dass man ihren Inhalt bekannt machen m u s s ! Man muss das tun, sonst darf man das Werk/Bild nicht nutzen.
Wie macht man den Lizenzinhalt bekannt? Einfach hinschreiben. Einfacher: verlinken!
Wer das nicht tut, nimmt sich das Bild nur für sich selbst! Geiler Geiz: haben, haben, haben. Denkt nur an sich, und gerade n i c h t an die Fotografin.
Und bittet man um nachträgliche Kennzeichnung löschen mehr als 50% der Leute einfach das Bild (meine Erfahrung). Nach Tagen, Wochen, Monaten oder sogar Jahren.
Sie zeigen damit: Ich WILL die Lizenzbedingungen nicht einhalten und d a s ist nicht nur rechtsverletzend, sondern auch moralisch verwerflich. So jd. kann sich dann auch nicht beschweren, wenn er/sie abgemahnt wird oder eine RE erhält. Zahlt man dann nicht, ist es n o r m a l, wenn sich geschädigte Fotografen ihr Geld vom Gericht holen. Und da kommt es auf gute Argumente an, und dann bekommt man auch mehr als Almosen … und bei guter Argumentation sogar MFM.
10 anonym007 am 24. Mai, 2016 um 15:15
Thema Namensnennung: Bei Flickr geben viele ja nur einen 0815-Benutzernamen an und man erfährt den tatsächlichen namen des Fotografen gar nicht. Reicht das dann als Namensnennung?
11 David Pachali am 24. Mai, 2016 um 15:32
Ja, die Lizenzen nennen ausdrücklich auch Pseudonyme.
12 Hannes am 25. Mai, 2016 um 11:47
Ich hatte bereits das “Vergnügen” mit Herrn Skley und seiner Verwertungsgesellschaft. Das Endergebnis steht noch aus, mein Anwalt hat aber auf Basis meiner Abmahnung bereits seine Rechtsauffassung veröffentlicht: http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.de/2016/05/fotorecht-rechtsanwalt-lutz-schroeder.html
Eine Antwort der Gegenseite auf unser Schreiben steht allerdings noch aus.
@Claudia: In meinem Fall war das Original verlinkt, der Autor genannt, die Lizenz genannt und verlinkt – der einzige Fehler? Der Titel des Bildes fehlte. Dafür wollte der Fotograf bzw. die Verwertungsgesellschaft, der er seinen Namen verkaufte, 1400€. Die Relationen stimmen hier schlicht nicht.
Ich stimme dir zu, dass eine Kennzeichnung nötig ist und auch einfach der Respekt dem Fotografen gegenüber es erfordert, die Quelle korrekt zu nennen und zu verlinken. Doch darauf zu setzen, dass kleinere Fehler passieren und diese dann eiskalt abzumahnen hat mit Fotografie oder Schutz des geistigen Eigentums nix mehr zu tun, sondern ist ein Geschäftsmodell um Geld zu machen, mehr nicht.
13 Alex am 9. Juni, 2016 um 07:15
Frage dazu: wie sieht das eigentlich aus, wenn Fremdfotos in eigene Website über embed-code integriert werden? Soweit ich mich entsinne ist das Einbetten von Videos per EUGH-Urteil ja erlaubt, oder?
Gilt gleiches für Fotos?
Und wie sieht es aus mit Diensten wie embed.ly?
Ist es rechtens Fotos per embed.ly einzubetten?
Danke für Antworten.
14 AlexKarst am 15. Juni, 2016 um 16:25
Moin Herr Pachali!
Hier: https://www.checkdomain.de/blog/domains-hosting/lexikon/was-ist-creative-commons/#Die_Neuerungen_an_den_Creative_Commons_Maerz_2014
las ich über die Neuerungen der CC Lizenzen – ok, 2 Jahre alt, aber das hier hat mich gefreut:
Heilungsfrist
Durch einen versehentlichen Lizenzverstoß entfiel bisher die CC-Lizenz für den verstoßenen Nutzer. Nun gibt es eine Klausel, welche die Lizenz automatisch wieder aufleben lässt, wenn der Verstoß innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden abgestellt wird.
Im Englischen Text findet sich das in der
Section 6 – Term and Termination.
b Where Your right to use the Licensed Material has terminated under Section 6(a), it reinstates:
– automatically as of the date the violation is cured, provided it is cured within 30 days of Your discovery of the violation; or
– upon express reinstatement by the Licensor.
Für meinen Bekannten, der eine Abmahnung von Herrn Skley erhielt, würde das bedeuten: Korrigieren und das Thema ist vom Tisch. Das wäre aus meinem Bauchgefühl im Sinne des CC Gedankens und genau das richtige Mittel um Abmahnern den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Oder?
Ahoi, AK
15 David Pachali am 15. Juni, 2016 um 16:59
Die Idee der Heilungsfrist ist sicher gut, aber soweit ich weiß, werden die 4.0-Versionen bisher kaum eingesetzt. Es gibt hier auch kein automatisches Update (mehr dazu hier).
16 Petra am 28. Juni, 2016 um 17:07
Ehrlich gesagt, es geht wohl um eine Rechtsverletzung, wobei sich Nutzer nicht an die jeweiligen Lizenzbedingungen gehalten haben. Das löst einen Schadenserstazanspruch aus – zu Recht.
17 AucheinCommonist am 20. Juli, 2016 um 12:28
De Sache würde sich in kürzester Zeit in Luft auflösen, käme der Gesetzgeber endlich der uralten Forderung nach, daß die erste Abmahnung für den Abgemahnten kostenneutral zu erfolgen hat.
Aber davor bewahrt uns seit Jahren erfolgreich sowohl die “Content-Industrie” als auch die Anwaltslobby, die sowohl an den Abmahnungen als auch an deren Abwehr bestens verdient, nicht wahr, Herr Kompa?.
18 Jack am 6. Oktober, 2016 um 19:50
Hier wird die ganze Dimension deutlich.
19 H.H. am 10. April, 2018 um 12:29
In dem Zusammenhang taucht der Begriff der Creative Commons Abzocke auf.
Der Artikel sollte um den Namen Marco Verch erweitert werden. Siehe dazu Blogpost des Kölner Medienanwalts Markus Kompa: http://www.kanzleikompa.de/2018/04/05/die-creative-commons-rechnungen-des-fotografs-marco-verch-fuer-kostenlose-bildlizenzen/
Auzug: „In der Wikipedia wurde Herr Verch unter seinem Nickname Wuestenigel gesperrt, weil er die Server mit offenbar über 10.000 Bildern geflutet und dann nach obigem Geschäftsmodell versucht hatte, aus – nach meiner Meinung provozierter – fehlerhafter Nutzung Kapital zu schlagen.“
20 B.M. am 20. Juni, 2018 um 09:59
Der Herr Verch gehört auf jeden Fall in diese Aufzählung.
Auch ich hatte bereits anwaltlich mit ihm zu tun, nachdem er die fehlerhafte Nennung der Lizenz abmahnen lies. Alle anderen Urheberangaben stimmten.
Reden lässt Herr Verch nicht mit sich. Die systematische Anreicherung der Wikimedia durch ihn zeigt mMn, dass er die Abmahnung als lukratives Geschäftsmodell für sich entdeckt hat.
Zumal Herr Verchs Anwalt auch immer Wert darauf legt, genutzte Bilder würden illegalerweise von der kostenpflichtigen Plattform Flickr bezogen werden. Denn alle in Wikimedia eingestellten Bilder gibt es von Herrn Verch auch dort unter anderer Lizenz.
Was sagen Sie dazu?