Auf Motivsuche: Wen und was darf man fotografieren?
Beim Fotografieren muss man eine Menge Rechte beachten: Nicht nur das Urheberrecht ist hier relevant, sondern auch das Kunsturheberrecht und das Persönlichkeitsrecht. Das spielt zwar meist erst dann eine Rolle, wenn man die eigenen Fotos veröffentlichen will – in Zeiten von Instagram und Facebook ist das aber schnell passiert.
Fotos von Personen
Das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) legt fest, dass man eine Erlaubnis braucht, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (Paragraf 22 KUG) Wenn man als Hobbyfotografin Bilder ausschließlich für das private Fotoalbum macht, ist eine solche Erlaubnis in der Regel nicht nötig.
Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald die Amateurin ihre Fotos als Powerpoint-Präsentation auf dem Schulfest zeigt, auf Instagram postet oder an eine Whatsapp-Gruppe verschickt, tut sie genau das – sie verbreitet die Bilder oder stellt sie zur Schau. Dann gelten für sie die gleichen Regeln wie für Profis. Dass sie damit kein Geld verdient, spielt keine Rolle.
Weitere Rechte ergeben sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Grundrecht garantiert die Achtung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person sein. Das gilt vor allem dann, wenn es heimlich und in geschützer Umgebung geschieht, etwa in der eigenen Wohnung. Wer eine solche Aufnahme in der Absicht erstellt, das Bild zu veröffentlichen, kann sich damit laut Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs sogar strafbar machen.
Am besten vorher fragen
In der Praxis bedeutet das, dass der Fotograf sich von einer Person, die er fotografieren und das Bild später veröffentlichen möchte, die Erlaubnis dazu geben lassen muss. Diese Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Fotografierte ein Honorar bekommt, aber auch, wenn klar ersichtlich ist, dass er nichts dagegen hat, abgelichtet zu werden – etwa weil er für den Fotografen posiert.
Doch Vorsicht: Auch in solchen Fällen bleibt fraglich, wie weit die Einwilligung geht, die der Abgelichtete implizit erteilt haben soll. Es kommt – sofern keine schriftliche Erklärung unterzeichnet wurde, in der dies alles geregelt ist – immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das heißt, wenn ich den Eindruck eines fotografierenden Touristen mache und jemanden auf der Straße fotografiere, muss er – selbst wenn er posiert – noch lange nicht damit einverstanden sein, dass sein Bild auch im Internet veröffentlicht wird.
Wenn es aus den Umständen nicht eindeutig erkennbar ist, zu welchem Zweck das Foto gemacht wurde, muss man als Fotograf beziehungsweise Nutzer des Fotos beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt und in welchem Umfang sie gilt. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird das meist nicht gelingen und das Gericht wird die Umstände aus Sicht des Fotografierten deuten. Wer mit professionellen Modellen arbeitet, sollte sich die Genehmigung schriftlich geben lassen, am besten mit dem Vermerk, dass sie „unwiderruflich“ ist.
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Manchmal geht’s auch ohne Erlaubnis
Wie kann es dann aber sein, dass in den Medien ständig Bilder mit vielen Menschen zu sehen sind – etwa in Fußgängerzonen, bei Demonstrationen oder dergleichen? Als Fotograf kann man sich doch nicht von Hunderten von Menschen die Genehmigung einholen, bevor man das Foto an eine Redaktion verkauft. Für derartige Bilder gelten Ausnahmen.
Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet und „öffentlich zur Schau gestellt“ werden, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“. Gleiches gilt für „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (Paragraf 23 KUG). Wer also an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen, fotografiert zu werden.
Auch hier gibt es Grenzen: Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben – etwa durch eine Nahaufnahme mit einem Teleobjektiv. Dass solche Bilder trotzdem häufig zu sehen sind, ändert daran nichts, zeigt aber, dass die Fotografierten selten dagegen vorgehen.
Ebenfalls ohne Einwilligung dürfen Bilder gemacht werden, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“ (Paragraf 23 KUG).
Fotos bei Ereignissen der Zeitgeschichte
Eine weitere Ausnahme gibt es für „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ (Paragraf 23, Absatz 1 Nr. 1 KUG). Unter den Begriff der „Zeitgeschichte“ fallen nicht nur Ereignisse, die man gemeinhin „historisch“ nennt, etwa eine wichtige Rede eines Politikers. Auch andere Ereignisse des Zeitgeschehens, die von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse sind, werden dazu gezählt.
So entschied der Bundesgerichtshof zum Beispiel, dass die Besucher eines Mieterfestes es hinnehmen müssen, dass Fotos von ihnen ohne Einwilligung in der Broschüre einer Wohnungsbaugenossenschaft verwendet wurden. Auch ein jährliches Mieterfest sei ein „zeitgeschichtliches Ereignis“ – wenn auch nur eines von lokaler Bedeutung. Da die Broschüre in diesem Fall nur an Mieter der Genossenschaft verschickt wurde, sei die Veröffentlichung verhältnismäßig gewesen.
Ob Foto-Veröffentlichungen auch ohne Einwilligung erlaubt sind, wurde in Deutschland lange Zeit anhand der Unterscheidung zwischen „absoluten“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ bewertet. Demnach mussten etwa Staatsoberhäupter als „absolute Personen der Zeitgeschichte“ solche ungefragten Foto-Veröffentlichungen stets hinnehmen. Bei „relativen Personen der Zeitgeschichte“ galt das nur für eine begrenzte Zeit, etwa bei Fotos von bestimmten Straftätern.
Diese Unterscheidung gilt seit einem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs als überholt. Im Verlaufe des Streits entschieden Gerichte, dass Paparazzi-Fotos, die Prinzessin Caroline von Monaco im Urlaub zeigten, nicht schon deshalb veröffentlicht werden durften, weil sie eine öffentliche, herausragende Persönlichkeit zeigen. Letztlich muss daher bei jeder Veröffentlichung abgewogen werden: Wird das Persönlichkeitsrecht oder die geschützte Privatsphäre der Abgebildeten berührt? Wie stark ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit?
Risiken beim Verwerten
Vorsicht ist geboten, wenn Fotos zu verschiedenen Zwecken genutzt werden sollen. Möglichst alle Verwertungen sollten abgesprochen und möglichst schriftlich in einer Einwilligungserklärung festgehalten werden. Das Online-Magazin Photographie.de berichtete von einem abschreckenden Beispiel: Ein Fotograf hatte Bilder eines Paares gemacht, die er bei Wettbewerben einreichen und auf seiner Website verwenden wollte. Er verkaufte sie dann aber auch an eine Firma, die die Fotos auf Gleitcreme-Tuben drucken ließ.
Als die Fotografierten davon hörten, verklagten sie das Unternehmen auf Unterlassung. Der Fotograf musste eingestehen, dass das Paar es nicht erlaubt hatte, die Fotos für einen solchen Zweck zu nutzen. Das Landgericht Köln entschied, dass der Hersteller der Gleitcreme etwa 50.000 Tuben zurückrufen und vernichten lassen musste. Man kann davon ausgehen, dass die Firma diese Kosten vom Fotografen zurück fordert, der sich mit einer Aufnahme wahrscheinlich finanziell ruiniert hat.
Fotos von Gebäuden und Kunstwerken: Die Panoramafreiheit
Wie das Kunsturhebergesetz für Fotos von Menschen, stellt das Urheberrechtsgesetz Regeln für die Aufnahme von Gebäuden auf. Es ist zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“.
Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die „äußere Ansicht“ (Paragraf 59 Urheberrechtsgesetz). Nach dieser Panoramafreiheit ist es gestattet, solche Werke nicht nur abzulichten, sondern die entstandenen Bilder zu verbreiten, ins Internet zu stellen und auch kommerziell zu verwerten.
Im Gebäude nur mit Genehmigung
Das klingt erst einmal eindeutig, doch auch hier gibt es wichtige Einschränkungen. Zwar gilt auch die Plastik im privaten Vorgarten als Werk, das sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindet. Aber fotografiert werden darf sie nur, wenn man sie von der Straße aus sehen kann. Es ist beispielsweise nicht erlaubt, von einer Leiter über eine Hecke zu fotografieren.
Ebenso braucht man eine Genehmigung, wenn man in einem Gebäude fotografieren will, etwa eine historische Wandmalerei in einem Rathaus. Auch bei öffentlichen Gebäuden oder Bahnhöfen gilt, dass man sie zwar von außen ohne Erlaubnis ablichten darf, für Aufnahmen innerhalb der Gebäude aber eine Genehmigung braucht. Ansprechpartner kann der Hausherr sein, muss es aber nicht. Den Hausherrn muss man unter Umständen noch aus anderen Gründen fragen (wegen des Hausrechts), die mit Urheberrecht nichts zu tun haben.
Unter Umständen kann es zudem nötig sein, den Urheber – zum Beispiel den Architekten eines Bauwerks – anzugeben, wenn man Fotos von seinen Werken veröffentlicht. Denn auch wenn es die Panoramafreiheit gibt, so hat der Urheber vom Gesetz her das Recht auf eine Quellenangabe. Das gilt jedoch nur, „wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert“.
Der Reichstag und das Kreuzfahrtschiff
Wann sich ein Werk „bleibend“ an öffentlichen Orten befindet, ist gerade bei Fotos von Kunstwerken nicht immer eindeutig. Besonders bekannt geworden ist das Urteil zum verhüllten Reichstag. Die Künstler Christo und Jeanne-Claude hatten 1995 das Berliner Reichstagsgebäude mit Planen verhüllt. Das Projekt sollte durch den Verkauf von Fotobüchern, Postkarten, Postern und anderen Aufnahmen der Installation finanziert werden, für die die Künstler das Urheberrecht – und damit die Verwertungsrechte – beanspruchten.
Ein deutscher Postkartenhersteller ging bis vor den Bundesgerichtshof, um zu erreichen, dass auch er Postkarten vom verhüllten Reichstag verkaufen durfte. Die Richter entschieden aber zugunsten von Christo und Jeanne-Claude, da der verhüllte Reichstag eben kein Werk sei, dass sich „bleibend“ an einem öffentlichen Ort befand.
Um sich „bleibend“ im öffentlichen Raum zu befinden, muss ein Kunstwerk nicht stets am selben Ort sein. So entschied der Bundesgerichtshof ebenfalls, dass eine Schifffahrtsgesellschaft Foto-Veröffentlichungen, die den bemalten Bug des Kreuzfahrtschiffes „Aida“ zeigten, nicht verbieten kann. Das Schiff bewege sich zwar fort, bleibe aber von öffentlichen Orten aus einsehbar.
Ein weiterer, besonders bekannt gewordener Fall dreht sich darum, ob Fotografien des Schlosses Sanssouci in Potsdam ohne Erlaubnis der Stiftung preußische Schlösser und Gärten, die den Park verwaltet, verwertet werden dürfen. Hier entschied der Bundesgerichtshof, dass die Stiftung die Vermarktung von Fotos untersagen darf, wenn sie von ihrem Grundstück aus aufgenommen wurden. Zwar besitzt die Stiftung kein Urheberrecht an den historischen Schlössern und Gärten. Als Eigentümerin des Grundstücks stünden ihr aber dessen „Früchte“ in Form von Vermarktungserlösen zu. Die „Sanssouci“-Rechtsprechung wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert.
Auch wenn die Panoramafreiheit Fotografen somit nicht immer weiterhilft, bleibt es wichtig, festzuhalten, dass es dennoch erlaubt ist, Fotos für private Zwecke oder die Tagesberichterstattung zu machen.
Dieser Beitrag erschien in einer früheren Fassung am 30.1.2012. Er wurde im Oktober 2017 aktualisiert, um neue Rechtsprechung zum Thema zu berücksichtigen. Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.
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15 Kommentare
1 Ein fragender am 5. Februar, 2015 um 15:55
Darf man Bilder von einem Fußballstadion auf seinem Blog veröffentlichen?
Die Bilder wurden selbst fotografiert.
2 Michael am 5. Oktober, 2017 um 08:49
Die Verweise auf entsprechende Gesetze sind zwar schön (deutsch), aber deutsche Gesetze gelten nur in Deutschland.
Die Fragen, die sich mir in diesem Zusammenhang stellen sind:
1. Wie verhält es sich, wenn die Fotos auf Plattformen verkauft werden, die ihren Sitz außerhalb von Deutschland, oder sogar außerhalb der EU haben?
2. Wie verhält es sich mit Fotos, die ich im Ausland mache?
3 Schmunzelkunst am 5. Oktober, 2017 um 13:31
Der Artikel ist ein guter Einstieg in das Thema, der naturgemäß nicht alle Fragen beantworten kann. Bei der Panoramafreiheit von Plastiken im privaten Vorgärten ist m. E. Skepsis angesagt. Originale und Vervielfältigungsstücke von Kunstwerken dürfen in der Regel auch ohne Erlaubnis des Urhebers öffentlich ausgestellt werden. Im Fall “Verhüllter Reichstag” hatten Christo und Jeanne-Claude das Werk lt. BGH der Öffentlichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürlichen Lebensdauer “gewidmet”. Dass dagegen auch unabhängig vom Willen des Urhebers ohnehin jedes Kunstwerk durch Dauerausstellung eines Vervielfältigungsstücks z. B. im Vorgarten des Eigentümers panoramafrei gemacht werden kann, ist eher unwahrscheinlich (s. a. meinen Kommentar vom 25.4.2013 unter https://www.rechtambild.de/2010/09/die-panoramafreiheit/ mit Hinweis auf den Gartenzwerg).
4 Michael S. am 6. Oktober, 2017 um 15:58
Darf man in Geschäften fotografieren und wenn ja was? Produkte, Ausstattung Angestellte? Danke für die Antwort.
5 Ernst Wilhelm Grüter am 31. Oktober, 2017 um 18:56
Ist es richtig, daß im folgenden Beispiel der Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild nur auf Antrag der betroffenen Person verfolgt wird?
Bsp.: Ich fotografiere eine Person, die sich im öffentlichen Raum befindet und veröffentliche das Bild im Internet.
6 Marek Kandel am 13. September, 2019 um 07:30
Hallo,
betreff. z.B. Blue Port bei Instagram: ist alles, was ich bei Instagram einstelle, automatisch komerzielle Verwertung?
Instagram erwirbt Nutzungsrechte von meinen Fotos; musdte eigentlich nicht die Platform Gebühren an die VG Bild-Kunst bezahlen?
Viele Grüße
Marek Kandel, Hamburg
7 Frau Hilt am 6. November, 2020 um 13:15
Guten Tag,
ich möchte die Kinder, die immer vor meinem Fenster Füßball spielen und regelmäßig den Ball in das Fenster werfen. Die Eltern reagieren nicht, ich will den Vermieter schreiben und die Fotos wie Beweis anlegen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Frau Gilmer, Siegen
8 Nick Freund am 23. November, 2020 um 12:56
Danke für deinen Blog Artikel! Es wird immer schwieriger mit den Nutzungsmöglichkeiten. Streng gesehen ist die ganze Welt urheberrechtlich geschützt…. Bin gespannt wo das noch hinführt. LG. Nick
9 Barbara Werner am 10. Juli, 2021 um 17:14
Meine Frage: Wenn ich Szenen mit Spielzeugfiguren unterschiedlicher Art arrangieren,fotografieren und veröffentlichen will (z. B. Dinos und Minifiguren), brauche ich dafür die Genehmigung der Spielfiguren-Hersteller? Bisher konnte ich keine zufriedenstellende Antwort erhalten, hätte aber gerne Klarheit.
Danke im Voraus!
10 Folien am 7. März, 2022 um 12:52
Es ist einfach toll, so einen Beitrag zu lesen, vor allem wenn es um die Fotografie geht. Danke für die unermüdliche Arbeit, die in diesem Blog steckt.
Lg Emma
11 folie am 10. September, 2022 um 19:06
Es ist einfach toll, so einen Beitrag zu lesen, vor allem wenn es um die Fotografie geht. Danke für die unermüdliche Arbeit, die in diesem Blog steckt.
Lg Emma
12 Helmut Emmer am 21. November, 2022 um 17:58
Darf man fotografierte Aufkleber an
Straßenlaternen in einem eigenen
Fotobuch veröffentlichen (Panorama-
freiheit § 59 UrhG)?
L.G.
H. Emmer
13 Carport am 4. Januar, 2023 um 17:29
Eine tolle Webseite, vor allem in den gemütlichen Winterzeiten ist es schön solche tolle Blogs zu entdecken.
Lieben Gruß Mia
14 paracord halsband am 7. Januar, 2023 um 15:46
ich liebe die Fotografie. Es ist einfach toll ein tolles Motiv einzufangen und darauf zu warten, bis die Lichtverhältnisse stimmen um den perfekten Schuss zu erzielen.
LG Lia
15 Naturfotograf60 am 20. April, 2023 um 19:44
Darf man selbstgemachte Fotos von öffentlichen Hinweisschildern oder Infotafel von Naturereignissen bzw. Landschaften veröffentlichen ohne das damit Geld verdienst wird. Einfach nur zur Info bzw. im Bezug auf das dazugehörende Naturgebiet? Es handelt sich hier um Infoschilder von Behörden bzw. Verbänden. Danke für eine Info
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