Bundesverfassungsgericht lässt Musikindustrie abblitzen
Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer, erster Senat) hat eine Verfassungsbeschwerde von “Unternehmen der Musikindustrie” nicht angenommen. Die Beschwerdeführer richteten ihre Beschwerde gegen Paragraph 53 UrhG. Dieser regelt die Privatkopie – also einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine Privatperson.
In der Verfassungsbeschwerde wurde moniert, dass Paragraph 53 I UrhG nicht mit dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 I Grundgesetz vereinbar sei. Nach Ansicht der Unternehmen der Musikindustrie ginge dies nur, wenn digitale Privatkopien mit hinreichenden Einschränkungen versehen sind. Das BVerfG hat diese -im Wortsinne- bemerkenswerte Beschwerde nun nicht angenommen. Nicht primär aus inhaltlichen Gründen, die Beschwerdeführer haben vielmehr die Ein-Jahres-Frist verschlafen bzw. sind von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
Das Gericht argumentierte, dass die Frist nicht mit In-Kraft-treten des sog. “2.Korbes” zur Novellierung des Urheberrechts erneut zu laufen begonnen habe. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des BVerfG: “Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf
ein. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass
auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.”
Nicht 2008 sondern vielmehr das In-Kraft-treten im Jahre 2003 war danach maßgebend. Inhaltlich sah das Gericht ebenfalls keinen Bedarf zur Behandlung. Bereits damals seien seitens der Musikindustrie vorgebrachte Umsatzrückgänge berücksichtigt worden. Eine qualitativ neue Entwicklung sieht das BVerfG im Bereich der digitalen Privatkopie nicht.
Weitere Infos finden sich in der Pressemitteilung Nr. 125/2009 des BVerfG vom heutigen Tage. Die Pressemitteilung bezieht sich auf einen Beschluss vom 07.10.2009 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 3479/08.
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