Die Regeln der Filesharer
Filesharing findet, so könnte man denken, in einer Art rechtsfreiem Raum statt; statt analoger Knappheit herrscht digitaler Überfluss. Der Budapester Ökonom und Berkman-Fellow Balázs Bodó kommt in einem bemerkenswerten Aufsatz zu einem anderen Ergebnis. Balázs hat geschlossene, nur für Mitglieder zugängliche Filesharing-Communities untersucht und ist dabei auf ein komplexes Regelwerk gestoßen, mit dem die Mitglieder den gemeinsamen Bestand an Inhalten pflegen, bestimmte Werke knapp halten, andere aber nicht.
Ironie der Geschichte: Dass es solche geschlossenen Plattformen überhaupt gibt – Bodó nennt zum Beispiel ein Peer-to-Peer-Netzwerk für Arthouse-Kino, ein nationalistisches Filesharing-Netzwerk in Ungarn und eine Plattform der ungarischen Minderheit in Rumänien –, ist selbst schon ein Ergebnis der Durchsetzungsstrategien der Rechteinhaber. Nach dem Vorgehen gegen Napster & Co. gab es für die Filesharing-Plattformen zwei Möglichkeiten: Die Flucht nach vorne à la Piratebay oder der Gang in den digitalen Untergrund.
Der Aufsatz in Slides: Balázs Bodó: Voluntary IP regimes in piratical file-sharing communities
Doch während die Nutzer der offenen Plattformen kommen und gehen – downloaden und wieder verschwinden – haben sich um die geschlossenen Peer-to-Peer-Plattformen dauerhafte Communities gebildet, deren Regeln nach Bodó einer Art informellem Schatten-Urheberrecht gleichen. So hat das erwähnte ungarische Filesharing-Netzwerk eine Schutzfrist von sechs Monaten eingeführt, vor deren Ablauf Werke nicht getauscht werden dürfen („um die nationalistischen Künstler zu schützen”). Bei anderen Plattformen steuern die Regeln für die „share ratio” (das Verhältnis von Up- und Downloads eines Nutzers), welche Inhalte leicht erhältlich sind und halten Trittbrettfahrer draußen.
Als Ergebnis solcher und anderer Mechanismen haben die Filesharing-Communities eine neue, künstliche Knappheit eingeführt, die dem Überleben der Plattform und der Erhaltung der gemeinsamen Ressourcen dient. Aber auch informelle Kooperationen mit Urhebern und Rechteinhabern gibt es, wenn etwa bestimmte Werke wieder schnell von der Plattform genommen werden sollen oder die Betreiber zum legalen Kauf der Inhalte auffordern. Obwohl die Plattformen in der Illegalität operieren, haben beide Seiten ein Interesse an Kooperation.
Bodó zieht drei Schlüsse aus seiner Untersuchung:
1.) Es kommt nicht darauf an, was legal ist, sondern was in den Augen der Nutzer ethisch legitimiert ist. So weine kaum jemand Kim Schmitz’ Megaupload eine Träne nach, während sich Sony ein PR-Desaster einhandelte, als das Unternehmen die Preise für Whitney-Houston-Songs kurz nach ihrem Tod ganz legal erhöhte. Blinde Rechtsdurchsetzung würde demnach nur zu neuen Feindseligkeiten führen.
2.) Filesharer bilden Gemeinschaften – nicht nur von Konsumenten, sondern von Konsumenten und Produzenten. Die Trennung von „Fan” und „Urheber“ in der klassischen Kulturindustrie funktioniert nicht mehr, entsprechend auch keine „Wir gegen die“-Haltung im Urheberrecht.
3.) Wer diese geschlossenen Filesharing-Communities trocken legen will, würde nicht nur den gemeinsamen Ressourcenpool, sondern auch ihre Regeln und Kontrollmechanismen zerstören. Dabei könnten gerade diese eine Allianz mit Rechteinhabern ermöglichen, haben sie sich doch nach Balázs’ Ansicht als effiziente Form der „Rechts”-Durchsetzung – wenn auch bislang nur in der Illegalität – erwiesen:
Paradoxical as this may sound, the aforementioned piratical communities may be the enforcement allies that rights-holders have been seeking all this time. In any case, it is apparent that they both have at least one interest in common: a sustainable cultural ecosystem.
Man muss die Schlüsse von Bodó nicht teilen. Aber zukunftsweisender als die hundertste Forderungsrunde zu Warnhinweisen und Netzsperren (diese Woche: Schweiz) sind sie allemal.
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