Wie der „Pastiche“ ins Urheberrecht kam und was er für das kreative Schaffen bedeutet
Seit dem 1. August 2021 gilt in Deutschland das „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ (UrhDaG). Mit ihm kommen verschiedene neue Regeln, wie Nutzer*innen von Internet-Plattformen fremde Werke nutzen, nachahmen, übernehmen und veröffentlichen dürfen (über den Beginn des UrhDaG berichtete iRights.info).
Eine Form solcher zulässigen Nutzungen ist der Pastiche, für den es im europäischen Ausland bereits Vorlagen gibt: In Frankreich ist der Pastiche – zusammen mit der Parodie und der Karikatur – bereits seit den 1950er Jahren im Gesetz; in Großbritannien seit 2014.
Nun gibt es die „Pastiche“-Regelung auch in Deutschland: Sie soll Remixes, Memes, Cosplays und ähnliche nutzergenerierte Inhalte abdecken und legalisieren. Noch sind nicht alle Feinheiten zum Pastiche geklärt, über Grenzfälle und Auslegungen werden zukünftig auch Gerichte befinden müssen.
Dieser Text ist eine Annäherung: Er informiert, woher der Begriff Pastiche kommt und was er bedeutet, warum er im Gesetz steht und wie er zu verstehen und anzuwenden ist.
Der „Pastiche“ im Urheberrecht – was ist das eigentlich?
Seit etwa einem Jahr steht der „Pastiche“ im deutschen Urheberrecht. Wir werfen einen Blick in ein neues Gutachten, in dem Till Kreutzer Konzept und Konsequenzen des Pastiche-Begriffs untersucht. Am 19. September wird Kreutzer das Gutachten bei der „Filtered Futures“-Konferenz in Berlin zur Diskussion stellen. » mehr
Woher Pastiche und Pasticcio stammen
Das Wort „Pastiche“ ist ursprünglich Französisch und bedeutete früher einmal „Pastete“ oder „Paste“. Es stammt ab von dem italienischen „Pasticcio“; die italienische Bezeichnung „Pasta“ für (Nudel-)Teig hat den gleichen Wortursprung. Verschiedene Bestandteile werden also zu etwas Neuem vermengt.
Als Werkformen haben Pastiche und Pasticcio in der Kunst Tradition. Der Pasticcio taucht etwa ab dem 17. Jahrhundert in der italienischen Musikwelt auf. Damit sind Werke beschrieben, die verschiedene Musikstücke in neuer Form kombinieren: So war es üblich, verschiedene Ausschnitte aus Opern für eine Aufführung zusammenzustellen oder eine Arie aus der einen Oper in eine andere Oper zu übernehmen.
Mit einem Pasticcio wollten Opernhäuser ihren Gästen möglichst viele verschiedene Werke oder zumindest neue Elemente in bekannten Opern präsentieren. In Deutschland sprach man auch von „Flickopern“, also aus unterschiedlichen Teilen „zusammengeflickten“ Opern.
Etwas später kommt auch in Frankreich der Pastiche in Literatur und bildender Kunst auf. Hier wird das Prinzip des Pasticcios übernommen und etwas erweitert: Pastiche heißt dann auch, im Stile eines Vorbilds zu schreiben oder zu malen. Stilelemente von fremden Schriftsteller*innen, Maler*innen oder Bildhauer*innen, Elemente eines Werks oder sogar ein ganzes Werk werden erkennbar entlehnt oder demonstrativ nachgeahmt, um damit dem Original und seiner Künstlerin oder seines Künstlers Respekt zu zollen.
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Warum Pastiche, Karikatur und Parodie nun im Gesetz stehen – und was sie unterscheidet
Zitat und Pastiche: Gewisse Nähe, aber nicht das Gleiche
Was „Pastiche“ für digitale Plattformen und Internet-Nutzer*innen heißt, ist noch nicht komplett klar. Es gibt allerdings einige Anhaltspunkte. Diese finden sich zum Beispiel im geltenden Gesetzestext sowie im Diskussionsentwurf des Gesetzes aus dem Sommer 2020, der einige Hintergrundinformationen zu den neuen Regelungen erläutert.
Die Pastiche-Regelung ist in Paragraf 51a des Urheberrechts zu finden; der vorherige Paragraf 51 (ohne a) umfasst wie bisher auch die Zitatschranke. Der Gesetzgeber sieht also eine gewisse Nähe zwischen dem Zitieren (zum Beispiel bei wissenschaftlichen Arbeiten) und dem Pastiche.
Trotzdem sind Zitat und Pastiche nicht das Gleiche: Was ein Zitat urheberrechtlich genau ist, wie man erlaubnisfrei zitiert und was der Unterschied zum Plagiat ist, das erklärt iRights.info hier.
Der neue Paragraf 51a umfasst nicht nur Pastiche, sondern auch Karikaturen und Parodien. Hier steht:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.“
Pastiche verehrt, Parodie veräppelt, Karikatur überzeichnet
Dass Karikatur, Parodie und Pastiche in einem Atemzug aufgeführt sind, wird mit Blick in den Diskussionsentwurf besser verständlich: Dort steht nämlich, dass Karikaturen und Parodien fester Bestandteil der europäischen Kultur seien, etwa die humorvolle oder verspottende Karikatur in den Pressemedien, oder die Parodie, die eine „satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge einer Person, einer Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt“.
Karikatur und Parodie nehmen also Elemente aus bestehenden Werken oder Charakterzüge von (berühmten) Menschen auf, machen diese lächerlich oder überzeichnen sie in distanzierender Form. Der Pastiche ist dagegen eine freundliche, wohlwollende Form der Anerkennung und Bestätigung. Er ergänzt Karikatur und Parodie.
Denn mit modernen Internetmedien und digitalen Nutzungsformen ergäben sich, so der Entwurf, neue kreative Ausdrucksformen, die nicht immer eindeutig in die Bereiche von Karikatur und Parodie fielen, sondern eher „einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage“.
Urheberrecht: Was sind die Kriterien für einen Pastiche?
Kreative Auseinandersetzung mit Vorlage
Dass sich der Gesetzgeber für die Regelung an einer mehrere hunderte Jahre alten Musik- und Kunstpraxis bedient, ist nicht zufällig. Denn Imitieren und Rekombinieren – die wichtigsten Merkmale von Pasticcio und Pastiche – sind beides Techniken, die zahlreiche Nutzer*innen laufend im Internet und in den Sozialen Medien anwenden.
Entscheidend für den Pastiche ist, dass man sich als Nutzer*in mit Vorlagen kreativ auseinandersetzt: „Der Pastiche muss“, so der Entwurf, „eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen.“
Wann ist eine solche „Auseinandersetzung“ gegeben? Genau definiert ist dieser Punkt nicht, aber aus der Kunst- und Musikgeschichte von Pastiche und Pasticcio lässt sich ableiten, dass eine Anerkennung, Wertschätzung oder sogar Verehrung des verwendeten Werks erkennbar sein sollte.
Das wiederum bedeutet: Es muss offensichtlich sein, dass der Pastiche auf ein anderes Werk oder eine Person Bezug nimmt, also eine Vorlage hat. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass man selbst der Urheber oder die Urheberin des Originals ist. Pastiche und Originalvorlage sollten nicht miteinander zu verwechseln sein.
Kennt das Publikum die Vorlage oder braucht es eine Quellenangabe?
Daraus folgt: Das Ziel der Referenz sollte dem Publikum klar ersichtlich werden. Wenn man nicht voraussetzen kann, dass das Publikum die Bezugnahme erkennt, ist es ratsam, die originale Vorlage zu nennen und als solche Vorlage auszuweisen, beispielsweise als Quellenangabe in der Textbeschreibung des Videos oder Songs.
Klar ist aber auch: Eine Quellenangabe geht nicht in jedem Fall. Beispiel Challenge (das ist ein Mitmach-Trend auf Plattformen wie TikTok). Wer an einer Challenge teilnimmt, weiß nicht immer, was die originale Vorlage, der Ausgangspunkt war. Auch bei rekombinierenden Zusammenstellungen ist es angebracht, eine vollständige Auflistung der benutzten Werkausschnitte zu geben.
Höchstgrenzen bei der Benutzung von Originalen wie bei der Bagatellschranke sieht die Pastiche-Regelung nicht vor. Die Bagatellschranke wurde im Zuge des UrhDaG eingeführt und soll festlegen, wie viele Sekunden eines Videos oder Musikstücks, wie viele Zeichen eines Textes und in welcher Qualitätsgröße ein Bild erlaubnisfrei verwendet werden dürfen. Die Bagatellschranke wurde kürzlich ebenfalls bei iRights.info vorgestellt und erläutert.
Welche Werknutzungen vom Pastiche abgedeckt sind
Imitieren und Rekombinieren
Als Beispiele für Pastiche nennt der Entwurf unter anderem Remixes, Memes, GIFs, Fan Fiction, Mashups und andere Formen „zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im ‚Social Web‘“. Die Aufzählung ist bewusst breit angelegt.
Darunter dürften auch Cosplays, Tänze und ähnliche imitierende Nachstellungsformen fallen, bei denen sich vor allem Jugendliche und junge Erwachsene filmen und online präsentieren.
Auch Medleys, Musik- und Filmcollagen und vergleichbare Formen, bei denen Werke zusammengestellt und -geschnitten werden, dürften hier mitgemeint sein.
Wo die genaue Grenze zwischen Imitieren und Rekombinieren liegt, dürfte nebensächlich sein. Denn diese lässt sich nicht immer präzise ziehen. Klar ist: Es geht auch beides zusammen. Imititationen und Rekombinationen können in einem neuen Stück gleichzeitig auftreten.
Inspiration in beide Richtungen
Pastiche bedeutet auf der einen Seite, die eigenen Inspirationsquellen offenzulegen und mit ihnen zu spielen. Auf der anderen Seite bedeutet es aber auch, sich in den Strom weiterer Pastiches, Nachahmungen und Remixes einzuspeisen. Die Inspiration sollte in beide Richtungen möglich sein. Im Gesetzesentwurf hieß es dazu:
„Die Auseinandersetzung mit vorbestehenden schöpferischen Leistungen, die Aufnahme von Anregungen und die gegenseitige Inspiration gehören zum Wesen geistig-schöpferischer Tätigkeit und sind ihrerseits wiederum Grundlage für weiteres kreatives Schaffen.“
Das bedeutet: Der eigene Pastiche kann selbst wieder zu einer Vorlage für weitere Auseinandersetzungen werden – besonders dann, wenn man ihn frei zugänglich und öffentlich im Netz teilt.
Offene Fragen: Was ist mit Coverversionen und Samples?
Gerade in der Musik sind noch verschiedene Punkte unklar. So ist etwa nicht eindeutig bestimmt, unter welchen Bedingungen eine musikalische Coverversion als Pastiche gelten kann und wann sie über die Verwertungsgesellschaft GEMA lizenziert – und damit nach festgelegten Tarifen – zu vergüten ist. Näheres dazu in diesem Artikel.
Eine andere wichtige Musiktechnik ist das Sampling: Dabei werden Ausschnitte aus fremder Musik zu neuen Stücken zusammengebaut. Das Sampling stammt ursprünglich aus der DJ-Kultur.
Nach den Maßgaben des Pastiches dürften viele Samples unter den genannten Bedingungen nun legal sein, da sie eine Auseinandersetzung mit den benutzten Quellen erkennen lassen. Ganz klar ist das zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Das liegt auch an dem seit Ende der 1990er Jahre schwelenden Gerichtsstreit „Metall auf Metall“ um ein knapp zwei Sekunden langes Sample.
Auch hier werden die Gerichte entscheiden und Klarheit schaffen müssen – im Angesicht der neuen Rechtslage zum Pastiche.
Ausblick: Pastiches dienen der digitalen Kommunikation
Der Gesetzgeber hat mit dem UrhDaG die Rahmenbedingungen für eine zeitgemäße Referenzkultur und kreative Beschäftigung mit urheberrechtlich geschützten Inhalten geschaffen.
Wie immer bei einem neuen Gesetz wie dem UrhDaG gilt: Die vorgestellten Regeln sind derzeit teils noch abstrakt. Es gilt, sie mit Leben zu füllen und in der Anwendung zu schärfen. Teils entstehen daraus Unklarheiten und Fragen: Es lohnt sich, darüber zu sprechen und sich immer wieder einmal zu informieren.
Wir bei iRights.info werden die Entwicklungen ums Urheberrecht weiterhin verfolgen und auch in Zukunft über das neue Gesetz informieren. Für Fragen, Anmerkungen und Hinweise ist die Redaktion von iRights.info über die üblichen Kanäle erreichbar.
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3 Kommentare
1 Eberhard Ortland am 21. August, 2021 um 10:02
So sympathisch die hier entfaltete Vorstellung vom Pastiche als Freifahrtschein für Remix, Mashup, Fan-Fiction usw. auch klingt, ist doch gerade für diejenigen, die nun guten Glaubens Pastiches produzieren und öffentlich teilen oder vermarkten wollen, leider etwas Vorsicht angezeigt, wie schon Frédéric Döhl (ZGE 2020: 12, 380-442) in seiner Kritik des damaligen Entwurfs erklärt hat.
Die jetzt auch ins deutsche UrhG aufgenommene Schrankenregelung zugunsten der Karikatur, der Parodie und des Pastiche beruht auf Art. 5 III litt. k der InfoSoc-Richtlinie von 2001. Der EuGH hat bei früherer Gelegenheit deutlich gemacht, daß er die Auslegungshoheit über die Rechtsbegriffe des vereinheitlichten europäischen Rechts beansprucht und im Zweifelsfall nationale Sonderwege in der Interpretation dieser Begriffe keinen Bestand haben können. Inwiefern die Absichtserklärungen, mit denen die Bundesregierung im Jahr 2021 Zustimmung für ihren Gesetzentwurf mobilisiert hat, für die Auslegung der Richtlinie durch den EuGH – und damit auch für die Auslegung, an die letztlich auch die deutschen Gerichte gebunden sein werden – eine Rolle spielen mögen, ist völlig unklar.
Die hier wiederholte Einteilung “Pastiche verehrt, Parodie veräppelt, Karikatur überzeichnet” klingt vielleicht handlich, ist aber keineswegs zwingend. Literatur- und Musikgeschichte sind voll von kritischen oder satirischen Pastiches. Im Französischen wird das Pastiche üblicherweise als bloße Stilkopie (v.a. in der Literatur) unterschieden von der Parodie, die direkt auf die parodierte Vorlage zurückgreift und sie gegenwendig umgestaltet. Doch die bloße Stilkopie ist urheberrechtlich nicht relevant.
Die Bedeutung des bisher nicht abschließend geklärten Rechtsbegriffs dürfte daher v.a. in der Praxis frei variierender und rekombinierender Komposition liegen, also auch Sampling mit erfassen — allerdings nur unterhalb der Grenzen des Drei-Stufen-Tests nach Art. 5 V InfoSoc-RL bzw. Art. 9 II RBÜ:
Die „ungebührliche“ Verletzung der „berechtigten Interessen“ der Inhaber der Rechte an den verwendeten Vorlagenwerken soll durch Schrankenregelungen ebensowenig gedeckt werden wie eine erhebliche Beeinträchtigung der „normalen Verwertung“ der benutzten fremden Werke. Für die rechtlichen Bedingungen des Sampling kommt es demnach wohl darauf an, inwiefern der Markt für Sampling-Lizenzen als nicht unerheblicher Teil der “normalen Verwertung” von Tonträgern gilt.
Für den Streit um Moses Pelhams Komposition zu dem Song “Nur mir” (1997) ist die Pastiche-Schranke ohnehin unerheblich, da sie damals weder im deutschen noch im europäischen Urheberrecht bekannt war und der BGH inzwischen festgestellt hat, daß sie auch nicht in den Anwendungsbereich der damaligen deutschen Bestimmung über die “freie Benutzung” nach § 24 UrhG aF fällt. Also wird die lang erwartete Entscheidung dieses Streits uns über die Bedeutung des Rechtsbegriffs Pastiche nichts sagen können.
2 Maria am 18. März, 2022 um 08:28
Ein sehr interessanter Text, vielen Dank für diese umfassende Erklärung.
Da ich selbst Musiker bin und auch komponiere, stelle ich mir die Frage ob diese Neuerung Auswirkungen hat, auf Neukompositionen (+Einspielung)?
Im konkreten: Wenn man einen kleinen Abschnitt eines (urheberrechtlich geschützen) bestehenden Werks derartig gut findet und sich “ärgert”, dass diese Passage nur einmal vorkommt und nicht noch länger geht und in der Folge eine eigene Komposition schreibt, die, neben eigenen kompositorischen Elementen diese Passage leicht modifiziert als Teil (!) der Hauptmelodie aufnimmt, ist dies hiermit rechtlich mit dieser Neuregelung möglich?
Die musikalische Ehre gebietet es mMn nach ohnehin diese Inspirationsquelle entsprechend zu erwähnen und für alle Fälle um Erlaubnis zu fragen. Aber was ist, wenn man die Erlaubnis nicht bekommt, braucht man sie in solchen Fällen dann überhaupt noch?
3 CH am 19. Juli, 2022 um 09:19
Wenn ich als Malerin Micky Mäuse, Paulchen Panther etc. oder die Mona Lisa usw. kopiere und künstlerisch in meine Arbeiten einbaue, verletze ich dann die Rechte des Urhebers/Markeninhaber?
Instagram ist ja voll von solchen Arbeiten.Das würde mich wirklich mal interessieren.Bisher habe ich das nicht genutzt, aber ich hätte da die ein oder andere Idee….
Was sagen Sie dazu?