Remixes, Memes, Pastiche: Welche Regeln gelten jetzt beim Hochladen nutzergenerierter Inhalte?
Seit dem 1. August 2021 ist das „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ – abgekürzt UrhDaG – in Kraft. Mit dem langen Titel kommt ein neuer Schwerpunkt im Urheberrecht: Denn Anbieter von Diensten – große Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch oder TikTok – müssen sich neuen Regeln unterwerfen, wie sie von Nutzer*innen erstellte und hochgeladene Inhalte der Öffentlichkeit anbieten dürfen.
So bestimmt das Gesetz etwa die Regeln, wie Nutzer*innen Inhalte auf Plattformen hochladen und benutzen dürfen – Inhalte, an denen Urheber*innen wie auch Verlage und Verwerterfirmen Urheberrechte halten können.
Mit der Reform setzt der deutsche Gesetzgeber europäische Vorgaben in nationales Recht um. Bereits am 7. Juni in Kraft getreten sind die Änderungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dabei ist der neue Paragraf 51a Urheberrechtsgesetz besonders wichtig, der Ausnahmen für die Nutzung von Werken für die Zwecke der Karikatur, der Parodie und des sogenannten „Pastiches“ vorsieht. Bislang gab es die urheberrechtliche Ausnahme – auch Schrankenregelung genannt – nur für das Zitat.
Gemäß Paragraf 5 UrhDaG müssen die Plattformen den Urheber*innen eine Vergütung bezahlen, wenn beispielsweise eine Nutzerin auf der Plattform ein urheberrechtlich geschütztes Werk parodiert. Allerdings gilt diese Regelung nicht mehr für Zitate, wie ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren noch geplant war (iRights.info berichtete).
Was bedeutet das UrhDaG für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte?
Viele Menschen laden Bilder, Musikstücke oder Videos auf Plattformen hoch, um diese mit Freund*innen, Kolleg*innen oder Bekannten zu teilen.
„Teilen“ meint hier: Inhalte öffentlich zugänglich zu machen, so dass prinzipiell alle Menschen mit Interzugang auf diese Inhalte zugreifen können. Wobei dieser Fall bei der schieren Menge an Daten äußerst unwahrscheinlich ist – es geht aber darum, dass der öffentliche Zugriff prinzipiell möglich ist.
Möchte jemand urheberrechtlich geschützte Werke für Memes, Remixes, Fan Fiction oder ähnliches nutzen und dafür fremde und eigene Inhalte miteinander kombinieren, so ist dies „geringfügig“ möglich (Paragraf 10 im UrhDaG). Diese sogenannten Bagatellschranken erlauben Werknutzungen innerhalb enger Grenzen:
Erstens stehen im Gesetz nun Höchstgrenzen für die Benutzung fremder Inhalte. So darf man
- 15 Sekunden eines Filmwerks oder Laufbilds (Video),
- 15 Sekunden einer Tonspur (Musik),
- 160 Zeichen eines Texts sowie
- 125 Kilobyte einer Bilddatei (Foto, Grafik)
nutzen, ohne dass man dafür die Erlaubnis dafür bei den Urheber*innen oder Rechteinhaber*innen einholen muss. Die vier Werkarten – Video, Musik, Text und Bild – darf man miteinander und auch untereinander kombinieren.
Zweitens: Die Höchstwerte haben aber Einschränkungen: Die Bagatellschranke umfasst nur solche Nutzungen, die nicht mehr „als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter” beinhalten. Diese Regel soll dazu dienen, dass es nicht zur wesentlichen oder gar vollständigen unerlaubten Vervielfältigung von „kurzen“ Werken kommt.
Um also die Höchstwerte der Bagatellschranke (wie oben beschrieben) ausschöpfen zu können, darf man sich nicht allzu kurze Vorlagen aussuchen: So müsste das Originalvideo oder -musikstück mindestens 30 Sekunden lang sein; ein Text müsste mindestens 320 Zeichen umfassen.
Drittens: Diese geringfügigen Nutzungen sind nicht per se urheberrechtlich erlaubt. Das Gesetz bezeichnet sie deshalb als „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“.
Das bedeutet, dass eine solche geringfügige Nutzung nur die Vermutung begründet, zulässig zu sein und deshalb nicht sofort blockiert wird. Stellt sich aber hinterher heraus, dass die Nutzung trotz Geringfügigkeit gegen Urheberrechte verstößt oder nicht die Voraussetzungen einer Schranke (zum Beispiel des Zitats) erfüllt, kann der Inhalt nachträglich blockiert werden.
Viertens: Weitere Einschränkungen gelten zudem für noch laufende Filmpremieren oder Live- und Sportveranstaltungen. Sie gelten bis zum Ende ihrer Übertragung nicht als geringfügig und dürfen während der Übertragung nicht veröffentlicht werden. Die Rechteinhaber*innen müssen aber vorher von den Plattformen verlangen, dass die (Live-)Übertragung blockiert wird.
Fünftens: Außerdem darf der geringfügige Upload nicht kommerziell verwendet werden und dazu dienen, erhebliche Einnahmen zu generieren. Wann eine Einnahme erheblich beziehungsweise unerheblich ist, regelt das Gesetz aber nicht. Das müssen in Zukunft die Gerichte entscheiden.
Wie kommen die Höchstgrenzen zustande?
Umfangsgrenze bei Musik, Video, Text
Die Höchstgrenzen sind je nach Medium unterschiedlich gefasst: Musik-, Video- und Textwerke haben relativ starre Grenzen: Diese Grenzen beziehen sich auf den Umfang von Ausschnitten; das ist ein quantitatives Maß, das sich an de Länge der Originale orientiert.
Die meisten urheberrechtlich schutzfähigen Texte dürften länger als 320 Zeichen sein (wobei es sicherlich Ausnahmen gibt, etwa bestimmte Gedichte oder besonders originelle Tweets beim Kurznachrichtendienst Twitter).
Bei Musikstücken ist die Situation etwas anders, denn schon kurze Kompositionen können Urheberrechtsschutz genießen (wie zum Beispiel der Tagesschau-Jingle mit lediglich sechs Tönen).
Das gleiche gilt für kurze und doch urheberrechtlich geschützte Videos, beispielsweise Reklamevideos oder Imagefilme von Firmen, aber auch für Ausschnitte aus dem Fernsehen, aus Filmen oder Amateurvideos.
Qualitätsgrenze bei Bildern
Bei Bildwerken schreibt das Gesetz nicht vor, wie lange ein Ausschnitt sein darf. Das ergäbe bei Bildern auch keinen Sinn, da ein Bild keine Länge hat wie Musik, Film oder Text.
Bei Bildwerken gibt es daher eine technische Qualitätsgrenze: Mit maximal 125 Kilobyte sind keine großen, hochauflösenden Bilder möglich; allerdings dürfen Bildwerke, so das UrhDaG in Paragraf 9, „vollständig verwendet werden“.
Schwarz-Weiß-Werke dürften hier also mehr Bildinformationen abbilden und dadurch detailgetreuer sein als etwa bunte Aufnahmen. Zudem entwickeln sich die Bildkomprimierungsformate fortlaufend weiter (wie zum Beispiel das datensparsame „WebP“-Dateifomat), so dass in Zukunft vielleicht auch detaillierte, großformatige Farbbilder unter die 125-kB-Grenze fallen könnten.
Praktische Fragen bleiben unbeantwortet
So wie die Regelungen im Gesetzestext formuliert sind, erzeugen sie einige Unklarheiten. Diese Unklarheiten werden in der Praxis mit Sicherheit bald auffallen, schließlich müssen sich die Plattformen auch darum kümmern, dass die Regeln von den Nutzer*innen befolgt und Verstöße geahndet werden (können), etwa mithilfe von Uploadfiltern.
Bei Texten stellt sich zum Beispiel die Frage: Sind in der Text-Höchstgrenze von 320 Zeichen auch Leerzeichen miteingerechnet?
Ein Text von 50 bis 55 Worten kommt (je nach Wortlänge) auf etwa 320 Zeichen – allerdings ohne Leerzeichen. Rechnet man die Leerzeichen mit ein, können die 50 bis 55 Worte mit 380 Zeichen zu Buche schlagen: Als Nutzer*in läge man damit über der gesetzlich erlaubnisfreien Grenze.
Im Umkehrschluss heißt das: Werden Leerzeichen miteinbezogen, sinkt die Anzahl der nutzbaren Wörter, der Text wäre um die zehn Prozent kürzer.
Eine andere Frage betrifft die maximale Dateigröße von 125 kB bei Bildern. Hier ist etwa unklar, ob sich die Dateigröße auf Bilder vor oder nach dem Upload auf Plattformen bezieht. Facebook etwa komprimiert die von Nutzer*innen hochgeladenen Bilder, um Platz zu sparen und die Bilder mit weniger Datenverbrauch abrufbar zu machen.
Das heißt: Stutzt man als Nutzer*in das gewünschte Bild auf die geringe Datenqualität von 125 kB herunter, kann es sein, dass das Bild nach dem Upload abermals schlechter aussieht. Andere Nutzer*innen, die das Bild für sich herunterladen und selbst bearbeiten wollen, erhalten qualitativ schlechteres Datenmaterial.
Fragen stellen sich auch bei den Dateiformaten: So ist das GIF-Format eigentlich ein Bildformat, das unbewegte Bilder wie auch Bewegtbildabfolgen speichern kann. Vermutlich zählt das GIF-Format damit zur Kategorie der Videos („Laufbild“) – klar ist das allerdings nicht.
Auch ungewiss ist, wie Texte zu behandeln sind, die als Bild abgespeichert werden (zum Beispiel per Screenshot). Solche als Bild gespeicherten Texte sind datensparsam, so dass auch Texte mit mehr als 320 Zeichen Länge unterhalb der 125-kB-Grenze hochgeladen werden könnten. Die gesetzliche Grenze würde damit unterlaufen.
Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches
Anders als die „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ sind die gesetzlich erlaubten Nutzungen generell – und zwar für private, aber auch für kommerzielle Zwecke – zulässig. Dazu zählen insbesondere Zitate (Paragraf 51 UrhG), Karikaturen, Parodien und Pastiches (Paragraf 51a UrhG), die nach Paragraf 5 UrhDaG auf den Plattformen genutzt werden können, ohne dass es dafür eine zeitliche oder größentechnische Begrenzung gibt und ohne dass dafür die Nutzungsrechte eingeholt werden müssen.
Allerdings ist es dabei besonders wichtig, auf die Voraussetzungen der Schranken zu achten. Für das Zitat hat iRights.info die Zulässigkeitsvoraussetzungen und was es bei der Abgrenzung zu einem Plagiat zu beachten gilt hier beschrieben.
Besondere Bedeutung wird in Zukunft dem Pastiche zukommen. Er erweitert die Nutzungsrechte von urheberrechtlich geschützten Inhalten über den Umgang von Zitat, Parodie und Karikatur hinaus.
Was genau ein Pastiche ist, ist gesetzlich nicht definiert. In der Regel versteht man darunter ein Werk, das offen das Werk eines anderen Künstlers oder einer anderen Künstlerin imitiert.
In der Gesetzesbegründung werden als Beispiele für ein Pastiche „Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction, Cover oder Sampling“ genannt. In einem früheren Entwurf zum UrhDaG aus dem Sommer 2020 (iRights.info berichtete) war zu lesen (S. 64):
„Der Pastiche muss eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen. Anders als bei Parodie und Karikatur, die eine humoristische oder verspottende Komponente erfordern, kann diese beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage.“
Unklar ist derzeit aber, welche Voraussetzungen diese Werkformen im Detail erfüllen müssen, um als „angemessen“ und somit gesetzlich erlaubt eingestuft zu werden.
Viele Fragen werden erst Gerichte klären müssen
Die hier aufgeworfenen Fragen sind nur ein Teil der Unklarheiten, die sich bei der Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen in die Praxis stellen werden.
Neue Fragen sind bei neuen Gesetzen erstmal nicht unüblich, schließlich können meistens nicht alle praktischen Anwendungsfälle bei der Erarbeitung des Gesetzes mitgedacht werden. Im Zweifel werden in Zukunft die Gerichte viele Antworten geben müssen.
Und erste Klagen werden bereits vorbereitet: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte etwa will im Projekt „control ©“ gegen illegale Sperrungen von Inhalten vor Gericht ziehen.
Nach Ansicht der Organisation seien die Uploadfilter, die von den Plattformen zur Sperrung von urheberrechtlich geschützten Inhalten, an denen Nutzer*innen keine Lizenz haben, eingesetzt werden, grundrechtswidrig: Sie könnten nicht verhindern, dass legale Inhalte von den Sperrungen ausgeschlossen würden, was zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die Meinungsfreiheit führe.
Das Projekt control © wird von Julia Reda geleitet. Mit ihr führte iRights.info im Herbst 2020 führte ein Interview.
Wie es jetzt weiter geht
Das UrhDaG ist ein Kompromiss verschiedener Parteien, die sich dafür in einem langen Prozess miteinander abstimmen und einig werden mussten. Das neue Gesetz regelt das Verhältnis zwischen vier Gruppen: Den Urheber*innen, den Verlagen und Verwerterfirmen, den Plattformen sowie den Nutzer*innen.
Die Interessen dieser vier Gruppen unter einen Hut zu bringen, ist nicht einfach. Daher sind die neuen Regelungen, die in diesem Text näher vorgestellt wurden, auch kompliziert und teilweise nicht in der Praxis erprobt. Es ist ein Regelgeflecht.
Das heißt auch: Die vorgestellten Regeln sind derzeit teils noch sehr abstrakt; sie müssen jetzt von den beteiligten vier Gruppen angewendet, umgesetzt und dadurch geschärft werden.
Wir bei iRights.info werden dies genau beobachten und auch in Zukunft über das neue Gesetz informieren. Für Fragen, Anmerkungen und Hinweise ist die Redaktion von iRights.info über die üblichen Kanäle zu erreichen.
Redaktioneller Hinweis: In einer früheren Version dieses Artikels war zu lesen, dass die Höchstgrenze für Bildwerke bei 250 Kilobyte liegt; diese Angabe war falsch. Richtig ist die Höchstgrenze von 125 Kilobyte bei Bildwerken.
7 Kommentare
1 Gerhard Beck am 17. August, 2021 um 15:34
Könntet ihr nochmals “Zweitens: Die Höchstwerte haben aber Einschränkungen:” erklären?
Habs schon dreimal gelesen, aber so ganz verstehe ich noch nicht, wie es dazu kommt, dass sie die Höchstgrenze verdoppelt. Und unter welchen Umständen…
2 Georg Fischer am 18. August, 2021 um 06:28
@Gerhard Beck: Nicht die Höchstgrenzen verdoppeln sich, sondern um die Höchstgrenzen (15 Sek. Musik / Video, 160 Zeichen Text) komplett auszuschöpfen, muss das Originalwerk mindestens doppelt so lange sein wie der verwendete Ausschnitt. Um also 15 Sek. Musik oder Video benutzen zu können, muss die Vorlage mindestens 30 Sek. lang sein. Das ist mit der zweiten Regel gemeint, dass man nur 50% eines Werks benutzen darf.
3 Thomas Haubner am 21. August, 2021 um 00:08
Danke für eure Aufarbeitung!
Unter “Drittens” schreibt ihr: “Diese geringfügigen Nutzungen sind nicht per se urheberrechtlich erlaubt.”.. und dann, dass es eine Schranke benötigt, um die Erlaubnis herzustellen. Schranken sind ja aber nun nichts Neues; was macht die neue Regelung der Nutzungshöchstgrenzen für einen Sinn, wenn sie nur durch Schranken legitimiert werden, die doch ganz anderen Regeln folgen und gar nichts mit “Mengen” jeglicher Art zu tun haben (insb. Zitat) oder ganz andere Mengen meinen (§60a UrhG)?
4 Maya El-Auwad am 23. August, 2021 um 16:12
Blockierungsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass von Nutzer*innen hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist (vgl. § 5 UrhDaG) oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 9 UrhDaG eine widerlegliche Vermutung eingefügt, dass bestimmte Nutzungen, die zum Beispiel „geringfügig“ im Sinne von § 10 UrhDaG sind, als erlaubt gelten. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, z.B. wenn in einem Beschwerdeverfahren festgestellt wird, dass die Nutzung tatsächlich die Voraussetzungen einer Schranke nicht erfüllt. Dadurch sollen unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren (also im Fall des Einsatzes von „Uploadfiltern“) vermieden werden.
Es wird also bei der Geringfügigkeitsschwelle widerleglich vermutet, dass diese Nutzung von einer Schranke gedeckt ist. Diese Schranken sind (mit Ausnahme des neuen § 51a UrhG) in der Tat nichts Neues und auch weiterhin maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Inhalts. Die Geringfügigkeitsschwelle ist damit nur eine Art „Hilfsmittel“, um die Blockierung möglicherweise erlaubter Inhalte zu verhindern.
So sieht es auch das Gesetz in § 9 Absatz 1 UrhDaG, wo es heißt:
„Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.“
Viele Grüße, die Redaktion.
5 Mario Fink am 6. September, 2021 um 21:03
Danke für die ausführliche Zusammenstellung. Insbesondere für Neulinge zum Beispiel Freelancer und Selbstständige, die gerade einen eigenen Blog aufbauen, ist das Thema extrem wichtig. Lieber zweimal hinschauen, was man verwendet, bevor es doch mal zu einer blöden Abmahnung kommt.
6 Dr. Maximilian Greger am 13. September, 2021 um 15:37
Das UrhDaG gilt doch nach meinem Verständnis nur für die Diensteanbieter (z. B. TikTok), NICHT aber für die Nutzer selbst.
Daraus müssten folgen:
Nutzer müssen, wenn sie Inhalte veröffentlichen oder teilen, IMMER auf die Schranken des UrhG (nicht UrhDaG!) zurückgreifen oder sich um eine Lizenz bemühen.
Die “15-Sekunden”-Grenze nützt also den Nutzern im Endeffekt rechtlich gar nichts. Lediglich zugunsten der Plattformen statuiert z. B. § 10 UrhDaG eine Vermutung, dass der Inhalt nicht geschützt ist (was aber natürlich widerlegt werden kann).
Wie sehen Sie das?
7 UlrichherzWirchreiben am 30. Dezember, 2021 um 10:46
Sehr interessant ist Absatz 5, in dem es heißt, dass die Plattform den Urheber bezahlen muss, wenn der Nutzer, wie ich es verstehe, einen Auszug aus dem Originalinhalt verwendet (parodiert oder nur reproduziert?). Wie können die digitalen Plattformen dies verfolgen? Wird dies von Algorithmen oder speziellen Bots erledigt?
Was sagen Sie dazu?