Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken
Facebook, Twitter, Instagram und andere Dienste leben von den Inhalten ihrer Nutzer. Viele Texte, Fotos, Videos oder Musikdateien werden von den Nutzern hochgeladen oder selber erstellt (user generated content). Die Anbieter stellen lediglich die technische Plattform zur Verfügung. Die Nutzer werden dadurch – häufig ohne sich darüber bewusst zu sein – auch rechtlich für ihr Handeln verantwortlich. Vor allem kommt es immer wieder zu Verstößen gegen das Persönlichkeits- und gegen das Urheberrecht.
Die Risiken sind hier aus zwei Gründen besonders groß. Zum einen sind die Rechtsfragen im Bereich des Urheber- und Persönlichkeitsrechts häufig komplex und können von juristischen Laien kaum beantwortet werden. Zum anderen sind Rechtsverletzungen im Netz nicht nur leicht begangen, sie sind auch oft problemlos aufzuspüren und können daher leicht verfolgt werden. Das gilt für offene, häufig aber auch für geschlossene Bereiche von sozialen Netzwerken. Folgende Hinweise sollen helfen, sich im juristischen Dickicht zurechtzufinden.
Was sind allgemeine Persönlichkeitsrechte?
Nach dem Grundgesetz hat jeder das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Dieses „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ hat viele Facetten. Es gibt vor, dass es Datenschutzrechte gibt, also dass nicht jeder beliebig personenbezogene Daten anderer erheben, speichern und verwenden (etwa veröffentlichen) darf.
Es enthält das Recht am eigenen Bild, nach dem jeder selbst entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Ehre (weshalb etwa Beleidigungen verboten sind), des gesprochenen Wortes und allerhand mehr.
Der Grundgedanke hinter diesen Persönlichkeitsrechten lautet, dass andere nicht ungefragt in die Öffentlichkeit gezogen werden dürfen. Natürlich gibt es Ausnahmen, vor allem, wenn es darum geht, dass andere Grundrechte sonst nicht gewährleistet wären. So wären Presseberichte über Bestechungsskandale oder Steuerhinterziehung unmöglich, wenn die potenziellen Rechtsbrecher um Erlaubnis gefragt werden müssten, bevor Hintergrundberichte veröffentlicht werden. In solchen Fällen muss der Betroffene daher ausnahmsweise nicht zustimmen.
Rechtlich gilt: Die Privatsphäre anderer ist zu respektieren
All diese Rechte gelten natürlich auch im Internet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es um Inhalte geht, die auf einer „normalen“ Website oder in einem sozialen Netzwerk zu finden sind. Entscheidend ist, dass andere die Möglichkeit haben, diese Inhalte zu sehen oder zu lesen. Die geschützte Privatsphäre von anderen zu verletzen, geht ganz schnell. Schnell sind die Partyfotos oder das letzte Video mit feiernden und betrunkenen Freunden und Bekannten bei Facebook veröffentlicht. Erlaubt ist das aber nicht.
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass die abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen, bevor Fotos von ihnen online gestellt werden dürfen. Nur in wenigen Ausnahmen kann es ohne Zustimmung erlaubt sein, Personenabbildungen zu veröffentlichen. Beispielsweise, wenn es sich um bestimmte Bilder von Politikern oder Stars handelt. Oder wenn das Bild eine größere Menschenmenge wie auf einem Rockkonzert, einer Demonstration oder bei sonstigen zeitgeschichtlichen Ereignissen zeigt. In allen anderen Fällen müssen die abgelichteten Personen grundsätzlich ihr Einverständnis geben.
Das hat seinen guten Grund. Nicht jeder findet es witzig, wenn er nach einer Partynacht feststellen muss, dass sein ganzes Freundesnetzwerk schon bei Facebook oder per Messenger-Dienst die skandalträchtigen Bilder anschauen kann. Der Weg von der allgemeinen Belustigung auf Kosten Einzelner bis zum Cyber-Mobbing ist kurz. Deshalb: Je intimer – vielleicht auch peinlicher – die Fotos oder Videos, desto eher hat man vorher zu fragen.
In bestimmten Konstellationen kann auch bereits das Fotografieren strafbar sein: Das gilt unter anderem, wenn eine unbefugte Aufnahme „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“ und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Ebenso kann es strafbar sein, unbefugt erstellte Aufnahmen weiterzugeben, wenn sie „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich (…) schaden“ können (Paragraf 201a Strafgesetzbuch). Abseits solcher Extremfälle wird es häufiger vor allem darum gehen, bestimmte Fotos aus dem Internet zu entfernen. Es können unter Umständen aber auch Schadensersatzansprüche entstehen und die Sache kann dann besonders teuer werden.
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Was tun als Opfer?
Wenn man – ohne vorher gefragt worden zu sein – Bilder von sich in sozialen Netzwerken oder anderswo im Internet findet, hat man einen rechtlichen Anspruch darauf, dass sie entfernt werden. Man muss dabei nicht sofort einen Anwalt einschalten. Oftmals stellen vor allem Kinder und Jugendliche leichtfertig viele Bilder ins Netz und es reicht meistens aus, dem Inhaber des jeweiligen Profils oder Fotoalbums eine kurze E-Mail zu schreiben und um Entfernung zu bitten. Dabei ist es auch wichtig, eine Frist zu setzen (zum Beispiel drei Tage oder eine Woche), innerhalb derer das Foto entfernt sein sollte.
Eine andere Möglichkeit, mutmaßliche Rechtsverstöße in einem sozialen Netzwerk zu melden, liegt darin, mit dem Dienstanbieter direkt Kontakt aufzunehmen. Denn auch die Anbieter sind, nachdem sie auf einen möglichen Rechtsverstoß hingewiesen worden sind, verpflichtet, diese rechtswidrigen Inhalte zu entfernen. Die Betreiber von vielen sozialen Netzwerken haben sich dafür auch selbst verpflichtet, entsprechende Beschwerdemöglichkeiten anzubieten. Meist gibt es daher eine spezielle Kontaktadresse, „Melde-Buttons“ direkt neben den Bildern sowie einen Ansprechpartner.
Was man machen sollte, wenn der andere auf eine E-Mail nicht reagiert oder der Betreiber nicht oder nicht schnell genug handelt, hängt zunächst gar nicht so sehr von der Rechtslage, sondern erst einmal stark davon ab, wie intim, wie störend, unangenehm oder dreist die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist.
Wenn es hart kommt: Anwalt aufsuchen
In wirklich gravierenden Fällen wird man dann häufig nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufzusuchen und ein „offizielles“ Schreiben mit klaren Aufforderungen verschicken zu lassen. Zum Beweis der Rechtsverletzung ist es wichtig, einen Screenshot der Profilseite beziehungsweise des Fotoalbums zu erstellen und die Webseite zusätzlich lokal abzuspeichern.
Ein Screenshot geht ganz einfach, zum Beispiel unter Windows mit der Taste „Druck“ und dem Einfügen des Bildes mit „Strg“ + „v“ in ein Bildbearbeitungsprogramm oder eine Textverarbeitung wie Word und Open Office. Auch auf dem Smartphone können Screenshots leicht erstellt werden. Ratsam ist es auch, mit dem Webbrowser den Quelltext abzuspeichern, aus dem eine Webseite besteht, um zusätzliche Informationen zu sichern.
Eine solche Dokumentation sorgt zunächst dafür, dass ein Rechtsanwalt eine mögliche Rechtsverletzung besser überprüfen kann. Man sollte auch keine Scheu haben, sich rechtliche Unterstützung zu besorgen. In Branchenbüchern oder im Internet finden sich viele auf Internet-, Persönlichkeits- oder Urheberrecht spezialisierte Anwälte, die man kontaktieren kann. Es empfiehlt sich, die Sache ganz kurz am Telefon oder per E-Mail zu schildern und nach etwaigen Kosten einer Erstberatung zu fragen.
Wer muss zahlen?
Grundsätzlich gilt: Wer einen Anwalt dann beauftragt, für ihn tätig zu werden, muss diesen bezahlen. Gewinnt man später ein mögliches Gerichtsverfahren, so muss der Rechtsverletzer diese Kosten übernehmen. Meist kommt es aber bei Rechtsstreitigkeiten im Internet gar nicht so weit. In den meisten Fällen verschickt der Anwalt eine sogenannte Abmahnung, in der er zur sofortigen Entfernung der Inhalte auffordert. Zudem verschickt er eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“. Das bedeutet, dass der Rechtsverletzer aufgefordert wird, eine Erklärung zu unterschreiben. Darin verpflichtet er sich, in Zukunft keine vergleichbaren Rechtsverletzungen mehr zu begehen. Wenn er diese unterschreibt und sich nicht daran hält, droht ihm die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe.
Mit solchen Abmahnschreiben werden dann auch meist die Anwaltsgebühren vom Rechtsverletzer eingefordert. Wenn man im Recht ist, so muss der andere diese Kosten bezahlen. Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach der Schwere der Rechtsverletzung. Welche Möglichkeiten es gibt und was es im schlimmsten Fall kosten würde, kann und sollte man aber vorher mit seinem Anwalt besprechen und festhalten.
Bei schwerwiegenden Rechtsverstößen und strafbaren Handlungen, beispielsweise bei der Veröffentlichung von Nacktfotos, schweren Verleumdungen oder bösartigen Beleidigungen, sollte man sich überlegen, zusätzlich direkt Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Das geht auch online. Es gilt also: Wie man auf eine Rechtsverletzung reagiert, sollte man davon abhängig machen, wie stark man sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt.
Urheberrechte in sozialen Netzwerken
Auch das Urheberrecht macht vor sozialen Netzwerken nicht halt. Werke wie etwa Fotos, Musik, Videos oder Zeitungsartikel sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich gilt: Was private Nutzer selbst gemacht haben, können sie auch nutzen, wie sie wollen, solange sie damit nicht in andere Rechte – zum Beispiel die Persönlichkeitsrechte anderer – eingreifen. Ein selbst erschaffener Song, private Fotos vom Sonntagsausflug zum See oder selbst geschriebene Gedichte können zumeist rechtlich problemlos ins Netz gestellt werden. Mehr noch: An kreativen Leistungen hat man automatisch selbst ein Urheberrecht. Damit kann man wiederum selbst entscheiden, ob auch andere die eigenen Fotos oder Texte auf ihre Websites stellen oder posten dürfen.
Allerdings kann auch selbst produziertes Material Urheberrechte verletzen. Klassische Beispiele sind Foto-Collagen und Video-Remixe, also Zusammenstellungen fremder Werke. An den verwendeten Inhalten bestehen meist Urheberrechte. Will man sie benutzen, um sie neu zusammenzustellen oder zu remixen, muss man in aller Regel die Inhaber der Rechte am verwendeten Material fragen und sich die Erlaubnis dafür einholen, bevor man seine Neukomposition veröffentlicht (siehe hierzu auch den Text „Kreativ, vielfältig und meistens verboten: Remixes und Mashups“).
Das Gleiche gilt, wenn man fremdes Material ohne Veränderung in sozialen Netzwerken, in Blogs oder auf anderen Websites verwenden will. Auch wenn die Fotos, Texte oder Grafiken für jedermann online zugänglich sind, ist es nicht erlaubt, sie ohne Erlaubnis zu übernehmen. Es spielt auch keine Rolle, dass man mit seiner Seite bei Tumblr oder auf Instagram kein Geld verdient, die Übernahme also keinen kommerziellen Zwecken dient. Vielmehr kommt es alleine darauf an, ob man die fremden Inhalte im rein privaten Umfeld oder in der Öffentlichkeit nutzt.
Private Nutzungen sind zwar häufig erlaubt, aus rechtlicher Sicht gilt jedoch ein Profil in einem sozialen Netzwerk schneller als öffentlich, als Einstellungen wie „Nur für Freunde“ vermuten lassen würden. Das gilt selbst in relativ abgeschlossenen Gruppen, etwa auf Facebook. Solche Zugangskontrollen wirken sich oftmals eher darauf aus, mit wie viel Aufwand sich eine mögliche Rechtsverletzung aufspüren lässt. Das Recht, Werke ins Netz zu stellen, hat in fast allen Fällen entweder der Urheber oder ein Unternehmen, das die Nutzungsrechte daran besitzt. Deswegen gilt grundsätzlich immer: Wenn es geht, fragen, zum Beispiel per E-Mail. Wenn nicht: Finger weg.
Hochladen von Fotos, Videos und Musikdateien
Technisch ist es meist ein Leichtes, die Lieblingsmusik aus seinem Musikarchiv, einen Film-Trailer oder die neuesten Skandalfotos von Promis zu posten und seinen Freunden und Bekannten im Netz zeigen. Doch Vorsicht: Solche Inhalte sind fast immer urheberrechtlich geschützt.
Zwar ist es grundsätzlich erlaubt, die Musik oder das Video privat zu nutzen, zu sammeln oder auch im engen Familien- oder Freundeskreis zu tauschen. Das gilt jedenfalls, wenn man keinen Kopierschutz umgehen muss, um die Kopie zu machen und die Quelle nicht klar erkennbar illegal ist. Keinesfalls erlaubt ist es jedoch, die Musik online zu stellen oder gar bei Ebay zu verkaufen. Bei der Nutzung in sozialen Netzwerken wird der enge private Kreis, indem so etwas noch erlaubt wäre, auch hier schnell überschritten sein. Das gilt ohnehin, wenn die geposteten Werke öffentlich und jedem zugänglich sind.
Verlinken und Einbetten von fremdem Material
Hier gilt: Normalerweise ist es kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn ich nur einen Link auf fremde Inhalte setze. Eindeutig ist das jedoch nur, wenn die Inhalte frei zugänglich im Netz stehen und wenn bei ihrer Veröffentlichung keine Urheberrechte verletzt wurden. Hyperlinks sind in diesen Fällen unproblematisch, weil die Verlinkung dann urheberrechtlich neutral ist.
Anders kann es einem im September 2016 ergangenen Urteil des Europäisches Gerichtshofs zufolge aussehen, wenn die verlinkte Website keine Befugnis hatte, dort veröffentlichtes Material zu nutzen. Dann können auch bloße Links zu dieser Seite unter Umständen Urheberrechte verletzen. Entscheidend ist es dem Urteil zufolge, ob der Verlinkende von der Rechtswidrigkeit weiß oder zumindest gewusst haben müsste. Bei gewerblichen Webseiten wird das vermutet, während private Nutzer bei der Haftung weitgehend außen vor bleiben sollen. Nutzer können jedoch auch hier in Grauzonen geraten, beispielsweise wenn sie ihr Konto im sozialen Netzwerk auch beruflich nutzen.
Wie weit Nutzer in solchen Konstellationen überprüfen müssen, was sie verlinken, ist durch das Urteil nicht geklärt worden. Es empfiehlt sich in jedem Fall Vorsicht bei Links, wenn sich der Eindruck geradezu aufdrängt, dass die verlinkten Seiten nicht rechtmäßig sein können – etwa, weil dort massenhaft aktuelle Kinofilme kostenlos angeboten werden. Die gleichen Grundsätze wie beim Verlinken gelten, wenn Inhalte aus fremder Quelle nur eingebettet werden (Embedding). Näheres zu diesem Thema gibt es im Text „Streaming, Embedding, Downloading“.
Was kann passieren, wenn ich gegen das Urheber- oder Persönlichkeitsrecht verstoße?
Nicht immer bekommt man bei Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen gleich Post vom Anwalt. Im besten Fall meldet sich derjenige, dessen Rechte man verletzt hat, selbst und bittet um Entfernung der Inhalte. Dies sollte man dann auch umgehend tun. Und zwar unabhängig davon, wie die E-Mail formuliert ist oder ob sie bereits eine Drohung mit rechtlichen Schritten enthält.
Da Rechtsverletzungen auf Profilseiten zudem in aller Regel auch ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von sozialen Netzwerken sind, droht im Zweifel auch die Sperrung des eigenen Kontos. Das kann im Extremfall auch bedeuten, dass alle bisher eingestellten Informationen und geknüpften Kontakte verloren gehen.
In vielen Branchen, zum Beispiel der Musik- und Filmindustrie, gehen die Rechteinhaber oft sehr strikt vor. Sie durchforsten das Netz mit allerlei Werkzeugen nach Rechtsverletzungen und verschicken dann ohne Vorwarnung Abmahnungen. Darin wird der Rechtsverstoß dargestellt, gefordert, dass die Inhalte entfernt werden und eine Erklärung gefordert, dass man so etwas zukünftig nicht wieder tut (Unterlassungserklärung). Zudem werden in der Regel Anwaltskosten in Rechnung gestellt.
Wenn man eine Abmahnung von einem Anwalt bekommen hat und man sich ungerecht behandelt fühlt, ist es grundsätzlich ratsam, sich so schnell wie möglich Rat zu holen – entweder direkt bei einem spezialisierten Anwalt oder bei den Verbraucherzentralen, die Sprechstunden zu bezahlbaren Preisen anbieten. Solche Profis können beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt ist, die Forderungen angemessen sind und welche Möglichkeiten es gibt, gegen die Abmahnung vorzugehen.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
Der Beitrag wurde zuerst am 14.7.2009 veröffentlicht und im Juni 2017 überarbeitet. Die Aktualisierung berücksichtigt neuere Entwicklungen, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.
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7 Kommentare
1 Siegfried Werth am 11. März, 2016 um 15:57
Hallo, mir geht es um Filme auf YouTube, die man bei einer öffentlichen Eisenbahnveranstaltung aufgenommen hat. Bei jeder Bahnfahrt, in jedem Eisenbahnmuseum laufen Leute herum.
Es wäre doch gar nicht machbar, hier jemand zu fragen, ob er gefilmt werden will.Ich habe hier zum ersten Mal Probleme und habe die Personen gepixelt, weil ich kein Ärger will, obwohl ich es nicht glaube. Man muss doch nicht in Camcorder oder Fotoaparate schauen, wenn man nicht darauf sein will.
Gruß Siegfried
2 Bernd am 15. Januar, 2018 um 15:51
Aufnahmen von solchen Veranstaltungen kann man getrost veröffentlichen. Jeder, der zu einem Ereignis geht, muss damit rechen abgelichtet und veröffentlicht zu werden. Diese Personen gelten als sogenanntes Beiwerk und müssen eine Veröffentlichung hinnehmen. Ausnahme, hier als Beispiel, Kamera zoomt voll nur das Gesicht des Besuchers, dann ist er nicht mehr Beiwerk sondern die Hauptfigur und dann gelten die anderen Persönlichkeitsrechte.
3 Erwin Thierfelder am 21. Mai, 2018 um 10:32
Die Ausführungen sind bezgl. 25.5.18 für Facebook erst richtig ab 25.5.
Bis zur Änderung der “Nutzungsbedingungen” von FB kürzlich (In Reaktion auf EU Recht ab 25.5.18) war auf FB die Frage der Legalität von Bildern die persönliche Einstellung des Account des Rechteinhabers maßgeblich.
Das heisst, Bilder und Texte die auf öffentlich geschaltet eingestellt und die Funktion Teilen nicht deaktiviert wurden,durften von Dritten mit FB Account beliebig geteilt und weiter verwendet werden.
Per Formularvertrag erteilte jeder FB Nutzer mit Anlegung seines Account FB eine nichtexclusive Lizenz (abhängig von den Privatspäre Einstellungen) für alle eingestellten Bilder, Videos, Texte …. des Nutzers. (ID Inhalte) Einschließlich des Recht, der Erteilung einer Unterlizenz von FB an Dritte. Sprich: erteilt mit der anderen Nutzern erteilten Genehmigung des Teilen, sobald dieser teilte.
Die erteilte Nutzerlizenz für FB erlosch durch Löschung des ID Inhalt durch den die Rechte innehabenden Nutzers oder durch Löschung dessen Account.
Nicht erlosch die vergebene Unterlizenz anderer Nutzer. Die blieb nach wie vor wirksam und konnte nicht nachträglich widerrufen werden mit dann einsetzenden Straffolgen für den Teiler.
Die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden FB Nutzungsbedingungen legten das ausdrücklich fest mit der Formularvertrag Bedingung:
“Dies gilt nicht, wenn andere Nutzer den ID Inhalt geteilt und nicht gelöscht haben.”
Diese Bestimmung der FB AGB ist nunmehr verschwunden im Hinblick auf EU “Recht” ab 25.5.2018
4 Fred am 11. September, 2021 um 09:37
Mich würde interessieren:
Ab wann wird ein user generated TEXT zu einem Urheberrechtlich geschützten Werk?
Begeht der Plattformbetreiber eine Urheberrechtsverletzung wenn er die einzige Kopie dieses Textes löscht?
5 Simon Rustle am 5. Oktober, 2022 um 12:54
Wenn ich Betreiber eines Firmeninstagramaccountes bin und ich alle Bilder und Berichte geschrieben habe und die Firma verkauft wird, wer hat Anspruch auf die Bilder? Die neue Firma oder der Fotograf und Betreiber der Seite?
6 Grisu am 10. Juli, 2024 um 13:08
Hallo, ich werde immer wieder namentlich im negativen Zusammenhang ohne meine Einverständniserklärung erwähnt, dass obwohl ich in meiner genannten Tätigkeit gemeinnützig und nur in „Helfender“ Tätigkeit für eine Medienproduktion unterwegs bin. Ist das erlaubt. Würde gerne nicht mehr erwähnt und beschuldigt werden.
7 Mara Ramm am 22. Juli, 2024 um 05:47
Meine kinder und ich werden namentlich im Internet gepostet . Fotos werden gemacht. Wo kann ich mich beschweren. Lügen werden so verbreitet. Möchte diese person a
Stoppen
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