Handys an Schulen: Häufige Fragen und Antworten
- 1. Dürfen Schulen die Handynutzung verbieten und regulieren?
- 2. Dürfen Lehrer den Schülern Handys wegnehmen?
- 3. Dürfen Lehrer Handys durchsuchen, zum Beispiel bei einem Verdacht auf strafbare Inhalte?
- 4. Welche Rechte sind bei Bild- oder Tonaufnahmen mit dem Handy zu beachten?
- 5. Gewaltdarstellungen, Pornos und andere strafbare Inhalte: Was genau ist verboten?
- 6. Sind Störsender oder Handydetektoren in Schulen erlaubt?
1. Dürfen Schulen die Handynutzung verbieten und regulieren?
Die überwiegende Mehrheit der Juristen ist der Ansicht, dass Schulen die Handynutzung zumindest unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Situationen verbieten können. Das muss allerdings in einem vernünftigen Rahmen geschehen. Ganz überwiegend als unzulässig betrachtet werden dagegen Verbote, die darüber hinausgehen und etwa schon das bloße Mitführen eines Handys untersagen würden.
Allgemein anerkannt ist zunächst, dass Schulen nicht nach bloßem Belieben eigene Regeln aufstellen dürfen. Sie brauchen dafür eine gesetzliche Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 1972, die grundrechtsfreie „besondere Gewaltverhältnisse“ innerhalb von Einrichtungen wie Schulen nicht mehr anerkennt.
Die Schulgesetze der Bundesländer bilden eine solche Grundlage, machen aber zumeist nur allgemeine Vorgaben: Schulen können in einer Schulordnung festlegen, welche Maßnahmen sie vorsehen, um ihre Aufgabe in der Erziehung und beim Unterricht zu erfüllen – damit auch Regeln, die die Handybenutzung einschränken. Hier setzt zugleich der Streit zwischen allen Beteiligten an: Wie weit darf es untersagt werden, das Handy zu benutzen, was folgt bei Verstößen? Da ein Handyverbot auch Grundrechte der Schüler wie die freie Persönlichkeitsentfaltung und das Eigentumsrecht berühren kann, muss es verhältnismäßig sein. Auch die Eltern haben gegebenenfalls ein berechtigtes und dann auch zu berücksichtigendes Interesse daran, ihre Kinder auf dem Handy erreichen zu können.
Eine eindeutige Tendenz unter Juristen, wie weit die Handynutzung reguliert werden darf, lässt sich derzeit kaum ausmachen: So sieht etwa Baden-Württembergs Kultusministerium auch Verbote als gerechtfertigt an, das Handy in der Pause zu benutzen. Es bleibe aber Sache der Schule, einzelne Regelungen zu erlassen, solange sie mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag begründet werden können.
Sonderfall förmliche Prüfung: Handy mitbringen kann bereits verboten sein
Strengere Regeln gibt es zumeist bei förmlichen Prüfungen. Für diese wird häufig festgelegt wird, dass Schüler ihre Handys am Lehrerpult oder anderswo hinterlegen müssen und schon ein mitgeführtes Handy als Täuschungsversuch gewertet werden kann. Auch hier kommt es auf den Einzelfall und darauf an, was die Schul- und Prüfungsordnung und die Schulgesetze der Länder im Detail sagen. Für die Schule jedenfalls kann bei Täuschungsversuchen ein „Anscheinsbeweis“ ausreichen. Das bedeutet: Die Schule darf von einem Täuschungsversuch ausgehen, wenn das Handeln eines Schülers typische Merkmale dafür aufweist. Ist der Schüler anderer Meinung, muss er zeigen, dass sein Fall untypisch ist – er also nicht täuschte, obwohl alles den Anschein danach hatte.
Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zufolge kann es im Prinzip bereits ausreichen, ein Handy nur dabeizuhaben, damit eine Prüfung mit „ungenügend“ bewertet werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Prüfungsordnung eine solche Konsequenz für „unerlaubte Hilfsmittel“ vorsieht. Im konkreten Streit hatte eine Schülerin ihr angeschaltetes Handy bei einer mündlichen Prüfung in einem Beutel im Raum liegen gelassen. Weil die Schule aber vor der konkreten Prüfung nicht noch einmal klar auf das Verbot hingewiesen hatte, sei eine spätere Bewertung mit „ungenügend“ im konkreten Fall unverhältnismäßig gewesen. Die Schule musste die Note wieder ändern.
Sonderfall Bayern: Allgemeines Nutzungsverbot für Handys
Eine landesweite Regelung gibt es in Bayern, dort wurde 2006 ein Nutzungsverbot für Handys an Schulen eingeführt. Schüler müssen ihre Handys demnach „im Schulgebäude und auf dem Schulgelände“ ausschalten, außer sie werden „zu Unterrichtszwecken“ genutzt oder der Lehrer macht eine Ausnahme (Artikel 56 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes). Die anderen Bundesländer überlassen konkrete Regelungen den Schulen.
2. Dürfen Lehrer den Schülern Handys wegnehmen?
Die Schulgesetze der Bundesländer machen hier unterschiedliche Vorgaben: Manche sehen eine „zeitweise Wegnahme von Gegenständen“ ausdrücklich im Katalog der erlaubten „Erziehungsmaßnahmen“ vor, andere machen nur sehr allgemeine Vorgaben und erlauben es den Schulen, besondere Regelungen dafür aufzustellen. Hier hängt es dann davon ab, was die jeweilige Schulordnung vorsieht.
Für Streit sorgen dabei besonders die konkreten Modalitäten: Wie lange darf die Schule das Handy einbehalten, an wen ist es zurückzugeben? Gibt es keine konkrete Regelung, lässt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zumindest ableiten, dass die Schule das Handy normalerweise dann zurückgeben muss, wenn es definitiv nicht mehr stört und damit der Anlass für das Einziehen entfallen ist. Längeres Einbehalten hätte dann den Charakter einer Strafmaßnahme, zu der eine Schule nur unter klar definierten Bedingungen befugt ist.
Das Land Hessen hat das in einem Erlass (PDF) so ausgelegt, dass weggenommene Gegenstände in der Regel am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben werden müssen. Das Land Bayern wiederum hat zwar festgelegt, dass ein Handy „vorübergehend einbehalten“ werden darf, aber nicht, wie lange „vorübergehend“ ist. Das liege im Ermessen des Lehrers. Manche Juristen sind auch der Ansicht, dass Aufbewahrungsfristen generell unzulässig sind und das Handy einem Schüler persönlich zurückgegeben werden muss – im Unterschied etwa zu gefährlichen Gegenständen wie Messern, die häufig nur an die Eltern zurückgegeben werden. Andere Juristen dagegen sehen hier keine Probleme und erst eine Wegnahme „für Monate“ oder mehr als eindeutig ungerechtfertigt an. Ein klares Meinungsbild ist auch hier nicht auszumachen, was wohl auch der unterschiedlichen Handhabung an den Schulen entspricht. Wenn ein Schüler das Handy nicht aushändigen will, kann die Schule etwa den Schüler vom Unterricht ausschließen oder eine Mitteilung an die Eltern erwägen.
Sind Eltern oder Schüler mit den Regelungen an ihrer Schule unzufrieden, können sie sich in die Diskussion darüber einbringen: So empfiehlt der Landeselternausschuss Berlin, nach einer konkreten Regelung durch die Schulkonferenz zu fragen und diese gegebenenfalls auf der (Gesamt-)Elternversammlung zu besprechen. Auch der Landesschülerrat Sachsen rät dazu (PDF), umstrittene Handyregelungen auf der Schulkonferenz zu besprechen. Wenn Schüler mit Sachverstand und Ruhe für ihre Position argumentierten, stünden die Chancen gut, dass auch ihr Anliegen gehört werde.
3. Dürfen Lehrer Handys durchsuchen, zum Beispiel bei einem Verdacht auf strafbare Inhalte?
Gegen den Willen des Betroffenen dürfen Lehrer Handys – wie auch andere Sachen eines Schülers – nicht durchsuchen. Hier gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Hürden der Strafprozessordnung, nach der nur die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem Handy nehmen darf. Auch Polizeibeamte dürfen das nur mit entsprechender Anordnung oder der Einwilligung des Betroffenen. Lehrer dürfen Schüler also lediglich ohne Zwang dazu auffordern, das Handy oder Inhalte darauf vorzuzeigen.
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat die Rechtslage wie folgt beschrieben (PDF): „Da die Handys Inhalte aus dem Privatleben des Schülers haben können, ist es nicht zu rechtfertigen, dass die Lehrkraft selbst die Tasten des Handys drückt, um sich über die Inhalte zu vergewissern. Auch die für Videos und Bilder vorgesehenen Speicher können ganz persönliche Inhalte haben. Hier kann auch das Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses berührt sein.“
Ein Recht für Lehrer, Handys zu kontrollieren, gibt es also nicht. Lehrer können – siehe Frage 2 – das Handy aber einbehalten und die Eltern verständigen, bei Verdacht auf Straftaten auch die Polizei, die das Handy sicherstellen oder beschlagnahmen kann. Ob es sinnvoll ist, die Polizei einzuschalten, hängt vom Einzelfall ab, etwa wie schwerwiegend ein Verhalten ist, von der Einsicht eines Schülers und so weiter. Eine Pflicht zur Anzeige gibt es nur bei einigen besonders schwerwiegenden Straftaten.
4. Welche Rechte sind bei Bild- oder Tonaufnahmen mit dem Handy zu beachten?
Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich: Heimliche Aufnahmen, die gegen den Willen des Betroffenen gemacht werden, sind nicht erlaubt und unter bestimmten Bedingungen sogar strafbar: Das Strafgesetzbuch zählt hier Bildaufnahmen von Menschen in „einem gegen Einblick besonders geschützten Raum“ auf. Dazu zählen zum Beispiel Umkleidekabinen oder Schultoiletten. Strafbar ist es auch, solche Aufnahme Dritten zugänglich zu machen, zum Beispiel sie per Bluetooth zu übertragen oder ins Internet zu stellen.
Anders ist es auf dem Schulhof oder im Klassenzimmer: Sie sind keine besonders geschützten Räume. Hier gilt aber trotzdem das Recht am eigenen Bild. Es besagt, dass man vor dem Aufnehmen von Fotos oder Videos die Betroffenen um Erlaubnis fragen muss, wenn sie darauf klar erkennbar sind. Das Recht am eigenen Bild regelt in erster Linie, ob Bilder veröffentlicht werden dürfen. Gerichte haben es aber auch schon dann berührt gesehen, wenn Aufnahmen nur gemacht wurden, um sie später zu veröffentlichen. Wer bei Kindern (also Minderjährigen) gefragt werden muss, hängt rechtlich betrachtet wiederum davon ab, ob man annimmt, dass das Kind bereits zur Einsicht in die Folgen der eigenen Einwilligung fähig ist. Bei Klassenfotos fragen Schulen daher im Zweifel häufig sowohl Eltern als auch Schüler. Mehr zu den Persönlichkeitsrechten – und was man tun kann, wenn sie verletzt werden – findet sich in den Artikeln „Urheber- und Persönlichkeitsrechte in Sozialen Netzwerken“ und „Auf Motivsuche“.
Auch für Tonaufnahmen mit dem Handy gibt es ähnliches zu beachten: die Vertraulichkeit des Wortes. Wer das „nichtöffentlich gesprochene Wort“ mit Geräten aufzeichnet, kann sich im Zweifel strafbar machen. Man sollte daher um Erlaubnis fragen, wenn man ein Gespräch aufnehmen will. Unter das „nichtöffentliche Wort“ können nicht nur solche Gespräche und Situationen fallen, die man umgangssprachlich als vertraulich bezeichnen würde. Auch das Gespräch in einer Schulklasse kann man etwa dazu zählen, denn rechtlich betrachtet spricht ein Lehrer (oder Schüler) in der Klasse zu einem abgegrenzten Adressatenkreis, der in diesem Zusammenhang noch nicht als Öffentlichkeit gilt. Es ist also im Zweifel strafbar, heimlich eine Tonaufnahme einer Schulstunde zu machen.
Stellt man Aufnahmen ins Internet, kommt das Urheberrecht ins Spiel. Das selbst gemachte Video oder Foto kann bei einer schöpferischen Leistung automatisch als Werk geschützt sein, ansonsten zumindest als „Laufbild“ oder „Lichtbild“. Dann hat man Rechte daran und andere dürfen es in der Regel nicht weiterverwenden, ohne zu fragen. Es können aber auch Rechte anderer verletzt werden, wenn man fremdes Material verwendet. Läuft in einem Video etwa im Hintergrund Musik, wird das in vielen Fällen zu einer Sperrung des Videos auf Youtube oder anderen Plattformen führen. Der Grund ist, dass man eine solche Vertonung nur dann öffentlich zeigen darf, wenn man eine entsprechende Lizenz hat. Häufige Fragen zu Musik bei Youtube behandelt ein eigener Artikel der Themenreihe von klicksafe.de und iRights.info.
5. Gewaltdarstellungen, Pornos und andere strafbare Inhalte: Was genau ist verboten?
Die Regelungen zu strafbaren Inhalten in diesem Bereich sind vielfältig. Im Rahmen dieses Artikels ist es in erster Linie wichtig, dass die Verbreitung oder Weitergabe entsprechender Inhalte an Minderjährige verboten ist. Das betrifft genauso die Weitergabe zwischen Minderjährigen. Es ist meist zwar nicht verboten, solche Inhalte zu besitzen, außer bei Kinderpornographie. Allerdings kann unter bestimmten Bedingungen schon das „Vorrätighalten“ strafbar sein.
Gewaltdarstellungen: Unter die strafbaren Gewaltdarstellungen fallen laut Gesetzestext Inhalte, die grausame oder unmenschliche Gewalt verherrlichen, verharmlosen oder „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ darstellen. Verboten ist es unter anderem, sie Minderjährigen anzubieten oder zugänglich zu machen. „Happy Slapping“-Videos etwa, bei denen ein meist ahnungsloses Opfer verprügelt, gequält oder sonst wie gedemütigt wird, können leicht zu diesen verbotenen Gewaltdarstellungen zählen. Neben der eigentlichen Tat kann auch das Aufnehmen strafbar sein, ebenso das Weiterreichen zum Beispiel per Bluetooth oder auf einem anderem Weg, der als „Zugänglichmachen“ an Minderjährige gilt. Allgemein verboten ist es, solche Inhalte öffentlich zugänglich zu machen, etwa indem man sie ins Netz stellt. Schwierig wird die Abgrenzung zum Beispiel bei Gewaltdarstellungen in Filmen: Wann genau etwa eine grausame Darstellung im Gesetzessinn verharmlosend oder die Menschenwürde verletzend ist, hängt immer vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal sagen.
Pornografie: Das Strafgesetzbuch verbietet die „Verbreitung pornographischer Schriften“, wobei auch Inhalte auf Datenspeichern wie Speicherkarten oder Handys als „Schrift“ gelten. Das Verbot der Verbreitung umfasst dabei unter anderem, pornografische Inhalte Minderjährigen anzubieten oder zugänglich zu machen. Nach Ansicht von Juristen fällt darunter zum Beispiel auch, wenn man sie auf dem Handybildschirm anderen zeigt. Was genau inhaltlich zur „Pornografie“ im strafrechtlichen Verständnis zählt, lässt sich auch hier nicht allgemein sagen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zumindest solche Darstellungen darunter verstanden, die „unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen“.
Volksverhetzung: Bei volksverhetzenden Inhalten ist es generell unter anderem verboten, sie zugänglich zu machen oder anzubieten. Dazu zählt das Strafgesetzbuch besonders Inhalte, die zum Hass gegen bestimmte Gruppen aufrufen – etwa aufgrund ihrer religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, ihrer „ethnischen Herkunft“ – oder gegen einzelne Zugehörige dieser Gruppen. Viele weitere Informationen zum Thema Gewaltdarstellungen, Pornografie und Volksverhetzung bietet die Übersicht „problematische Inhalte“ bei klicksafe.de.
Unter Juristen ungeklärt und umstritten ist, ob beim Verschicken von Bildern oder Videos übers Handy über das Strafrecht hinaus auch weitergehende Jugendschutz-Regeln gelten. Manche Juristen meinen, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag auch hier gilt. Wäre das der Fall, würden auch dessen spezielle Vorschriften zur Strafbarkeit gelten. Andere Juristen halten dagegen, dass der Jugendmedienschutz für individuelle Kommunikation übers Handy gar nicht greift. Einige Juristen gehen aber davon aus, dass zumindest das Jugendschutzgesetz anwendbar ist, wenn jemand jugendgefährdende Inhalte Minderjährigen auf dem Handydisplay zeigt, weil das Handy dann zum „Trägermedium“ werde. Insgesamt ist hier aber kein klares Meinungsbild erkennbar und Gerichtsurteile sind nicht bekannt.
6. Sind Störsender oder Handydetektoren in Schulen erlaubt?
Bekannt wurden in den letzten Jahren einige Fälle von Schulen, die Handydetektoren verwendet haben, die bei heimlich mitgebrachten Handys Alarm schlagen. Die Schulaufsicht des Bildungsministeriums in Schleswig-Holstein hat 2013 ein Gymnasium aufgefordert, einen solchen Detektor nicht mehr zu verwenden, da es keine rechtliche Grundlage für den Einsatz gebe.
Ob solche Sender gegen geltende Gesetze verstoßen, hängt von ihrer technischen Ausgestaltung ab. Zumindest bei Störsendern – auch als „Jammer“ bekannt, die den Handyempfang aktiv unterbinden sollen – dürften die Anforderungen aus dem Telekommunikationsgesetz gelten. Danach sind Frequenznutzungen nur dann erlaubt, wenn die Bundesnetzagentur oder andere Vorschriften es erlauben. Den Schulen drohen zumindest Bußgelder, wenn sie entsprechende Sender einsetzen.
Sollten die Geräte eine Ortung ermöglichen oder sonst persönliche Daten erfassen, wären sie auch datenschutzrechtlich problematisch. Unabhängig von diesen Fragen und der eingesetzten Technik bleibt fraglich, ob technische Blockaden und Detektoren verhältnismäßig – und pädagogisch sinnvoll – sind.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
7 Kommentare
1 Timm Schoof am 14. November, 2014 um 11:37
Sehr schöner Überblick!
Eine Anmerkung: Die Aussage, dass bei “Durchsuchen” des (Schüler)handys das Post- und Fernmeldegeheimnis berührt ist, ist nicht ganz korrekt, oder?
Der Schutzbereich von Art. 10 GG erstreckt sich doch nur von Anfang bis Ende des Kommunikationsvorgangs. Daher wäre aus meiner Sicht bei einer “manuellen” (nicht-online)-Durchsuchung des Handys eher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Oder mache ich da einen Denkfehler?
2 David Pachali am 15. November, 2014 um 13:18
In einer aktuelleren Stellungnahme von 2014 (PDF) beschreibt das oben zitierte Kultusministerium es jetzt auch allgemeiner.
„Da Handys aber Inhalte aus dem Privatleben der Schülerin bzw. des Schülers gespeichert haben können, ist es allerdings nicht zulässig, dass die Lehrkraft selbst die gespeicherten Inhalte abruft. Neben dem Eigentumsgrundrecht können auch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Post und Fernmeldegeheimnis berührt sein.“
3 Timm Schoof am 18. November, 2014 um 11:13
Ok, das ist ja ganz interessant. Der Zugriff auf Emails, die auf dem Server des Providers liegen, wird als Ausnahme angesehen, bei der Art. 10 GG auch “ruhende” Kommunikation schützt.
Das ist bei IMAP ja idR der Fall, also fast jedem Nutzer, der einen Email-Account auf seinem Smartphone eingerichtet hat. Ob das allerdings bei physikalischem Zugriff auf das Gerät auch anzunehmen ist, da bin ich mir nicht sicher.
Aber so ist man nun jedenfalls auf der sicheren Seite. Danke für den Nachtrag!
Wen die Thematik weiter interessiert, dem empfehle ich Hoffmann-Riems Stellungnahme vor dem NSA-Untersuchungsausschuss (http://www.bundestag.de/blob/280846/04f34c512c86876b06f7c162e673f2db/mat_a_sv-2-1neu–pdf-data.pdf), hier werden die “überwachungsempfindlichen” Kommunikationsgrundrechte schön abgegrenzt.
4 Hitchhiker am 16. Mai, 2015 um 22:40
Störsender sind in Deutschland illegal, unabhängig von irgendwelchen Schul- oder “Orts”-regeln…. Zudem ist das “Durchsuchen” von Daten auf einem tragbaren Telefon nicht nur ein Verstoß gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis, sondern auch ein schwerer Eingriff in die Privatssphäre, ja evtl. die Intimssphäre des Betroffenen. Was ebenso beides ein Straftatbestand ist. Was kümmern sich allerdings Beamte schon um Regeln;)
Anm. zur letzten Aussage:
Habe u.a. eine Aussage eines behinderten Schülers zu einem dokumentierten Fall, in dem dieser, z.B. trotz Bestehen der Zwischenprüfung u. Nachprüfung an einer Hochschule von dieser verwiesen wurden. “Man könne ja den Unterricht nicht schleifen lassen, um ihn mit durchzuziehen.”….
5 Mark am 21. Oktober, 2015 um 00:21
Zum juristischen auch: http://www.juraforum.de/forum/t/handyverbot-an-schulen.533915/
6 Vincent am 26. November, 2016 um 17:10
Hallo, darf eine Schule in Niedersachsen, die Handys vorsorglich am Anfang des Tages einsammlen und nach Schulschluss wieder austeilen ?
7 Sophie dietrich am 16. Juni, 2020 um 09:40
ich finde es ist cool ein hhandy in der schule zu hanben aber… manchmal ist es auch sehr anstrengend wenn jeder nur am handy ist
Was sagen Sie dazu?