Nicht immer unversöhnlich: Meme und Urheberrecht
Meme gehören dazu. Für viele Nutzer ist es selbstverständlich, die beliebten Bild- oder Videoschnipsel zu verwenden oder neue Varianten zu erschaffen. Sie basieren fast immer auf der Nutzung von Fremdmaterial wie kurzen Filmausschnitten, Einzelbildern oder Fotos. Die meisten Nutzer nehmen es auch gar nicht als unrechtmäßig wahr, wenn sie fremde Inhalte dafür aufgreifen und stellen sich urheberrechtliche Fragestellungen daher gar nicht.
Sind Meme also der Albtraum des urheberrechtlichen Geltungsanspruchs im Internet? Oder können sie über Ausnahmeregelungen des Urheberrechts sogar erlaubt sein? Die Antwort auf diese Frage ist kompliziert. Auch wenn sie in den letzten Jahren zu einem zentralen Teil der Internet-Kultur geworden sind, gibt es noch kein gemeinsames Verständnis, was Meme eigentlich sind und wie sie eingeordnet werden können – nicht einmal unter Mem-Forschern. Am besten können Meme vielleicht als bild-basierte Internet-Witze beschrieben werden.
Da kaum Gerichtsurteile zu Memen existieren, ist die Lage auch rechtlich nicht geklärt. Wenn es einmal zu Streitigkeiten über das Urheberrecht kommt, bleibt es häufig bei Abmahnungen und Lizenzforderungen, den Vorstufen gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dieser Beitrag wirft daher einen genaueren Blick auf die Möglichkeiten, Fotos oder Filmclips für Meme nach deutschem und amerikanischem Recht ohne Erlaubnis eines Rechteinhabers zu nutzen.
Meme als Zitat? Wenig Spielraum
Damit die Nutzung eines fremden Fotos als Zitat gerechtfertigt ist, muss der Zitierende unter anderem einen Zitatzweck verfolgen. Das Fremdmaterial muss also beispielsweise erforderlich sein, um eigene Ausführungen zu belegen. Denkbar scheint das zunächst zum Beispiel bei kritischen Memen wie dem hier dargestellten. Das Originalfoto zeigt Bundeskanzlerin Angela Merkel und US-Präsident Barack Obama am Rande des G7-Gipfels in Elmau im Juni 2015 mit anderen Gipfel-Teilnehmern. Nur der Ausschnitt, der Merkel und Obama im Gespräch zeigt, verbreitete sich dann als virales Phänomen im Netz.
Die hier gezeigte Mem-Variante kann als kritische Anspielung auf die Enthüllungen über die NSA-Überwachung und Merkels Reaktion darauf verstanden werden. Allerdings haben Gerichte für Zitate bereits festgehalten, dass dem Fremdmaterial im neuen Beitrag nur eine „Nebenrolle“ zukommen darf, so der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall „Museumskatalog“ und das Oberlandesgericht München im Fall „Das unlesbare Buch“. Diese Anforderung erfüllen beispielsweise fotobasierte Meme regelmäßig nicht, da sie Bilder zumeist lediglich mit einer Aussage in Form eines Titels und eines Untertitels versehen. Den dabei verwendeten Bildern kommt dann keineswegs nur eine Nebenrolle zu.
Kunstfreiheit erlaubt mehr – aber sind Meme Kunst?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen des Zitatrechts durch seine Rechtsprechung zum Fall „Germania 3“ allerdings ausgeweitet: Wenn der neue Beitrag Kunst darstellt, gebietet es die Kunstfreiheit, einen erweiterten Zitatzweck zuzulassen, der über Zwecke wie die direkte Belegfunktion hinausgeht. Dann kann das Fremdmaterial künstlerisches Gestaltungsmittel sein und den zentralen Bestandteil einer neuen künstlerischen Aussage bilden. In diesem Fall wäre es unproblematisch, wenn das genutzte Foto einen Großteil des neuen Beitrags ausmacht.
Aber auch hier warten Schwierigkeiten: Zunächst müsste ein Gericht feststellen, dass Meme überhaupt als Kunst gelten können und damit in den Anwendungsbereich der Kunstfreiheit fallen. Doch passen Kunst und Meme zusammen? Wolfgang Ullrich betont, dass es aus kulturwissenschaftlicher Sicht maßgeblich vom Kontext abhänge, ob etwas als Kunst rezipiert wird. Auf Meme als Social-Media-Phänomene passe der Kunstkontext häufig nicht. Anders als bei Kunstwerken gebe es keinen Werkstolz der Memproduzenten, selbst bei aufwändig gestalteten Memen lassen sich kaum je die Urheber ausfindig machen.
Da die Kunstfreiheit ein Grundrecht ist, haben auch Juristen verschiedene Kunstbegriffe entwickelt, auf die es im Urheberrecht letztlich ankommt. Der BGH definiert Kunst in einer Entscheidung zum Zitatrecht folgendermaßen:
Jede künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BGH, „Blühende Landschaften”)
Für Meme scheint diese Definition jedoch unpassend, geht es bei Memen doch gerade um kurze Mitteilungen in einer Gemeinschaft. (Ob diese enge Definition des BGH mit der Kunstfreiheit-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang steht, ist eine andere Frage.)
Aber selbst wenn Meme unter die Kunstfreiheit fielen und Nutzer daher Fremdmaterial als zentrales Gestaltungsmittel einsetzen dürften, würden Probleme mit dem Zitatrecht verbleiben. Zunächst dürfte das Änderungsverbot (Paragraf 39 und 62 Urheberrechtsgesetz) dennoch gelten, nach dem die Bilder bis auf enge Ausnahmen nur unverändert wiedergegeben werden dürften.
Darüber hinaus müssen Zitate grundsätzlich die Quellen des Fremdmaterials angeben (Paragraf 63 Urheberrechtsgesetz). Das ist für die den Memen zugrundeliegenden Bilder jedoch völlig unüblich. Was einmal zum Internet-Meme avanciert ist, wird unkontrolliert und meist ohne korrekte Quellenangaben über ihren Ersteller und das verwendete Material verbreitet. Diese Probleme zeigen bereits, dass Nutzer mit dem Zitatrecht bei Memen häufig nicht sehr weit kommen werden.
Meme als Parodien? Schon eher
Mehr Potenzial könnte die Überlegung haben, dass Meme als Parodien urheberrechtlich erlaubt sind. Wenn Meme als Internet-Witze beschrieben werden können, besteht ihre Funktionsweise gerade darin, das genutzte Bild „zu brechen oder gewitzt zu persiflieren“, wie Wolfgang Ullrich formuliert.
Parodien sind im deutschen Recht als ein Fall der sogenannten freien Benutzung erlaubt (Paragraf 24 Urheberrechtsgesetz). Nach deutscher Rechtslage ist dabei zunächst zu beachten, dass der neue Beitrag selbst ein Werk darstellt, also Schöpfungshöhe erreicht. Charakteristisches Merkmal der Parodie ist, dass sie sich kritisch und antithematisch – also in einer die ursprüngliche Aussage umkehrenden Weise – mit dem genutzten Material auseinandersetzt.
Da die Parodiefreiheit auch in der EU-Urheberrechtsrichtlinie vorgesehen ist, ist in Deutschland jedoch auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen. In seiner Entscheidung „Deckmyn“ hatte der EuGH eine weite Parodie-Definition aufgestellt: Parodien müssen demnach nur an ein bestehendes Werk erinnern, während sie gleichzeitig wahrnehmbare Unterschiede dazu aufweisen und einen „Ausdruck von Humor oder eine Verspottung“ darstellen. Das könnte auf den ersten Blick auf ziemlich viele Meme zutreffen.
Doch auch der EuGH macht eine große Einschränkung: Es bedarf einer nachgelagerten Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Parodisten und den Rechten und sonstigen Interessen des Rechteinhabers. Ist die Aussage des neuen Beitrags beispielsweise diskriminierend, hat der Rechteinhaber demnach ein berechtigtes Interesse, nicht damit in Verbindung gebracht zu werden. Die Parodie wäre am Ende dennoch unzulässig.
Bei Memen liegen Humor und Diskriminierung manchmal sehr nahe beieinander. Man denke beispielsweise an die teils rassistischen Meme, die aus dem Bild des Fußballspielers Mario Balotelli im EM-Halbfinale 2012 entstanden. Wie Gerichte hier im Einzelfall entscheiden würden, darüber lässt sich nur spekulieren. Ausgeschlossen ist aber keineswegs, dass viele Meme als Parodien erlaubt sein könnten.
Mit Fair Use wäre nicht alles leichter
Häufig klingt in Beiträgen an, dass die Rechtslage in Europa für Meme so kompliziert sei, weil hier eine flexible Schranke wie Fair Use im US-amerikanischen Recht fehle. Es lässt sich sicherlich sehr gut vertreten, dass Meme als Fair Use gelten können, wenn sie – unter anderem – einen anderen Zweck als das genutzte Fremdmaterial verfolgen und es zum Beispiel parodieren. Das gilt vor allem für Meme, die keine kommerziellen Zwecke verfolgen und damit in einem weiteren Faktor dem Fair-Use-Grundsatz entgegenkommen.
Aber auch in den USA verbleiben Grauzonen für Meme – und es gibt wenig Rechtsprechung, die diese zweifelsfrei auflösen. Ein zentrales Problem ergibt sich daraus, dass es häufig schwierig ist, den neuen Zweck bei der Nutzung eines Fotos für ein Mem festzustellen.
So hatte beispielsweise der US-Sender Fox auf seiner Facebook-Seite anlässlich des Jahrestages von 9/11 ein Foto von amerikanischen Feuerwehrmännern veröffentlicht, die eine US-Flagge am Ground Zero hissen. Dieses Foto ist in den USA sehr bekannt und wurde von Fox dem ebenfalls ikonischen Bild „Raising the Flag on Iwo Jima“ (1945) gegenübergestellt – einem Bild, das amerikanische Soldaten zeigt, die während der Schlacht um Iwojima im Zweiten Weltkrieg die amerikanische Flagge hissen. Es wurde mit dem Hashtag #neverforget versehen. In etwa so muss das Posting ausgesehen haben:
#neverforget
Der Fall landete vor einem New Yorker Bezirksgericht, das entscheiden sollte, ob das Posting – das von einigen Beobachtern als politisches Mem wahrgenommen wurde – durch Fair Use gedeckt ist. Das Gericht hatte zu berücksichtigen, ob die Nutzung transformativ ist, also einen neuen Zweck verfolgt als das Original oder einen ästhetisch veränderten Eindruck aufweist. Es konnte einen neuen, transformativen Zweck allerdings nicht erkennen, da das Bild äußerlich und von seiner Aussage nur minimal verändert worden sei. Gegen Fair Use spreche ebenfalls, dass das Bild zu Werbezwecken für das passende Fernsehprogramm eingesetzt wurde.
Dagegen brachten mehrere amerikanische Rechtsprofessoren vor, dass Fox das Bild durch die Gegenüberstellung neu kontextualisiert habe. Der Sender habe Parallelen in den Reaktionen auf 9/11 und Iwo Jima herstellen und Respekt für amerikanische Helden demonstrieren wollen. Das wäre ein ganz anderer Zweck als die eher dokumentierende Natur des Ausgangsfotos. Bevor ein Berufungsgericht den Fall noch einmal begutachten konnte, einigten sich die Parteien in einem Vergleich. Der Fall zeigt, dass auch in den USA das Zusammentreffen von Memen und Urheberrecht keine einfachen Lösungen verspricht.
Bedeutungsvielfalt bei Memen bleibt rechtliche Hürde
Das komplizierte Verhältnis von Urheberrecht und Memen entspringt zumindest teilweise der Schwierigkeit, Meme zu interpretieren. Die Kulturwissenschaftlerin Limor Shifman schreibt, dass es bei Memen vor allem um Mutation und Wandel gehe. Sie sieht das memetische Bild als lebendiges Objekt. Meme zeigten also gerade, wie viele immer wieder unterschiedliche Bedeutungen einem Bild zukommen können.
Mehrere Deutungsmöglichkeiten bringen weitere rechtliche Unsicherheit mit sich. Verschiedene Aussagen können – wie die Beispiele zeigen – zu völlig unterschiedlichen rechtlichen Folgen führen. Nutzen die Ersteller von Memen fremdes Material, kann dessen Verwendung also urheberrechtlich weder pauschal als erlaubnisfrei noch als erlaubnispflichtig eingeordnet werden.
Weder das amerikanische Fair-Use-Modell noch die deutschen Schrankenregelungen können ohne Probleme mit diesen Mehrdeutigkeiten umgehen, die Memen noch viel stärker als klassischen Kunstwerken innewohnen. Somit gibt es in beiden Rechtsordnungen zwar Anknüpfungspunkte dafür, in Memen nicht nur eine einzige Reihe von Urheberrechtsverletzungen zu sehen. Doch zugleich macht ihr dauernder Bedeutungswandel es in beiden Rechtsordnungen schwer, sie rechtlich klar einzuordnen.
Dennoch: Wenn Meme bekannte Bilder auf überraschende Weise, parodistisch variieren, lässt sich gut dafür argumentieren, dass sie auch nach deutschem Urheberrecht erlaubt sind. Im Gegensatz zum oben abgebildeten Mem lässt sich dann sagen: Not necessarily copyright infringement, especially if funny.
Lesen Sie ebenfalls zum Thema: „Meme und Urheberrecht: Ohne Fair Use unversöhnt“ von Leonhard Dobusch.
2 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 9. Mai, 2016 um 13:33
Ganz allgemeim ist es zumindest nach dt. Recht der eigenständige Schutz, den nahezu jedes Foto als Lichtbild oder Lichtbildwerk auch unabhängig vom darauf abgebildeten Ereignis genießt. Man darf bei einem Bericht über ein bestimmtes Ereignis nicht einfach ein passendes Foto ohne Erlaubnis des Fotografen verwenden, es sei denn, man setzt sich (z. B. zitierend oder parodierend) mit der besonderen gestalterischen Art und Weise auseinander, mit der Fotograf das Ereignis festgehalten hat. Ganz deutlich tritt dies bei der Fotografie eines dreidimensionalen Kunstwerks zu Tage, bei dem man sich in der Regel nicht mit dem Lichtbild, sondern dem darauf abgebildeten Kunstwerk auseinandersetzt (s. a. Schricker/Spindler in SCHRICKER/LOEWENHEIM). Das wird oft übersehen.
2 Moritz am 4. November, 2019 um 17:14
Singular: das Meme und Plural: die Memes.
Nicht das Mem und die Meme bzw. noch schlimmer: die Memen.
Schmerzt sehr beim lesen des ansonsten gelungenen Beitrags.
VG
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