Fremdes Material nutzen: Die Gefahren der Montage

Grafik: Libby Levi, opensource.com, CC BY-SA
Filmmaterial aus anderen Quellen in den eigenen Film einzubauen, ist ein gängiges Verfahren – und dadurch, dass inzwischen immer mehr Filme digital vorliegen auch sehr viel leichter zu bewerkstelligen. Dokumentarfilme, Musikvideos, Experimentalfilme, aber auch Spielfilme erzeugen dadurch, dass sie Archivmaterial verwenden, Atmosphäre, lassen vergangene Zeiten aufleben und erzeugen verblüffende Effekte, indem sie alt und neu gegenüberstellen.
Die Methode, bereits vorhandenes Filmmaterial zu neuen Sequenzen zu verarbeiten, wird auch als „Found Footage“ – oder auch Kompilationsfilm – bezeichnet: Archivmaterial wird zusammengetragen und in den eigenen Film hinein montiert, so dass ein neuer Bedeutungszusammenhang entsteht. Das ist natürlich kein neues Verfahren, sondern wurde auch schon mit analogem Film genutzt. Dadurch, dass heute alles mögliche Filmmaterial digital vorliegt, ist es aber ungleich einfacher geworden, Szenen aus verschiedenen Zusammenhängen neu miteinander zu kombinieren.
Auch bei Verfilmungen von Romanen oder bei Remakes von schon vorhandenen Filmen gilt es das Urheberrecht zu beachten – das bedeutet, keine Nutzung ohne Erlaubnis des Urhebers. Beim Film ist die Lage dadurch, dass an jedem Film eine ganze Reihe von Menschen mitarbeiten etwas komplizierter als etwa bei Romanen, die in der Regel von einer Person geschrieben wurden. Die wichtigsten Urheber sind dabei Regisseur, Kameramann, Drehbuchautor und Produzent. Vor allem letzterer spielt eine wichtige Rolle, da er meist die Leistungsschutzrechte der Schauspieler und sonstigen Mitarbeiter übernommen hat.
Filmzitat: Regeln
Für die Praxis gibt es eine wichtige Ausnahme, auf die sich Filmemacher berufen können, wenn sie fremdes Material übernehmen wollen: das Zitatrecht. Das gilt nämlich nicht nur für Texte, sondern auch für andere Werkgattungen.
Das Filmzitat ermöglicht es Filmemachern, einzelne Passagen aus fremden Filme zu zitieren. Allerdings müssen dabei die Regeln des Zitatrechts beachtet werden. Die wichtigste Regel ist, dass das Zitat einem bestimmten Zweck dienen muss. Man darf keine Filmausschnitte übernehmen, nur weil sie dekorativ sind und optisch gut passen würden. Das eigene Filmwerk muss sich mit dem zitierten auseinandersetzen.
Zitiert werden darf nur in selbständigen Werken, die selbst urheberrechtlich geschützt sind. Ein Film, der nur aus Zusammenschnitten anderer Filme oder sonstiger anderer Werke besteht und keinen neuen Zusammenhang begründet, rechtfertigt erst einmal keine Zitate, da es sich nicht um ein selbständiges Werk handelt. Bei Videokunst und Musikvideos, die mit „Found Footage“ – gefundenem Filmmaterial – arbeiten, ist es oft schwierig abzuschätzen, ob aus der Neu-Zusammenstellung ein eigenes Werk entsteht oder nicht.
Eine weitere Bedingung besteht darin, dass das zitierte Werk zumindest schon veröffentlicht sein muss. Zitate aus noch unveröffentlichten Filmen sind nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig.
Das Erfordernis eines Zitatzwecks gebietet es normalerweise, dass das Zitat den durch den Zweck gebotenen Umfang nicht überschreiten darf. Es wäre also unzulässig, über den benötigten Ausschnitt hinaus aus einem fremden Film zu zitieren. Es gibt in Ausnahmefällen das so genannte Großzitat, welches es erlaubt, dass ein Filmemacher ganze Werke – in unserem Beispiel einen ganzen Film – in sein eigenes Werk übernehmen darf. Das ist aber nur in einem ganz engen Rahmen erlaubt.
Ein Beispiel für ein Großzitat ist etwa, wenn ein Filmemacher in einem Dokumentarfilm über die 50er Jahre einen kurzen Werbefilm aus der Zeit vollständig in seinem Film zeigen will. Da der zitierte Film an sich schon sehr kurz ist, ist es kaum möglich, nur einen Ausschnitt davon zu zeigen. Hier setzt dann das Großzitat an. Der verwendete Werbefilm dient der Erläuterung einer Aussage aus dem neuen Film, indem er den Standpunkt des Regisseurs stützt. Der Regisseur setzt sich kritisch mit dem zitierten Werk auseinander und interpretiert es für die Zuschauer.
Bearbeitung: Literaturverfilmung, Remake, andere Werke nutzen
Aber auch wenn man einen Film vom Anfang bis zum Ende selbst dreht, ist man nicht unbedingt auf der sicheren Seite. Vor allem Spielfilme arbeiten oft mit schon vorhandenen Geschichten, etwa Kurzgeschichten und Romanen, die dann verfilmt werden. Das gilt urheberrechtlich als Bearbeitung der jeweiligen Geschichte.
Auch ein Remake eines alten Films fällt in diese Kategorie und das Urheberrecht erstreckt sich auch auf eigentümliche Charaktere. Man darf also nicht ohne Weiteres den Helden eines bereits existierenden Romans unter gleichem Namen in eigenen Werken als Protagonist „auftreten“ lassen. In all diesen Fällen muss man zuerst die Zustimmung des Urhebers (bzw. Rechteinhabers) des ursprünglichen Werkes einholen.
Zulässig ist die Übernahme fremder Werke in Filmen dagegen, wenn diese als „unwesentliches Beiwerk“ quasi zufällig oder völlig beiläufig gezeigt werden. Das Interesse der Filmemacher an einer solchen Regelung liegt auf der Hand: Wird etwa eine Einstellung in einem Gebäude gedreht, ist es häufig unumgänglich, nebenbei auch geschützte Werke zu zeigen. Das können Möbel sein, die in einem Raum stehen, Bilder, die an der Wand hängen, oder eine aufgeschlagene Zeitung, in der geschützte Texte abgedruckt sind.
Requisiten und andere Werke – zum Beispiel Musikstücke –, die gezielt zur Unterstützung der Handlung eingesetzt werden, sind kein unwesentliches Beiwerk. Sind diese urheberrechtlich geschützt, muss man vor der Verwendung im Film die Rechte beschaffen. Überhaupt wird das mit dem „Beiwerk“ sehr eng gesehen.
Freie Benutzung – Satire, Persiflage, Parodie
Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn man sich bei der Schaffung eines neuen Werkes von einem bestehenden Werk inspirieren lässt, ohne es in identischer oder umgestalteter Form zu verwenden. Die Unterscheidung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung ist von Laien kaum zu leisten, da dies immer am Einzelfall entschieden wird. Gefordert wird für freie Benutzung, dass das inspirierende Werk hinter dem neuen „verblasst“, man also nicht gleich das ältere Werk wieder erkennt, selbst wenn es bekannt sein sollte.
Ein Spezialfall für freie Benutzung trotz „Durchscheinen“ der Vorlage ist die Satire, Persiflage oder Parodie. Ein Beispiel dafür sind zum Beispiel die Filmkomödien von Bully Herbig, der mit „(T)Raumschiff Surprise“ die „Raumschiff Enterprise“-Serie oder mit „Der Schuh des Manitu“ die Karl-May-Verfilmungen aufs Korn nahm.
In einer Parodie oder Persiflage wird in der Regel das Ursprungswerk auf eine „antithematische“ Art und Weise behandelt – so drückt es der Bundesgerichtshof 1973 aus („die antithematische Behandlung der Vorlage“ als wichtigstes Merkmal einer Parodie). Obwohl der Stil des Vorbildes erhalten bleibt – schließlich ist eine Parodie nur dann komisch, wenn man das Original erkennt –, wird ein neuer Inhalt dargestellt, der sich „komisch oder satirisch“ mit dem Original auseinandersetzt. Das Vorbild muss gegenüber dem neuen Werk quasi in den Hintergrund treten. Nur dann ist gestattet, dass man sich in humorvoller oder sogar „veralbernder“ Art und Weise an das Werk eines anderen anlehnt.
Ob und wann etwas eine erlaubte Parodie ist, die ohne Erlaubnis der Urheber der Vorlage veröffentlicht werden darf, ist allerdings eine Frage, über die sich die Rechtsgelehrten streiten – zahlreiche Gerichtsverfahren der letzten Jahrzehnte zeigen das.
Ein Beispiel, an dem die Problematik deutlich wird, ist die Fernsehsendung „TV Total“ von Stefan Raab bei Pro Sieben. Raab zeigt dort Szenen aus den Sendungen anderer Fernsehanstalten, die er kommentiert, neu zusammenstellt und mit eigener Wertung versieht. Trotzdem hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2007 in einem Fall entschieden, dass TV Total nicht ungefragt einen Ausschnitt des Hessischen Rundfunks benutzen darf, in dem eine Frau bei einer Straßenumfrage gezeigt wird. „Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden,“ schrieb der BGH in seiner Begründung.
Konsequenzen für den eigenen Film
Alle aufgeführten Beispiele für freie Nutzungen – egal ob Filmzitat oder Bearbeitung, Parodie oder freie Benutzung – sind in der Praxis immer mit Vorsicht zu genießen, da eine stichhaltige Beurteilung nur am konkreten Einzelfall stattfinden kann. So beschreibt Produzent und Regisseur C. Cay Wesnigk unter dem Titel „Enteignung der Wirklichkeit“, welche urheberrechtlichen Hindernisse Dokumentarfilmer in der täglichen Arbeit überwinden müssen. Seiner Darstellung nach geht das soweit, dass es ein „Zitatrecht für Film in der Praxis nicht gibt“.
Man muss als Filmschaffende also streng darauf achten, dass die Voraussetzungen für Zitat, freie Benutzung oder Parodie tatsächlich vorliegen. Bestehen auch nur leichte Zweifel, sollte man den Rat eines spezialisierten Juristen einholen. Greift keine der vorgestellten, gibt es wohl nur noch zwei Möglichkeiten: Entweder man verzichtet auf die fremden Sequenzen oder man holt die entsprechenden Genehmigungen ein.
Erster Ansprechpartner ist dabei in der Regel die Produktionsfirma oder der Verleih. Die Rechteklärung kann aber, auch wenn der Urheber beziehungsweise Rechteinhaber zustimmt, mit hohen Kosten verbunden sein – man sollte deshalb Bearbeitungsgebühren, Material- und Kopierkosten und die Lizenzgebühren in seinen Finanzplan einkalkulieren.
24 Kommentare
1 Felix am 14. Juni, 2013 um 16:48
Ich habe gehört, dass man Material aus Filmen in öffentlich rechtlichen Sendern frei verwenden darf.
Stimmt das?
2 Valie Djordjevic am 14. Juni, 2013 um 17:13
Nein, das stimmt nicht. Material von öffentlichen Sendern ist genauso geschützt wie alles andere auch. Es kann natürlich sein, dass einzelne Filme/Videos, die gesendet werden, frei lizenziert sind, aber das gilt nicht grundsätzlich. Das muss man jeweils einzeln recherchieren.
3 Felix am 14. Juni, 2013 um 22:21
Danke für die schnelle Antowort! :-) LG
4 ulrike findeisen am 10. Januar, 2017 um 15:26
Guten Tag, Frage:
ich schreibe an einer love story. Darf ich darin Song- und Filmtitel zitieren? Nur die Titel, nicht die Lyrics im Detail.
Beispiel: Dirty Dancing, The Time of my Life.
Herzlichen Dank
Ulrike Findeisen
5 Valie Djordjevic am 11. Januar, 2017 um 15:05
@Ulrike Findeisen: Das lässt sich so schlecht beantworten, normalerweise sind tatsächlich auch Titel geschützt. Ob die Nutzung des Titels als Zitat anzusehen ist, kann man nur im Einzelfall prüfen. In der Regel müssen Sie bei den Rechteinhabern um Erlaubnis fragen.
6 Daniel am 7. August, 2018 um 12:25
Hallo,
stellt es eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn man bestimmte wiedererkennbare Szenen aus einem Film für eigene kurze 0,5 bis 2- minütige Filmsequenzen nutzt? Bei einigen Filmsequenzen läuft der Originalton nicht mit. Anstatt dessen wurde der filmausschnitt mit Musik unterlegt.
Selbige Frag stellt sich zu kurzen selbst zu 0,5 bis 2- minütig zusammengeschnittenen Filmsequenzen aus unterschiedlichen Filmen.
Diese zusammengeschnittenen Kurzfilme sollen in einer Wanderausstellung in diversen Museen zur unterstützenden Ansicht mit eingebaut werden.
Nun wüsste ichvorher natürlich gerne, wie es sich hier mit der Urheberrechtsverletzung verhält.
Vielen lieben Dank schon mal für Ihre Antwort.
Liebe Grüße Daniel
7 Valie Djordjevic am 7. August, 2018 um 15:50
@Daniel: Das kann man so ohne Weiteres nicht sagen, da kommt es immer auf den Einzelfall an, ob das noch eine Bearbeitung ist, die man ohne Erlaubnis der Rechteinhaber nicht veröffentlichen darf, oder eine freie Benutzung, wo das eigene Werk überwiegt, und die man auch so veröffentlichen darf. Gegebenenfalls könnte es auch ein Zitat sein oder es kann eine andere Schranke vorliegen. Weil das aber alles immer genau im Einzelfall abgewogen werden muss, können wir keine Rechtsberatung hier per Kommentar machen. Da muss ein Anwalt ran.
8 MedientanteMT am 24. Oktober, 2018 um 12:40
Ich habe eine Frage: Ich habe mit einem Schauspieler auf einem Schiff Filmaufnahmen gemacht. Diese Aufnahmen sollten in einen Imagefilm fließen von einem Theaterverein (eV) fließen. Ich war Regisseur, Filmer, Cutter, Drehbuchautorin, Produzent und alles andere auch! Nun bin ich im Streit mit denen und so ist der Film nicht zustande gekommen(Streit rein arbeitsrechtlich-losgelöst von meinen Aufnahmen)! Nun will der Schauspieler die Originalaufnahmen haben damit jemand anderes den Film erstellt. WEM GEHÖREN DIE AUFNAHMEN? Muss ich die “rausrücken” ? Ich habe nicht vor die Aufnahmen anderweitig zu verwerten aber aufgrund von schlimmsten Mobbing will ich diese Aufnahmen nicht rausgeben. Meine Aufnahmen, mein Recht? Kann ich die einfach löschen? Warte dringend auf Antwort. Danke
9 Valie Djordjevic am 24. Oktober, 2018 um 12:49
@MedientanteMT: Wir können leider keine Rechtsberatung im Einzelfall machen, da es immer auf den Kontext ankommt. Dazu kommt, dass wir ein journalistisches Angebot sind und das auch gar nicht dürfen. Ich würde Dir raten, dich mit einem Berufsverband für Filmschaffende in Verbindung zu setzen, die haben oft Rechtsberatungen für solche Fragen. Was das kostet, kommt immer drauf an, ob man dort Mitglied ist oder nicht. Alternativ müsstest du einen spezialisierten Anwalt fragen. Viel Erfolg.
10 Angie am 22. Januar, 2019 um 18:39
Hallo! Vielen Dank für den ausführlichen Titel, dennoch habe ich eine Frage: ich starte bald mit einer eigenen Sendung in meinem Youtube Kanal, in der nur positive Taten, Handlungen, Bücher und Nachrichten gezeigt werden. So möchte ich gerne fremde Videos in meinen Sendung zeigen. Manchmal ohne Kürzungen, manchmal mit. Reicht der Quellenhinweis in der Infobox oder ist das auch nicht erlaubt?
11 Barmy Barmettler am 11. März, 2019 um 09:16
Hallo. Ich habe vor, Szenen aus einem Film (Cannonballrun 1) für ein Musikvideo zu verwenden – also eine Art Collage, vermischt mit Szenen der Band selber. Der Text des Songs bezieht sich auf den Hauptdarsteller (Bandit allias Burt Reynolds) – ob das als Zitat gilt, kann ich selber nicht sagen. Oder macht in diesem Fall Sinn, den Urheber für die Verwendung der Szenen anzufragen? Danke für ein Feedback. Gruss
12 Valie Djordjevic am 11. März, 2019 um 09:25
Wir können als journalistisches Angebot in Einzelfällen keine juristische Beratung anbieten. Wie immer in rechtlichen Fragen, kommt es auf den Einzelfall an. Dazu muss man sich genau anschauen, was wie verwendet wird. Wenden Sie sich dazu bitte an einen spezialisierten Anwalt.
13 Tele Thilo am 27. März, 2019 um 13:44
Unterliegt das noch dem Zitatrecht?
Ich setze mich derzeit mit einer ARD Anstalt auseinander, die in einer Dokumentation einen Ausschnitte aus einem Film verwendet hat, an dem meine Familie die Urheberrechte besitzt. Der Ausschnitt wurde zwar mit einem dem Zitatrecht entsprechenden Text in Verbindung gebracht, doch der verwendete Filmausschnitt stand nicht frei. Stattdessen war er mit eben diesem Kommentar übersprochen. Liegt hier nicht ein Verstoß gegen das Veränderungsverbot vor? Also hätte der Kommentar nicht vor dem Filmausschnitt auf anderen Bildern erfolgen müssen. Wäre sehr dankbar für eine Einschätzung, ob ich weiterhin auf eine Lizenz Zahlung bestehen soll?
14 Valie Djordjevic am 27. März, 2019 um 13:50
Hallo,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine konkrete Rechtsberatung leisten können. Das geht über die Aufgabe eines Informationsportals hinaus. Am besten kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der sich Ihren Fall genau anschauen kann. Wie immer bei juristischen Fragen kommt es nämlich auf die konkrete Situation an.
Valie Djordjevic für die Redaktion iRights.info
15 Björn Bringmann am 9. Juli, 2019 um 00:37
Hallo!
Es passt jetzt irgendwie nicht aber ich stelle trozdem die Frage.
Wenn ich einen Beitrag in meinem Video zeigen z.B eine Presskonferenz und ich zeige teile dieser Pressekonferenz und gebe die quelle an wie man das auch so macht und ich verdiene damit kein geld dann geht das doch eigentlich inordnung oder?
Vielen Dank ich finde irgendwie nichts im Netz darüber.
Freundliche Grüsse
Björn B
16 Klaus Rieger am 4. November, 2019 um 14:12
Hallo,
ich möchte in einen selbstgeschriebenen Song kurze Original-Zitate aus Reden von Walter Ulbricht, J.F. Kennedy, Ronald Reagan und Barak Obama einfügen. Diese Personen sind ja Personen des öffentlichen Interesses. Ist so etwas zulässig?
Vielen Dank
17 Valie Djordjevic am 4. November, 2019 um 15:19
Das lässt sich so ohne Weiteres nicht sagen, im Zweifel würde ich aber davon ausgehen, dass Sie die Erlaubnis der jeweiligen Autoren brauchen, da diese noch nicht länger als 70 Jahre tot sind, und es sich wahrscheinlich nicht um echte Zitat im urheberrechtlichen Sinne handelt. In diesem Artikel gibt es mehr zum Thema Zitate: https://irights.info/artikel/zitieren-im-www/7007
Wenn Sie in Ihrem Song die Originalaufnahmen samplen wollen, könnten auch andere Rechte, die der Produzenten/CD-Hersteller u.ä. betroffen sein. Auch dazu haben wir einen Text: https://irights.info/artikel/fragen-kostet-was/5024
Valie Djordjevic, Redaktion iRights.info
18 Marc am 3. Januar, 2020 um 20:53
Wir möchten als Stuntleute in unserem Verband einen kurzen Trailer der Arbeit unserer Mitglieder zusammenschneiden.
Die Rechte für alle Schnipsel aus zum Teil Hollywood Produktionen zu organisieren ist schlichtweg unmöglich.
Frage: Wie müssten wir den Zusammenschnitt erstellen, das er unter das “Zitatrecht” fällt?
Also zum Beispiel vor jedem Stunt die Stuntart aufführen?
Gibt es da eine Lösung für uns?
Besten Dank für hilfreiche und wenn möglich rechtssichere Informationen!
Marc
19 Valie Djordjevic am 23. Januar, 2020 um 18:40
Wir können leider hier in den Kommentaren keine Beratung machen, vor allem keine rechtssichere. Dazu müsste man sich das Material genau anschauen. Von daher können wir Ihnen da nur empfehlen, sich einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu suchen.
20 Tobi am 1. Februar, 2020 um 14:35
Als Musikmarketing-Agentur möchten wir mit einer unserer Bands ein Musikvideo im Greenscreen-Verfahren drehen.
Da der verwendete Song musikalisch stark an amerikanische Sitcoms aus den 90ern erinnert, würden wir dazu gerne Material aus diesen alten Sitcoms verwenden. Die Band wäre dabei als ironische Anspielung in entsprechender Kleidung im Vordergrund zu sehen. Zusätzlich sollen noch eigene Zwischen-Szenen im Stile eines Making-of‘s bzw. eines behind-the-scenes Stiles eingefügt werden. Evtl auch ein Studiopublikum.
Können wir nun einfach so Video-Schnipsel verschiedener Sitcoms verwenden oder wäre das eine Verletzung des Urheberrechts?
Danke und viele Grüße,
Tobi
21 Dieter am 8. Dezember, 2020 um 10:21
Darf man eine alten Werbespot aus den 90ern nehmen und aus Spaß abändern (Markennamen, zwar klingt der Name gleich, aber wird anders geschrieben wird.
22 Oliver Conzelmann am 3. März, 2021 um 12:52
Hallo, da ich auf YouTube ua mit nerd Talks unterwegs bin wurde ich letztens gefragt ob ich 10 meiner absoluten Lieblings Horrorfilme präsentieren würde. Dazu ob ich dann kurz 2-3 Sekunden das dazugehörige Cover einblenden kann.
Ich denke nicht!
Da ich ja keine rechte daran habe.
Oder darf man dieses doch?
23 Dennis am 27. April, 2021 um 13:47
Hallo,
ich habe vor ein Musikvideo auf YouTube hochzuladen, dass einen Zusammenschnitt verschiedener Ereignisse in der Welt beinhaltet, so ähnlich wie bei dem Song „Astronaut“ von Sido. Wäre das eine Verletzung des Urheberrechts?
Viele Grüße & danke im Voraus!
24 Robert Kürster am 5. August, 2021 um 21:09
Ich habe vor bei einer Ausstellung mit Vortrag durch mich zum Thema Fernsehen Ausschnitte aus Youtube Videos zum Thema zu verwenden. Die Ausstellung wird einen kleinen Obolus für den Eintritt verwenden. Sie wird ca 1 Std dauern und etwa 50 zuschauende Personen haben. Evtl wird sie 2 bis 5 mal wiederholt.
Was muss ich tun um keine Rechte zu verletzen? GEMA Genehmigung bei Youtube ect.
Danke für eine Antwort
Robert Kürster
Was sagen Sie dazu?