Leihen, Downloaden, Streamen, Aufnehmen: Filme sehen im Internet
Aus vielen Wohnzimmern ist er bereits verschwunden: der klassische Fernseher ohne Internetverbindung. Heutzutage lassen sich Filme und Videos über alle möglichen Geräte anschauen, die online oder vernetzt sind – vom Tablet-Computer auf den Beamer übertragen, über die Spielekonsole, im Browser auf dem Computer, sogar manch ein DVD-Player hat Internetanschluss. Auch der Filmkonsum über mobile Endgeräte etwa in Bus und Bahn ist beliebt. An die Stelle von linearen Programmen treten zunehmend jederzeit verfügbare Filme, Serien, Dokumentationen und Nachrichten. Der Zuschauer ruft sie ab, wenn er Zeit und Lust hat (Video-on-Demand/VOD). Er ist nicht mehr auf die Inhalte angewiesen, die ihm Programmplaner zu einer bestimmten Uhrzeit vorsetzen.
Die Technologie ist längst da, doch noch sind Film, Fernsehen und Internet nicht komplett miteinander verschmolzen. Manch ein Nutzer ändert seine Gewohnheiten nicht so schnell, wie es Trendforscher glauben. Wieder andere Nutzer würden gleich alles digital sehen, wenn es nur möglich wäre. Doch auch wenn neue Serien und Filme heute weltweit zum Gespräch werden, bedeutet das nicht, dass die gerade angesagten Inhalte auch überall erhältlich sind. So sind Filme häufig erst dann bei Streaming-Diensten im Programm, nachdem DVDs und Blu-Ray erschienen sind. Bis heute schafft es auch noch kein Anbieter, wirklich alle populären und aktuellen Filme und Serien auf einer einzigen Plattform zu versammeln. Grund ist hier unter anderem die sehr umfangreiche und teure Rechteeinholung.
Viele Wege führen zum Film
Die Vertriebswege für Filme, Serien, Dokumentationen und Sendungen im Internet sind vielfältig: als Download zur dauerhaften Nutzung, als digitaler Leihfilm, der begrenzt angeschaut werden kann oder per Streaming. Hier werden die Inhalte nur vorübergehend in den Zwischenspeicher geladen. Neben kostenpflichtigen Angeboten gibt es eine Vielzahl kostenloser Inhalte, etwa in den Mediatheken der TV-Sender. Auch mit modernen Fernsehern kann online nach verfügbaren Video-Inhalten gesucht werden, umgekehrt erlauben es HDMI-Sticks wie Googles Chromecast oder Amazons Fire-TV, Video vom Browser oder Mobilgerät an den Fernseher zu schicken.
Video-on-Demand-Dienste
In Deutschland war die Zahl der Onlinevideotheken und ihr Angebotsumfang viele Jahre deutlich überschaubar. Der Start der Streaming-Dienste von Amazon und Netflix im Jahr 2014 hat allerdings Bewegung in die Sache gebracht. Derzeit tummeln sich daneben vor allem die Angebote von Maxdome (ProSieben-Sat1-Gruppe), Videoload (Deutsche Telekom), Apples iTunes, Watchever (Vivendi), Snap (Sky) und Googles Play-Store auf dem Markt.
Einzeln ausleihen oder downloaden
Welches Angebot für den einzelnen Nutzer passt, hängt von den Präferenzen ab: Wer nur gelegentlich einzelne Filme schaut, fährt eventuell mit digitalen Leihfilmen gut, die 24 oder 48 Stunden angesehen werden können. Ebenso gibt es Einzeldownloads zum Behalten. Das digitale „Ausleihen“ wird über Kopierschutztechniken erreicht. Bei Einzeldownloads trifft man sie ebenso an, nur ohne die zeitliche Begrenzung. Nur wenige Plattformen wie etwa Vimeos „On Demand“-Abteilung bieten Kaufdownloads ohne Kopierschutz, etwa für manche Independent-Produktionen. Welche Filme in welcher Form angeboten werden, kann auch innerhalb der Plattformen variieren, da es von den jeweiligen Rechteinhabern abhängt.
Die Preise fürs digitale Ausleihen liegen meist zwischen 3 und 6 Euro, manchen Film gibt es auch schon für 1 Euro. Die Preise bei Downloads bewegen sich sehr häufig auf dem Niveau der entsprechenden DVDs.Welche Filme in welcher Form angeboten werden, kann auch innerhalb der Plattformen variieren, da es von den jeweiligen Rechteinhabern abhängt. Die Preise fürs digitale Ausleihen liegen meist zwischen 3 und 6 Euro, manchen Film gibt es auch schon für 1 Euro. Die Preise bei Downloads bewegen sich sehr häufig auf dem Niveau der entsprechenden DVDs.
Streaming per Abo
Wer regelmäßiger schaut, sollte sich die Flatrate-Angebote der Streaming-Dienste näher ansehen. Diese gibt es häufig ab rund 8 Euro im Monat, teilweise auch günstiger. Vorher sollte man allerdings ein wenig stöbern, denn bislang hält die Auswahl auch bei größeren Plattformen kaum mit gutsortierten Videotheken mit (so man diese vor Ort noch findet). Welcher Anbieter welche Filme und welche Optionen anbietet, ist ebenso in steter Bewegung wie die Kompatibilität mit verschiedenen Geräten und Plattformen. Es empfiehlt sich also, immer wieder zu vergleichen. Einen ersten Überblick bietet zum Beispiel der Vergleichsanbieter Vetalio, mit Suchmaschinen wie „Justwatch“ oder „Werstreamt.es“ kann man zudem gezielt herausfinden, bei welchen Anbietern ein bestimmter Film im Repertoire ist.
Mediatheken der Fernsehsender
Die öffentlich-rechtlichen und manche privaten Fernsehsender bieten oftmals nicht nur einen Livestream, sondern auch zahlreiche Inhalte in ihren Mediatheken an. Allerdings ist das Angebot der Mediatheken meist zeitlich begrenzt und bei manchen Sendern teilweise auch kostenpflichtig.
Als Gebührenzahler mag man sich fragen, warum nicht alle Inhalte von ARD und ZDF unbegrenzt kostenlos online sind. So sind Krimis wie der „Tatort“ nach der Ausstrahlung im Fernsehen nur sieben Tage lang online verfügbar, und aus Jugendschutzgründen nur zwischen 20 und 6 Uhr. Das liegt zum einen an den Vorgaben, die die Politik durch den Rundfunkstaatsvertrag macht. Zum anderen haben Fernsehsender nicht immer die Rechte für eine unbegrenzte Onlinenutzung der Inhalte eingeholt – dazu gehört beispielsweise auch Musik, die in einem Film zu hören ist. Auch die Verhandlungen über zusätzliche Vergütung für unbegrenzte Onlinenutzung sind nicht einfach.
Die Beschränkungen werden allerdings massenhaft umgangen, indem Nutzer öffentlich-rechtlich finanzierte Inhalte selbst online stellen. Auf Youtube finden sich zum Beispiel zahlreiche Tatortfolgen. Ob die Rechte hierfür eingeholt wurden, bleibt höchst fraglich. Einen Überblick über die verschiedenen offiziellen Mediatheken bieten auch spezielle Suchmaschinen wie „Vavideo“ oder die Website „Mediasteak“, die einzelne Highlights auswählt.
Auch die privaten Fernsehsender stellen zahlreiche Serien und Filme ins Netz. Die Eigenproduktionen sind in der Regel kostenlos, den Clips ist Werbung vor- und zwischengeschaltet. Daneben bieten die Sender kostenpflichtige Inhalte an, etwa US-Serien. Für Vorabausstrahlungen übers Internet verlangen die Sender teilweise Geld. Neben den traditionellen Fernsehsendern nutzen zahlreiche neue Medienunternehmen, Produzenten und Videojournalisten das Netz und die Möglichkeiten des digitalen Filmens, um Videos zu veröffentlichen.
Legale und illegale Streaming-Plattformen
Auf Plattformen wie Youtube, Vimeo und Myvideo laden Nutzer eigene Videos hoch. Allein bei Youtube sind es nach Unternehmensangaben 300 Stunden Videomaterial pro Minute (Stand: Juli 2015). Was dort an rechtlichen Fragen zu beachten ist, behandelt die Übersicht „Fragen zu Musik bei Youtube“. Neben möglichen Prüfpflichten der Videoportale sorgt in Deutschland seit vielen Jahren die Vergütung über Verwertungsgesellschaften bei Youtube für Streit. Zwischen der GEMA und der Google-Tochter Youtube wird er seit einigen Jahren bislang ergebnislos geführt, so dass Youtube viele Videos für einen Zugriff aus Deutschland sperrt.
Allerdings gibt es auch zahlreiche Portalbetreiber, die ganz bewusst massenhafte Urheberechtsverletzungen begehen oder in Kauf nehmen, um auf Kosten anderer Geld zu verdienen. Das bekannteste war lange Zeit kino.to, das 2011 nach Ermittlungen offline ging. Die kino.to-Betreiber stellten über Jahre hinweg kostenlos mehr als eine Million Links zu Filmen und Fernsehserien bereit, die sie selbst oder Kontaktpersonen auf damit verbundenen Plattformen hochgeladen hatten. Ohne Verwertungsrechte zu besitzen, erzielten die kino.to-Macher damit Werbeeinahmen in Millionenhöhe.
Während der Hauptbetreiber verurteilt wurde, tauchten ähnliche Angebote unter anderem Namen schnell wieder auf. Auch nach den mutmaßlichen Betreibern der recht ähnlichen Plattform kinox.to wird seit Herbst 2014 gefahndet, bislang jedoch ohne Ergebnis. Insgesamt bleiben die illegalen Portale ein Katz-und-Maus-Spiel zwischen den Ermittlern und Betreibern. Bislang wechseln vor allem die Namen der Plattformen. Daran dürfte sich erst dann faktisch etwas ändern, wenn es gelingt, legale Angebote aufzubauen, die für die Nutzer ebenso attraktiv oder bequemer sind.
Kann der Streaming-Konsum Urheberrechte verletzen?
Ob neben den Betreibern auch die Nutzer illegaler Streaming-Portale Urheberrechte verletzen, ist eine ganz andere Frage. Sie ist noch nicht eindeutig geklärt. Dennoch spricht einiges dafür, dass Nutzer zumindest dann keine Rechte verletzen, wenn sie Filme per Stream einfach nur ansehen. Auch beim Streaming entstehen zwar temporäre Kopien etwa im Arbeitsspeicher des Computers. Viele Juristen argumentieren jedoch, dass solche flüchtigen Kopien – die bei digitalen Inhalten unausweichlich entstehen – durch eine Sonderregel des Urheberrechts erlaubt sind.
Auch erste Entscheidungen von Gerichten zeigen die Tendenz, dass man mit dem bloßen Abruf per Stream keine Urheberrechte verletzt. Klarheit gibt es aber erst, wenn es ein höchstrichterliches Urteil zu der Frage gibt. Unabhängig davon lauern auf illegalen Plattformen andere Risiken: Dort kann man sich unter Umständen Schadsoftware einfangen oder in Abofallen geraten.
Torrents und Filehoster
Im Fall von Torrents ist die rechtliche Lage klarer. Wer über diese Technologie einen Film herunterlädt, bietet die Daten zugleich auch anderen Nutzern an. Denn bereits während des Downloads schickt das verwendete Programm die Filmdaten weiter an andere Nutzer, die auch genau diesen Film herunterladen möchten. Damit wird der Film öffentlich zugänglich gemacht, was nur dann erlaubt ist, wenn man auch die Rechte daran hat. Kanzleien verschicken daher in großem Maßstab Abmahnungen für illegale Torrent-Nutzung. Häufig glauben viele Nutzer, dass sie wegen des Downloads abgemahnt würden – entscheidend ist jedoch der parallele Upload.
In letzter Zeit sind außerdem Programme wie „Popcorn Time“ bekannt geworden, die zunächst wie ein Streaming-Angebot aussehen, im Hintergrund aber ebenfalls auf der Torrent-Technologie basieren. Wer solche Programme nutzt, verteilt die Inhalte dann ebenfalls an andere Nutzer weiter. Auch bei solchen Programmen muss man daher mit Abmahnungen rechnen.
Dennoch können auch reine Download-Vorgänge bei Filehostern wie Uploaded.to, Share-Online und anderen Anbietern problematisch sein – wenn es sich um offensichtlich rechtswidrige Quellen handelt und die Privatkopieregel daher nicht greift. Dann ist auch der reine Download nicht erlaubt. Wann eine konkrete Quelle im Netz jedoch „offensichtlich rechtswidrig“ ist, ist eine schwierige Frage. Die Beantwortung ist vor allem deshalb schwierig, weil es selten zu Streitfällen und Gerichtsurteilen kommt. Mehr Informationen dazu gibt es im Text „Wie legal sind Filehoster?“.
Manche Filehoster stehen auch im Verdacht, mit den Betreibern illegaler Filmplattformen zusammenzuarbeiten; einzelne Dienste verschwinden häufig nach gewisser Zeit wieder von der Bildfläche. Unabhängig davon ist die Nutzung von Filehostern im privaten Rahmen und bei selbst erstellten Inhalten in der Regel kein Problem. Bei Inhalten, die anderswo verliehen oder verkauft werden oder gerade im Kino laufen, kann man aber in der Regel nicht davon ausgehen, dass sie bei einem Filehoster auf legale Weise öffentlich verfügbar gemacht wurden.
Ausländische Angebote: Darf man Ländersperren umgehen?
Echte Fans können es kaum erwarten, bis die neue Staffel ihrer Lieblingsserie anläuft. Die großen US-Sender bieten ihre Eigenproduktionen zeitnah und werbefinanziert online an, auch auf Portalen wie Hulu und Showtime. Die britische BBC stellt ihr Programm ebenfalls in HD-Qualität ins Netz, etwa die Serie „Sherlock Holmes“, die in Deutschland erst Monate später lief. Diese ausländischen Angebote sind für deutsche Nutzer in der Regel durch sogenanntes „Geoblocking“ gesperrt. Der Hintergrund: Für das deutsche Publikum behalten sich die Rechteinhaber eine gesonderte Vermarktung vor. Sie verkaufen die Inhalte zum Beispiel an hiesige TV-Sender, die sie mit Gebühren oder Werbung refinanzieren.
Allerdings lassen sich die Ländersperren mit Browser-Erweiterungen (Add-ons), über bestimmte Webseiten oder mit sogenannten VPN-Diensten umgehen, die den Datenverkehr durch einen digitalen Tunnel leiten. Solche Instrumente zu verwenden, ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Allerdings ist ungeklärt, ob Ländersperren in diesem Fall rechtlich als „wirksamer Kopierschutz“ anzusehen sein könnten – dann wäre die Nutzung nicht erlaubt. Gerichtsurteile gibt es dazu aber noch nicht, Abmahnungen von Nutzern sind ebenfalls nicht bekannt. Unabhängig davon haben sich zumindest manche Browser-Erweiterungen als zweischneidige Angelegenheit erwiesen, da auch dort Schadprogramme lauern können.
Online-Videorekorder
Ein weiterer Weg zum Film sind Online-Videorekorder. Anbieter wie „Online TV Recorder “, „Save TV“ und „Shift TV“ nehmen TV-Sendungen für Nutzer auf und stellen sie als Download zur Verfügung, teilweise auch in Formaten für mobile Geräte. Mit den Diensten kann man vorab auswählen, was sie aufnehmen sollen. Mit Zusatzwerkzeugen und -funktionen lässt sich außerdem Werbung aus den Aufnahmen herausschneiden. Wer einer Serie folgen will, ohne stets an den Sendetermin denken zu müssen, kann die Folgen automatisiert mitschneiden. Manche dieser Angebote sind immer noch gratis. Wer allerdings bequem aufnehmen und herunterladen will, kommt um eine Gebühr nicht herum. Die Kosten liegen meist bei fünf Euro im Monat oder mehr für Zusatzfunktionen.
Lange Zeit war zwischen den Anbietern der Dienste und den Fernsehsendern umkämpft, ob die Online-Videorekorder das sogenannte Weitersenderecht der Sender verletzen, wenn sie das Fernsehsignal nutzen. Der Streit ging mehrfach durch verschiedene Instanzen. 2013 entschied dann der Bundesgerichtshof, dass die Anbieter der Dienste Lizenzen erwerben müssen. Wenn man als Nutzer solche Dienste verwendet, ist das aber in aller Regel als Privatkopie erlaubt. Hier ist es rechtlich ähnlich gelagert, wie wenn man den Videorekorder zuhause nutzt. Die Quelle ist im Gegensatz zu Portalen wie kinox.to auch nicht „offensichtlich rechtswidrig“. Nimmt man mit solchen Diensten nur für den privaten Gebrauch aus legalen Quellen auf und veröffentlicht die Inhalte nicht weiter, hat man also urheberrechtlich nichts zu befürchten.
Auch dem privaten Abspeichern von Inhalten aus den Mediatheken der Sender steht urheberrechtlich nichts entgegen (mehr dazu im Artikel „Youtube & Co.: Abgreifen und Speichern von Video-Streams“). Youtube beispielsweise hat das Speichern der Videos in seinen Nutzungsbedingungen zwar untersagt. Sie gelten allerdings nur für Nutzer, die sich registriert haben. Es ist aber auch noch kein Fall bekannt, in dem Youtube registrierte Nutzer wegen eines Downloads ausgesperrt hat.
Einschränkungen durch AGB
Die Wege, Filme online zu beziehen, sind vielfältig. Doch online gemietete und gekaufte Werke unterliegen oftmals sehr strikten Geschäfts- und Nutzungsbedingungen, also vertraglichen Regelungen zwischen Kunden und Anbietern. Das Urheberrecht sieht auch einige Freiheiten für Nutzer vor, etwa die Privatkopie, für die man Urheberrechtsabgaben an anderer Stelle zahlt. Anbieter versuchen jedoch häufig, die Nutzung einzuschränken. Zusätzlich setzen Rechteinhaber und Plattformen bei Filmen meist einen Kopierschutz ein. Solche Schutzmaßnahmen darf man auch nach dem Urheberrecht nicht umgehen.
Ob andere vertragliche Einschränkungen dagegen zulässig sind, lässt sich nicht allgemein sagen. Man sollte sich jedenfalls bewusst sein, dass die Anbieter bei digitalen Videos viele Einschränkungen machen oder durchzusetzen versuchen, die es bei Kauf-DVDs oder anderen Datenträgern nicht gibt. Mehr Informationen dazu bietet der Artikel „Was darf man mit Dateien aus Onlineshops machen?“.
Fazit
Es wird technisch zusehends einfacher, Filme und Videos online zu beziehen und anzusehen: Neben Mediatheken und Online-Rekordern gibt es immer mehr Video-on-Demand-Dienste für Downloads oder Streaming-Flatrates. Illegale Streaming-Plattformen wechseln häufig ihre Namen; wer auf diesen aber lediglich Filme anschaut, dürfte in der Regel wohl keine Urheberrechte verletzen. Dennoch bleibt die Nutzung riskant. Ebenfalls riskant sind Torrents, da die Inhalte dort während des Downloads auch öffentlich angeboten werden und Abmahnungen drohen. Wer Inhalte aus Mediatheken oder Youtube abspeichert und herunterlädt, hat dagegen urheberrechtlich nichts zu befürchten, sofern diese nicht weiterverbreitet werden.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
Zuerst veröffentlicht am 15.11.2012, zuletzt aktualisiert am 18.7.2015 (Änderungen beim Angebot an Video-Diensten, Entwicklungen bei illegalen Plattformen, Popcorn Time und neue Entscheidungen über Online-Videorekorder und Streaming). Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.
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