Was darf man mit Dateien aus Online-Shops machen?
Ob Film, Buch oder Software: Immer mehr Inhalte, die es früher nur auf DVD, Papier oder CD gab, kann man heute als digitalen Download kaufen. Am größten ist das Angebot bei Musik. Zwar hat es viele Jahre gedauert, doch immerhin hier gibt es mittlerweile eine Vielzahl an legalen kommerziellen Diensten. Was man mit seinen Musikdateien machen darf, behandelt ein eigener Artikel in der Themenreihe von klicksafe und iRights.info.
Wie sieht es bei anderen Inhalten aus? Verglichen mit dem Musikbereich ist der Markt für Downloads vor allem bei E-Books und Filmen noch relativ jung und das Angebot stärker im Fluss. Was erlaubt ist und was nicht, hängt zum Teil von gesetzlichen, zum Teil von vertraglichen Regelungen des Anbieters mit dem Kunden ab. Besondere Regeln für Software werden am Ende des Textes erklärt.
Filme und E-Books: Von Urheberrechten, AGB und Kopierschutzsystemen
Drei Dinge sind es, die darüber entscheiden, was man mit seinen Downloads machen darf und kann: erstens das Urheberrecht, zweitens die Nutzungsbedingungen, drittens der gegebenenfalls eingesetzte Kopierschutz. Für den Käufer ist die Lage dadurch vielfach unübersichtlich: Nutzungsbedingungen und Kopierschutz schränken oft ein, was vom Urheberrecht her erlaubt wäre. Umgekehrt können im Sinne des Urheberrechts oder der Nutzungsbedingungen des Anbieters gewisse Dinge verboten sein, die technisch ohne weiteres möglich wären. Um die Verwirrung komplett zu machen, können Regelungen in den Nutzungsbedingungen auch gesetzlich unwirksam sein – ob das der Fall ist, kann man als normaler Nutzer aber nur selten beurteilen. Als Käufer steht man vor der Wahl, die Bedingungen zu akzeptieren oder einen Dienst gar nicht erst benutzen zu können.
1. Das Urheberrecht: Privates Kopieren erlaubt
Ginge es nur nach dem Gesetz, wäre die Sache fast noch einfach. Der Grundsatz ist: Will man ein Werk vervielfältigen, muss der Rechteinhaber das genehmigen. Rechteinhaber sind in aller Regel Verlage oder Filmunternehmen, denen die Urheber ihre Rechte eingeräumt haben. Die wichtigste Ausnahmeregel von diesem Grundsatz ist die Privatkopie. Sie erlaubt es, einzelne Kopien von Werken auch ohne Genehmigung anzufertigen, solange man diese nicht auf illegalem Weg bezieht.
Die Kopien kann man dann sogar weitergeben – vorausgesetzt, es bleibt im privaten Rahmen, das heißt für die Familie oder einzelne Freunde. Für solche Kopien hat man im Übrigen schon etwas bezahlt, wenn man Computer, Festplatten, leere DVDs oder andere Datenträger gekauft hat. Man merkt es nur nicht, weil die gesetzliche „Geräte- und Leermedienabgabe“ von den Herstellern im Verkaufspreis mit inbegriffen ist.
Die Privatkopie gilt im Grundsatz auch für Dateien. Ob man ein E-Book, einen Film, Hörbücher, Hörspiele oder Musik als digitale Datei kauft oder nicht, macht von den gesetzlichen Regelungen betrachtet zunächst kaum einen Unterschied. Wichtig ist aber: Gekaufte Dateien bei Tauschbörsen oder über Bittorrent-Systeme wie etwa „Pirate Bay“ ins Netz zu stellen, fällt in keinem Fall darunter.
Komplizierter wird es schon bei Filehoster-Diensten, bei denen man Dateien ebenfalls ins Netz hochladen kann und dafür einen Link erhält (Hintergrundinformationen zu Filehostern und Tauschbörsen bietet der Artikel „Wie legal sind Filehoster“). Schickt man diesen Link wirklich nur an einzelne, enge Freunde, fällt auch das unter die Privatkopie. Die Datei muss aber für alle anderen tatsächlich unzugänglich bleiben. Zumindest aus urheberrechtlicher Sicht ist es daher empfehlenswerter, einen der zahlreichen Cloud-Dienste für persönliche Dateien zu verwenden, wie Dropbox, Wuala und andere. Sie bieten auch eigene Funktionen an, um Dateien im privaten Rahmen zu teilen.
Auch wenn man bei einem Filmabend mit Freunden legal heruntergeladene Filme nutzt, braucht man dafür keine Genehmigung. Das hat damit zu tun, dass das Urheberrecht beim Filme zeigen erst dann greift, wenn eine Vorführung öffentlich ist.
2. Die Nutzungsbedingungen der Anbieter: fast nichts erlaubt
Zwar gilt das Urheberrecht grundsätzlich für klassische Bücher, DVDs oder CDs genauso wie für digitale Angebote, es gibt aber einen wichtigen Unterschied. Im ersten Fall handelt es sich um „körperliche Werkexemplare”, bei denen der Kunde ein Buch oder einen bespielten Datenträger als sein Eigentum erwirbt. Bei Downloads dagegen schließt man lediglich einen Vertrag und bekommt üblicherweise „Nutzungsrechte” an den Inhalten vom Anbieter übertragen. Einen solchen Vertrag schließt man häufig, indem man beim Kauf oder bei der Anmeldung ein Häkchen anklickt und damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters akzeptiert.
In diesen Nutzungs- oder Geschäftsbedingungen finden sich meist eine ganze Reihe von Einschränkungen, was der Kunde mit seinen Downloads nicht machen darf. Ob solche Einschränkungen in jedem Fall wirksam sind oder gegen Verbraucherschutzregelungen verstoßen, lässt sich nicht pauschal sagen. Grundsätzlich sind sie jedenfalls möglich. Im Fall von E-Books und Filmen bilden die Nutzungsbedingungen ohnehin meist nur nach, was durch den Kopierschutz schon technisch vorgegeben ist. Ungültig können einzelne Bestimmungen für den Käufer dennoch sein – etwa dann, wenn sie „überraschend” oder schlichtweg unverständlich sind. Davon kann man bei den hier untersuchten Einschränkungen aber nicht generell ausgehen.
Häufig findet man in Nutzungsbedingungen von Onlineshops Klauseln, nach denen man die Dateien nicht weiterverkaufen darf – was bei Büchern, CDs und DVDs gesetzlich erlaubt ist. Ob solche Einschränkungen zulässig sind, sorgt seit vielen Jahren für Streit. 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch als Download gekaufte Software weiterverkauft werden darf, wenn man das Programm gelöscht hat. Das gilt aber unmittelbar nur für Computerprogramme. Bei anderen Angeboten, so bei E-Books und Hörbüchern, haben deutsche Gerichte mehrfach entschieden, dass Anbieter den Weiterverkauf verbieten können. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es bislang aber noch nicht.
3. Kopierschutz: Ungeliebt, aber Umgehen verboten
Durch „Digital Rights Management” (DRM) – Kopierschutz-Techniken, die das Abspielen von Dateien zumeist an bestimmte Nutzer oder Geräte binden – versuchen Anbieter die Weitergabe ihrer Dateien im Netz zu verhindern. In der Praxis frustriert das auch viele Kunden legaler Angebote, die sich an der ganz normalen Nutzung ihrer Inhalte gehindert sehen. Etwa, wenn sie legal heruntergeladene Filme beim Kauf eines neuen Rechners nicht mehr abspielen können oder wenn der neue E-Book-Reader das DRM eines anderen Buchanbieters nicht versteht.
Da liegt es nahe, nach Programmen zu suchen, die den lästigen Kopierschutz entfernen. Diese Programme einzusetzen, ist aber in der Regel nicht erlaubt: Das Urheberrecht verbietet es, „wirksame technische Maßnahmen” gegen das Kopieren zu umgehen. Auch auf die Privatkopieregelung kann man sich hier nicht berufen; wenn der Anbieter seine Inhalte mit einem Kopierschutz versehen hat, gilt sie nicht. Und auch, wenn es unverständlich scheinen mag: Ein Kopierschutz gilt rechtlich auch dann als „wirksam”, wenn ein Programm, das ihn umgeht, nur eine Suchanfrage und ein paar Klicks entfernt ist. Was darüber hinaus rechtlich gesehen „wirksam” ist, ist im Detail noch völlig ungeklärt.
Überblick 1: Nutzungsbedingungen und Kopierschutz bei E-Books
Bei allen gängigen Onlineshops für E-Books findet sich in den Nutzungsbedingungen die Einschränkung: Wer ein E-Book kauft, der erhält nur ein „Nutzungsrecht”; oftmals wird ausdrücklich ergänzt, dass der Käufer „kein Eigentum” an den digitalen Büchern erhält. Sehr deutlich wird das an den AGB von Amazons Kindle-Shop, nach denen die Inhalte nur „lizenziert, nicht aber verkauft” werden. Weiter wird dann festgelegt, wie genau man die gekauften elektronischen Bücher verwenden darf.
Darf man den neu entdeckten Lieblingsroman zum Beispiel an einen Freund weiterschicken, etwa per Mail? Nach der Privatkopie wäre das zulässig – untersagt wird es meistens dennoch. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass das Kopieren „für Dritte” in den Nutzungsbedingungen untersagt wird (so etwa bei Thalia und buch.de), die Nutzung auf den „persönlichen Gebrauch” beschränkt wird (buchhandel.de) oder dadurch, dass das Nutzungsrecht generell mit dem Zusatz „nicht übertragbar” vergeben wird. Auch gelesene E-Books weiterzuverkaufen, wird in allen Nutzungsbedingungen entweder direkt oder indirekt untersagt.
Das Weitergeben an Freunde wird in der Praxis auch dadurch verhindert, dass die meisten Anbieter E-Books nur kopiergeschützt verkaufen. Allerdings verzichten immer mehr Verlage mittlerweile auf harten Kopierschutz, weshalb man im selben Onlineshop E-Books mit oder ohne Schutz bekommen kann. Leider gibt es nur selten klare Hinweise, ob man ein Buch mit oder ohne Kopierschutz bekommt. Das ist zwar rechtlich zweifelhaft, aber derzeit gängige Praxis.
Je nachdem, bei welchem Anbieter man kauft, kann man die Bücher nur verwenden, wenn das Format und der jeweilige Kopierschutz vom eigenen Lesegerät unterstützt werden. Einen Quasi-Standard wie bei MP3 in der Musik gibt es hier nicht. Derzeit kommen im Wesentlichen drei Systeme zum Einsatz: Bei Amazon und dem Kindle ist es das geschützte Mobi- bzw. AZW-Format, der iTunes-/iBook-Store von Apple setzt auf das Epub-Format mit hauseigenem DRM, viele anderen Anbieter verwenden Epub mit einem Kopierschutz von Adobe. Diese Formate und Plattformen sind untereinander nicht kompatibel.
Will man zwischen den Plattformen wechseln und keinen Kopierschutz umgehen, wird es daher schwierig. Immerhin funktioniert es dann, wenn man eine weitere Lesesoftware der jeweiligen Anbieter installieren kann. Übrigens können auch Titel, die ohne Kopierschutz angeboten werden, streng genommen noch DRM-Technologien enthalten. Das ist bei Titeln mit Wasserzeichen der Fall, die Daten zum Käufer oder zum Kaufzeitpunkt enthalten. Mit Wasserzeichen sollen vor allem Käufer abgeschreckt werden, ihre Dateien im Netz weiterzuverbreiten.
Insgesamt unterscheiden sich die Nutzungsbedingungen bei den verschiedenen Anbietern kaum und sind für den Kunden mehr oder weniger nachteilig. Der Kopierschutz verhindert ohnehin die meisten Wege, seine Bücher über das Lesen hinaus zu verwenden. Doch auch wenn die Unterschiede gering sind: Informieren sollte man sich in jedem Fall, was man mit den Nutzungsbedingungen jeweils akzeptiert.
Überblick 2: Nutzungsbedingungen und Kopierschutz bei Filmen
Bei Filmen ist das Angebot an Downloadshops auch im Vergleich zu E-Books noch sehr überschaubar. Viele Nutzer wenden sich auch eher den zunehmend beliebter werdenden Streamingdiensten zu. Zu den bekannteren Anbietern für Downloads gehören etwa Apples iTunes-Store, das Videoload-Portal der Deutschen Telekom, Maxdome aus dem Hause Pro Sieben/Sat1 oder Amazon Instant Video. Auch hier gilt: Der Kunde bekommt „Nutzungsrechte” am Film eingeräumt, die mehr oder weniger starke Einschränkungen beim privaten Verwenden der Dateien machen. Die Shops bieten zudem Leihdownloads an, bei denen die Nutzungsrechte zusätzlich zeitlich beschränkt sind.
Technische und vertragliche Einschränkungen gibt es auch, wenn man einen Film auf weitere, eigene Geräte übertragen oder auf Datenträger spielen will. Bei Maxdome etwa ist es ganz untersagt, weitere „tragbare Abspielgeräte” zu verwenden oder herunter geladene Inhalte auf DVD zu brennen. Bei iTunes gekaufte Filme wiederum darf man auf bis zu fünf Geräten verwenden und teilweise im Rahmen eines „Family Sharing“ genannten Programms weitergeben. Dies wird über die Benutzerkonten kontrolliert. Auch bei Filmen gilt: Der Weiterverkauf wird von den Anbietern untersagt.
Sonderfall Software: Keine Privatkopie, aber Sicherungskopie erlaubt
Die Möglichkeit, Privatkopien zu erstellen und diese an Freunde weiterzugeben, gibt es (mit den oben beschriebenen Einschränkungen) nur bei Musik, Büchern, Filmen und anderen Inhalten. Die Privatkopieregelung gilt nicht für Computerprogramme. Erlaubt ist im Gesetz allerdings ausdrücklich, eine Sicherungskopie anzufertigen. Ob das wiederum auch gilt, wenn ein Kopierschutz eingesetzt wird, darüber streiten die Juristen noch. In jedem Fall gilt: Eine Sicherungskopie dient nur als Backup, etwa wenn das Original verloren geht – das Weitergeben ist nicht erlaubt. Bei Software spielt es somit keine große Rolle, ob man Programme auf CD, DVD oder als Download kauft.
Unabhängig von der Privatkopieregelung kommt bei gekaufter Software ein weiterer Punkt ins Spiel. Hier vergeben die Anbieter seit jeher Lizenzen, damit man ein Programm nutzen kann. Für Privatanwender ist das oft eine einzige Lizenz, manchmal auch eine zweite für ein mobiles Gerät. Nur selten sind es beliebig viele Geräte des Benutzers, auf denen man die gekaufte Software installieren darf.
Zumindest beim Weiterverkaufen ist die Lage bei Software klarer als bei den anderen Inhalten: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs darf sie auch dann weiterverkauft werden, wenn sie ohne Datenträger als Download erworben wurde, vorausgesetzt der ursprüngliche Käufer löscht sie bei sich. Einem weiteren Urteil zufolge dürfen Händler auch sogenannte Volumenlizenzen einzeln weiterverkaufen, wie sie etwa bei Büroanwendungen üblich sind.
Ob auch Computerspiele urheberrechtlich einfach Computerprogramme sind oder Mischungen aus verschiedenen Werkarten (etwa auch Filmen), ist eine sehr komplexe und unter Fachleuten umstrittene Frage, die den Rahmen dieses Textes sprengen würde. Vieles ist hier rechtlich noch offen – etwa, wenn man nur einen Teil des Spiels kauft und einen anderen Teil aus dem Netz nachlädt oder wenn die Nutzung des Spiels zusätzlich an einen festen Nutzer-Account geknüpft ist (siehe auch den Text „Was darf ich mit gekauften Games machen?“).
EULAs sind häufig unwirksam
Was bei E-Books und Filmen die AGB, sind bei Software die EULAs, die „End User License Agreements” – meist lange Verträge, die kaum jemand liest. Bis auf den Mobilbereich gibt es für Software nur wenige zentrale Downloadshops – häufig kauft man Programme direkt beim Hersteller, so dass man bei der Vielzahl an Anbietern und Verträgen hier nur ein paar generelle Hinweise geben kann.
Der wichtigste ist dieser: „Endbenutzer-Lizenzverträge” (EULAs) sind häufiger als andere AGB unwirksam. Nach deutschem Recht sind EULAs in jedem Fall unwirksam, wenn man von ihnen erst nach dem Kauf erfährt – wenn sie zum Beispiel erst dann angezeigt werden, wenn man das Programm installiert. Sind die Vereinbarungen wie in diesem Fall gänzlich unwirksam, gelten wiederum allein die gesetzlichen Regelungen.
Doch auch, wenn die EULAs unwirksam sind und deswegen nur das Urheberrecht gilt: Mit wildem Kopieren loszulegen, ist nicht gestattet. Findet man in den Lizenzbedingungen Klauseln, die eine Sicherungskopie verbieten, kann man diese – aber nur diese – getrost ignorieren. Weiß man hingegen vor dem Kauf, auf welche Lizenzbedingungen man sich einlässt, können Teile davon dennoch unwirksam sein. Nur in Ausnahmefällen ist das allerdings offensichtlich. Hier kommt es immer auf die jeweilige Formulierung an.
Fazit und Ausblick
Wer E-Books, Filme oder Software als Download kauft, sollte sich informieren, was die Anbieter in ihren Nutzungsbedingungen festlegen. Wenn diese wie üblich nur schwer verständlich sind, sollte man zusätzlich die Hilfeseiten und FAQ der Shops genau beachten. Zwar ist ein Kopierschutz die Regel, dennoch gibt es Unterschiede im Detail.
So oder so: Unbefriedigend bleibt aus Sicht des Käufers, dass er den Nutzungs-bedingungen weitgehend ausgeliefert ist. Ob einzelne Bestimmungen – etwa Einschränkungen bei der Weitergabe oder bei privaten Kopien – zulässig sind, kann er kaum beurteilen. Verbote zum Weiterverkauf jedenfalls haben die Gerichte bislang als zulässig angesehen. Unter der gegebenen Gesetzeslage und bei der derzeitigen Praxis der Anbieter und Rechteinhaber bleibt nur, den für seine Zwecke am ehesten geeigneten Anbieter zu wählen.
Auf längere Sicht könnte man vermuten, dass die Download-Shops ihre rigiden Regeln ändern, sobald die Rechteinhaber das erlauben und zumindest auf harten Kopierschutz – wie im Musikmarkt geschehen – weitestgehend verzichten. Bei Buchverlagen ist das derzeit zunehmend zu beobachten. Zugleich zeichnet sich ab, dass viele Nutzer eher auf das wachsende Angebot an Flatrate- und Streaming-Abos für E-Books und Filme umsteigen als auf den Kauf per Einzeldownload. Auch bei diesen hat man zwar im Zweifel nur sehr eingeschränkte Befugnisse, doch hier ist es für die meisten Nutzer zumindest klarer, was sie für ihr Geld bekommen und was nicht.
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
Zuerst veröffentlicht am 15.2.2012, zuletzt aktualisiert am 2.2.2015 (neue Urteile zum Weiterverkauf ergänzt, aktualisierte AGB berücksichtigt). Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.
1 Kommentar
1 Tina am 14. März, 2016 um 09:46
Ist es erlaubt, einen bezahlten Inhalt (z. B. einer Anleitung zum stricken eines Schals) aus einem Onlineshop nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes zur Verfügung zu stellen? Erwerbe ich nicht dauerhafte Nutzungsrechte und wenn mir durch einen Crash der Festplatte die Datei abhanden kommt, muss ich sie neu kaufen und noch mal bezahlen?
Was sagen Sie dazu?