Youtube & Co.: Abgreifen und Speichern von Video-Streams
Wer hat das noch nicht erlebt: Man hat ein besonders gutes Video bei Youtube oder einem ähnlichen kostenlosen Dienst gefunden. Deshalb möchte man es auch später noch ansehen können, wenn man gerade nicht online ist oder das Video schon wieder von der Webseite verschwunden ist. Normalerweise sind die Videos nur zum Streaming gedacht, also zum direkten Anschauen im Browser. Ein Herunterladen ist nicht vorgesehen.
Dennoch gibt es viele frei verfügbare Programme, mit denen es relativ einfach ist, zum Streaming angebotene Videos herunterzuladen. Manche sind als Erweiterungen direkt im Browser eingeklinkt, andere funktionieren über den Aufruf einer Website. Technisch gibt es also keine Schwierigkeiten, aber ist so etwas rechtlich gesehen in Ordnung?
Verbot per Kleingedrucktem?
Möglich sind rechtliche Einschränkungen entweder durch die Betreiber der Video-Portale oder durch gesetzliche Regelungen. Im Kleingedruckten der meisten Video-Portale (den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, AGB, oder „Nutzungsbedingungen“) findet sich zum Thema Speicherung von Streams häufig keine klare Aussage. Teilweise wird zwar deutlich, dass Speichern nicht erlaubt sein soll, etwa bei Youtubes Nutzungsbedingungen unter 6.1 Buchstabe K (Stand Juni 2017). Diese Bedingungen können aber nur wirksam werden, wenn man sie vor dem Download wahrnehmen konnte und sie akzeptiert hat.
Das betrifft jedoch nur registrierte Nutzer, die durch ihre Anmeldung den AGB zugestimmt haben. Bei den meisten kostenlosen Portalen kann man Videos anschauen und abspeichern, ohne sich zu registrieren oder anzumelden. Ohne Mitgliedschaft über Benutzerkonten kann man dann in der Regel nicht wirksam durch die AGB eines Video-Portals eingeschränkt werden.
Abgreifen als Privatkopie
Die so genannte „Privatkopieschranke“ erlaubt es, zu rein privaten Zwecken Kopien von geschützten Werken zu machen. Das Werk ist in diesem Fall das gestreamte Video, die Kopie ist die mittels Speicherprogramm oder Browser-Erweiterung erstellte Datei auf dem heimischen Rechner. Generell gilt diese Nutzungsfreiheit also auch für das Abspeichern von Video-Streams. Das gleiche gilt für die Umwandlung der Video-Tonspur in eine MP3-Datei für den rein privaten Gebrauch.
Die Ausnahmeregelung zur Privatkopie gilt aber nicht uneingeschränkt. Privatkopien sind nicht gestattet, wenn für die Kopie eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ umgangen wird. Nicht erlaubt ist der Download demnach, wenn ein Streamingdienst einen Kopierschutz verwendet, wie es vor allem bei den Abo-Diensten für Kinofilme und Serien der Fall ist. Diese bieten aber zum Teil auch eigene Funktionen, um Videos während der Abolaufzeit zum Offline-Ansehen zu sichern.
Ebenfalls keine zulässige Privatkopie ist es, wenn die Kopiervorlage (also das auf der Plattform eingestellte Video) „offensichtlich rechtswidrig“ ins Netz gestellt wurde. Das bedeutet: Wenn es für mich eindeutig und unzweifelhaft erkennbar ist, dass das jeweilige Video rechtswidrig bei Youtube und Co. eingestellt wurde, darf ich keine Kopie für meine private Sammlung machen.
Was ist offensichtlich?
„Offensichtlich“ bedeutet so etwas wie: Auf den ersten Blick, ohne jeden Zweifel. Das heißt vor allem, dass die Nutzer keine Recherchen über die Rechtslage anstellen oder gar einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen müssen. Zwar mögen bei Video-Plattformen allerhand Inhalte rechtswidrig eingestellt werden. In der Regel ist das aber für den Endnutzer nicht erkennbar. Das gilt auch für Ausschnitte aus Fernsehsendungen oder sogar Musikvideos. Vor allem von Youtube ist bekannt, dass das Portal mit einer Vielzahl von Rechteinhabern (von Sendeunternehmen über Verwertungsgesellschaften bis hin zu Plattenlabels oder Filmunternehmen) Verträge geschlossen hat. Diese erlauben es etwa Youtube-Nutzern, selbst gemachte Videos, die Musik enthalten, auf die Plattform zu stellen. Welche Verträge über welche Inhalte gelten und welche Laufzeit sie haben, ist nicht allgemein bekannt. Google und die Rechteinhaber machen Einzelheiten über solche Deals nicht öffentlich.
Hinzu kommt, dass viele Rechteinhaber Video-Plattformen als Werbemittel verwenden und ihre Inhalte selbst dort einstellen. Diese Inhalte sind dann weder rechtswidrig noch offensichtlich rechtswidrig auf dem Portal gelandet. Weiterhin ist bekannt, dass die Anbieter der Video-Plattformen selbst nach rechtswidrigen Inhalten suchen und sie – ggf. auf Hinweis des Rechteinhabers – entfernen. Als Nutzer kann man also davon ausgehen, dass Videos auf solchen Plattformen außer in extremen Sonderfällen nicht „offensichtlich“ rechtswidrig eingestellt wurden.
Solche Sonderfälle können zum Beispiel bei ganzen Filmen vorliegen: Mit Sicherheit hat kein Filmstudio Youtube gestattet, dass dort die neuesten Blockbuster aus Hollywood eingestellt werden. Aber solche Inhalte werden auf Video-Plattformen in der Regel auch nicht zu finden sein, schon weil die Plattformbetreiber das nicht zulassen und solche Inhalte gegebenenfalls löschen.
Dateien online stellen verboten
In keinem Fall ist es aber erlaubt, heruntergeladene Video-Streams, für die man nicht die Rechte hat, anschließend für den Rest der Welt per Filesharing oder auf der eigenen Website zum Download anzubieten. Aus rechtlicher Sicht macht es einen wesentlichen Unterschied, ob man einen Film aus dem Netz abruft oder ob man einen Film anderen online zur Verfügung stellt. Geschützte Inhalte online zu stellen (und damit „öffentlich zugänglich zu machen“) ist nach dem Urheberrechtsgesetz keine private Nutzung und damit verboten, wenn man nicht gerade die Zustimmung des Rechteinhabers hierfür hat.
Das gilt unabhängig davon, ob der Anbieter kommerzielle Ziele verfolgt, was bei Privatpersonen wohl selten der Fall ist, oder nicht. Es ist also in diesem Zusammenhang unerheblich, ob für die Downloads Geld verlangt oder mit auf der Seite geschalteter Online-Werbung Geld verdient wird oder keinerlei finanzielle Interessen im Vordergrund stehen.
Bei Filesharing-Diensten droht zudem eine weitere Gefahr. Sie werden von einigen Rechteinhabern (vor allem der Musik-, Film- und Gamesindustrie) systematisch nach Rechtsverletzungen durchsucht, massenhaft Abmahnungen werden verschickt. Da es effektive Verfahren gibt, vermeintlich anonyme Nutzer oder zumindest den Anschlussinhaber zu identifizieren, ist die Wahrscheinlichkeit, für das Tauschen von Videos und Filmen mit erheblichen Kosten belangt zu werden, recht groß.
- Teil 1: Youtube, kinox.to & Co. – Filme gucken im Internet
- Teil 3: Youtube & Co. – Darf ich Videos in meine Webseite einbinden (einbetten)?
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
Dieser Artikel erschien zuerst am 8. Juni 2011. Die Beiträge der Themenreihe wurden im Juni 2017 aktualisiert und auf den aktuellen Stand gebracht. Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.
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