Cyber-Mobbing und was man dagegen tun kann (II): Immer das richtige Gegenmittel

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Ratgeber: Cyber-Mobbing und was man dagegen tun kann
- Teil 1: Erscheinungsformen, Gründe und Auslöser
- Teil 2: Das richtige Gegenmittel wählen
- Teil 3: Grundregeln für Betroffene
Man muss nicht immer gleich die Polizei einschalten. Die allermeisten Fälle von Cyber-Mobbing lassen sich dadurch unter Kontrolle bekommen, dass sie offen angesprochen werden. Egal ob sie sich in der Schule abspielen oder woanders, Hilfsangebote gibt es in der Regel schon vor Ort.
Zuständige Hilfspersonen sind – neben den Eltern, die Kinder und Jugendliche im Pubertätsalter häufig lieber heraushalten möchten – vor allem die Vertrauenslehrer an der Schule oder andere Personen mit entsprechender Verantwortlichkeit, zum Beispiel ältere Geschwister, Trainer im Sportverein oder Betreuer im Jugendzentrum. Auch wenn es Überwindung kostet, sich jemandem anzuvertrauen, ist das in vielen Fällen der beste erste Schritt. Denn ein rechtliches Vorgehen kann unter Umständen dazu führen, dass sich die Sache aufschaukelt.
Wer dennoch juristisch gegen den Täter vorgehen will, kann das in einigen Fällen selbst tun, denn nur in bestimmten Fällen ist die Hilfe eines Anwalts unerlässlich. Dann gibt es noch die ganz drastischen Fälle, in denen es sich empfiehlt, zusätzlich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Aber gegen welches Verhalten kann man genau vorgehen und welches rechtliche Mittel sollte man jeweils wählen?
Bekannter Quälgeist oder Mister X?
Wenn nicht klar ist, von wem das Cyber-Mobbing genau ausgeht, kann man trotzdem einiges unternehmen. Falls missbrauchte Mail-Accounts oder gekaperte Profile in Sozialen Netzwerken und Apps mit im Spiel sind, heißt es: Sofort das Passwort ändern und alle Möglichkeiten nutzen, die der jeweilige Mail-Provider oder Dienst für solche Gelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Zweifel steht im Impressum jeder Website, wie man deren Betreiber kontaktieren und informieren kann. Auf diese Weise kann man auch erreichen, dass ein bestimmter Account vorläufig gesperrt wird, wenn der Täter das Passwort selbst bereits geändert hat oder man aus anderen Gründen nicht mehr selbst an den Account herankommt.
Treibt der Täter auf anderen Plattformen anonym oder unter einem nichtssagenden Nickname sein Unwesen, etwa in frei zugänglichen Hass-Gruppen oder Webforen, dann sollte man den jeweiligen Betreiber dazu auffordern, den Beitrag zu entfernen. Das tun die meisten Betreiber auch sehr schnell, um juristisch nicht als Mitverursacher dazustehen. Wenn der Betreiber darauf allerdings nicht reagiert, kann eine „einstweilige Verfügung“ hilfreich sein (dazu mehr im nächsten Abschnitt). Sofern bekannt ist, wer hinter dem Cyber-Mobbing steckt, sollte man vor allem gegen diese Person direkt vorgehen. Neben der Plattform selbst lassen sich Beiträge oft auch einem Administrator melden, etwa bei Gruppen auf Facebook.
Der juristische Werkzeugkasten des Zivilrechts
Beim Cyber-Mobbing geht es in erster Linie darum, den Täter zu stoppen. Im Juristendeutsch nennt man das eine „Unterlassung“. Das Zivilrecht ist das geeignete Mittel, eine solche Unterlassung zu erreichen. Es ist speziell dafür gedacht, dass Bürger gegenüber anderen Bürgern ihre Rechte durchsetzen (es wird deshalb auch „bürgerliches Recht“ genannt). Das Mobbing-Opfer kann also seine Rechte gegen den Täter zivilrechtlich durchsetzen und Polizei und Staatsanwaltschaft bleiben erst mal außen vor. Ihr Gebiet ist nicht das Zivil- sondern das Strafrecht. Zivilrechtlich kann man grundsätzlich auf vier verschiedene Arten vorgehen, die unterschiedlich stark wirken und zum Teil aufeinander aufbauen:
1) Informelle Aufforderung durch das Opfer
Mitunter kann es ausreichen, den Täter selbst – per E-Mail, Brief oder im Gespräch – aufzufordern, sein Verhalten zu ändern und weiteres Mobbing zu unterlassen. Man sollte auf jeden Fall eine Frist setzen, innerhalb derer die beleidigenden Äußerungen auf der Webseite oder im Sozialen Netzwerk zu löschen sind bzw. sonstige Rechtsverletzungen zu beenden sind.
2) Abmahnung
Fruchtet das nicht oder ist die Angelegenheit zu ernst, kann eine förmlichere Variante einer solchen Aufforderung der passende Weg sein, die sogenannte Abmahnung. Eine Abmahnung ist so etwas wie eine letzte Warnung an den Täter, dass er ein bestimmtes Verhalten unterlassen soll. Sie ist letztlich ein formeller Brief, in dem klipp und klar geschrieben steht, um welches Verhalten es genau geht und dass es aufzuhören hat.
Die Abmahnung sollte immer Fristen enthalten, innerhalb derer die Forderung zu erfüllen ist. Auch ist eine Abmahnung immer mit der Aufforderung verbunden, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, das Verhalten zu unterlassen, der sogenannten Unterlassungserklärung. Kommt man auch mit der Abmahnung nicht weiter, sieht das Zivilrecht zwei weitere Möglichkeiten vor, die Hilfe eines Richters in Anspruch zu nehmen.
3) Die Unterlassungsklage
Möglich ist einerseits eine zivilrechtliche Klage, die beim zuständigen Gericht erhoben werden kann. Die Unterlassungsklage dient dazu, den Täter vom Gericht verurteilen zu lassen, die in der Abmahnung aufgestellten Forderungen (sofern er der Abmahnung nicht nachgekommen ist) zu erfüllen. Gibt das Gericht der Klage statt und wird das Urteil rechtskräftig, drohen dem Rechtsverletzer empfindliche Folgen, wenn er sein Verhalten nicht ändert.
4) Die einstweilige Verfügung
Die genannten Umstände gelten im Wesentlichen genauso für das vierte zivilrechtliche Mittel, die sogenannte „einstweilige Verfügung“. Hierbei handelt es sich um eine Art Schnellverfahren, das für eilige Notfälle gedacht ist. Einstweilige Verfügungen können deshalb nur innerhalb einer bestimmten Zeit bei Gericht beantragt werden, nachdem man von der Rechtsverletzung erfahren hat. Bei manchen Gerichten beträgt die Frist vier Wochen, bei anderen bis zu drei Monate.
Die einstweilige Verfügung hat im Vergleich zur zivilrechtlichen Klage erhebliche Vorteile: Sie kann innerhalb von wenigen Wochen durchgesetzt werden und die Sache beenden. Klageverfahren dauern dagegen mitunter ein Jahr oder sogar länger. In Fällen, in denen eine Mobbing-Attacke über das Netz für das Opfer so drastische Folgen hat, dass schnell Abhilfe geschaffen werden soll, ist die einstweilige Verfügung das richtige Mittel. Ihr sollte in der Regel ebenfalls eine Abmahnung vorausgehen. Ansonsten kann es passieren, dass das Opfer einen Teil der Gerichtskosten tragen muss, auch wenn es den Rechtsstreit am Ende gewinnt. Hintergrund dieser Regel ist, dass dem Rechtsverletzer Gelegenheit gegeben werden soll, die Sache außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Das kann nicht zuletzt dabei helfen, eine teure Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden.
Für alle vier Werkzeuge gilt, dass man sie erst einsetzen kann, wenn das Cyber-Mobbing entweder schon passiert ist oder unmittelbar bevorsteht. Letzteres ist laut Rechtsdeutsch der Fall, wenn beim Opfer eine „ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis“ da ist, dass eine Mobbing-Attacke kurz bevorsteht. Man muss also nicht erst abwarten, bis man digital runtergemacht wurde. Deutliche Anzeichen können schon ausreichen, zum Beispiel wenn jemand ernsthaft ankündigt, ein bestimmtes unangenehmes Foto demnächst über Whatsapp, Snapchat oder einen anderen Messenger an viele Mitschüler zu schicken oder es bei Facebook einzustellen. Man kann ihm dann auch vorbeugend rechtliche Schritte androhen oder – im Extremfall und wenn man genau weiß, was droht – eine einstweilige Verfügung beantragen.
Aber wann sind welche Rechte durch Cyber-Mobbing verletzt und welches Werkzeug passt wann am besten? Die folgende Übersicht soll helfen, das selbst zu beurteilen.
Erstunken und erlogen
Wenn jemand über das Internet Lügen verbreitet, kann das mit Abmahnung und Klage unterbunden werden. Im Abmahnbrief muss im Detail stehen, welche Aussagen des Täters falsch sind und unterlassen werden sollen. In Folge müssen sie von den entsprechenden Seiten gelöscht werden und dürfen nicht erneut getätigt werden.
Da es aber auch ein Recht gibt, die eigene Meinung im Netz frei zu äußern, ist Vorsicht angebracht: Nur gegen falsche Tatsachenaussagen kann man auf diese Weise vorgehen, das heißt gegen Aussagen, die prinzipiell überprüfbar sind. Nachprüfbar ist zum Beispiel die Behauptung, jemand habe auf dem Schulhof mit Drogen gedealt. Ob das passiert ist, ist keine Ansichtssache, sondern objektiv richtig oder falsch und damit eine Tatsache. Keine Tatsachen sind dagegen Meinungen und Ansichten. Darum kann man nicht einfach so dagegen vorgehen, wenn in einem Forenkommentar gesagt wird, man habe einen hässlichen Klamottenstil. Das ist nur eine Meinung und das erkennt auch jeder sofort, der es liest. Sofern sie sachlich gehalten ist, muss man Kritik im Netz genauso aushalten wie in der Offline-Welt. Auch wer harte Kritik äußert, ist nicht sofort ein Mobber.
Jenseits des guten Geschmacks
Die Beurteilung ändert sich, wenn man in den Bereich der Beleidigungen kommt. Wer einen anderen vor der (Netz-)Öffentlichkeit beleidigt, kann sich nicht dahinter verstecken, dass das ja nur eine Meinung sei. Kritik wird dann zur Beleidigung, wenn sie unsachlich wird und den anderen verletzen oder demütigen soll. Das ist in der Regel bei Cyber-Mobbing der Fall. Leider gibt es keine Faustformel, um genau zu bestimmen, wo die Grenze zwischen harter Kritik und Beleidigung verläuft. Es kommt immer sehr auf die jeweiligen Umstände an. Sicher kann man sein bei Aussagen, die unter die Gürtellinie gehen oder dem Adressaten jede Art von Würde absprechen sollen, also zum Beispiel bei krassen Beschimpfungen, Tiervergleichen und ähnlichen Äußerungen.
Ansonsten gilt es, die Aussage erst einmal mit dem zu vergleichen, was zwischen den Beteiligten allgemein üblich ist. Ein „Christian ist doof“ in einem Forenkommentar oder Gruppenchat wird für rechtliche Gegenmaßnahmen kaum ausreichen, weil es unter Schülern eher zu den harmlosen Sätzen zählt und so zu verstehen sein kann, dass der Autor des Kommentars Christian einfach nicht mag. Bei „Christian ist ein Wichser“ ist dagegen die Grenze zur Beleidigung ziemlich sicher überschritten.
Kurzum: Was im verbalen Umgang der beteiligten Personen normalerweise als Beleidigung aufgefasst werden würde, wird in der Regel auch juristisch so bewertet. Das vorherige Verhalten des angeblich Beleidigten muss aber mit in Betracht gezogen werden, denn wer vorher selbst beleidigend aufgetreten ist, muss auch heftigere Gegenreaktionen hinnehmen – juristisch heißt das dann „Duldungspflicht“.
Liegt eine Beleidigung vor, egal ob sie als Text, Bild oder Video im Netz steht oder in einem Gruppenchat versendet wurde, kann man gegen den Verfasser der Beleidigung mit einer Abmahnung vorgehen. Bei Veröffentlichungen in Foren, Sozialen Netzwerken oder anderen Webseiten kann zusätzlich auch gegen den Betreiber der jeweiligen Website vorgegangen werden. In besonders krassen Fällen oder wenn der Website-Betreiber nicht reagiert, ist es sogar sinnvoll, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Namen sind Bits und Bytes
Der bereits erwähnte Identitätsklau ist im Netz um einiges einfacher als offline und liegt rechtlich gesehen dann vor, wenn der Täter entweder den wirklichen Namen des Opfers benutzt oder einen Spitznamen, den das Opfer in den entsprechenden Zusammenhängen verwendet und unter dem es eindeutig erkannt wird. Was mit dem geklauten Namen dann genau gemacht wird, ist eigentlich egal. Sobald sich jemand im Netz unter dem Namen einer Person bewegt, die es in seinem Umfeld tatsächlich gibt, ist deren „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ verletzt. Dieses Recht ist sozusagen das Sicherheitsnetz für den Schutz vor Attacken, die sich nicht direkt körperlich oder finanziell auswirken. Cyber-Mobbing gehört zu diesen Attacken, denn dabei geht es selten um Geld, sondern eher um psychische Quälerei.
Das läuft dann typischerweise so ab, dass der Täter unter dem Namen des Opfers gefälschte Profile bei Sozialen Netzwerken, Messengern oder anderen Online-Diensten anlegt. Darüber werden andere Personen belästigt, Unsinn verbreitet, irgendwelche Waren bestellt oder illegaler Dateitausch vorgenommen. All das soll natürlich dem Opfer angelastet werden. Auf diese Weise kann etwa der Eindruck erzeugt werden, das Opfer würde politisch radikalen Strömungen angehören oder bestimmte sexuelle Vorlieben haben, zum Beispiel indem jemand es unter seinem „geklauten“ Account-Namen bei entsprechenden Websites anmeldet.
Wenn jemand Zugriff auf einen echten persönlichen Account (Messenger, E-Mail oder Profil) bekommt, kann er unter fremdem Namen persönliche Nachrichten weiterleiten, fälschen oder löschen. Manche Täter erstellen aber einfach eigene Fake-Profile mit dem Namen des Opfers und nutzen sie dann, um über das Opfer oder andere Personen Gerüchte, Beleidigungen oder Unwahrheiten zu verbreiten. Das unwissende Opfer bekommt später die Reaktionen ab und muss mühsam versuchen, seinen Ruf zu retten.
Obwohl in einigen Fällen eine Vermutung vorliegt, ist die Identität des Täters dem Opfer in der Regel nicht bekannt. Darum ist vor allem wichtig, sofort die Anbieter der Webdienste zu informieren, auf denen die Fake-Profile angelegt wurden, und sie zur Löschung oder Sperrung zu bewegen. Auch dafür sind die Informationen im jeweiligen Impressum da, es gibt aber häufig auch Funktionen wie „Profil melden“, die das Ganze wesentlich einfacher machen. Messenger-Dienste bieten häufig keine direkte Funktion zum Melden bestimmter Inhalte. Gleichwohl lässt sich der Betreiber anschreiben, etwa bei Whatsapp über die Hilfefunktion unter „Kontaktiere uns“. Wie viele andere Dienste behält sich auch Whatsapp vor, Konten zu sperren, wenn sie gegen die Nutzungsbedingungen des Dienstes verstoßen.
Komplizierter wird es, wenn der Täter keinen Fake-Account verwendet hat, sondern an die Zugangsdaten des echten Mail-Accounts oder Profils im Sozialen Netzwerk herangekommen ist. Gleiches gilt, wenn das Smartphone einen Moment unbeaufsichtigt war, und jemand im Namen des Besitzers problematische Nachrichten versendet. Dann kann sich der wirkliche Kontoinhaber nur darauf berufen, dass der Account ohne seine Zustimmung benutzt wurde (also dass dem Täter die Nutzung des Accounts entweder nie erlaubt wurde oder die Erlaubnis inzwischen widerrufen wurde). Wenn das Opfer die Zugangsdaten des Accounts nicht für sich behalten hat oder das Smartphone ungesichert offen herumlag, ist es letztlich mitverantwortlich, wenn über seinen Account oder sein Gerät zum Beispiel andere Leute beleidigt werden. Hat der Täter missbräuchlich Waren bestellt, kann das so weit gehen, dass das Opfer auf den anfallenden Versandkosten sitzen bleibt.
Die Bilderflut im Netz
Das Persönlichkeitsrecht ist auch gemeint, wenn vom „Recht am eigenen Bild“ und dem „Recht an der eigenen Stimme“ die Rede ist. Denn jeder hat das Recht, selbst zu bestimmen, ob Bilder, Film- oder Tonaufnahmen von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden. Cyber-Mobbing mit Hilfe von Bildern oder Handyvideos ist weit verbreitet und wird technisch immer einfacher. Dabei ist grundsätzlich egal, wie schön oder peinlich die Aufnahmen sind: Wenn darauf bestimmte Personen erkennbar sind, die einer Veröffentlichung im Netz nicht zugestimmt haben, ist das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt und die zivilrechtlichen Werkzeuge Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage können in Anspruch genommen werden.
Lädt also jemand ungefragt Bilder, Videos oder auch Tonaufnahmen seines Opfers im Netz irgendwo hoch oder verbreitet sie übers Handy, kann auch dagegen der zivilrechtliche Werkzeugkasten ausgepackt werden. Bei besonders intimen Bildern oder auch bei besonders erniedrigendem Material wie Happy-Slapping-Videos oder Nacktbildern empfiehlt es sich, zuallererst den Betreiber der Video- oder Bilder-Website anzugehen (notfalls mit einstweiliger Verfügung), damit sich das Material möglichst nicht von dort aus weiter verbreitet. Beeinträchtigend kann auch ein Foto oder Video sein, bei dem das Gesicht gar nicht erkennbar ist, solange aus dem sonstigen Zusammenhang oder wegen einer Beschriftung trotzdem klar wird, um wen es sich handelt.
Um die Veröffentlichung und Verbreitung aller hier genannten Dinge zu stoppen, ist es egal, ob der Täter überhaupt weiß, was er da tut. Wenn er also behauptet, ihm sei nicht klar gewesen, dass es rechtswidrig war, bestimmte Bilder ins Internet hochzuladen oder über Apps zu versenden, ändert das nichts daran, dass sie gelöscht werden müssen. Rein technisch betrachtet sind die Gegenmittel aber gerade dann oft begrenzt, wenn Bilder oder Videos über Messenger-Dienste unrechtmäßig verbreitet wurden. Die Anbieter haben auch keinen Einfluss darauf, ob Nutzer die Inhalte zum Beispiel speichern und erneut versenden. Gerade Angehörige, Freunde und Bekannte können aber wichtige Unterstützung bieten und sich hinter Betroffene stellen, sich bei erneuter Verbreitung einmischen und die Profile oder Inhalte wenn möglich melden.
Wann die Profis ranmüssen
In aller Regel wird Eigeninitiative als erster Schritt gegen Cyber-Mobbing das richtige Mittel sein. Nicht immer muss gleich ein Anwalt eingeschaltet oder gar ein Gericht bemüht werden. Viele Streitigkeiten können aus der Welt geschaffen werden, ohne dass juristische Mittel eingesetzt werden. Schaltet man Anwälte oder Gerichte ein, schaukelt sich manch eine eher harmlose Streiterei häufig unnötig auf. Solche Maßnahmen sollten daher erst in Extremfällen ergriffen werden oder wenn andere Mittel keine Wirkung zeigen. Natürlich sollte man gleich zum Anwalt und im Zweifel auch zur Polizei gehen, wenn einem gedroht wird, zusammengeschlagen oder gar umgebracht zu werden. Die meisten Fälle von Cyber-Mobbing sind aber im Vergleich gesehen harmloser.
Zivilrechtliche Maßnahmen kann man grundsätzlich alleine, ohne Anwalt einleiten. Aber schon, wenn es um die Formulierung und den Versand einer formellen Abmahnung geht, ergibt es häufig Sinn, einen Anwalt einzuschalten. Das verleiht der Aufforderung nämlich deutlich mehr Nachdruck. Ein offizielleres Vorgehen bietet sich an, wenn die ersten Versuche, den Täter zum Aufhören zu bewegen, bereits gescheitert sind. Außerdem sind bei Abmahnungen gegen Minderjährige allerhand Besonderheiten zu beachten, die ebenfalls juristische Kenntnisse erfordern.
Zwingend vorgeschrieben ist der Anwalt bei gerichtlichen Verfahren, also bei Klagen und Anträgen auf eine einstweilige Verfügung, deren „Gegenstandswert“ 5.000 Euro übersteigt. Ab diesem Wert ist das Landgericht und nicht mehr das Amtsgericht für den Fall zuständig, und vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Wie hoch der Gegenstandswert angesetzt wird, kann im Zweifel nur ein Anwalt beurteilen.
Die beim Cyber-Mobbing üblichen Verfahren mit dem Ziel einer Unterlassung „ehrverletzender Aussagen“ (Verleumdungen) oder ähnlicher Handlungen haben häufig einen Gegenstandswert zwischen 3.000 und 5.000 Euro, je nach Grad der Belastung für das Opfer. Vor Gericht ziehen kann man daher zwar häufig auch ohne anwaltliche Hilfe, ratsam wird das aber in der Regel nicht sein. Gerichtsverfahren gehören in die Hände von Profis. Ganz besonders gilt das für die einstweilige Verfügung. Hier gelten besondere Regeln, Verfahrensvorschriften und andere Besonderheiten, die spezielle Kenntnisse über diese Art von Verfahren erfordern.
Wenn‘s ganz schlimm wird: Strafanzeige
Die schlimmsten Formen des Cyber-Mobbings können darüber hinaus ein Fall für eine Strafanzeige sein, unter Umständen parallel zu zivilrechtlichen Maßnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Fälle, in denen dem Opfer ernsthaft angedroht wird, es werde krankenhausreif geprügelt oder auf sonstige Weise gequält oder misshandelt (strafrechtlich nennt sich das einfach „Bedrohung“ und ist verboten). Ebenfalls strafbar ist es, wenn das Mobbing-Opfer zu irgendetwas gezwungen werden soll, indem es stark unter Druck gesetzt wird (strafrechtlich „Nötigung“ genannt). Wozu das Opfer gezwungen werden soll, ist egal.
Entscheidend ist bei Bedrohung und Nötigung, dass mit üblen Konsequenzen gedroht wird und beim Opfer der Eindruck entsteht, der Täter hätte wirklichen Einfluss darauf. Eine solche glaubhafte Drohung wäre also zum Beispiel: Der Täter droht, Nacktbilder des Opfers über Whatsapp zu verbreiten. Nicht glaubhaft wäre dagegen, wenn der Täter droht, das Opfer werde am Ende des Schuljahrs sitzen bleiben, denn darauf kann der Täter gar keinen direkten Einfluss haben. Fordert der Täter noch dazu eine Gegenleistung des Opfers (zum Beispiel: „Ich verprügele Dich, wenn Du nicht in der Schule rumerzählst, dass Du XY die Uhr geklaut hast“ oder „… wenn Du mir nicht morgen fünfzig Euro rüberschiebst“), handelt es sich sogar um eine strafbare Erpressung.
Um bei echten Drohungen oder bei Erpressungen strafrechtlich gegen einen Täter vorzugehen, bedarf es einer Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Aber auch dann gilt: Zuerst sollte immer und so schnell es geht im direkten Umfeld Hilfe gesucht werden, entweder über die Eltern, innerhalb der Schule über Vertrauenslehrer oder außerhalb bei spezialisierten Einrichtungen. Die wenigsten Cyber-Mobbing-Opfer wissen nämlich einfach so, ob das Verhalten des Täters überhaupt „strafbar“ ist. Außerdem sind die für Online-Straftaten zuständigen Staatsanwälte oft so überlastet, dass sie Cyber-Mobbing-Fälle nicht zügig bearbeiten können.
Ob wirklich bei der Polizei Anzeige erstattet wird oder andere Schritte erfolgversprechender sind, sollte deshalb im Gespräch mit Vertrauenspersonen sehr gut abgewogen werden. Man sollte auch immer bedenken, dass die Folgen einer Strafanzeige auch für den meist minderjährigen Täter ziemlich dramatisch sein können.
- Fortsetzung: Cyber-Mobbing: Grundregeln für Betroffene
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
Der Beitrag wurde zuerst am 7.10.2010 veröffentlicht und im Juni 2017 überarbeitet. Die Aktualisierung berücksichtigt neuere Entwicklungen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.
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