„Fair Lesen”: Buchhandel vs. Bibliotheken

Library Stuttgart, Hans B. Sickler, CC BY
„Fair Lesen“ richtet sich auf Ihrer Website gegen die Forderung öffentlicher Bibliotheken, Bestseller in Zukunft vom ersten Tag ihres Erscheinens an auch als E-Book verleihen zu dürfen. Unter den meinungsstarken Motti „Schreiben ist nicht umsonst“ und „Gegen die Zwangslizenzierung. Für Vielfalt und Meinungsfreiheit“ kritisiert die Initiative, die
„erzwungene Online-Ausleihe zu Niedrigpreis-Bedingungen – insbesondere für Neuerscheinungen – wäre ein wirtschaftliches Desaster für alle, die vom Kulturgut Buch leben“.
Hintergrund des Streits ist die Forderung des Deutschen Bibliotheksverbandes (kurz: DBV; Eigenschreibweise: dbv), eine gesetzliche Grundlage für den Verleih von E-Books in Öffentlichen Bibliotheken zu schaffen. Der DBV ist der Zusammenschluss aller Bibliotheken in Deutschland.
Zuletzt hatte der DBV im Rahmen der Reform des Urheberrechts 2020 diese Forderung erneuert und sich mit einem offenen Brief Anfang des Jahres an die Bundestagsabgeordneten gewendet. Der Bundesrat hatte daraufhin einen Gesetzesentwurf im März dieses Jahr eingebracht, wonach Verleger*innen öffentlichen Bibliotheken ein Nutzungsrecht an im Handel erhältlichen E-Books einräumen müssen.
„Fair Lesen“ richtet sich – nun fast ein Jahr später und pünktlich zum Beginn der Buchmesse in Frankfurt – gegen diese Forderung und die Verankerung im Urheberrechtsgesetz.
Das wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer steht hinter der Kampagne „Fair lesen“ und worin besteht ihr Zweck? Wie zeigt sich der Unterschied zwischen gedruckten Büchern und digitalen E-Books überhaupt? Wie funktioniert die Ausleihe von E-Books derzeit bei den Bibliotheken? Und was brächte eine gesetzliche Regelung?
Wer „Fair lesen“ verantwortet
Wer hinter der Initiative steht, wird erst auf den zweiten Blick klar. Auf der Webseite heißt es, man sei eine „Gemeinschaft von Autorinnen, Autoren, Urheberverbänden, Verlagen und Buchhandlungen“. Die Unterstützer*innen der Initiative lesen sich wie das „Who is Who“ der deutschen Autorenschaft: So haben etwa Maxim Biller, Juli Zeh und Charlotte Link den offenen Brief unterschrieben.
Als Verantwortlicher für die Bereitstellung und die Nutzung der Webseite – sogenannter „Diensteanbieter“ – ist dagegen im Impressum der Webseite der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. genannt, der als Dachverband die Interessen von Verlagen und Buchhandel vertritt. Gleichzeitig ist der Börsenverein auch Organisator der Frankfurter Buchmesse, dem weltweit größten Branchentreffen von Autor*innen, Verlagen und Lesepublikum.
Eigentum vs. Lizenz: Unterschiede zwischen Büchern und E-Books
Als nächstes stellt sich die Frage, warum es überhaupt eine gesetzliche Grundlage für die Ausleihe von E-Books braucht – jedenfalls, wenn es nach dem DBV und dem Bundesrat geht. Hintergrund ist, dass Bücher und elektronische Bücher, auch „E-Books“ genannt, rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Während es sich bei „normalen“ Büchern um dingliche Gegenstände handelt, an denen man Eigentum erwerben kann, erhält man beim Kauf eines E-Books rechtlich gesehen weniger: Mit einem Buch können Käufer*innen machen, was sie wollen – sie können Anmerkungen hineinschreiben, es weiterverkaufen, verleihen oder vererben.
Das ist beim E-Book nicht so einfach möglich. Anstatt des Eigentums erlangt der Kunde hier in der Regel ein Nutzungsrecht in Form einer Lizenz, die an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Lizenzbedingungen finden sich häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internetbuchhändler*innen. In den AGB von Thalia heißt es etwa:
„Digitale Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Wir verschaffen Ihnen daran kein Eigentum. Sie erhalten das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen digitalen Inhalte zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen.“
Kauft man also ein E-Book, besitzt man kein Buch im engen Sinne, sondern erwirbt lediglich das Recht, einen digitalen Inhalt zu lesen. Ein Weiterverkauf eines E-Books etwa ist nicht gestattet, wie der Europäische Gerichtshof Ende 2019 klarstellte.
Wie funktioniert „E-Lending“?
Weil Bücher und E-Books rechtlich unterschiedlich behandelt werden, gibt es auch bei der Ausleihe Unterschiede. Denn während der Bibliotheksverleih von Büchern ebenfalls gesetzlich geregelt ist, fehlt es für E-Books auch hier an einer rechtlichen Grundlage.
Ausleihe analoger Werke: Erschöpfungsgrundsatz
Das Urheberrecht enthält für den Verleih von Büchern und anderer analoger Medien (zum Beispiel DVDs) sogenannte Erlaubnisnormen. Nach diesen dürfen Bibliotheken Bücher verleihen (siehe dazu die Paragraphen 17 und 27 des Urheberrechtsgesetzes). Verkauft ein Urheber beziehungsweise eine Rechteinhaberin erstmalig das Werk im Gebiet der Europäischen Union, verliert er oder sie das Verbreitungsrecht – also das Recht, das Werk als Original oder in Kopie der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Das nennt man den sogenannten „Erschöpfungsgrundsatz“: Wer sein Werk verkauft, zum Beispiel an einen Verlag, kann keinen Einfluss mehr darauf nehmen, wie das Werk weiterveräußert oder anderweitig genutzt wird. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass Bibliotheken keine zusätzliche Genehmigung dafür einholen müssen, ein Buch zu erwerben und anschließend zu verleihen.
Allerdings erhalten die Autor*innen und Verlage für das Verleihen eine Vergütung. Diese Vergütung fungiert als Entschädigung für die entgangenen Einnahmen, dass ein Buch nicht gekauft, sondern geliehen wurde. Sie wird als „Bibliothekstantieme“ bezeichnet und von Bund und Ländern getragen.
E-Lending: Alles ganz anders?
Im Gegensatz dazu ist der „Verleih“ digitaler Medien durch Bibliotheken, das sogenannte E-Lending (oft auch „eLending“), nicht gesetzlich geregelt. Die Normen des Urheberrechtsgesetzes gelten nämlich nur für physische Werke. Auch der Erschöpfungsgrundsatz gilt hier nicht: Das bedeutet, dass die Urheber*innen und Rechteinhaber*innen frei entscheiden können, ob sie das E-Book überhaupt für eine Bibliothek lizenzieren wollen und wenn ja, zu welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt.
Windowing: Späte Ausleihe, mehr Geld für die Verlage
Die Bibliotheken müssen also die Lizenzen mit den Verlagen verhandeln, bevor sie diese für ihre E-Ausleihe zur Verfügung stellen können. Bei Bestsellern kommt es dabei häufig zu verzögerten Bereitstellungen für die Online-Ausleihe. Das wird auch als „Windowing“ bezeichnet. Windowing meint: Verlage stellen den Bibliotheken einen Titel als E-Book nicht bei Neuerscheinung zur Verfügung, sondern erst später, wenn sie bereits zahlreiche E-Books verkauft haben.
Die meisten Bibliotheken im deutschsprachigen Raum nutzen für das E-Lending das Angebot „Onleihe“ der Firma divibib GmbH, die die Lizenzen verhandelt und anschließend auf einer technischen Plattform bereitstellt. Die Bibliotheken können ihren Nutzer*innen dann Zugang zu den lizenzierten Inhalten geben. Dabei gilt das Prinzip „eine Kopie, eine ausleihende Person“: Ein E-Book kann also grundsätzlich nur von einer Person zeitgleich geliehen und gelesen werden – ganz wie bei der analogen Ausleihe. Hat die Bibliothek Mehrfachlizenzen erworben, um das E-Book an mehrere Personen gleichzeitig ausleihen zu können, werden diese auch entsprechend vergütet. Die Ausleihe von E-Books führt dagegen nicht dazu, dass Bibliotheksnutzer*innen unbegrenzt digitale Kopien von E-Books leihen und sogar weiterverbreiten können. Das bestätigt auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels im Rahmen eines „Faktenchecks“ über die Ausleihe von E-Books:
„Der Nutzer kann dann über eine zentrale Plattform (Onleihe) unentgeltlich E-Books ausleihen. Die E-Books werden auf den Computer oder Reader der Nutzer geladen und mit technischen Schutzmaßnahmen (Digital Rights Management) versehen. Nach Ablauf der Leihfrist von 14 Tagen wird die Datei unbrauchbar gemacht, erst danach kann ein weiterer Nutzer das E-Book ausleihen. Bei begehrten Titeln müssen daher mehrere Exemplare angeschafft werden.“
Warum macht es einen Unterschied, ob ein Bestseller digital oder analog als Buch verliehen wird?
Die Initiative „Fair Lesen“ kritisiert, durch das Verfügbarmachen von Neuerscheinungen in der Online-Ausleihe würde die finanzielle Existenzgrundlage der Autor*innen, Verlage und Buchhandlungen gefährdet. Jedoch werden auch E-Books nur einzeln verliehen – das regeln die Lizenzen der Onleihe. Grundsätzlich gelten damit in der Praxis dieselben Bedingungen wie bei der Ausleihe analoger Bücher – zumindest aus Sicht der verleihenden Bibliotheken.
Der Unterschied besteht vor allem darin, was finanziell bei den Autor*innen ankommt: Mangels Bibliothekstantieme für E-Books erhalten sie weniger Geld für das Verleihen eines E-Books als bei einem analogen Buch – jedenfalls dann, wenn sie dafür keine vertragliche Regelung mit ihrem Verlag abgeschlossen haben. Eine gesetzliche Regelung könnte da Abhilfe schaffen: Vor allem Bibliotheken und Autor*innen würden davon profitieren.
Bibliotheken: Wichtige Rolle für offene Bildung und Wissenschaft
Wie wichtig der Zugang gerade auch zu digitaler Bildung und Wissenschaft ist, hat nicht zuletzt die Corona-Pandemie eindrücklich gezeigt. Gerade öffentliche Bibliotheken fördern mit ihrem Angebot Bildung und Teilhabe – und zwar unabhängig von sozialen Schichten. Damit stehen sie für ein seit Jahrhunderten anerkanntes Prinzip, dass es neben dem individuellen Erwerb auch die Möglichkeit geben soll, Bücher bei öffentlichen Einrichtungen zu leihen. Der Staat fördert diesen Grundsatz unter anderem durch die Bibliothekstantieme, denn Bibliotheken erfüllen dadurch auch eine politische Funktion: Ihr Informationsangebot ist weder von wirtschaftlichen Zwängen noch von weltanschaulichen und politischen Perspektiven geprägt. Es ermöglicht den Bürger*innen, sich unvoreingenommen zu informieren, um am gesellschaftlichen Diskurs teilzunehmen. Die Digitalisierung dieses Informationsangebotes ist damit abhängig von den zur Verfügung stehenden E-Books.
Die Diskussion geht weiter: Ein (vorläufiges) Fazit
Anders, als es auf den ersten Blick scheinen mag, geht es bei dem Streit um die Ausleihe von E-Books also nicht so sehr um die Einschränkung von Vielfalt und Meinungsfreiheit, wie die Kampagne „Fair Lesen“ suggeriert. Es geht vor allem um eine Gesetzesreform, die die Ausleihe digitaler Medien auf eine gesetzliche Grundlage stellen würde und den Autor*innen die Bibliothekstantieme zusichern soll, die sie im analogen Bereich längst schon erhalten.
Der Gesetzesvorschlag des Bundesrates, der regeln soll, dass Verlage nicht kommerziell tätigen Bibliotheken zu „angemessenen Bedingungen“ ein Nutzungsrecht einräumen müssen, sobald ein Werk auf dem Markt erschienen ist, wurde nicht in die Urheberrechtsreform aufgenommen. Diese trat im August 2021 in Kraft. Insofern hat „Fair Lesen“ einen klaren Appell in Richtung einer neuen Bundesregierung gesetzt.
Auch der DBV hat zwischenzeitlich Stellung genommen und dabei verschiedene „Falsch- und Fehlinformationen“ der Kampagne beklagt. Wie die neue Bundesregierung mit der Forderung umgehen wird, ist noch unklar. Mit der Kampagne hat es der Börsenverein des Deutschen Buchhandels indes geschafft, die Lizenzierung von E-Book-Ausleihen als Thema zu setzen, das im Rahmen der Buchmesse diskutiert wird – und sicherlich darüber hinaus.
5 Kommentare
1 ManniCalavera am 23. Oktober, 2021 um 02:04
Eine kleine Korrektur (des Börsenvereins): Ebooks und andere Medien können i.d.R. mit unterschiedlichen Fristen geliehen werden, bis zu 21 Tage.
Eine Schlußfolgerung aus den rechtlichen Bedingungen und Unterschieden fehlt mit im Text: Durch die zeitliche und quantitative Verknappung der Lizenzen ist ein Ebook im Elending potentiell lukrativer als ein gedrucktes Buch. Klar, es fehlt die Bibliothekstantieme (sollte unbedingt eingeführt werden, wenn im Gegenzug Windowing etc. wegfällt). Aber warum wenden sich die Autoren nicht an die Verlage, um ihre Bedingungen zu verbessern (möglichst für alle Autoren)? Dass der Staat quasi nicht eingreifen soll, nutzt vor allem den Verwertern, und nicht den Autoren. Das riecht nach demselben Aktionismus wie beim Leistungsschutzrecht: gesetzliche Regelungen bzw. hier deren Verhinderung, da sie versäumt wurden, sollen Verwertern das Geschäftsmodell retten.
2 Katrin am 23. Oktober, 2021 um 12:20
Was ich noch nicht verstehe: Das Buchpreisbindungsgesetzt gilt ja auch für eBooks und auch für Bibliotheken. Wieso gilt es dann in der Praxis nicht für eBooks und Bibliotheken?
3 Matthias Ulmer am 23. Oktober, 2021 um 20:39
Wenn SIe objektiv den Sachverhalten darstellen wollten, dann ist Ihnen ein grober Fehler passiert:
Dass bei den Autoren wegen E-Lending weniger Honorar ankommt liegt nicht an den Vereinbarungen mit den Verlagen oder der Bibliothekstantieme. Die Honorarsätze basieren in der Regel auf dem Umsatz, ob es um ein gedrucktes Buch oder ein E-Book oder eine Vertriebs-Lizenz geht.
Beim gedruckten Buch kommen auf ein von der Bibliothek angeschafftes Buch für zum Beispiel 12 Euro mit 1,20 Euro Honorar noch eine Bibliothekstantieme von 4 Cent pro Ausleihe. Und das sind im Durchschnitt etwa sieben Ausleihen, also 28 Cent.
Bei der Onleihe liegt der Preis für das E-Book zum Beispiel bei 24 Euro, also 2,40 Euro für den Autor, aber keine Bibliothekstantieme.
Das Problem liegt jetzt beim Verhältnis von verkauften Exemplaren zu verliehenen. Der Verleih gedruckter Bücher führt nicht zu einem Verdrängen des Verkaufs, eher fördert der Verleih den Verkauf. Die an Bibliotheken verkauften Exemplare machen nach meiner Schätzung vielleicht 1 Prozent der Gesamtverkäufe aus. Da ist es verschmerzbar, dass hinter dem einen Prozent etwa 7 Prozent der Gesamtnutzung des Buches liegen, die übrigen 93% reichen zum Finanzieren der Leistung von Autor und Verlag.
Beim E-Book dagegen kommt inzwischen auf ein verliehenes E-Book nicht einmal mehr ein gekauftes. Der Marktanteil liegt schon über 50%. Damit geht die Rechnung für die Autoren und Verlage nicht mehr auf. 50% der potentiellen Käufe werden durch die kostenlose Ausleihe verdrängt. Und wenn jetzt das Modell für E-Books der gesetzlichen Regelung der gedruckten Bücher angepasst würde, dann bekämen die Autoren für ein ausgeliehenes statt verkauftes E-Book 4 Cent statt 1,20 Euro. Und das für 50% der Gesamtnutzung.
Sollte an der Rechnung etwas unstimmig sein, bitte ich um Korrektur. Es ist in aller Interesse, dass hier mit richtigen Argumenten und nicht mit Propaganda gearbeitet wird.
4 Jana Haase am 27. Oktober, 2021 um 12:51
In der Erklärung von Herrn Ulmer fehlt m.E. die Tatsache, dass e-Book-Lizenzen für Bibliotheken nicht denselben Preis haben wie e-Book-Lizenzen für Privatkund:innen. Sie sind erheblich teurer. Damit ist auch die Rechnung eine andere, als Herr Ulmer sie aufmacht.
5 Matthias Ulmer am 28. Oktober, 2021 um 09:49
Das stimmt nur bedingt, Frau Haase. Wir zum Beispiel verkaufen alle unsere E-Books zum “Ladenpreis”, also zum normalen E-Book Preis an die Onleihe. Ich vermute, dass die Mehrzahl aller Verlage das so macht. Die großen Publikumsverlage haben damit begonnen, den Preis der E-Books auf das 1,5 oder 2-fache zu setzen, andere haben den Preis gleich gelassen, aber die Zahl der Ausleihen auf 26 begrenzt. Deshalb habe ich im oben aufgeführten Rechenbeispiel das Buch mit einem Ladenpreis von 12 Euro bei der Onleihe mit dem Preis von 24 Euro, also dem Faktor 2 angesetzt.
Ob man jetzt den Faktor 2 “erheblich teurer” nennt oder nicht, beim E-Lending bekommen die Autoren erheblich weniger Honorar. Würde das sehr gute Modell der Onleihe nun auch noch zusätzlich durch eine Gleichstellung mit dem gedruckten Buch zuzüglich einer Bibliothekstantieme verbessert, wie es der Bibliotheksverband fordert, dann würde das Autorenhonorar sich fast halbieren (der Verlagsumsatz auch).
Sind Sie bereit oder in der Lage, auf die Hälfte Ihres Einkommens zu verzichten?
Was sagen Sie dazu?