Studie zum Weiterverkauf digitaler Bücher, Filme und Musik veröffentlicht
In eigener Sache: Eine jetzt veröffentlichte Studie der Kanzlei iRights.Law legt dar, dass man gekaufte „digitale Güter“ derzeit nicht ohne Weiteres weiterverkaufen darf. Um herrschende rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen, schlägt sie neue Regelungen vor.
Unter dem Titel „Die Weiterveräußerungsfähigkeit von digitalen Gütern“ geht die von Till Kreutzer verfasste Studie der Frage nach, welche Voraussetzungen notwendig wären, damit Verbraucher E-Books, Hörbücher, Musik- oder Filmdateien weiterverkaufen können, wenn sie diese nicht mehr verwenden wollen. Bei analogen Medien wie etwa Büchern oder CDs ist das durch den sogenannten „Erschöpfungsgrundsatz“ im Urheberrecht geregelt.
Erschöpfungsgrundsatz
Der im Urheberrecht verankerte „Erschöpfungsgrundsatz“ besagt, dass Urheber und Verwerter, die ein Werkexemplar auf den Markt gebracht haben, hinterher nicht mehr bestimmen können, welchen weiteren Weg es nimmt. Das Verbreitungsrecht des Urhebers oder Rechteinhabers „erschöpft“ sich, so dass Nutzer zum Beispiel Bücher, CDs oder Software und Computerspiele auf Datenträgern verkaufen dürfen. Bei digitalen Downloads dagegen ist nur für Software höchstrichterlich entschieden, dass Nutzer sie weiterverkaufen dürfen.
Daraus leitet die Studie Vorschläge für eine Neuregelung ab. Ausgangspunkt soll dabei die Pflicht des Weiterverkäufers sein, die eigenen Werkkopien bei sich komplett zu löschen. Daran anknüpfend erörtert die Studie, wie sich eine solche Neuregelung umsetzen ließe, wenn sie die weiteren gesetzlichen Vorgaben dazu einhalten soll.
Die Studie zur Weiterveräußerungsfähigkeit von digitalen Gütern (PDF) entstand im Auftrag des Verbraucherministeriums Baden-Württemberg, das darüber in einer Pressemitteilung informiert. Es ist auch eine Kurzfassung der Studie (PDF) verfügbar.
8 Kommentare
1 Volker Rieck am 26. Oktober, 2015 um 19:33
Eine Studie, die mit Steuergeldern finanzeriert wurde.
Darf man daher fragen, was sich das Verbraucherministerium diese mit Geldern der öffentlichen Hand bezahlten Studie hat kosten lassen?
Bisher ging ich immer davon aus, dass das Urheberrecht bzw. die Gesetze dazu Bundesgesetze sind. Offenbar liege ich falsch, jetzt ist es Ländersache, wie diese von einem Landesminister in auftraggegebene Studie ja beweist.
Was werden wir als nächstes sehen?
Der Innenminister von BW gibt eine Studie zur Landesverteidigung in Auftrag? Und der Kultusminister in BW eine Studie zur Lage in Pakistan nach dem Erdbeben?
Hätte man das nicht etwas weniger plump machen können?
2 Volker Rieck am 26. Oktober, 2015 um 20:02
Es wird noch besser. Vor allem das Ende.
Na, Herr Kreutzer, Sie lesen diesen Blog ja auch.
Das erklären Sie mir bitte mal:
“Das Hauptargument, dass ein digitales Weiterveräußerungsrecht
eine unkontrollierbare Situation zur Folge hätte und die Primärmärkte massiv beeinträchtigen würde,
ist durch die technische Realität längst widerlegt. Die Wahrheit ist, dass Gebrauchtmärkte mit unkörperlichen Vervielfältigungsstücken wesentlich effizienter kontrolliert
werden können, als es bei physischen Gütern jemals möglich war.”
Welche technische Realität soll das denn bitte schön sein. Ich lerne gern dazu. Und die Wahrheit, dass sich Gebrauchtmärkte mit unkörperlichen Vervielätigungsstücken wesentlich besser kontrollieren lassen, werden Sie mir als Praktiker doch sicherlich eindrucksvoll belegen können. Ich bin wirklich sehr neugierig.
Danke schon mal für die Mühen.
3 Till Kreutzer am 28. Oktober, 2015 um 10:06
Lieber Herr Rieck
wenn Sie sich die Mühe machen würden, die Studie zumindest auszugsweise lesen, statt nur die Kurzzusammenfassung oder das Fazit, werden Sie die Antworten auf Ihre Fragen finden.
Ihre andere “Frage” ist wohl eine rhetorische oder erwarten Sie hierauf ernsthaft eine Antwort? Dann fragen Sie doch am besten beim Ministerium nach, warum es sich für dieses Thema interessiert.
MFG
Till Kreutzer
4 Volker Rieck am 28. Oktober, 2015 um 12:43
Nein, das war nicht rhetorisch gemeint.
Ich konnte mir nur nicht vorstellen, dass tatsächlich ein Projekt, das im “Private Beta Stadium” (Redigi) ist und auf Invitebasis funktioniert sowie eine Art Lesezirkel, der als technische Maßnahme die Ehrlichkeit seiner Teilnehmer als Basis nimmt, tatsächlich als Testemonials für “technische Realität” und somit “Wahrheit” gelten können.
Mehr Beispiele habe ich in der Studie leider nicht finden können.
Und weil das so ist, finde ich das Fazit etwas eigenartig.
Denn Filesharing und Filehosting sind im Grunde nichts anderes als solche Weiterveräußerungen. Die Auswirkungen auf bestimmte Märkte sind hoffentlich bekannt.
Und dass Ihre mit der Lupe gesuchten beiden Beispiele nun keine nennenswerten Auswirkungen auf Primärmärkte haben, das ist eine Binse.
Beim Ministerium habe ich angefragt. Sowohl nach den Kosten als auch nach dem Sinn, sprich warum Landesmittel für Bundesangelegenheiten benutzt werden. Beim Landesrechnungshof ebenfalls. Mir ist das jedenfalls nicht klar, lasse mich aber gern eines besseren belehren.
5 Volker Rieck am 21. November, 2015 um 11:40
Liebe Irights Leute,
ich verneige mich tief, denn gestern hat mir das Ministerium in Stuttgart die Kosten der Studie mitgeteilt. Schön, dass es diese Transparenz gibt. Es war also durchaus keine rhetorische Frage und das Ministerium hat sie genau auf den Euro taxiert beantwortet.
Besser kann man es eigentlich gar nicht machen, noch rasch eine weitere Ebene einziehen und schon ist man sämtliche möglichen rechtlichen Hürden los. Auch das Ministerium hat dann keine Probleme zu befürchten. Mein Respekt.
Was sagen Sie dazu?