EuGH: Kein Software-Weiterverkauf, wenn nur noch Sicherungskopie vorhanden
Wer Software kauft, darf sie auch weiterverkaufen, wenn er sie nicht mehr verwendet. Das gilt nicht nur für Software auf CD oder DVD, sondern auch für Downloads und die damit verbundene Lizenz. Anders liegt der Fall aber, wenn nur noch die Sicherungskopie eines Datenträgers vorhanden ist, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer heutigen Entscheidung.
Ist der Original-Datenträger unbrauchbar oder verloren gegangen, darf die Sicherungskopie nicht weiterverkauft werden, urteilte der EuGH (Rechtssache C-166/15, Ranks und Vasiļevičs). Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass Softwarehersteller es dem Käufer nicht über Geschäftsbedingungen oder EULA verbieten können, eine Sicherungskopie zu erstellen. Eine Sicherungskopie diene aber der Benutzung des Programms und sei nur erlaubt, soweit sie dafür erforderlich ist. Daher gelte,
dass der Ersterwerber (…) zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
In dem Streit hatte sich die Strafkammer des Regionalgerichts Riga an den EuGH gewendet. In Lettland wird strafrechtlich gegen zwei Händler ermittelt, die rund 3.000 Kopien von Microsoft Windows und Office auf einem Online-Marktplatz verkauft hatten, darunter auch Sicherungskopien.
2 Kommentare
1 Martin Falley am 14. Oktober, 2016 um 15:52
Völlig an den derzeitigen Praktiken vorbei. Heutzutage werden keine Original CDs mehr zu Computern mitgegeben, sondern nur noch Wiederherstellungspartitionen auf der eingebauten Festplatte. Ebenso bei anderer Software. Hier wird vielfach nur per Download verkauft und der Key anschließend per Mail mitgeteilt. Wie sollen da Original CDs beim Weiterverkauf mitgegeben werden. Praxis ist, sich eine Sicherungskope zu ziehen, wie es auch von den Vertreibern empfohlen wird. Diese Kopien werden entweder direkt von der Platte per Herstellerprogramm oder von der heruntergeladenen ISO-Datei mit einem beliebigen Brennprogramm bzw. mit Systemressourcen erstellt.
Auch EuGH-Richter sollten sich mal etwas mehr mit gängiger Praxis vertraut machen oder jemanden fragen, der damit vertraut ist.
2 David Pachali am 14. Oktober, 2016 um 16:56
Das ist sicher ein Missverständnis. Der EuGH hat den Weiterverkauf nicht auf Original-CDs beschränkt. Er hatte hier über relativ alte Fälle – den Verkauf von Software ohne Original-CDs oder -DVDs zwischen 2001 und 2004 – zu entscheiden.
Für Software, die als Download gekauft wurde, hat der EuGH 2012 bereits entschieden, dass sie weiterverkauft werden darf, wenn man das Programm gelöscht hat.
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