End User License Agreement: Fragwürdige Software-Lizenzen
Nahezu jedem Computerprogramm und Computerspiel liegen Nutzungs- oder Lizenzbestimmungen bei, die so genannten EULA (End User License Agreements – Endbenutzer-Lizenzverträge). Sie geben dem Nutzer vor, was er mit einem Programm machen darf und was nicht.
Wenn der Benutzer merkt, dass die Regeln unfair sind, hat er sie meist schon per Mouse-Click akzeptiert. Fängt man dann an zu lesen, steht da etwas wie: „Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag von Microsoft (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (…) und Microsoft Corporation…“ (Auszug aus dem EULA zum Microsoft Internet Explorer).
Stimmt das? Hat man einen Vertrag geschlossen, an den man sich unter allen Umständen und in jedem Detail halten muss?
Eine Grundwertung des deutschen Zivilrechts lautet: Verträge sind einzuhalten („pacta sunt servanda“). Das heißt: Wer sich bereit erklärt, einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen, kann sich nur in Ausnahmefällen weigern, dessen Vereinbarungen zu befolgen. Dies gilt grundsätzlich auch für Nutzungsverträge über Software, zu denen auch Lizenzbestimmungen für Computerprogramme zählen.
Allerdings ist hier die Situation in der Regel anders, als bei Verträgen, die zwischen den Parteien ausgehandelt und einvernehmlich vereinbart werden. Beim Kauf im Laden wird ebenso wenig über die Nutzungsbedingungen diskutiert, wie beim Download einer Software aus dem Internet. Der Anbieter diktiert die Regeln, und der Nutzer kann daran nichts ändern.
Für solche Fälle ergeben sich aus den Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (Paragraf 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) Besonderheiten gegenüber den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen.
Sondersituation bei AGB
Standard-Lizenzbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sie müssen also den Verbraucher schützenden Regelungen des AGB-Rechts entsprechen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen hiernach für den Durchschnittskunden verständlich formuliert sein, der Kunde muss bei Vertragsschluss deutlich auf sie hingewiesen werden, sie dürfen keine überraschenden Klauseln enthalten (also Regelungen, mit denen der Verbraucher nicht hätte rechnen müssen) und sie dürfen den Verbraucher auch nicht unangemessen benachteiligen. Entsprechen allgemeine Geschäftsbedingungen diesen Anforderungen nicht, sind sie unwirksam.
Sind Shrink-Wrap- und Click-Wrap-Lizenzen wirksam?
Schon die Sache mit dem deutlichen Hinweis bei Vertragsschluss ist bei Software-Lizenzbestimmungen problematisch. Üblich ist die Praxis der so genannten Shrink-Wrap- oder Click-Wrap-Lizenzen. Im ersten Fall befindet sich ein Aufdruck auf der Packung, dass die Lizenzbestimmungen akzeptiert werden, wenn man die Hülle aufreißt.
Im zweiten Fall werden die Lizenzbestimmungen beim ersten Programmstart oder der Installation angezeigt und man muss diese, um das Programm nutzen zu können, akzeptieren.
Unter den Juristen ist nahezu einhellige Meinung, dass es hierbei nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss kommt, da der Kunde erst nach dem Vertragsschluss (dem Kauf im Laden oder dem Download aus dem Internet) auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird. Wenn dies zuträfe, wären die Lizenzbestimmungen nicht bindend, also weder die vorteilhaften noch die unfairen Klauseln und man bräuchte sich daran nicht zu halten.
Dennoch: Verlassen sollte man sich darauf nicht. Es wäre durchaus denkbar, dass ein Gericht aufgrund der Besonderheiten bei Software und der allgemein üblichen Praxis entscheidet, dass die Nutzungsbedingungen trotz aller rechtlichen Bedenken wirksam einbezogen wurden und der Nutzer hiergegen nicht hätte verstoßen dürfen. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es hierzu noch nicht.
Unwirksamkeit einzelner Lizenzbestimmungen
Selbst wenn es nicht schon an der Einbeziehung der gesamten Nutzungsbedingungen scheitert: einzelne Klauseln können unwirksam sein, wenn sie gegen die Verbraucher schützenden Regelungen des AGB-Rechts verstoßen.
Das Gesetz enthält zahlreiche Beispielsfälle für unwirksame Klauseln, so zum Beispiel solche, in denen die Gewährleistung unangemessen eingeschränkt wird oder wenn dem Verwender der AGB die Befugnis eingeräumt wird, die Vertragsbedingungen nach Vertragsschluss beliebig zu ändern.
Darüber hinaus sieht das AGB-Recht auch eine „Generalklausel“ vor (Paragraf 307 BGB). In ihr ist bestimmt, dass eine unangemessene Benachteiligung durch AGB im Zweifel dann vorliegt, wenn eine Klausel von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht und hiermit unvereinbar ist, oder wenn sie den Vertragspartner über Gebühr einschränkt.
Auch in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel dem Urheberrechtsgesetz, finden sich Vorschriften, nach denen bestimmte Rechte der Verbraucher (beziehungsweise der Nutzer) nicht durch Verträge eingeschränkt werden können (so genanntes zwingendes Gesetzesrecht). Weicht eine bestimmte Nutzungsbedingung davon ab, ist sie ebenfalls unwirksam.
Unwirksame oder rechtlich fragwürdige Klauseln
Wann aber ist eine Regelung in Software-Nutzungsbestimmungen rechtswidrig? Wie so oft bei juristischen Problemen, hängt die Antwort auf diese Frage vom Inhalt der betreffenden Klausel und damit von den Umständen des Einzelfalls ab, die nahezu unendlich vielfältig sein können. Allerdings lassen sich aus Gesetz und Rechtsprechung einige Standardfälle für unwirksame oder zumindest rechtlich fragliche Lizenzbestimmungen herausgreifen, die für Software von besonderem Interesse sind.
Verbote von Sicherheitskopien
Das Urheberrechtsgesetz gestattet dem rechtmäßigen Nutzer eines Computerprogramms in den Paragrafen 69d und 69e bestimmte Freiheiten. Nach einer anderen Norm sind die meisten Nutzungsfreiheiten unabdingbar, also „zwingendes Gesetzesrecht“ (Paragraf 69g Absatz 2). Hiervon kann also nicht durch Nutzungsbedingungen zulasten des Nutzers abgewichen werden.
Wird also zum Beispiel durch ein EULA versucht, gesetzlich zwingend vorgegebene Nutzerfreiheiten einzuschränken, sind die entsprechenden Klauseln nichtig. Dies gilt zum Beispiel für Regelungen, mit denen untersagt werden soll, von einer Software eine Sicherheitskopie anzufertigen. Hierzu hat der Nutzer nach Paragraf 69 d Absatz 2 das Recht, wenn die Vervielfältigung der gelieferten Programmkopie zur „Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist“.
Erforderlich ist das normalerweise, wenn der Anbieter selbst nicht ein zweites Exemplar der Software mitliefert. Da kaum jemals zwei CDs mit demselben Programm ausgeliefert werden, dürfen die Nutzer also in nahezu allen Fällen eine Sicherheitskopie herstellen. Steht in den Nutzungsbedingungen, dass das nicht erlaubt ist, muss man sich hieran nicht halten, da die Klausel nichtig ist
Kann der Weiterverkauf verboten werden?
Zumindest rechtlich fragwürdig ist es, wenn mit dem EULA durch ein so genanntes Weiterveräußerungsverbot untersagt werden soll, die Software weiter zu verkaufen. Das Urheberrecht sieht vor, dass materielle Werkträger – also zum Beispiel eine CD-ROM mit einem Computerprogramm – nach dem ersten In-Verkehr-Bringen durch den Berechtigten frei weiter verbreitet werden dürfen (so genannter Erschöpfungsgrundsatz).
Dies gilt jedenfalls für alle körperlichen Werkexemplare, die durch den Berechtigten (also den Rechtsinhaber), oder mit dessen Zustimmung, im Raum der Europäischen Union oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf den Markt gebracht werden.
Beim Erschöpfungsgrundsatz handelt es sich um zwingendes Recht, das heißt er kann – zumindest durch Formular-Verträge (also AGB) – mit Verbrauchern weder verweigert noch eingeschränkt werden. So jedenfalls die herrschende Ansicht unter den Juristen; höchstgerichtliche Entscheidungen liegen bislang nicht vor. Steht also in den Lizenzbestimmungen für eine Software, dass man die Programmkopie nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterverkaufen darf, ist diese Klausel im Zweifel unwirksam.
Schul- und Lehrversionen
Von Bedeutung kann dies für den Verbraucher zum Beispiel werden, wenn er eine Schul- oder Lehrversion weiterverkaufen will. Solche Software-Versionen werden nur an Schüler, Studenten oder Lehrende verkauft. Was aber ist, wenn man das Programm nicht mehr haben will und die Lizenzbestimmungen einem diktieren, es nur an eine Person weiterzuverkaufen, die zu einer der berechtigten Gruppen gehört? Ein Verkauf bei eBay wäre dann kaum möglich.
Allerdings dürfte eine solche Klausel, da sie die freie Weiterverbreitung der Software einschränkt, unwirksam sein. Es droht also im Zweifel keine Gefahr, wenn man sich daran nicht hält.
OEM-Software
Über einen auf den ersten Blick sehr ähnlichen, aber im Detail anders gelagerten Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in der Entscheidung „OEM-Software“ zu beurteilen. Hier ging es um die Frage, ob Einschränkungen des Erschöpfungsgrundsatzes statt durch Weitergabeverbote dadurch herbeigeführt werden können, dass bei dem ersten In-Verkehr-Bringen dinglich beschränkte Verbreitungsrechte erteilt werden.
Im Fall hatte Microsoft versucht, über eine Einschränkung der Verbreitungsrechte bei der Erstverbreitung an Zwischenhändler durchzusetzen, dass diese Art Software auch bei den weiteren Verbreitungsvorgängen (an Endverbraucher) nur in Verbindung mit dem Verkauf einer Hardware verkauft werden darf. Ein Händler hatte sich hieran nicht gehalten und die OEM-Programme isoliert verkauft.
Gegen diesen Händler wandte sich Microsoft mit der Begründung, er habe gegen das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Software-Unternehmens verstoßen, da dies nicht in vollem Umfang (sondern eben nur in Bezug auf die Verbreitung in Verbindung mit Hardware) erschöpft sei.
Der Bundesgerichtshof erteilte dem eine klare Absage und sah solche (dinglichen) Einschränkungen des Verbreitungsrechts als Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz an. Durch das erste In-Verkehr-Bringen an den Zwischenhändler sei das Verbreitungsrecht an der streitgegenständlichen Programmkopie in vollem Umfang erloschen.
Auch wenn es in der BGH-Entscheidung nicht um den Weiterverkauf durch einen Nutzer ging, ist diese für „den Gebrauchtmarkt“ mit Computerprogrammen von wesentlicher Bedeutung. Wäre es einem Software-Unternehmen möglich, das Verbreitungsrecht und damit auch die Erschöpfungswirkung auf bestimmte Arten der Verbreitung mit dinglicher Wirkung (wie es juristisch heißt) zu beschränken, müssten sich auch Privatverkäufer hieran halten.
Anders nämlich als vertragliche (schuldrechtliche) Vereinbarungen, wie Weitergabeverbote in Software-Lizenzbestimmungen, gelten dingliche Beschränkungen der Nutzungsrechte gegenüber jedermann, wenn sie nicht gerade unwirksam sind. Da dies nach dem Bundesgerichtshof hier der Fall war, sind Endkunden bei ihrer Veräußerung nicht durch OEM-Bestimmungen des Herstellers gebunden und dürfen solche Programme auch isoliert verkaufen.
Sind englische Lizenzbestimmungen wirksam?
Ebenfalls fraglich ist, ob Lizenzbestimmungen wirksam sind, die deutschen Nutzern in einer ausländischen Sprache gestellt werden. Dies kommt bei Software zum Teil vor. Besonders Programmen von kleineren Anbietern, die nicht international tätig sind, liegen mitunter keine deutschen, sondern nur englische Nutzungsbedingungen bei.
Allerdings hat es solche Fälle auch schon bei Produkten von internationalen Großunternehmen gegeben, wie ein Fall zeigt, über den Anfang 2005 in den Medien berichtet wurde. Der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ (VZBV) hatte hier die Unternehmen Vivendi und Valve unter anderem deshalb abgemahnt, weil sie dem in Deutschland vertriebenen Computerspiel „Half-Life 2“ nur englische Nutzungsbedingungen beigelegt hatten.
AGB müssen mühelos lesbar sein
Nach dem AGB-Recht (Paragraf 305 Absatz 2 BGB) müssen vorfomulierte Lizenzbestimmungen für den Durchschnittskunden mühelos lesbar sein. Ob das bei englischen Texten der Fall ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, insbesondere der Länge und Komplexität des Textes und den Fähigkeiten des Durchschnittskunden, an den sich die Vertragsbestimmungen im Regelfall richten.
Dass jeder oder auch nur die meisten deutschen Verbraucher lange und komplizierte Lizenzbestimmungen auf Englisch lesen und deren Inhalt erfassen können, ist kaum vorauszusetzen. Komplexe englische Nutzungsbedingungen können also im Zweifel nur dann wirksam in Verbraucherverträge einbezogen werden, wenn man bei den mit dem Produkt angesprochenen (Durchschnitts-)Nutzern besondere Sprachkenntnisse erwarten kann.
So hat das Landgericht München in einem Urteil zur Wirksamkeit der wichtigsten Open-Source Lizenz, der GNU General Public License (GPL), die auch unter das AGB-Recht fällt, entschieden, dass englische Lizenzbestimmungen zumindest in Lizenzverträge mit gewerblichen Softwareunternehmen wirksam einbezogen werden können. Englisch sei die „gängige Fachsprache“ in der Computerindustrie, ein Verständnis der englischen GPL sei daher vorauszusetzen.
Diese Beurteilung kann aber weder – schon gar nicht pauschal – auf Verbraucherverträge, noch generell auf jeder Art von Software-Lizenzbestimmungen übertragen werden. Denn bei Open Source Software-Lizenzen sind allerhand besondere Umstände gegeben, die auf Software-Lizenzen an anderen Programmen nicht zutreffen müssen.
Sind bei „normalen“, also für die breite Masse bestimmten, Computerprogrammen nur englische Nutzungsbedingungen enthalten, spricht viel dafür, dass sie unwirksam sind, weil die Nutzer sie gemeinhin nicht verstehen werden. Diese Ansicht wird auch von einem erheblichen Teil der juristischen Literatur vertreten.
„Fremde Verhandlungssprache”
Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn „sich der Vertragspartner auf eine fremde Verhandlungssprache einlässt“, wie es juristisch so schön ausgedrückt wird. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn sich der Nutzer eine Software von einer fremdsprachigen Website herunterlädt. Hier begibt er sich sozusagen freiwillig auf das Terrain eines Vertragspartners, der in einer anderen Sprache kommuniziert.
Der Nutzer kann sich dann auch nicht darauf berufen, die Lizenzbestimmungen seien unwirksam, da er Englisch nicht verstehe. Anders ist aber wiederum der Fall gelagert, dass ein ausländischer Anbieter sich offiziell, etwa mit einer deutschsprachigen Website oder im Einzelhandel, an den deutschen Markt und den deutschen Kunden wendet. Hier muss er nach der oben genannten Ansicht normalerweise auch für deutsche Lizenzbestimmungen sorgen.
Was tun bei unfairen Lizenzbestimmungen?
Weiß man sicher, dass eine Lizenzbestimmung nicht wirksam ist und will nur für sich selbst etwas erreichen, ist die Antwort simpel: man hält sich einfach nicht an daran.
Aber Vorsicht: durch die Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel, zum Beispiel ein Weiterveräußerungsverbot, werden nicht auch alle anderen Klauseln der Lizenzbestimmungen unwirksam!
Ist man sich dagegen nicht sicher, ob die Lizenzbestimmungen, nach denen man sich richten soll, wirksam sind, gibt es verschiedene Optionen. Man kann sich natürlich an einen Rechtskundigen, etwa einen Anwalt, wenden und die Frage klären lassen.
Verbraucherzentralen helfen
Will man Geld sparen, kann man seine Fragen und Hinweise aber auch an die Verbraucherzentralen der Länder oder den VZBV richten. Diese Institutionen nehmen Verbraucheranfragen entgegen, beraten und haben sogar die Möglichkeit, gegen die Verwendung von rechtswidrigen Lizenzbestimmungen und andere Verstöße gegen Verbraucherschutzrecht vorzugehen.
Diesen Weg sollte man also nicht nur gehen, wenn man sich informieren will, sondern auch wenn man im eigenen und im Interesse anderer Verbraucher etwas gegen die zukünftige Nutzung einer unwirksamen Lizenzbestimmung unternehmen will. Nach dem Unterlassungsklagengesetz können – neben anderen – Verbände, die Verbraucherinteressen vertreten, gegen verbraucherschutzrechtliche Verstöße mit Unterlassungsklagen vorgehen.
Selbst wenn man sich dieser Aufgabe gern selbst annehmen und ein Unternehmen darauf verklagen will, seine Lizenzbestimmungen zu ändern: Die Ansprüche nach dem UKlaG können nicht von Kunden oder Konkurrenten des Verwenders der rechtswidrigen Bestimmungen geltend gemacht werden. Klagebefugt sind nur qualifizierten Einrichtungen und ähnliche Institutionen.
„Qualifizierte Einrichtungen“ sind staatlich anerkannte Stellen, die sich der Aufklärung und Beratung der Verbraucher verschrieben haben, vor allem also die Verbraucherzentralen. Die staatliche Anerkennung und damit die Klagebefugnis haben nur Einrichtungen, die in einer beim Bundesverwaltungsamt geführten Liste eingetragen sind.
Verbraucherzentrale gegen Computerspiele-Firmen
Dass die Verbraucherzentralen beziehungsweise der VZBV durchaus gewillt sind, die Verbraucherinteressen auch gegen rechtswidrige Programmlizenzen durchzusetzen, zeigt sich an dem oben genannten Fall in Sachen Nutzungsbedingungen von „Half-Life 2“. Nach Informationen des VZBV will man solche Praktiken zukünftig nicht mehr dulden, sondern gezielt gegen rechtswidrige Nutzungsbedingungen bei Software vorgehen.
1 Kommentar
1 Jo am 23. November, 2019 um 01:55
Ein einziger Irrsinn!
Die Juristen machen den Planeten unbewohnbar!
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