Vier Mythen über AGB und Verträge
1. Anbieter können ihre AGB automatisch ändern
Wenn Nutzer sich bei einem Dienst anmelden, müssen sie zumeist auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptieren. Da diese immer wieder einmal den aktuellen Geschäftsmodellen angepasst werden müssen, beanspruchen manche Anbieter, dass Änderungen automatisch gelten sollen und fügen entsprechende Änderungsklauseln in die AGB ein.
Aber geht das so einfach? Können Anbieter ihre AGB ändern, ohne dass der Nutzer sie ansehen und ihnen zustimmen muss? Die Frage lässt sich nicht mit einem klaren „Nein“ beantworten, da Änderungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Rechtlich betrachtet ist die Frage dabei, ob eine entsprechende Änderungsklausel die Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Heiko Dünkel vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sagt: „Grundsätzlich gilt, dass Verträge eingehalten werden müssen. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Verbrauchers.“ Allerdings gelten Besonderheiten bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen. Das sind Verträge über dauerhafte Leistungen, wie sie zum Beispiel mit Telefonanbietern üblich sind. Die Unternehmen dürften jedoch den einmal geschlossenen Vertrag „nicht einfach umstricken oder sich ausufernde Änderungsbefugnisse einräumen“, betont Dünkel. In solchen Fällen würde der Vertrag sonst unwirksam.
Anforderungen für nachträgliche Änderungen
Wenn ein Anbieter seine Vertragsbedingungen ändern will, muss er demnach den Anlass nennen, die Änderungen konkretisieren und gut begründen. Für Verbraucher muss vorher klar sein, in welchen Fällen oder aufgrund welcher Ereignisse der Anbieter den Vertrag anpassen darf. Dabei muss auch deutlich werden, in welchem Umfang der Vertrag geändert werden kann.
Bei konkreten Änderungen müssen Anbieter dann erklären, warum eine Änderung erforderlich ist und weitere Punkte berücksichtigen – zum Beispiel, wieviel Zeit seit dem Vertragsschluss vergangen ist. Heiko Dünkel betont, dass die AGB zudem nicht „bei der Gelegenheit“ gleich an weiteren Punkten geändert werden dürfen, die mit dem konkreten Anlass nichts zu tun haben.
Wenn ein Anbieter daher in seinen AGB die Klausel „Änderungen gelten automatisch“ ohne weitere Zusätze aufführt, dürfte sie in der Regel unwirksam sein. Schwieriger wird es bei weiteren Ergänzungen, wenn etwa die Änderungen gelten sollen, sobald man einen Dienst weiter nutzt. Hier ist leider keine pauschale Aussage möglich.
2. Verkaufen auf Ebay & Co.: „Privatverkauf ohne Garantie und Gewährleistung“
Viele Privatverkäufer auf Ebay und anderen Verkaufsplattformen betonen, dass sie keinerlei Garantie oder Gewährleistung für die von ihnen angebotene Ware übernehmen. Dabei verweisen sie darauf, dass der Verkauf privat erfolgt.
Zunächst gilt es, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden: Eine Garantie ist eine Zusage des Verkäufers oder Herstellers für die Zukunft. Sie kommt nur ins Spiel, wenn sie ausdrücklich angeboten wird. Anders die Gewährleistung: Sie bezieht sich auf Mängel, die schon zum Kaufzeitpunkt bestehen und ist auch gesetzlich geregelt. Können Privatverkäufer also bei Online-Auktionen jegliche Gewährleistung ausschließen?
Ein rein privater Verkäufer haftet zunächst nicht für die Mängel seiner Ware, er kann die Gewährleistung ausschließen. Anders sieht es aber aus, wenn er einen bekannten Mangel nicht angegeben hat oder wenn er ein Versprechen über die Beschaffenheit der Kaufsache abgegeben hat, zum Beispiel in der Artikelbeschreibung. Auch Privatverkäufer können ihre Pflichten als Verkäufer daher nur innerhalb gewisser Grenzen ausschließen, wie Paragraf 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festlegt.
Schneller als gedacht gewerblich
Gewerbliche Verkäufer hingegen sind zur Gewährleistung verpflichtet. Das heißt, sie müssen für Mängel an der Ware einstehen. Doch ab wann kann jemand, der sich als „Privatverkäufer“ bezeichnet, als „gewerblich“ eingestuft werden? Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine Richtschnur gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Er hat entschieden, dass etwa wiederholte, gleichartige Angebote – gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen – auf eine gewerbliche Tätigkeit des Anbieters schließen lassen. Ein weiterer Hinweis sind Angebote von Waren, die erst kurz zuvor erworben wurden.
Wenn Privatpersonen über Online-Auktionen und Online-Shops regelmäßig verkaufen, kann es somit auch passieren, dass sie wie ein gewerblicher Händler haften und die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen. Weitere Informationen zu Garantie und Gewährleitung sowie eine Checkliste zum „Privatverkäufer“-Status gibt es im Artikel „3 – 2 – 1 – und nun?“ auf iRights.info.
3. Facebook-AGB: „Hiermit widerspreche ich…“
Immer wieder posten tausende deutsche Facebook-Nutzer einen AGB-Widerspruch per Bild in ihrer Timeline. Auf dem Bild steht dann zum Beispiel geschrieben: „Aufgrund der neuen AGB’s bei Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner Daten gemäß BDSG. (…)“
Ist so ein Widerspruch wirksam? Nein: Ein Widerspruch gegenüber AGB ist nur dann gültig, wenn er dem Unternehmen zugegangen ist. Nur weil er auf einer Facebook-Seite steht, muss Facebook ihn nicht zur Kenntnis nehmen. Facebooks Mitarbeiter sind natürlich auch nicht verpflichtet, sämtliche Posts der Nutzer zu lesen. Aber auch, wenn das Unternehmen den Widerspruch tatsächlich erhält, muss es seinen Vertrag mit dem Nutzer deshalb nicht ändern. Es könnte dem Widerspruch auch damit begegnen, dass es den jeweiligen Account des Nutzers kündigt.
4. Wenn ich diesen und jenen Dienst nutze, verliere ich alle Rechte
Pessimisten gehen davon aus, alle Rechte an eigenen Daten und Inhalten zu verlieren, wenn sie einen Online-Dienst nutzen. Stimmt diese Faustregel?
Nein, da bestimmte Rechte zu den Persönlichkeitsrechten gehören und nicht einfach zur Gänze abgetreten werden können. So haben Nutzer zum Beispiel ein „Recht am eigenen Bild“, das gesetzlich geregelt ist. Auch das Datenschutzrecht gewährt den Nutzern Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten, die Diensteanbieter nicht einfach übergehen dürfen. So dürfen Daten über die Nutzer nicht gespeichert und verarbeitet werden, wenn sie nicht informiert werden und zugestimmt haben.
Sehen die AGB vor, dass Nutzer pauschale Zustimmungen über die Nutzung ihrer Daten erteilen sollen, können sie daher unwirksam sein. Das dürfte auch dann gelten, wenn Anbieter den Nutzern bestimmte Eingriffsmöglichkeiten wie die Berichtigung und das Löschen der eigenen Daten verweigern. Einige Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern gelten zudem auch dann, wenn ein Anbieter in seinen AGB vorsieht, dass ein bestimmtes ausländisches Recht gelten soll.
Auch das Urheberrecht kennt Persönlichkeitsrechte, die nicht übertragbar sind. Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf Namensnennung. Richtig ist, dass Online-Dienste in der Regel von den Nutzern verlangen, dass sie ihnen verschiedene, oft sehr weitgehende Nutzungsrechte einräumen. Dabei gibt es je nach Dienst und dem Kontext der Nutzung verschiedene Varianten. Ob sie zu weit gehen und daher möglicherweise unwirksam sind, lässt sich auch hier nicht pauschal sagen.
Ein Youtube-Nutzer beispielsweise räumt dem Dienst ein weltweites, nicht-exklusives Nutzungsrecht ein, womit er jedoch seine Videos zum Beispiel weiterhin auch auf anderen Web-Sites posten darf. Wer zum Beispiel Inhalte bei Wikipedia einstellt, der stimmt zu, die Inhalte unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen. Außerdem hat er kein Anrecht darauf, dass seine Nutzerdaten, die darüber Auskunft geben, gelöscht werden. Wikipedia benötigt diese Daten, um etwa in urheberrechtlichen Auseinandersetzungen nachweisen zu können, wann welche Inhalte in die Wikipedia gebracht wurden.
Google wiederum lässt sich die Zustimmung einräumen, zum Beispiel auch die Inhalte von E-Mails jederzeit verarbeiten zu dürfen. Gleichwohl können Nutzer ihre Daten auf andere Dienste übertragen und in gewissem Rahmen löschen. Anders ist das bei Amazon: Hier erhält Amazon Nutzungsrechte an Inhalten wie etwa ausformulierten Produktbewertungen, die der Nutzer in der Praxis nicht löschen kann. Ob das zulässig ist, ist umstritten, denn Artikel 12 und 14 der europäischen Datenschutzrichtlinie sehen durchaus Löschansprüche vor.
Alles in allem: Nutzer haben stets bestimmte Rechte, die sie nicht komplett abtreten können. Meist gibt man den Anbietern per AGB oder durch schlüssiges Verhalten eine Reihe von Nutzungsrechten an Inhalten oder stimmt der Verwendung persönlicher Daten zu. Beides können die Anbieter aber nicht grenzenlos und unwiderruflich für sich beanspruchen.
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