Inhalte auf Facebook veröffentlichen: Was muss ich beachten?
Liest man die Nachrichten, bekommt man schnell den Eindruck, dass es hoch riskant ist, Facebook zu nutzen. Da flattert sofort eine Abmahnung ins Haus, weil andere einem Fotos auf die Chronik posten. Andere sorgen sich, dass Freunde peinliche Fotos veröffentlichen, ohne vorher zu fragen. Ein weiteres Problem betrifft die Frage, welche Nutzungsrechte man als Nutzer an Facebook einräumt, wenn man seine Fotos auf Facebook hochlädt.
Das sind hochkomplexe Fragen, auf die es oft keine klaren Antworten gibt: Niemand hat die heutigen Probleme voraussehen können, als die Gesetze dazu entstanden, Gerichtsentscheidungen stehen zu vielen Fragen noch aus. Die einen sehen in Sozialen Netzwerken ein neues Betätigungsfeld professioneller Abmahnkanzleien, die anderen warnen vor Panikmache.
Dieser Text behandelt im folgenden Fragen des Urheberrechts bei eigenen und fremden Inhalten und des Persönlichkeitsrechts. Denn ein bewusster Umgang mit Rechten auf Facebook kann nicht schaden. Von Bedeutung ist auch, welche Inhalte auf Facebook mit wem geteilt werden. Das spielt für viele Detailfragen eine entscheidende Rolle.
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Ist Posten auf Facebook öffentlich oder privat?
Soziale Netzwerke werden hauptsächlich dafür benutzt, Bekannte, Kollegen und Freunde auf Inhalte hinzuweisen und sich darüber auszutauschen. Nutzer laden ihre Urlaubsfotos hoch, verlinken auf ihrem Profil einen Presseartikel, drücken auf den „Teilen“-Button unter einem Musikvideo. Wann kann diese Praxis urheberrechtlich zum Problem werden?
Viele Facebook-Nutzer mögen denken: „Was habe ich mit Urheberrechtsverletzungen zu tun? Ich teile hier doch bloß mit meinen Freunden!“ Tatsächlich darf man auch urheberrechtlich geschützte Werke im privaten Rahmen in gewissem Umfang verwenden, etwa dank der Regelungen zur Privatkopie. Doch im Zweifel entscheiden Gerichte über die genauen Grenzen des privaten Rahmens.
In Anwaltskreisen kursierte in analogen Zeiten die Ansicht: Maximal 100 Personen können in glaubwürdiger Weise zum engen Familien- und Freundeskreis zählen. Allerdings halten Menschen in digitalen Zeiten – gerade wegen der Sozialen Netz-werke – mit weit mehr Menschen regelmäßig Kontakt. Mehrere hundert Facebook-„Freunde“ sind keine Seltenheit. Doch eine klare Grenze, wieviel Personen zum privaten Rahmen zählen können, gibt es nicht. Nur falls Inhalte bei Facebook tatsächlich nur dem engeren Freundes- und Familienkreis zugänglich wären, würden sie im privaten Rahmen bleiben. Auch wenn man seine Einstellungen so gesetzt hat, dass nur „Freunde“ die hochgeladenen Inhalte sehen können, liegt eine private Nutzung zum Beispiel bei mehr als hundert Kontakten sicherlich nicht mehr vor.
Gerichtsentscheidungen darüber, ob und inwieweit der private Rahmen in Sozialen Netzwerken überhaupt anerkannt wird, stehen aber noch aus. Zwar mag die Beschränkung der Sichtbarkeit auf „Freunde“ vor Abmahnungen bis zu einem gewissen Grad schützen; grundsätzlich legal ist das Weiterverbreiten fremder Inhalte im Facebook-Freundeskreis deshalb noch nicht. Auch wenn ein Werk nach und nach verbreitet wird, kann es im urheberrechtlichen Sinn öffentlich zugänglich gemacht werden.
Nutzer sollten sich auch deshalb nicht in Sicherheit wiegen, weil es schwierig sein kann, auf Facebook die Kontrolle über die tatsächliche Verbreitung eines Inhalts zu behalten. Viele Nutzer geraten bei den entsprechenden Einstellungen durcheinander. Wenn zum Beispiel die Sichtbarkeit auf „Freunde von Freunden“ gestellt wird, erreicht man schnell zehntausend Personen, wenn man rechnerisch davon ausgeht, dass ein Facebook-Nutzer im Schnitt einhundert „Freunde“ hat. Schnell können vormals auf „Freunde“ beschränkte Inhalte allen im Netz zugänglich gemacht werden. Missgeschicke passieren selbst denen, die es besser wissen müssten. So wählte die Schwester des Facebook-Gründers Mark Zuckerberg Ende 2012 offenbar die falschen Privatsphäre-Einstellungen, worauf sich eines ihrer Familienfotos tausendfach im Netz verbreitete.
Privater Rahmen offenbar unwichtig für Facebook
Unklar bleibt, inwieweit Facebook selbst zwischen öffentlichem und privatem Rahmen unterscheidet, wenn es Urheberrechtsverstößen auf Hinweis der Rechteinhaber nachgeht. Man untersage den Nutzern das Posten von Inhalten, die gegen Rechte Dritter verstoßen, heißt es in Facebooks Nutzungsbedingungen. Facebook scheint nicht davon auszugehen, dass Nutzer fremde Inhalte (Fotos, Musik, Videos) hochladen, denn in den Nutzungsbedingungen steht darüber hinaus: „Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest.“ Mit dieser etwas schwammigen Formel scheint sich das Unternehmen gegen urheberrechtlichen Ärger absichern zu wollen, indem es die Verantwortung dem Nutzer zuweist.
Zugleich bekennt sich Facebook dazu, Urheber- und andere Schutzrechte von Dritten zu respektieren. „Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen diese Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.“, so das Unternehmen. Im Wiederholungsfall kann das Konto eines Nutzers gesperrt werden.
Wer also darauf hofft, dass seine Postings auf Facebook im privaten Rahmen bleiben und geschützte Werke anderer ohne Erlaubnis zugänglich macht, riskiert unabhängig von der Gesetzeslage zumindest seinen Facebook-Account. Er hat auch keine großen Chancen, sich dagegen zu wehren. Wie jedes private Unternehmen kann sich Facebook seine Vertragspartner selbst aussuchen und Inhalte und Profile in gewissen Rahmen im Zweifel auch löschen.
Urheberrecht: Fremde Inhalte hochladen und posten
Nutzer sollten sich also grundsätzlich überlegen, wie sie fremde Inhalte auf Facebook zugänglich machen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte mit der eigenen Profilseite so umgehen, wie er es auch bei einer eigenen Webseite tun würde, zumindest im Umgang mit fremden Inhalten.
Nutzer können nichts falsch machen, wenn sie keine fremden Inhalte in ihr Profil hochladen oder sich vorher die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen. Besondere Vorsicht ist vor allem bei Profilbildern geboten. Hier gab es immer wieder Änderungen durch Facebook, derzeit sind Profilbilder stets für alle im Netz sichtbar und somit unzweifelhaft öffentlich. Gerade Nutzer, die geschützte Fotos von Stars oder Comicfiguren nutzen, gehen damit das Risiko einer Abmahnung ein. Das gilt besonders dann, wenn sie in den Einstellungen erlauben, dass Suchmaschinen ihr Profil anzeigen können.
Sonderfall Creative Commons: Teilen erwünscht
Anders ist es mit Inhalten unter Creative-Commons-Lizenzen. In abgestuftem Rahmen kann ein Urheber mit diesen Lizenzen festlegen, dass andere die Inhalte ohne Nachfrage verwenden dürfen, solange sie sich an Bedingungen wie etwa die Namensnennung halten. Facebook macht es den Nutzern jedoch nicht immer einfach, Creative-Commons-Inhalte richtig zu verwenden. Angaben in den Metadaten von Fotos etwa gehen größtenteils verloren, spezielle Markierungen für Creative-Commons-Inhalte sind bei Facebook aktuell nicht möglich. Praktisch dürfte das daraus resultierende Risiko aber überschaubar sein, wenn man zum Beispiel den Urheber und die Lizenz begleitend zum Bild dazuschreibt. Alternativ lassen sich solche Angaben vor dem Hochladen direkt ins Bild einarbeiten. Generell gilt: Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten sind in den Creative-Commons-Lizenzen ausdrücklich nicht geregelt, sondern müssen gegebenenfalls separat geklärt werden.
Verlinken auf fremde Inhalte
Das Verlinken auf fremde Inhalte ist in der Regel urheberrechtlich kein Problem. Nur in einigen Ausnahmen gilt das nicht, zum Beispiel dann, wenn Inhalte kostenpflichtig hinter Paywalls (Bezahlschranken) zugänglich gemacht werden. Facebook blockiert daneben auch von sich aus das Versenden und Verbreiten von Links auf bestimmte Plattformen, etwa bekannte Torrent-Portale.
In Einzelfällen kann ein Link jedoch auch aus anderen Gründen problematisch sein. Ein Beispiel dafür wäre es, wenn man volksverhetzende – also strafbare – Inhalte zusammen mit dem Kommentar „So ist es!“ verlinken würde. Ausführliche Informationen dazu finden sich im Artikel „Wann man für fremde Inhalte haftet – und wie man es verhindern kann“.
Sonderfall Vorschaubilder
Rechtlich nicht ganz leicht einzuordnen sind die Vorschaubilder, die Facebook automatisch erstellt, wenn man einen Inhalt verlinkt. Verweist man zum Beispiel auf einen Presseartikel, erscheint eine Mini-Ausgabe des Originalfotos neben der Überschrift und dem Vorspann des Textes. Wegen solcher Minibilder auf Facebook gab es auch bereits einzelne Abmahnungen.
Urheberrechtlich lassen sich die Vorschaubilder unterschiedlich bewerten. Manche Experten vergleichen sie mit der Bildersuche bei Suchmaschinen: Rechteinhaber, die sich technisch nicht dagegen wehren, dass ihre Fotos dort als Vorschaubild auftauchen, dürften auch nicht gegen Vorschaubilder bei Facebook vorgehen. Sie sollten nach dieser Ansicht also normalerweise unproblematisch sein. Andere meinen, dass wie bei regulären Fotos jede Nutzung vom jeweiligen Rechteinhaber oder über den Webseitenbetreiber einzeln erlaubt werden muss.
Andere meinen, dass wie bei regulären Fotos jede Nutzung einzeln erlaubt werden muss, selbst wenn es nur um Vorschaubilder auf Facebook geht. Eine solche Erlaubnis könnte aber auch stillschweigend gegeben werden – zum Beispiel, wenn ein Webseiten-Betreiber einen „Gefällt-mir“-Button eingebaut hat. In diese Richtung lässt sich auch ein Urteil zu Vorschaubildern des Landgerichts Frankfurt interpretieren. Allerdings war der Fall dort sehr speziell gelagert. Website-Betreiber könnten eine solche Erlaubnis ohnehin auch nur dann geben, wenn die ursprünglichen Rechteinhaber es bereits erlaubt hätten.
Unabhängig von der rechtlichen Diskussion über Vorschaubilder empfiehlt sich dennoch eine gewisse Gelassenheit – jedenfalls dann, wenn man Facebook als Privatperson nutzt. Meldungen über drohende Abmahnwellen haben sich bis jetzt als übertrieben herausgestellt. Das Risiko, wegen Vorschaubildern eine Abmahnung zu bekommen, dürfte de facto zumindest dann gering sein, wenn Inhalte nur für „Freunde“ sichtbar sind und man eingestellt hat, dass das eigene Profil für Suchmaschinen nicht sichtbar sein soll. Wer auf Nummer sicher gehen will, schaltet die Vorschaubilder aus. Fährt man vor dem Teilen eines Links über das Vorschaubild, erscheint dort ein Kreuz, um es abzuschalten.
Videos einbetten
Gängige Praxis ist es, fremde Videos auf dem Facebook-Profil einzubetten, etwa von Youtube oder über die Facebook-eigene Videofunktion. Es lassen sich zwar Fälle konstruieren, in denen ein Facebook-Nutzer mithaften könnte, wenn er fremde Videos in seinem Profil einbettet, die Urheberrechte verletzen. Allerdings wären das Extremfälle. Der Europäische Gerichtshof hat hier entschieden, dass für das Einbetten urheberrechtlich dasselbe gilt, wie für das Verlinken. Einbettungen von Videos bedürfen in der Regel also keiner Erlaubnis des Rechteinhabers und sind hiernach zulässig.
Anders ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch, wenn die Quelle des eingebetteten Videos nicht rechtmäßig ist: Videos, die Urheberrechte offensichtlich verletzen – etwa von der Kinoleinwand abgefilmte Hollywood-Blockbuster – sollte man daher generell nicht einbetten, auch nicht auf Facebook. Im klassischen Fall eines Musikvideos auf Portalen wie Youtube, Vimeo und anderen dürfte die Quelle aber nicht „offensichtlich rechtswidrig“ im Netz stehen – schließlich nutzt etwa Youtube ein Filtersystem und viele Rechteinhaber haben Verträge mit den Betreibern der Videoportale geschlossen. Wie beim Verlinken sollte man aber erkennbar strafbare Inhalte – etwa volksverhetzende Propaganda – nicht einbetten.
Haftung für Urheberrechtsverstöße Dritter
Offen bleibt die Frage, ob Facebook-Nutzer als „Störer“ mithaften, wenn Dritte auf dem eigenen Profil einen Urheberrechtsverstoß begehen. In Deutschland sorgte 2012 ein Fall für Aufsehen, bei dem eine Kanzlei die Veröffentlichung eines Gummi-Enten-Fotos abmahnte. Ein Nutzer hatte es auf die Chronik einer Facebook-Fanseite gepostet. Zu einer Gerichtsentscheidung in der Sache kam es aber nicht, die Streitparteien einigten sich außergerichtlich.
Private Facebook-Nutzer können hier gelassen bleiben und müssen es deshalb nicht abstellen, dass andere Inhalte auf ihre Chronik posten dürfen. Erst wenn Nutzer über rechtswidrige Inhalte informiert wurden und diese trotzdem nicht entfernen, können sie zur Verantwortung gezogen werden.
Eigene Inhalte: Fremde Rechte beachten
Selbst erstellte Inhalte können Nutzer in der Regel problemlos auf Facebook teilen. Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen fremde Rechte verletzt werden können oder andere Genehmigungen fehlen. Klassische Beispiele sind Handyvideos von Konzerten, Theaterbesuchen oder Bundesligaspielen. In der Regel verbieten die Veranstalter das Filmen oder zumindest die Verbreitung von Live-Mitschnitten, und haben damit das Recht auf ihrer Seite. Zum anderen haben ausübende Künstler bestimmte Schutzrechte an ihren Darbietungen. Mehr Informationen dazu bietet der Artikel „Wie gestalten Fans ihre Internetseiten legal?“. Darüber hinaus sind Persönlichkeitsrechte zu beachten, wenn andere Personen in geposteten Videos oder auf Fotos zu sehen sind.
Persönlichkeitsrecht: Vorsicht bei privaten Fotos und Videos
Ärger droht dann, wenn Nutzer mit ihren eigenen Inhalten die Persönlichkeitsrechte anderer verletzen. Wichtig ist vor allem das Recht am eigenen Bild (Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes). Dort heißt es: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Im Fall von Minderjährigen muss man dafür gegebenenfalls die Genehmigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten einholen.
Wer unbefugt fotografiert und dadurch einen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ verletzt, macht sich unter Umständen sogar strafbar (Paragraf 201a des Strafgesetzbuches). Das kann zum Beispiel bei heimlichen Aufnahmen von Menschen in privaten Räumen der Fall sein. Nichts zu befürchten hat derjenige, der die abgelichteten Personen um Erlaubnis fragt, bevor er ein Foto macht und auf Facebook teilt.
Die Praxis sieht allerdings in vielen Fällen anders aus. Freunde und Bekannte überraschen sich auf Facebook regelmäßig mit Schnappschüssen voneinander. Persönlichkeitsrechte gehören wahrscheinlich zu den am häufigsten missachteten Regelungen auf Facebook. Oft ist das auch kein großes Problem, solange sich niemand durch Fotos verletzt fühlt. Ratsam ist es trotzdem, auch bei Freunden eine Sensibilität für Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zu entwickeln. Lade ich gerade ein sehr unvorteilhaftes, peinliches Foto eines anderen hoch? Sollte ich das Foto wirklich für die Öffentlichkeit freigeben, so dass jeder im Netz es sehen kann? Kann der Arbeitgeber, Lehrer oder die Familie des Betroffenen das Foto sehen, wenn ich es für „Freunde“ oder „Freunde von Freunden“ freischalte? Wie beim Urheberrecht kann auch hier der private Rahmen schneller verlassen sein, als man glaubt.
Vorher nachfragen sollte eigentlich selbstverständlich sein, erst recht, wenn die betroffene Person auf dem Foto namentlich markiert wird. Denn inzwischen sorgen sich viele Nutzer um ihren Datenschutz und ihre Privatsphäre im Netz – auch gegenüber dem Unternehmen Facebook. Mitzudenken ist hier zum Beispiel, dass Dienste wie Facebook über Software zur automatischen Gesichtserkennung verfügen. In Europa ist deren Einsatz zwar fürs Erste gestoppt, aber manche Menschen wollen nicht, dass Facebook Daten über sie sammelt oder auswerten kann. Das sollte man respektieren.
Wie setzt man seine Rechte durch?
Rein rechtlich kann jeder verlangen, dass sein Foto aus Facebook entfernt wird, wenn es dort ohne Erlaubnis steht – es sei denn, es zeigt ihn eher zufällig als „Beiwerk“ zu einem anderen Motiv oder als Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung, das erlaubt Paragraf 23 Kunsturhebergesetz. Es gibt noch weitere Ausnahmen beim Recht am eigenen Bild, beispielsweise für Fotos von „Personen der Zeitgeschichte“. Die meisten Facebook-Nutzer dürften eher selten unter diese Regel fallen. Um ein Foto entfernen zu lassen, kann man sich zunächst an den Nutzer wenden, der es hochgeladen hat oder an Facebook direkt: Der Dienst bietet neben der Funktion „Melden“ unter dem jeweiligen Foto ein Formular an, mit dem zum Beispiel Nichtmitglieder auf Inhalte hinweisen können, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Von Nutzern gibt es unterschiedliche Berichte darüber, wie gut dieser Mechanismus funktioniert.
Kommt es zum Streit, droht Rechtsverletzern die Übernahme von Abmahn- und gegebenenfalls Gerichtskosten. Zugleich verstoßen solche Rechtsverletzungen auf Profilseiten gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook. Facebook behält sich vor, bei gravierenden Verstößen das ganze Profil zu löschen.
Riskant ist es auch, andere über Facebook mit Fotos, Videos und Texten zu beleidigen, zu verleumden oder regelrecht zu mobben. Dieses sogenannte Cyber-Mobbing (auch Cyber-Bullying genannt) kann Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers (bis zur Kündigung), der Schule (bis zum Schulverweis) oder durch Facebook selbst (bis zur Profillöschung) nach sich ziehen. In vielen Fällen ist es auch eine Straftat (siehe „Mehr Informationen“).
Welche Rechte gibt der Nutzer an Facebook ab?
Immer wieder hört man, dass Nutzer alle Rechte an ihren Inhalten verlieren, wenn sie diese auf Facebook posten. Das ist pauschal nicht richtig: Bestimmte, sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte kann man nach deutschem Recht gar nicht übertragen. Dazu gehört zum Beispiel das Recht auf Anerkennung der eigenen Urheberschaft.
Die Frage ist allerdings, welche Verwertungsrechte man als Nutzer Facebook einräumt, wenn man ein eigenes, vom Urheberrecht geschütztes Werk hochlädt – im Facebook-Jargon „IP-Inhalt“ genannt. Hier heißt es in den Nutzungsbedingungen: „Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz)“ (Stand August 2015).
In diesem Zusammenhang ist noch nicht endgültig geklärt, inwieweit solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überhaupt rechtlich wirksam sind. Verbraucherschützer haben die Urheberrechtsklausel und andere Bestimmungen aus den Nutzungsbedingungen bereits vor Gericht angefochten. Bislang haben das Landgericht und ebenso das Kammergericht Berlin die Urheberrechtsklausel für ungültig erklärt, da sie unklar und zu weitgehend sei.
Aber einmal angenommen, die Klausel wäre wirksam: Was bedeutet diese Erlaubnis nun konkret? Geld kann der Urheber demnach von Facebook für die weltweite Nutzung seiner Werke nicht verlangen („gebührenfrei“). „Nicht-exklusiv“ bedeutet, dass ein Nutzer mit seinen Werken außerhalb von Facebook weiterhin machen kann, was er will. Es handelt sich um ein sogenanntes einfaches Nutzungsrecht, das Facebook eingeräumt wird. Er dürfte seine Fotos also woanders veröffentlichen und die Nutzungsrechte anderen verkaufen.
Schwieriger ist die Frage, was aus den Worten „übertragbar“ und „unterlizenzierbar“ folgt. Theoretisch dürfte Facebook hierdurch Dritten erlauben, die Werke eines Mitglieds zu nutzen und selbst Lizenzen hierfür zu erteilen. Wie weit die Nutzung gehen darf, bleibt aber unklar, da die Nutzungsarten nicht konkret genannt werden.
Plattformbetreiber wollen meist möglichst viele Rechte vom Nutzer, um sich für alle Fälle abzusichern. Es leuchtet zum Beispiel auch ein, dass Facebook die Fotos Freunden anzeigen darf – dafür postet man sie schließlich. Doch dürfte Facebook beispielsweise einem anderen Unternehmen erlauben, ein Urlaubsfoto des Nutzers im Rahmen von Werbung zu nutzen? Das Kammergericht Berlin meinte zu solchen Fragen: Formulierungen wie die, dass das Unternehmen die Inhalte „auf oder in Verbindung mit Facebook“ nutzen dürfe, seien „völlig konturenlos“. Eine unentgeltliche Nutzung für alle möglichen Zwecke widerspreche zudem dem Grundsatz der angemessenen Vergütung.
Eine Frage des Vertrauens
In den letzten Jahren hat Facebook bei seinen Urheberrechtsklauseln nur kleinere Details und einzelne Formulierungen geändert. Facebook-Nutzern bleibt bislang nur die Abwägung: Kann ich mit den Nutzungsbedingungen in ihrer derzeitigen, recht vagen Form leben oder nicht? Facebook selbst versucht – wohl auch aus Sorge vor einem Proteststurm – die Angst der Nutzer vor einer ungewollten Verwendung ihrer Werke zu zerstreuen.
Ein Beispiel ist hier die Verwendung von Profilfotos im Kontext von Werbung. Markiert der Nutzer beispielsweise eine Werbeanzeige auf Facebook mit dem „Gefällt mir“-Button, wird diese Aktivität mitsamt seinem Profilfoto seinen Freunden angezeigt. Das Werk „Profilfoto“ erscheint also in einem Werbekontext auf Facebook. Zugleich schreibt das Unternehmen zum Thema Werbung: „Wenn ein Foto verwendet wird, handelt es sich dabei um dein Profilbild und nicht um ein Bild aus deinen Fotoalben“. Allerdings beschreibt dieser Satz nur den Ist-Zustand. Facebook könnte theoretisch die Werbenutzung auch auf andere Inhalte ausdehnen.
Es gibt trotzdem gute Gründe anzunehmen, dass Facebook vorsichtig mit den Nutzungsrechten seiner Mitglieder umgehen wird. Als sich das zu Facebook gehörende Foto-Netzwerk Instagram Ende 2012 neue Nutzungsbedingungen geben wollte, gab es eine Protestwelle. Die neuen Bedingungen waren so interpretierbar, dass ein Verkauf der Mitgliederfotos an Werbekunden durch Instagram nicht ausgeschlossen schien. Schließlich zog das Unternehmen die umstrittenen Formulierungen zurück und sprach von einem Missverständnis.
Facebook-Hoax: Widersprechen per Bild
Facebook weiß, dass das Vertrauen der Nutzer elementar für das eigene Geschäftsmodell ist. Doch als börsennotiertes Unternehmen steht es stets unter Druck, Rendite zu erzielen. Bei kostenlosen Sozialen Netzwerken sind immer auch der Nutzer selbst und seine Daten das Produkt, die Werbetreibenden die eigentlichen Kunden. Dass bei vielen Nutzern dieses Vertrauen zumindest angeschlagen ist, zeigen die regelmäßig auf Facebook geteilten Bekundungen, in denen Nutzer vermeintlichen Änderungen an den AGB oder neuen Nutzungen ihrer Inhalte widersprechen.
Solche in verschiedenen Versionen kursierenden Erklärungen als Bild oder Statusmeldung sind jedoch rechtlich wirkungslos. De facto bleibt Nutzern derzeit nur übrig, Facebook zu nutzen oder Facebook zu verlassen. Facebook macht ohnehin keine Ausnahmen, mit wem es welche Nutzungsbedingungen abschließt.
Eigene Werke im Auge behalten
Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er darauf vertraut, dass Facebook mit seinen Werken kein Schindluder treibt. Wer das befürchtet, sollte keine Werke (Fotos, Filme, Musik, Texte) auf Facebook hochladen. Wer sich für eine Veröffentlichung auf Facebook entscheidet, muss damit rechnen, dass veröffentlichte Inhalte im Zweifel nicht wieder ganz zurückgeholt werden können. Werden Inhalte über die „Teilen“-Funktion verbreitet, können sie zum Beispiel leicht neu abgespeichert und hochgeladen werden. Andererseits ist in einigen Fällen eine möglichst große Verbreitung ausdrücklich gewünscht – beispielsweise um als Band oder Künstler mehr Bekanntheit und Aufmerksamkeit zu erfahren.
Besonders bei Fotos sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die integrierten Metadaten mit Urheber- oder Lizenzangaben auf der Plattform erhalten bleiben. Wer will, kann sichtbare Wasserzeichen oder andere Hinweise an den Bildern anbringen. Auch ein regelmäßiger Blick auf die Nutzungsbedingungen und Privatsphäre-Einstellungen von Facebook ist zu empfehlen. Das Unternehmen hat die Nutzungsbedingungen und Voreinstellungen zur Privatsphäre bereits häufig geändert – zum Ärger vieler Verbraucherschützer.
Fazit
Facebook wirkt wie ein digitales Wohnzimmer, erreicht aber schnell die Schwelle zur öffentlichen Nutzung, die rechtlich relevant ist. Bevor Inhalte auf Facebook hochgeladen werden, sollte man die folgenden Punkte kurz gegenprüfen: Greife ich in fremde Urheber- und Persönlichkeitsrechte ein, wenn ich dort eigene und fremde Inhalte verfügbar mache? Wäre ich mit einer entsprechenden Veröffentlichung einverstanden? Was sagt der Inhalt über mich aus und könnte er missverstanden werden? Und schließlich: Möchte ich Facebook meine Werke unter recht schwammigen rechtlichen Bedingungen überlassen?
Rechtsfragen im Netz
Dieser Text ist im Rahmen der Themenreihe „Rechtsfragen im Netz“ in Zusammenarbeit mit Klicksafe entstanden. Klicksafe ist eine Initiative im Rahmen des „Safer Internet Programme“ der Europäischen Union, getragen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen.
Der Text steht unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0 Deutschland (CC BY-ND 2.0 DE).
Zuerst veröffentlicht am 15.02.2013, zuletzt aktualisiert am 18.02.2015 (Urteile zu Verlinkung, Embedding und Facebook-AGB ergänzt, neuer Abschnitt zu Facebook-Hoaxes, Änderungen bei Facebook-Funktionen). Kommentare können sich auf eine alte Version des Beitrags beziehen.
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27 Kommentare
1 Alexander am 9. April, 2014 um 11:14
Sind sie sicher das man CC-Bilder von Fremden auf Facebook posten darf? Meiner Meinung nach geht das mit der CC-Lizenz eben nicht…
2 Redaktion iRights.info am 9. April, 2014 um 13:09
@Alexander:
Vielen Dank für den Hinweis! Der Artikel war an der Stelle tatsächlich ungenau und stimmte an einem Punkt nicht: Angaben in den Datei-Eigenschaften werden bei Facebook gar nicht angezeigt.
Wir haben das oben korrigiert und ein Update eingearbeitet.
Besten Gruß,
David Pachali, für die Redaktion.
3 Alexander am 17. April, 2014 um 12:01
Ich meinte eher grundsätzlich. Facebook nimmt sich in den Nutzungsbedingungen heraus: “Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest”
Ist das mit Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen wie es die CC-Lizenzen in der Regel vorschreiben vereinbar?
4 John Hendrik Weitzmann am 17. April, 2014 um 12:56
Es ist nicht wirklich vereinbar, aber das schadet nicht: Egal was Facebook in seinen AGB an Rechten von seinen Nutzern fordert, niemals kann FB dabei mehr bekommen als der Nutzer überhaupt einräumen kann (es gibt keinen „gutgläubigen Erwerb“ von Nutzungsrechten). Wenn jemand einen fremden CC-Inhalt dort postet, erhält FB also allenfalls die in der CC-Lizenz genannten Rechte, und zwar direkt vom Urheber. Die umfassen z.B. kein Unterlizenzierungsrecht, aber daran ändern die FB-AGB auch nichts. Klärt das die Frage?
5 Gruwi am 19. Mai, 2014 um 11:09
Immer wieder sehe ich diese Meldegruppen bei Facebook und frage mich, ob es so rechtens ist, Menschen, mit vollem Namen, an den Pranger zu stellen. Wie verhält es sich da? Finde über dieses Thema leider nirgendwo etwas.
LG S.
6 Maria am 14. August, 2014 um 22:46
Hier ein Tipp für alle Blogger oder Webseiten-Inhaber interessant:
Was viele nicht wissen, Ihr könnt beeinflussen, was als Miniaturbild für Facebook angezeigt wird! Hier ist eine gute Anleitung dazu: http://www.liquid-artwork.de/liquidblog/2011/10/08/facebook-webseite-bzw-link-mit-eigenem-miniaturbild-einstellen/
Damit beugt Ihr für Eure Leser vor anstelle Ihnen eine Abmahn-Falle zu stellen! Einfach ein eigenes “sicheres” Miniaturbild hochladen und Eure Seite kann geteilt werden, ohne dass Eure Besucher Angst vor Abmahnungen haben müssen :-)
LG Maria
7 Matilda am 17. März, 2015 um 10:44
Was mir noch völlig unklar ist: Wie verhält es sich, wenn jemand innerhalb von Facebook etwas postet und bestimmt, dass der Inhalt nicht-öffentlich sein soll – dann wiederum jemand diesen Inhalt nimmt und außerhalb von Facebook in einem öffentlichen Bereich des Netzes postet?
Viele Grüße,
Matilda
8 Martina am 5. Oktober, 2015 um 16:34
Guten Tag
Darf jemand mein Proflbild mit meinem persönlichen Gesicht drauf, ein Foto, dessen Besitzer ich bin, bei Facebook runterladen oder screenen und in einer ausserhalb von Facebook eigenen Homepage wieder hochladen und mit eigenen und persönlichen Texten belegen? In meinem Fall wird mein Profilfoto zur Defarmierung missbraucht.
Vielen Dank für eine baldige Auskunft.
9 Valie Djordjevic am 5. Oktober, 2015 um 16:56
Liebe Martina,
wir können leider keine konkrete Rechtsberatung machen. Grundsätzlich ist Bullying und Diffamierung auch im Internet nicht gestattet. John Weitzmann hat dazu bei iRights.info einen Text geschrieben: https://irights.info/artikel/cyber-mobbing-cyberbullying-und-was-man-dagegen-tun-kann-2/6919. Dort gibt es am Ende auch Links zu spezialisierten Beratungsstellen.
Valie Djordjevic, Redaktion iRights.info.
10 Sabine Keutner am 20. November, 2015 um 14:34
Ist es erlaubt bei Facebook Kaufverträge in denen beide Vertragspartner namentlich genannt werden zu veröffentlichen?
11 R.T. am 15. Januar, 2016 um 14:47
Wie ist denn die Rechtslage, wenn ich ein Bild via Link (zB ein Filmposter) in (m)einer fb-Gruppe teile?
PS: Sehr guter Artikel, danke.
12 Hans Merner am 18. Januar, 2016 um 02:23
Bzgl. Kommentar 5:
Würde derjenige der die Inhalte postet dann nicht gegen die Nutzungsvereinbarungen von Facebook verstoßen, wenn er die geforderten Rechte nicht einräumen kann?
Es wäre Facebook ja nicht zuzumuten sich bei jedem Inhalt noch einmal rückzuversichern, dass es die Rechte auch wirklich bekommen hat.
13 bärbel lehmann am 6. März, 2016 um 20:49
In einer Bewertung benannte eine facebooknutzerin unser Geschäft als”unter aller sau” und Abzocker. Für unser empfinden ist das beleidigend, Rufmord und sehr geschäftsschädigend. Muss man sich so etwas gefallen lassen. Unser Unternehmen gibt es seit mehr als 20 Jahren. , und wir genießen einen sehr guten ruf. Für eine Antwort wären wir sehr dankbar! Mfg clabelle
14 Inga am 10. April, 2016 um 15:17
Sehr aufschlußreich und informativ, vielen Dank für den verständlichen Einblick in die, doch teilweise verwirrende, Rechstwelt!
15 Daniela am 17. Mai, 2016 um 10:45
Guten Tag, mit dem Artikel blieb meine Frage noch offen, aber vielleicht können Sie mir so helfen. Ich möchte handgeschriebene Gästebucheinträge für unsere Ausstellung abfotografieren und auf unserer Unternehmens-Facebook Seite posten. Ist das erlaubt?
Vielen Dank für eine Antwort.
Daniela
16 Valie Djordjevic am 18. Mai, 2016 um 11:03
@Daniela: Wir können hier keine Rechtsberatung für konkrete Fälle geben. Wenn Sie hier sicher gehen wollen, müssten Sie einen Anwalt fragen.
17 kanne am 30. Juli, 2016 um 01:37
Wie verhält es sich mit dem Umstand, dass u.a. auch auf Webseiten ein “teilen”-Button zu finden ist. Das impliziert ja die Annahme, dass der Betreiber (sobald er auch Rechteinhaber der Inhalte ist) das Teilen wünscht. Wenn dem nicht so wäre, käme das einer Verleitung zu einer Straftat gleich. Oder?
m.f.G. kanne
18 Valie Djordjevic am 30. Juli, 2016 um 11:02
@kanne: Wenn ein Betreiber selbst einen Teilen-Button auf seine Webseite eingebaut hat, dann möchte er, dass seine Inhalte geteilt werden. Das wird normalerweise als konkludente Einwilligung gewertet. Wie immer im Recht muss man aber sagen “Es kommt drauf an.” In konkreten Fällen kann alles immer anders sein, deshalb können wir hier keine grundsätzlichen Empfehlungen geben für konkrete Fälle.
19 Brigitte Brüggemann am 30. August, 2016 um 16:11
Ist es strafbar z.B.einen Bildauszug von Personen zu teilen, die auch öffentlich als Vorstand in einen Gemeindebrief abgelichtet sind?
20 Lukas am 21. Oktober, 2016 um 23:35
Hallo,
Wie verhält es sich, wenn ich Fotos, die ein Fotograf von mir gemacht hat auf FB poste, dieser die Nutzung jedoch verweigert?
Typisches Beispiel Fotografen, die “Partyfotos” auf Festen machen.
Fällt dies trotzdem unter den Fall Privatgebrauch?
Vielen Dank
21 Martin obrich am 14. Februar, 2017 um 15:58
Hallo! Ich bin DJ und lege in paar Wochen bei einem Event auf. Habe dafür ein PromoVideo erstellt, welches u.a. den Flyer der Veranstaltung zeigt. Genauso eine persönliche VideoNachricht von mir. Ich würde gerne im Hintergrund der Diashow einen Song Abspielen lassen, der sehr bekannt ist und vor 12 Jahren in den Charts war. Darf ich das Video auf Facebook hochladen? Lg
22 Stefan Schubert am 25. Februar, 2017 um 07:57
Hallo zusammen,
aus gegebenem Anlass in der örtlichen Ausgabe einer Tageszeitung… Frage: Ist es rechtens, wenn Journalisten von “privaten”, also nicht kommerziellen Facebook-Seiten hochgeladene selbstgemachte Bilder kopieren und diese dann in der Presse veröffentlichen? Als Quelle wurde angegeben “Foto: zg”
Wäre schön, wenn ich dazu eine Antwort aus der Red. bekommen könnte
Im Voraus schon mal herzlichen Dank.
23 Jacqueline am 9. September, 2017 um 12:59
Hallo ich habe eine Frage:
Ich habe eines meiner Tierbilder mit meinem Copyzeichen bei Facebook auf eine Zooseite hochgeladen. Der Zoo fragt mich auch immer, ob sie die Bilder für ihre Seiten verwenden dürfen. Wenn es für eine Zeitung ist, werde ich auch immer gefragt. Nun ist in er Bildzeitung eines meiner Fotos erschienen. Ich wusste gar nichts davon, der Zoo auch nicht. Mein Copyzeichen ist entfernt worden. Die haben zwar meinen Namen zum Bild geschrieben. Aber ich möchte das so nicht stehen lassen. Das Bild ist ohne Genehmigung erschienen. Also gestohlen … . Kann ich da Schadensersatz verlangen? Ich habe schon gegoogelt, aber so richtig blickt man da nicht durch.
24 Birgit Schröder am 3. März, 2019 um 14:27
Darf ich ein Buch abfotografieren und es dann auf Facebook einstellen?
25 Valie Djordjevic am 11. März, 2019 um 09:23
Juristische Fragen lassen sich normalerweise nicht so pauschal beantworten. Das kommt immer drauf an, was für ein Buch es ist. Im Zweifel eher nein.
Wir können in den Kommentaren (oder auch per Telefon) keine Rechtsberatung leisten, da jeder Fall einzeln betrachtet werden muss und wir ein journalistisches Angebot sind. Im Zweifel immer einen Anwalt fragen.
26 M. Müller am 22. August, 2019 um 19:06
Hallo.
Toller Artikel! Und ich hätte eine Frage.
Ist es erlaubt in Facebookgruppen Leute zu markieren und öffentlich an den Prager zu stellen dass sie sich nicht an die Gruppenregeln gehalten hätten… Eigens verfasste Gruppenregeln sind ja nicht rechtsverbindlich/ rechtswirksam, sondern nur die Nutzungsbedingungen von Facebook direkt.
Vielen Dank für Ihre Antwort!!!!!
Was sagen Sie dazu?