Technoviking: Ein Internet-Mem vor dem Berliner Landgericht
Es ist eines dieser kuriosen Phänomene, die so nur das Internet hervorzubringen vermag: Da tanzt bei der 2000er Fuckparade in Berlin ein Teilnehmer mit nacktem Oberkörper, in Bermuda-Shorts und Springerstiefeln gezirkelte Bewegungen zum Techno-Beat, was ein ihm vorausrollender Videofilmer aufzeichnet. Update*: 2001 stellt dieser Videokünstler die rund vierminütige Sequenz als Kunstvideo mit der Fragestellung „Echt oder gestellt?“ auf seiner Webseite online und lädt sie 2006 bei Youtube hoch. Die Nutzer verpassen dem Protagonisten später den Namen „Technoviking“, den Fritsch Ende 2007 für Videobetitelungen und weitere Arbeiten übernimmt.
Innerhalb von zwei Jahren entwickelt sich der Clip zu einem mehr oder weniger weltweiten Youtube-Hit und zum Internet-Mem: Die Nutzer reichen und empfehlen ihn munter weiter, die Abrufzahlen erreichen sechsstellige Dimensionen. Doch das ist es erst der Anfang von viel, viel mehr.
Die Viking-Welle rollt
Ab Herbst 2008 erlaubt der Video-Künstler – Matthias Fritsch – auf seiner Youtube-Präsenz Werbeschaltungen und erzielt so nicht unerhebliche Einnahmen. Zudem richtet er bei der Plattform Cafepress einen Technoviking-Shop ein, um dort T-Shirts, Tassen und Weiteres mit dem Konterfrei des Tänzers anzubieten. Nach und nach tauchen Adaptionen des durchaus markanten „Techno-Wikingers“ im Web und in Computerspielen auf: Als von Game-Engines gesteuerte Machinima-Animationen, in Bestseller-Spielen wie Grand Theft Auto oder World of Warcraft, durch Fans nachgestellt.
Der „Cameo“-Auftritt in den Games oder Nachahmungen verläuft stets nach gleichem Muster: Mitten aus einer Menschenmenge heraus hat plötzlich eine Figur einen Kurzauftritt, die im Aussehen und den Tanzbewegungen dem „Technoviking“ enstpricht, und dies stets zu genau der Musik aus dem ursprünglichen Video. Damit ist der Technoviking endgültig eine verselbständigte und virtualisierte Kunstfigur.
Bald prangen computeranimierte Klone auf weiteren Merchandise-Artikeln, die Zugriffszahlen bei Youtube gehen in die Millionen. Der drahtige Technoviking und seine Moves sind Web-Kult.
Der Tänzer meldet sich und verlangt eine Unterlassungerklärung
Für den Videokünstler Fritsch hat diese wahrhaft universale Dynamik eine eigene Faszination, er versammelt die vielen Adaptionen seines Videos in einem „Technoviking-Archive“, das er mehrfach ausstellt und im Web zeigt. Eigenen Angaben zufolge bemühte sich Fritsch, den Protaganisten zu finden, blieb dabei aber erfolglos. Update*: Ende 2009 meldet sich dann der Straßentänzer von sich aus über einen Anwalt beim Videokünstler.
Er verlangt von Fritsch, das fragliche Video nicht mehr weiter zu verbreiten. Update*: Fritsch stoppt und überblendet das Original-Video auf seinen Kanälen und bietet an, es aus dem Netz zu nehmen. Auch aus dem Cafepress-Merchandise-Store entfernt er die Artikel mit dem von ihm angefertigten fotografischen Bildnis, nicht aber jene mit Comic-Adaptionen, die andere entwarfen. Hingegen bleiben etliche, von Dritten angefertigte Kopien des Original-Videos online, ebenso die ständig wachsende Zahl an Adaptionen. Anfang 2012 sendet der Tänzer einen Mahnbescheid an Fritsch. Darin fordert er zweieinhalbtausend Euro „Lizenzeinnahmen“. Update*: Dagegen legt Fritsch Widerspruch ein, da er trotz mehrfach angefragter Begründung keine Antwort und Erklärung seitens des Abmahners bekam, wie sich diese Summe zusammensetzte sowie wegen unzulässiger Zinsen und Gebühren.
Anfang 2010 bot Fritsch an, das Video nicht mehr online zu zeigen, wollte es aber als Ausgangspunkt im Zusammenhang mit den vielfältigen Userreaktionen „offline“ in Ausstellungen und Vorträgen darstellen. Es kam jedoch zu keiner Einigung, der Kläger bestand auf die komplette Unterlassung. So kommt es fast drei Jahre später zur Klage, mit der der Tänzer die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 13.000 Euro und Entschädigung (Schmerzensgeld) in Höhe von 10.000 Euro fordert. Nach der Verhandlung vor dem Berliner Landesgericht hat dieses Ende vergangener Woche sein Urteil gefällt und begründet. iRights.info veröffentlicht hier das Urteil (PDF).
Nutzung nicht „abgenickt“: Tänzer hat berechtigten Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung
In der Sache zeigen sich die Richter pragmatisch, sie betonen den Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der Freiheit der Kunst. Gleichwohl offenbart die sieben Seiten umfassende Urteilsbegründung wichtige Erkenntnisse für die gegenwärtigen Debatten um Remix-Kultur, Meme und Netzwerkeffekte.
Aus Sicht des Landgerichts hat der Tänzer einen berechtigten Anspruch darauf, die Verbreitung des Videos untersagen zu lassen, ebenso wie die der T-Shirts und weiteren Merchandise-Artikel mit seinem fotografischen Bildnis. Obwohl er die Kamera gesehen und die Aufzeichnung seines Auftretens wahrgenommen habe, sei dies keine explizite Einwilligung gewesen, die Bilder zu veröffentlichen und zu verbreiten, so das Gericht. Das Gegenargument des Künstlers, der Tänzer habe den Dreh per Blick in die Kamera „abgenickt“, erkennt das Gericht nicht an;
Das passive Schauen in die Filmkamera bzw. deren Wahrnehmen sind noch lange keine konkludente Billigung einer Filmfertigung und damit auch keine stillschweigende Einwilligung (…).
Das bedeutet: Um auf der sicheren Seite zu sein, hätte sich Fritsch eine Einwilligung einholen müssen, vor oder auch während der Aufnahmen. Er hätte klar stellen müssen, dass die Aufnahmen ins Netz gestellt werden sollen. Wer keine Einwilligung einholt, verletzt also das Recht am eigenen Bild. Das gilt auch dann, wenn Aufnahmen zu künstlerischen Zwecken gemacht werden, so das Landgericht Berlin.
Keine Kunst, nur handwerkliche Abbildung
In seiner Begründung geht das Gericht auch auf den Kunstbegriff ein, der für die Einordnung des Videos und damit für das Urteil durchaus eine Rolle spielt. Auch wenn das Video als Kunst deklariert und später für künstlerische und wissenschaftliche Zwecke benutzt worden sei, so enthalte es doch Motive, die der Beklagte nicht selbst geschaffen, sondern in der Realität vorgefunden habe. Zudem seien die Bilder nicht individuell verfremdet oder gestaltet, würden daher über bloße handwerkliche Abbildung nicht hinausgehen.
„Mangels besonderer kunstgerechter Bildbearbeitung tritt der Persönlichkeitsrechtschutz in den Vordergrund“, so das Gericht. Zudem könne sich der Videokünstler auf seine Kunstfreiheit nicht mehr uneingeschränkt berufen, weil er durch Youtube-Einnahmen kommerzielle Interessen verfolge. Der Fall zeigt damit auch, wie Kunst und ihre Verbreitung im Internet bewertet werden: Solange kreative Beiträge in der Masse untergehen, passiert meist nichts. Doch sobald sie richtig bekannt werden, droht das Damoklesschwert des Rechts.
„Kläger wollte aus der Mediatisierung seiner Person im Wortsinne Kapital schlagen“
Die Klage des Tänzers auf Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro weist das Gericht jedoch zurück. Die Argumentation des Klägers lautete, der Videofilm und die nachfolgenden Medienerscheinungen hätten negative Auswirkungen auf sein Berufsleben, weil er bei seiner Arbeit immer wieder auf Technoviking angesprochen würde. Das Gericht hingegen führt in seiner Begründung an, der Kläger hätte deutlich gemacht, dass er es mit der Genugtuung nicht so ernst nehme.
Dass der Kläger sich, gemessen am Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Berichterstattung (2009) mit der Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung nahezu drei Jahre Zeit gelassen hat, zeigt, dass es ihm nicht um die zeitnahe Beseitigung der Folgen der Berichterstattung ging.
Auch die Entschädigungsklage sei erst aufgekommen, als der Beklagte seinen Widerspruch einsetzte.
Dem Kläger geht es also darum, aus der Mediatisierung seiner Person im wahrsten Sinne des Wortes Kapital zu schlagen, nicht aber Genugtuung für eine (-mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergehende nachvollziehbare-) Kränkung zu erlangen.
Videokünstler Fritsch muss zahlen – und startet Crowdfunding-Kampagne
Für Videokünstler Fritsch bedeutet das Urteil in Sachen Technoviking zweierlei: Zum einen muss er an die 10.000 Euro bezahlen für Lizenzzahlungen, hinzu kommen Anwalts- und Gerichtskosten. Um diese aufzubringen, ist bereits eine Crowdfunding-Kampagne in Aktion.
Zum anderen darf er das Video sowie die Standbilder daraus nicht mehr im Original benutzen, sondern nur in solchen Versionen, bei denen der Protagonist weitreichend unkenntlich gemacht ist. Eine Verpixelung des Gesichts sei dabei nicht ausreichend, so das Gericht, denn es würden weiterhin Statur, Frisur, Haaransatz des Klägers erkennbar sein. Bei den Comic- und digital bearbeiteten Bildern, die Fritsch zeigt oder auf die er verweist, überwiege hingegen die Kunstfreiheit der jeweiligen Produzenten, so die Richter. Gerade hier zeigt sich, wie unsicher die Lage für Kunst in digitalen Medienwelten ist, wenn im Zweifelsfall Richter darüber entscheiden, wo deren Grenzen liegen.
Vor allem demonstriert das Urteil, wie limitiert die Mittel sind, die das Recht bei Internet-Phänomenen bietet. Obwohl jetzt wahrscheinlich das ursprüngliche Technoviking-Video vom Künstler verändert und verfremdet werden muss, spricht alles dafür, dass das Video – und vor allem die tausenden Adaptionen – weiterhin im Netz zu finden sein werden.
Dagegen kann man kaum etwas machen. Die Wirkung individueller rechtlicher Maßnahmen verpufft im Netz meist angesichts der Vielzahl an Fundorten und Quellen. Und das ganz besonders bei kulturellen Beiträgen, die sehr beliebt sind und daher oft geteilt und weiterverteilt werden. Dieser Tanz geht also weiter.
*Anm.: Wir haben die ursprüngliche Version des Artikels am 26.6.2013 um 13 Uhr auf Hinweis von Matthias Fritsch ergänzt und korrigiert (siehe Hinweise im Text), dem wir dafür danken.
6 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 27. Juni, 2013 um 19:23
Ging es denn nur um Persönlichkeitsrechte? Der Tänzer ist, wenn nicht sogar selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG, doch zumindest ausübender Künstler im Sinne des § 73, der lt. § 77 das ausschließliche Recht hat, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
MfG
Johannes
2 Henry Steinhau am 27. Juni, 2013 um 20:36
@Schmunzelkunst: Das könnte man durchaus so sehen, doch unseren Kenntnissen und der Urteilsschrift zufolge bezog die Klage des Tänzers in keiner Weise mit ein, seine Darbietungen als die eines ausübenden Tanzkünstlers zu betrachten beziehungsweise zu behandeln.
Was sagen Sie dazu?