Framing ohne Zustimmung der Urheber*innen unzulässig – wenn diese technischen Kopierschutz einsetzen
Konkret heißt das: Stellt eine Person oder eine Organisation urheberrechtlich geschützte Inhalte ins Netz und versieht diese mit einem technischen Kopierschutz, der verhindern soll, dass die Inhalte an anderer Stelle eingebettet werden, dann dürfen Dritte nur mit expliziter Erlaubnis der Urheber*innen die Inhalte auf der eigenen Seite einbetten.
Dies urteilte der EuGH am Dienstag in einer Vorabentscheidung. Damit geht der Streit ums Framing in die nächste Runde. Die Auseinandersetzung läuft bereits seit einigen Jahren, iRights.info berichtete darüber 2018 und 2020.
Lizenzstreit zwischen VG Bild-Kunst und Deutscher Digitaler Bibliothek
Im Kern geht es um einen Lizenzstreit zwischen einer Gedächtnisinstitution und einer Verwertungsgesellschaft: Die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB), angesiedelt bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), möchte auf ihrer Website deutsche-digitale-bibliothek.de Vorschaubilder zeigen und fragte bei der VG Bild-Kunst eine entsprechende Lizenz an. Die VG Bild-Kunst vertritt als Verwertungsgesellschaft gesetzliche Vergütungsansprüche von Urheber*innen, insbesondere von Bild- und Filmmaterialien.
Die VG Bild-Kunst ist der Ansicht, dass sie eine solche Nutzung nur dann lizenzieren kann, wenn die DDB geeignete technische Schutzmaßnahmen gegen Einbettungen durch Dritte vornimmt. Die DDB wiederum schätzt den Aufwand dafür als unverhältnismäßig hoch ein.
Die DDB zog daraufhin vor das Berliner Landgericht und klagte auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet sei, die fragliche Lizenz auch ohne Zusicherung des Framing-Schutzes zu erteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsinstanz bat den EuGH wegen europarechtlicher Bezüge per Vorabentscheidung zu klären, ob diese Art des Framings zulässig sei.
Der EuGH urteilte nun, dass das Framing grundsätzlich weiter erlaubt bleibt. Nur in Fällen, in denen das Framing urheberrechtlich geschützter Werke im Netz explizit durch wirksame technische Maßnahmen beschränkt wurde, sei eine Einbettung ohne die Zustimmung der Urheber*innen unzulässig.
Der Streit geht nun wieder zurück an den BGH, der in der Sache über den Sachverhalt entscheiden muss.
Framing: Digitale Verlinkungstechnik im Netz
Die Einbettung urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Webseiten ist eine wichtige Technik im Internet. Private Nutzer*innen betten Fremdinhalte (zum Beispiel von Youtube) auf eigenen Blogs genauso ein wie Tageszeitungen oder Plattformen. Der Rechtsstreit zwischen VG Bild-Kunst und DDB hat daher auch über den konkreten Fall hinaus Bedeutung.
Kritiker*innen befürchten, dass die Verlinkungsfreiheit – und damit auch die Meinungsfreiheit – bei zu restriktiver Rechtslage in Gefahr geraten könnte. Demgegenüber sorgen sich vor allem Urheber*innen und deren Vertretungen, dass eine zu laxe Haltung beim Framing ein Einfallstor für unvergütete Werknutzung oder sogar Online-Piraterie sein könnte.
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