EuGH-Generalanwalt empfiehlt Erlaubnis von Framing, nicht aber von Inline-Linking
Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst es verbieten kann, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte eingebettet werden dürfen.
Die juristische Auseinandersetzung läuft bereits seit einigen Jahren (über die Hintergründe schrieb Ellen Euler für iRights.info): Die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) und die VG Bild-Kunst sind dabei unterschiedlicher Ansicht, was das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Abbildungen betrifft.
Die DDB, angesiedelt bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), möchte auf der Website deutsche-digitale-bibliothek.de Vorschaubilder zeigen. Die VG Bild-Kunst will eine solche Nutzung allerdings nur dann lizenzieren, wenn die DDB geeignete technische Schutzmaßnahmen gegen Einbettungen vornimmt, für die die DDB wiederum den Aufwand für unverhältnismäßig hoch einstuft.
Framing vs. Inline-Linking
Zwar hat der EuGH noch keine Entscheidung in dieser Sache gefällt. EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar veröffentlichte am vergangenen Donnerstag jedoch ein umfangreiches Gutachten. Darin argumentiert er, dass die Einbettung eines anklickbaren, nicht automatisch angezeigten Inhalts keiner expliziten Zustimmung der Urheber*innen bedürfe – und damit auch keiner eigenständigen Lizenzierung durch die VG Bild-Kunst.
Eine solche Erlaubnis sei bereits implizit durch die Erstveröffentlichung gegeben. Ein neues Zielpublikum werde nicht erreicht. Vielmehr würde das Zielpublikum, so Szpunar, bereits bei der Erstveröffentlichung „alle potentiellen Besucher einer frei zugänglichen Website, d. h. sämtliche Internetnutzer“ miteinschließen. Selbst bei Umgehung oder Überlistung der technischen Schutzmaßnahmen würde die implizite Zustimmung der Urheber*innen also gelten.
Anders dagegen Szpunars Empfehlung fürs „Inline Linking“ (teils auch „Hotlinking“ genannt): Damit ist eine automatisierte Anzeige von audiovisuellen Inhalten bezeichnet, die für Webseitenbesucher*innen auch ohne eigenes Zutun erscheinen. Besucher*innen klicken also den Inhalt nicht an, er wird ihnen automatisch präsentiert.
Daher versteht Szpunar das „Inline Linking“ auch im urheberrechtlichen Sinne einer Wiedergabe, was wiederum bedeutet, dass ein neues Publikum entstehe. Die Urheber*innen müssten für solche eine Nutzung explizit ihre Zustimmung geben.
Anke Schierholz, die Justitiarin der VG Bild-Kunst, zeigte sich erleichtert und begrüßte das Gutachten. Zwar sieht sie die Unterscheidung zwischen anklickbaren Frames und automatischem Embedding kritisch, hofft aber dennoch, dass der EuGH in seinem Urteil der Empfehlung des Generalanwalts folgt.
„Wenn das automatische Embedden einer Genehmigung der Urherber*in bedarf,“ so Schierholz, „dann trägt der Lizenznehmer nicht mehr die Verantwortung für anschließende Nutzung der lizenzierten Inhalte durch Dritte – auf technische Sicherungen kann dann verzichtet werden und dies wird die Lizenzierung gerade im Kultur-Bereich deutlich vereinfachen.“
Stefanie Heinlein von der SPK betonte den Ansatz von Generalanwalt Szpunars Gutachten, das bestehende Recht fortzuentwickeln und verwies auf die noch ausstehende Entscheidung des EuGH.
Daneben thematisierte Heinlein die möglicherweise unscharfe Grenze zwischen den zwei Anzeigeformen für die Beteiligten: „Ob eine Differenzierung danach, ob embedded content angeklickt werden muss oder automatisch erscheint, eine praktikable Lösung sein kann, wird man sehen müssen. Derjenige, von dessen Seite aus der Inhalt verlinkt wird, dürfte im Zweifel kaum erkennen können, ob eine Klick-Lösung oder eine automatisierte Einbettung erfolgt.“
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