Proprietäre Softwarelizenzen: Standard für kommerzielle Programme

Den Normalfall proprietärer Software-Lizenzierung stellen Verträge über Standardsoftware dar. Der Inhaber der Rechte (regelmäßig nicht der Urheber, sondern das Herstellerunternehmen) vergibt Nutzungsrechte an seiner Software und verlangt hierfür Geld.
Standardlizenz
Will man Software auf diese Weise lizenzieren, formuliert man einen Standardvertrag, üblicherweise „End User Licence Agreement“ (EULA) genannt, aus dem sich ergibt, was die Nutzer mit dem Programm machen dürfen. Über die Formulierung und den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte kann man selbst frei entscheiden, soweit man der alleinige Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Programm ist.
Achtung: Waren mehrere Programmierer beteiligt oder hat man ein Programm als angestellter Entwickler geschaffen, kann es sein, dass man nicht der alleinige Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrecht ist!
Zweifelhafte Vorlagen
Natürlich findet sich vor allem im Internet eine unendliche Menge von bereits eingesetzten EULAs, an denen man sich bei der Formulierung orientieren kann.
Generell gewähren solche Standardlizenzen – vor allem die der großen Software-Unternehmen – dem Nutzer nur sehr wenige Freiheiten. In der Regel gestatten EULAs weder eine Weitergabe der Programme etwa in Form von Datenträgern oder über das Internet noch eine Veränderung des Codes oder eine Dekompilierung.
In manchen Fällen wird lediglich das Recht eingeräumt, die Software bestimmungsgemäß zu benutzen, also auf dem eigenen Rechner zu installieren oder ablaufen zu lassen. Das ist allerdings selbstverständlich, da das Recht zur bestimmungsgemäßen Benutzung sich schon aus dem Urheberrechtsgesetz selbst ergibt (§ 69d Absatz 1 UrhG). Mehr noch: es gibt sogar Lizenzen, mit denen die Hersteller versuchen, die grundsätzlichen, gesetzlich garantierten Befugnisse der Nutzer zu beschneiden.
„Freier“ kann besser sein
Stellt man selbst sein Programm unter ein EULA kann man das natürlich anders machen. Hierbei sollte man sich überlegen, wie viele Freiheiten den Anwendern bei der Nutzung der Software gestattet werden sollen. Man kann durch ein EULA zum Beispiel übertragbare Rechte einräumen, es erlauben, die Software zu verbreiten, beliebig oft zu kopieren oder sie in Netzwerken zu nutzen.
Mehr Freiheiten können durchaus auch positive Effekte haben, zum Beispiel, wenn dies dazu führt, dass mehr Leute das Programm kennenlernen. Um per EULA Lizenzverträge mit den Nutzern abzuschließen, wird dies dem Softwareprodukt beigelegt.
Allgemein praktiziert wird die Methode, den Anwender vor der Installation des Programms zu verpflichten die Lizenzbestimmungen zu akzeptieren. Hierdurch soll ein Lizenzvertrag zustande gebracht werden, der dem Nutzer die Rechte und Pflichten aus dem EULA verbindlich auferlegt.
Ob auf diese Weise wirklich ein Vertrag geschlossen wird, ist allerdings in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung umstritten. Dies hängt von den Umständen des Vertragsschlusses und dem Erwerb der Programmkopie ab. Die Problematik ist zu kompliziert und vielschichtig, um hier erläutert werden zu können. Deshalb gibt es dazu einen eigenen Artikel bei iRights.info.
Individuallizenz
Individualsoftware, also solche, die im Auftrag des Abnehmers programmiert oder individualisiert wurde, wird in der Regel nicht über Standardverträge lizenziert. Hier handelt man die Nutzungsbestimmungen üblicherweise mit dem Auftraggeber aus.
Kosten und Anzahl von Mehrplatzlizenzen, spezielle Befugnisse (wie zum Beispiel für Application Service Providing) und anderes werden vereinbart und in den Lizenzvertrag aufgenommen. Wie der Vertrag aussieht, hängt also ganz von der Situation ab. Solche Verträge sollten professionell abgefasst und schriftlich abgeschlossen werden.
Shareware und Freeware-Lizenzen
Als Freeware bezeichnet man Software, die den Nutzern kostenlos überlassen wird. Der Umfang der mit einer Freeware-Lizenz übertragenen Nutzungsrechte ist sehr unterschiedlich. Manche Freeware-Programme dürfen nur „bestimmungsgemäß genutzt“, also installiert und ausgeführt werden. Andere Lizenzen verbieten jede Nutzung zu kommerziellen Zwecken.
Eine Veränderung von Freeware ist meist nicht gewünscht und wird häufig durch die Lizenz ausdrücklich untersagt. In der Regel ist sie schon von daher nicht möglich, da man nicht auf den Quellcode der Software zugreifen kann.
Das Freeware-Modell wird gerne gewählt, um auf andere Produkte aufmerksam zu machen. Die vielleicht berühmtesten Beispiele für Freeware sind die Internet-Browser Netscape und Internet Explorer.
Bei Shareware handelt es sich meist um gebührenpflichtige Testversionen von Computerprogrammen. Durch eine Sharewarelizenz wird dem Nutzer die Verwendung nur für eingeschränkte Dauer oder in eingeschränktem Umfang gestattet.
Die Beschränkungen werden in der Regel durch technische Mittel gestützt. Time-Out-Mechanismen beispielsweise bewirken, dass der Anwender nach der Testphase die Software nicht mehr weiterbenutzen kann, es sei denn, er erwirbt einen Freischaltcode. Free- und Shareware-Lizenzmodelle existieren in großer Vielfalt.
Die unterschiedlichen Typen hier vorzustellen würde zu weit führen. Einem Programmierer auf der Suche nach dem richtigen Lizenzmodell kann man daher nur raten, sich einmal verschiedene Nutzungsbedingungen dieser Art anzusehen.
Im Vergleich der Lizenzsysteme haben Free- und Shareware gegenüber der Lizenzierung durch EULAs den Vorzug, automatisch eine weitere Verbreitung zu erreichen, wenn man die freie Weitergabe von Programmkopien zulässt. Dafür sind die mit dem Vertrieb der Software zu erzielenden direkten (Lizenz-)Einnahmen beschränkt oder gleich Null (bei Freeware).
Von Open-Source-Software unterscheiden sich die Free- und Shareware-Modelle insbesondere dadurch, dass diese keine Veränderungen der Programme gestatten. Der Quellcode liegt nicht offen, es kommt also nicht zu einer Fortentwicklung der Programme durch eine Entwicklergemeinde.
3 Kommentare
1 Jo am 28. März, 2019 um 23:47
“Eine Veränderung von Freeware ist meist nicht gewünscht und wird häufig durch die Lizenz ausdrücklich untersagt. In der Regel ist sie schon von daher nicht möglich, da man nicht auf den Quellcode der Software zugreifen kann.”
Das ist schlichtweg falsch, denn das Gegenteil ist der Fall! Und das sollten Sie wissen!
Es ist das Wesen von Freeware, daß der Quellcode offengelegt werden muß und daß der Nutzer das Recht zu Veränderungen und zur freien Weitergabe hat, sonst ist es keine Freeware!
Bitte korrigieren.
Mitteilung über Ihre hier gemachten (siocherlich nichtnur meines erachtens falschen, irreführenden) Aussagen geht vorsorglich an die Free Software Foundation, die sich u.a. auch mit der Einhaltung der Lizenzen beschäftigt und darüber wacht …
Jo
2 Valie Djordjevic am 1. April, 2019 um 10:59
Freeware ist nicht Open-Source-Software! Das sind zwei verschiedene Sachen. Bloß weil Software kostenlos angeboten wird, heißt es nicht, dass sie die Quellen offenlegt. Bei diesem Artikel geht es explizit um proprietäre Software. Zu Open-Source-Software gibt es einen eigenen Artikel: https://irights.info/artikel/die-freiheit-geb-ich-dir/5266
3 tojo am 27. Mai, 2020 um 23:28
Jo: Man sollte wissen wovon man spricht wenn man solche Kommentare abgibt!
Freeware != Open Source
DAS sollten SIE wissen.
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