Open Source und freie Software: Die Freiheit geb ich dir
Die Begriffe Open Source und freie Software stehen für die gleiche Art Lizenzmodell, das unter Einsatz von Lizenzen wie der GNU General Public Licence (GPL) verfolgt werden kann. Was „freie Software“ ausmacht, ist in Grundzügen sehr eindeutig zu beschreiben. Die Erfinder dieses Lizenzmodells (allen voran die Free Software Foundation – FSF) haben klare Definitionen aufgestellt, die eine freie Software-Lizenz erfüllen muss.
Frei ist eine Software hiernach nur, wenn sie von jedermann
- frei verwendet werden kann (Freiheit 0);
- untersucht und an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden kann (Freiheit 1);
- frei kopiert, weitergegeben und online gestellt werden kann (Freiheit 2);
- frei verändert und weiterentwickelt werden kann und die Verbesserungen wieder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden können darf (Freiheit 3).
Rechtlich gesprochen bedingt die Definition, dass durch eine freie Softwarelizenz jedem ein einfaches Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Recht auf öffentliche (online) Zugänglichmachung und Bearbeitungsrecht gewährt werden muss.
Um Änderungen im Sinne der Freiheiten 1 und 3 zu ermöglichen muss, wie sich aus der Bezeichnung „Open-Source-Software“ schon ergibt, zudem der Quellcode offen gelegt werden.
Meinungsfreiheit, nicht Freibier
Eine weitere Voraussetzung der Definition, die sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt, liegt darin, dass der Nutzer diese Freiheiten nicht bezahlen muss. Dies ergibt sich aus dem Verständnis von „Freiheit“, das der Definition von freier Software zugrunde liegt. In der Erläuterung zur FSF-Definition wird dies auch noch einmal ausdrücklich klargestellt: „Being free to do these things means (among other things) that you do not have to ask or pay for permission.“ („Frei zu sein, diese Dinge zu tun, heißt auch, dass man nicht um Erlaubnis fragen oder dafür bezahlen muss.“)
Das leuchtet unmittelbar ein: Das Ziel freier Softwarelizenzierung liegt darin, jedem ohne Hindernisse zu erlauben, Software zu nutzen, zu verändern oder weiter zu entwickeln. Lizenzgebühren könnten ein solches Hindernisse darstellen und sind daher untersagt. Diese Anforderung wird allerdings häufig falsch verstanden. „Frei“ von Lizenzgebühren“ ist nicht gleich bedeutend mit „kostenlos“.
Auch hierzu findet sich ein erläuternder Passus in der Free Software Definition: „‚Free software’ is a matter of liberty, not price. To understand the concept, you should think of ‚free’ as in ‚free speech’, not as in ‚free beer’.“ („‚Freie Software’ definiert sich über Freiheit, nicht Kosten. Um das Konzept zu verstehen, sollte man ‚frei’ verstehen wie in ‚Meinungsfreiheit’, und nicht wie in ‚Freibier’.“)
Geld mit freier Software zu verdienen widerspricht also nicht dem Lizenzmodell. Es darf nur nicht für die Nutzung der Software – mit anderen Worten: den Erwerb von Nutzungsrechten – verlangt werden. Verkauft man CD-ROMs mit einer Open-Source-Software, Handbücher oder lässt sich technischen Support bezahlen, ist das völlig legitim.
Unterschiedliche Typen von Open-Source-Lizenzen
Obwohl die Definition für freie Software zunächst recht eindeutig erscheint, lässt sie doch einen großen Spielraum dafür, wie der Lizenztext gestaltet werden kann. Das ist der Grund dafür, dass viele sehr unterschiedliche freie Softwarelizenzen im Umlauf sind. Bekannteste Beispiele sind die GPL, die Mozilla Public Licence (MPL) und die Berkeley Software Distribution Licence (BSD-Lizenz).
Das Angebot ist nahezu unüberschaubar; im Internet kann man Listen der verfügbaren Lizenzen finden. Manche dieser Listen bieten zu jeder Lizenz eine kurze Beschreibung. Immerhin kann man das Angebot an Lizenztexten strukturieren. Nahezu alle bekannten Lizenzen lassen sich einem von drei Grundtypen zuordnen. Diese Grundtypen unterscheiden sich vor allem in Bezug auf den so genannten „Copyleft-Effekt“.
Der Copyleft-Effekt
Als Copyleft wird eine spezielle Regelung in Open-Source-Lizenzen bezeichnet. Diese verpflichtet denjenigen, der eine Open-Source-Software weiterentwickelt oder sonst wie verändert, die veränderte Version des Programms wieder unter die gleichen Lizenzbestimmungen zu stellen, unter denen der Originalcode vertrieben wird.
Mit anderen Worten: steht ein Programm unter einer solchen Lizenz, darf jeder es zwar frei verändern. Will ich die geänderte Version aber vertreiben, muss ich diese wieder unter die gleiche Lizenz stellen. Auf diese Weise soll die Nutzungsfreiheit der Software für ihren gesamten „Lebenszyklus“ gesichert werden. Es wird somit verhindert, dass ein Nutzer das Programm weiterentwickelt und die neue Version proprietär vertreibt.
Nicht alle freien Softwarelizenzen enthalten allerdings eine Copyleft-Regelung. Auch existieren unterschiedlich weit gehende Copyleft-Klauseln. Darin liegt der Hauptunterschied der drei Grundtypen freier Software. Man unterscheidet Lizenzen ohne Copyleft, Lizenzen mit strengem Copyleft und Lizenzen mit beschränktem Copyleft.
Deutsche Open-Source-Lizenzen
Bis vor kurzem stammten alle verfügbaren freien Softwarelizenzen aus dem amerikanischen Rechtsraum. Dies wurde von manchen bemängelt, da diese Lizenzen nicht nach deutschem Recht geprüft und zum Teil unwirksam waren. Mittlerweile wurden zwei „deutsche“ freie Softwarelizenzen der Öffentlichkeit vorgestellt: die „Bremer Lizenz für freie Softwarebibliotheken“ und die „Deutsche Freie Software-Lizenz“. Sie sind nach deutschem Recht geprüft und darauf angepasst worden. Bei beiden Lizenzen handelt es sich um freie Softwarelizenzen mit beschränktem Copyleft-Effekt.
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