Reinher Karl: Urheberrechtliche Ansprüche müssen im Internet durchsetzbar sein
Einigkeit besteht, dass das Urheberrecht fortbestehen soll. Soll das Urheberrecht fortbestehen, dann muss auch dessen Durchsetzbarkeit gewährleistet sein, sonst ist es nur eine leere Hülle. Wichtiger als jede Änderung am Urheberrechtsgesetz ist daher, die Konvergenz des Urheberrechtsgesetzes insbesondere mit dem Telemedien-, Datenschutz- und Prozessrecht im Hinblick auf seine Durchsetzbarkeit.
Fragen nach der idealen Dauer einer Schutzfrist, urhebervertragsrechtlichen Abstimmungen oder der Ausgestaltung von Schrankenregelungen sind für Nutzer und Kreative belanglos, solange die Antworten nur von akademischer Relevanz sind.
Aus Sicht eines Produzenten ist es egal, ob er seine Rechte im Internet 25, 50 oder 70 Jahre nicht durchsetzen kann. Er kann sie nicht durchsetzen, das ist entscheidend. Für einen Komponisten ist die Frage nach dem Inhalt seines Verlagsvertrages solange zweitrangig, solange weder er noch sein Verlag für digitale Nutzungen vergütet werden, vielmehr überwiegend Geschäftsinteressen Dritter den Nutzen ziehen, und als Folge Autor und Verlag gleichzeitig alte, neue und zukünftige Geschäftsmodelle unter den Füßen weggeschlagen werden.
Die allgemeine Vergütungspflicht für Speichermedien und Geräte ist für Bezugsberechtigte erfreulich, sie geht nur ins Leere, wenn sich der Händler von der Abgabepflicht gem. § 54b III Nr. 2 UrhG befreien kann, die übrigen Haftenden im fernen Ausland sitzen oder Scheinfirmen sind, gegen die ein titulierter Anspruch nicht erfolgreich vollstreckt werden kann. § 54b III Nr. 2 UrhG sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
Es überrascht nicht, dass die Profiteure der mangelnden Rechtsgeltung im Internet, insbesondere Service Provider, gleichzeitig für eine Abschleifung des Urheberrechts, die Abschaffung jeglicher Anonymität im Internet (Post-Privacy-Debatte) aber auch gegen eine Schrankenregelung für User-generated Content votieren, wenn sie im Gegenzug mit einer Abgabe belastet würden, steckt doch die selbe profitgetriebene Ideologie dahinter.
Zur Person
Reinher Karl, ist Justiziar des Verbandes unabhängiger Musikunternehmen VUT e.V.. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht berät er Unternehmen aus der Kreativ- und Internetwirtschaft, auch zu Fragen des Datenschutzes
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