Marken- und Designrechte: Tipps für eigene Medienproduktionen
Wer einen eigenen Blog, eine eigene Webseite, eine Podcast-Reihe oder einen Youtube-Channel ins Leben rufen möchte, um selbst produzierte Medieninhalte unter einer eigenen Marke der Öffentlichkeit zu präsentieren, sollte auch mit den Grundsätzen des Markenschutz- und Designrechts vertraut sein.
Markenrecht für eigene Produktionen
Eine Marke kann zum Beispiel ein Name der Webseite oder Serie sein. Der Name kann allein oder in Kombination mit einem gewählten Schriftzug stehen. Auch Form und Farbgebung sowie Zahlen und Zeichen können Bestandteil des Namens sein. Schutzfähig sind die Namen von Unternehmen, aber auch von einzelnen Produkten, was beispielsweise Podcasts oder Videofilme einschließt. Um sich eine solche Marke schützen zu lassen, muss man keine Firma haben – auch Einzelpersonen sind dazu berechtigt.
Bevor die Marke überhaupt geschützt werden kann, muss sie natürlich erst einmal geschaffen werden. Man sollte sich ruhig ein wenig Zeit nehmen, einen unverwechselbaren Namen zu finden, der zu den Medieninhalten passt, die man mit ihm präsentieren möchte. Anschließend geht es um die Gestaltung. Hier ist es insbesondere wichtig, eine Verwechslungsgefahr mit anderen Marken auszuschließen.
Das dient nicht nur dem eigenen Interesse. Das Markenrecht gibt dem Inhaber einer Marke das Recht, seine geschützte Marke in dem Bereich, für den sie registriert ist, exklusiv zu nutzen. Er kann damit ausschließen, dass andere seine Marke geschäftlich verwenden oder eine Marke, die seiner eigenen zum Verwechseln ähnlich ist.
Wenn ein solcher Markenrechtsverstoß entdeckt wird, kann der Inhaber gegen die unrechtmäßige Nutzung seiner Marke vorgehen – zum Beispiel durch eine Abmahnung. Am besten ist es, von vornherein darauf zu achten, dass es nicht zu einer Verwechslung kommen kann.
Hat man eine eigene Marke inklusive Name und Gestaltung geschaffen – oder von einem Designer entwerfen lassen, wobei man hierbei darauf achten muss, sich umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte an der Gestaltung einräumen zu lassen –, kann man sie schützen lassen: Gegen Zahlung einer Gebühr von 300 Euro meldet man die Marke beim Patentamt an. Sie wird dann in ein Register eingetragen und ist für die Dauer von zehn Jahren geschützt. Diese Schutzdauer kann beliebig oft, wiederum kostenpflichtig verlängert werden.
Tipp: Auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts kann man sich zum Eintragen von Marken informieren. Zudem empfiehlt es sich, einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt mit der Anmeldung zu beauftragen, damit der Schutz der eigenen Marke möglichst umfassend ist und Risiken vermieden werden.
Designrecht für eigene Gestaltungen
Anders als beim Markenrecht geht es beim Designrecht nicht um den Namen und die Gestaltung der Marke, sondern um die Gestaltung des Produkts selbst, welches meistens mit der Marke beworben wird. Dabei kann es um die Verpackung eines Waschmittels gehen, aber auch um eine Grafik oder ein sonstiges Design auf einer Webseite.
Entscheidend ist, dass die Ästhetik des Produkts – Farbe, Form, Umriss, Material und so weiter – etwas Eigenes, Unverwechselbares hat. Dies kann für den Erfolg der eigenen Unternehmung mitunter genauso entscheidend sein wie der Markenname oder der Inhalt selbst. Deshalb kann es wichtig sein, sich gegen eine Nachahmung durch andere zu schützen. Genau dafür soll das Designgesetz sorgen.
Um zu verhindern, dass andere für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Gestaltung verwenden, kann man das Design – also die prägenden gestalterischen Merkmale des eigenen Produkts – in einem öffentlich einsehbaren Register eintragen lassen. Allerdings kann dieser Schritt sehr teuer sein.
Einen automatischen – und kostenlosen – Grundschutz gibt es bereits, wenn man das Produkt mit der unverwechselbaren Gestaltung auf den Markt gebracht beziehungsweise veröffentlicht hat. Schon dann darf nicht mehr jeder ohne weiteres das Design kopieren. Hier ähnelt das Designrecht dem Urheberrecht: In beiden Fällen ist die Schutzwirkung nicht davon abhängig, dass das eigene Werk irgendwo registriert oder angemeldet wird.
Entscheidet man sich dafür, das Design gegen Gebühr im Register eintragen zu lassen, so ist es für eine Dauer von 25 Jahren geschützt, wenn man alle fünf Jahre die sogenannte Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet. Belässt man es bei einer bloßen Veröffentlichung des Designs, beträgt die Schutzdauer nur drei Jahre.
Inhaber eines Designrechts ist entweder derjenige, der im Register als solcher eingetragen ist, oder – wenn es keine Eintragung gibt – derjenige, der das Muster veröffentlicht hat. Der Inhaber ist berechtigt, darüber zu entscheiden, wer das Design für eigene Zwecke verwenden darf, und er kann auch die Bedingungen für den Gebrauch bestimmen.
Doch ähnlich wie beim Urheberrecht gibt es das Recht, das geschützte Design zu zitieren, wenn dies beispielsweise in einem wissenschaftlichen oder schulischen Kontext geschieht. Wenn das Design also in einem Lehrbuch auftaucht, um einen bestimmten Zusammenhang anschaulich zu erläutern, so kann diese Nutzung vom Rechteinhaber nicht verhindert werden und man muss ihn dann nicht einmal um Erlaubnis fragen.
Auch eine Parodie eines bestimmten Designs kann auf der Grundlage einer freien Benutzung zulässig sein. Wenn ein bestimmtes Design auf humoristische Art und Weise so verändert wird, dass etwas Neuartiges entsteht, wird in der Regel gleichzeitig die Form- und Farbgebung verändert. Diese ist prägend für das geschützte Design, sodass aufgrund der Veränderungen in der Gestaltung die geschützten Spezifika des Originals nicht mehr im Vordergrund stehen. Wenn sich eine Parodie hingegen nicht durch eine unterschiedliche Form- und Farbwahl auszeichnet, ist Vorsicht angebracht, weil dann im Einzelfall eine Verletzung des Designrechts vorliegen kann.
Fremde Marken und Designs in Videos, Schleichwerbung
Wer Videos dreht, ist schnell mit dem Problem konfrontiert, wie mit Marken oder Designs umgegangen werden soll, die im Bild zu sehen sind. Am besten achtet man darauf, dass Produkte und Namen nur verdeckt oder gar nicht im Bild sind. Aber oft lässt sich das kaum umsetzen. Wenn zum Beispiel eine Protagonistin in einer Videosequenz eine Limonade trinken soll, kann es leicht passieren, dass der entsprechende Markenname zu sehen ist. Das ist erst einmal kein Problem, wenn es nicht zu einer Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung einer eingetragenen Marke kommt.
Allerdings besteht ein realistisches Problem darin, dass man sich schnell dem Verdacht aussetzt, Schleichwerbung zu machen. Und Werbung zu betreiben, ohne es offenzulegen, ist gesetzlich verboten. Wer also von einer Firma Geld bekommt und sich im Gegenzug verpflichtet, deren Produkte bei der Herstellung des eigenen Werkes zu benutzen und sichtbar zu machen, muss diese Form des Sponsorings unbedingt kenntlich machen. Das gilt auch für Blogposts, die wie ein redaktioneller Beitrag aufgebaut sind und auch so klingen, in Wirklichkeit aber gut getarnt für ein bestimmtes Produkt werben. Die Landesmedienanstalten haben einen Leitfaden mit weiteren Informationen zum Thema Werbung und Social Media entwickelt. Er ist kostenlos als Download verfügbar.
Neben dem Problem der Schleichwerbung geht es aber auch um den Schutz der Designrechte. Wenn bestimmte geschützte Designs im Video zu sehen sind und es sich hierbei insbesondere nicht um eine im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommene Aufnahme handelt, muss der Inhaber des Rechts um Erlaubnis gefragt werden.
Tipp: Wenn man den Aufwand vermeiden will, die Inhaber von Designs um Erlaubnis zu fragen, sollte darauf geachtet werden, dass beim Dreh die entsprechenden Gegenstände von den gefilmten Personen stets so gehalten oder so im Bildausschnitt platziert werden, dass geschützte Designs nicht zu erkennen sind. Hat man genügend Zeit und Ressourcen, kann man auch eigene Designs für den Dreh entwerfen, was Aufwand und Kosten aber beträchtlich erhöht.
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Broschüre „Alles geklärt? Medienproduktion und Recht“, den die Medienanstalt Berlin-Brandenburg veröffentlicht hat (Info und Bestellmöglichkeit). Sie behandelt rechtliche Fragen, wenn man selber zum Medienproduzenten wird. AutorInnen sind Eike Gräf, Henning Lahmann, Jana Maire und Philipp Otto/ iRights.Lab. Die Broschüre steht unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC-ND 4.0.
2 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 30. August, 2017 um 17:57
Ich frage mich, warum man immer noch an der patentamtlichen Eintragung des Designrechts festhalten soll. Der Unterschied zwischen Design und Kunst ist seit dem BGH-Urteil vom 13. November 2013 – Az. I ZR 143/12 (Geburtstagszug) kaum noch von Bedeutung. Zitat aus der Pressemitteilung hierzu: “An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.” Das Urheberrecht ist insbesondere mit Blick auf die lediglich maximal 25jährige Schutzfrist des Designrechts mehr als genug. Auch die Sperrwirkung der Design-Eintragung, mit der ähnlich wie beim Patent (aber anders als beim Urheberrecht) auch zufällige Nachschöpfungen ohne Kenntnis der Vorlage verhindert werden können, sollte m. E. kein ausschlaggebendes Argument für das Festhalten am eingetragenen Design sein.
2 Verena am 5. September, 2021 um 16:23
Dass das Markenrecht dem Besitzer exklusive Rechte verschafft, die Marke zu nutzen, hat durchaus seine Richtigkeit. Genau dafür gibt es entsprechende Gesetze, die persönliche Ideen, Patente und Marken vor fremdem Gebrauch schützen. Wer also der Ansicht ist, dass eine andere Person die eigene Marke für eigene Zwecke ungefragt nutzt, sollte sich an einen Patentanwalt wenden.
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