Business Software Alliance begrüßt OLG-Urteil zu gebrauchten Software-Lizenzen
Anfang Juli hatte das Münchner Oberlandesgericht Oracle im Streit mit Usedsoft um den Wiederverkauf gebrauchter Software-Lizenzen Recht gegeben (iRights.info berichtete).
Nun, knapp zwei Monate später, gibt es dazu eine Pressemitteilung von der Business Software Alliance (BSA), einem Verband diverser Software-Hersteller. In der PM wird das Urteil ausdrücklich begrüßt:
“Dieses Urteil schafft endlich Klarheit und Rechtssicherheit”, erklärt Dr. Swantje Richters, Chairman des BSA Committees für Zentraleuropa (Deutschland, Österreich und die Schweiz) und Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. “Die Richter ermöglichen den Anwendern damit die verlässliche und vorausschauende Reglung ihrer Lizenzsituation. Auch die Hersteller von Software profitieren von diesem Urteil, das ausdrücklich darauf hinweist, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Software wegen ihrer Verletzlichkeit besonderen Schutz verdienen. Auch das kommt letztendlich dem Kunden zugute: Nur wenn Softwarefirmen ihre Lizenzmodelle und Geschäftsbedingungen ohne die unlauteren Praktiken bestimmter Wiederverkäufer planen und festlegen können, haben sie die Sicherheit, das für den Kunden beste Modell anzubieten.”
Besonders interessant sind die letzten Sätze der PM:
“Für die meisten Privatkunden ändert sich wenig. Die Lizenzbedingungen vieler Produkte auf dem Endanwendermarkt enthalten Klauseln, die den Weiterverkauf regeln. Im Zweifelsfall finden Kunden unter www.bsa.org Kontakt zu den Softwareherstellern, um dort die Möglichkeit eines Weiterverkaufs zu erfragen.”
Was sollen diese Aussagen dem Käufer suggerieren? Daß er im Zweifel erst den Software-Hersteller um Erlaubnis fragen muß, bevor er seine im Laden gekaufte Software weiterverkaufen darf? Daß das in manchen Lizenzbedingungen enthaltene Weiterverkaufsverbot rechtens ist?
Ich möchte hier noch einmal das so genannte OEM-Urteil des Bundesgerichtshofs von 2000 in Erinnerung rufen. Dort heißt es in recht klaren Worten:
“Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt
worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.”
Der BSA zur Lektüre empfohlen!
Was sagen Sie dazu?