Werbeblocker-Streit: Mysteriöse „Softwareverschlüsselung“ bei BILD

Screenshot: bild.de
Die Bildzeitung liegt, wie auch weitere Verlage und Inhalteanbieter, mit Werbeblockern und ihren Anbietern im Streit. Nachdem der Verlag Nutzer von seiner Website ausgeschlossen hat, die einen solchen Blocker einsetzen, hat BILD am 22. Oktober eine einstweilige Verfügung am Landgericht Hamburg erwirkt. Sie richtet sich gegen den Adblock-Plus-Anbieter Eyeo und untersagt die Verbreitung von zusätzlichen Filterbefehlen für den Werbeblocker, welche die neue Sperre wieder ins Leere laufen lassen. Die Befehle waren demnach im Forum von Adblock Plus zu finden.
Bei Internet-Law und Telemedicus haben Thomas Stadler und Oliver Schmidt bereits darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts (Aktenzeichen 308 O 375/15) mehr Fragen aufwirft als er beantwortet. Etwa: Handelt es sich bei der Sperre tatsächlich um eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des Urheberrechts? Welche Rechte werden nach Ansicht von BILD verletzt, wenn Nutzer die Website so aufrufen, dass ein Filter gegen Adblock-Nutzer leerläuft?
Verschlüsselung bei Kopierschutz-Systemen
Auffällig ist zudem, dass im Beschluss von einer „Softwareverschlüsselung“ zu lesen ist, die den Aufruf von bild.de „bei Verwendung einer Adblock-Software durch den Nutzer unterbindet“.
Die Wortwahl legt den Eindruck nahe, dass die neue Sperre auf einer Verschlüsselung der Inhalte beruhe, wie sie bei kopiergeschützten Filmen oder E-Books eingesetzt wird. Dort werden die Inhalte verschlüsselt bereitgestellt, erst wenn ein autorisierter Nutzer auf sie zugreift, werden sie im Hintergrund wieder entschlüsselt. Der „Schutz technischer Maßnahmen“ im Urheberrechtsgesetz verbietet, solche Maßnahmen zu umgehen. Auch andere Techniken können allerdings unter das Umgehungsverbot fallen.

Aufbau eines DRM-Systems, Grafik: WP/Prussio nach Rosenblatt, Trippe und Mooney, CC BY-SA
Adblock-Filter bei BILD: Du darfst lesen, du nicht
Es bleibt das Geheimnis von BILD und dem Landgericht Hamburg, worin die „Softwareverschlüsselung“ auf bild.de bestehen soll. Sieht BILD seinen gesamten Webauftritt als technisch geschützt an, müsste er laut Urheberrechtsgesetz zugleich „deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen“ gekennzeichnet sein.
Vielmehr sieht alles danach aus, dass BILD seine Website lediglich derart modifiziert hat, dass ein installierter Werbeblocker erkannt wird. Adblock-Nutzer werden dann auf eine Deaktivierungs-Anleitung und das Angebot „BILD smart“ mit weniger Werbung verwiesen. Zwar lassen sich unter „technischen Schutzmaßnahmen“ im Sinne des Urheberrechts nicht nur klassische Kopierschutz-Systeme verstehen, doch von einem auf Verschlüsselung der Inhalte basierenden System fehlt bislang jede Spur. Alles klingt danach, als habe das Landgericht Hamburg sich einen Bären aufbinden lassen.
1 Kommentar
1 Jack am 27. Oktober, 2015 um 11:47
Na Hauptsache die glauben den Schwachsinn selber.^^ Softwareverschlüsselung. Made my Day xD
Das ist der größte Unfug seit Bild+. Aber irgendwas müssen die ja machen, da die Auflage schon seit Jahren rückläufig ist.
Nur DAS ist definitiv der falsche Weg.
Was sagen Sie dazu?