Herzmassage zu „Stayin’ Alive“: Verwirrung um GEMA-Gebühr für Schulsanitäter

Die Bee Gees. Foto: NCRV, CC BY-SA 3.0
Wo Musik öffentlich erklingt, darf die GEMA Gebühren einsammeln. Einen Beliebtheitspreis wird sie damit wohl nie gewinnen. Da klang es wie eine frohe Botschaft, als die dpa am Mittwoch meldete:
Jugendliche der Schulsanitätsdienste in Clausthal-Zellerfeld dürfen Herzmassage künftig zu «Stayin’ Alive» der Bee Gees üben, ohne dass Gema-Gebühren fällig werden. Das hat der CDU-Politiker Roy Kühne nach eigenen Angaben in Gesprächen mit der Gema erreicht, wie der Sender Radio ffn am Mittwoch berichtete.
Wie seitdem etwa in der FAZ zu lesen ist, will der CDU-Bundestagsabgeordnete mit der Verwertungsgesellschaft eine „Ausnahmegenehmigung“ erreicht haben, die rund um die niedersächsische Gemeinde gelte:
In seinem Wahlkreis darf künftig offiziell „Staying Alive“ gesungen werden, wenn der Brustkorb zwecks Reanimation bearbeitet wird. Von der Gema war zunächst keine Stellungnahme zu bekommen. Kühne möchte die Regel, die vorerst nur rund um Clausthal-Zellerfeld gilt, nun für ganz Deutschland durchsetzen. „Durch die Zustimmung der GEMA wird der Takt künftig kostenlos zu Trainingszwecken gespielt werden dürfen. Und wir bleiben hierzu weiter in Gesprächen. Denn diese Möglichkeit sollte allen Schulen in Deutschland eröffnet werden. Wir können damit Leben retten“, sagte der Abgeordnete Radio ffn.
Doch womöglich ist alles nur ein großes Missverständnis – und MdB Roy Kühne hat in seinen Gesprächen mit der Verwertungsgesellschaft gar nichts „erreicht“, sondern einfach erfahren, was ohnehin gilt. Auf Anfrage jedenfalls teilt die GEMA mit:
Die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Schulsanitätsdiensten haben wir noch nie lizenziert und werden dies auch in Zukunft nicht tun. (…) Nach geltendem Recht sind Musiknutzungen in diesem Rahmen keine öffentlichen Veranstaltungen und somit vergütungsfrei.
Und verweist auf die Regelungen zu Schulveranstaltungen im Urheberrecht, genauer Paragraf 52, Absatz 1, Satz 3. Nicht nur in Clausthal-Zellerfeld gilt demnach:
Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.
Schulsanitäter können also in ganz Deutschland aufatmen und mit Musik üben. Es müssen nicht mal die Bee Gees dabei laufen.
Update: Die dpa hat den Ausgangsartikel mittlerweile korrigiert, jedoch ist auch die Korrektur korrekturbedürftig.
@dpa @gema_news @Kreiszeitung Die Korrektur ist aber immer noch rätselhaft, der Leadsatz grob irreführend: Nicht „künftig“, nicht nur in CLZ, nicht nur „Stayin’ Alive“.
— Stefan Niggemeier (@niggi) 12. Mai 2017
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