BGH zu Online-Videorekordern, verwaiste Werke, Filesharing-Entscheidung
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorekorder
Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorekorder Shift-TV und Save-TV in das Recht der Privatfernsehsender RTL und Sat1 auf Weitersendung ihres Programms eingreift. Offen blieb allerdings, ob die Fernsehsender den Anbietern der Online-Videorekorder eine Lizenz einräumen müssen. Nach § 87 Abs. 5 UrhG können Sendeunternehmen verpflichtet sein, Dritten Lizenzen einzuräumen. Auf diesen Zwangslizenzeinwand hatten sich die beklagten Betreiber berufen, weshalb die Instanzgerichte hätten prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Da dies nicht geschehen war, verwies der Bundesgerichtshof den Streit zurück an das Oberlandesgericht Dresden.
Zur Pressemeldung des BGH.
Hintergründe bei Telemedicus.
iRights.info zu den Hintergründen des Streits.
Kabinett beschließt Gesetz über verwaiste Werke und Open Access
Die Bundesregierung hat sich vergangene Woche auf einige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes geeinigt, die Regelungen zu verwaisten Werken und einen vorsichtigen Schritt in Richtung Open Access vorsehen. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Richtlinie der Europäischen Union über verwaiste Werke in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach sollen Werke, deren Urheber nicht mehr auffindbar sind, durch bestimmte Organisationen wie Bibliotheken und Bildungseinrichtungen genutzt werden dürfen, wenn diese eine sorgfältige Suche nach den Urhebern durchführen. Außerdem sollen wissenschaftliche Werke, die überwiegend aus öffentlichen Geldern finanziert wurden, im Internet zweitveröffentlicht werden dürfen.
Die Meldung zum Beschluss der Bundesregierung bei Heise online.
Eine Besprechung einer früheren, weitgehend identischen Version des Gesetzesentwurfes.
Analyse der Regelungen zu verwaisten Werken bei iRights.info.
Bundesgerichtshof zur elterlichen Aufsicht bei Filesharing
Bereits im November letzten Jahres hat der BGH über die Haftung von Eltern für ihre Kinder beim Filesharing entschieden. Vergangene Woche hat der BGH nun die Entscheidungsgründe im Volltext veröffentlicht. Als Inhaber eines Internetanschlusses haften Eltern demnach nur, wenn sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzen. Dabei seien Eltern jedoch nicht verpflichtet, ihre Kinder ohne konkreten Anlass lückenlos zu überwachen. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht richteten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Wer sein Kind über rechtmäßiges Verhalten im Internet aufkläre, müsse nur dann weitergehende Maßnahmen zur Überwachung seiner Kinder einsetzen, wenn es konkrete Hinweise darauf gebe, dass eine solche Belehrung bei dem eigenen Kind nicht ausreicht.
Urteilsbesprechung bei Telemedicus.
Die Entscheidung Az. I ZR 74/12 – Morpheus – im Volltext.
Verfassungsgericht ordnet Plätze im NSU-Prozess an
Das Oberlandesgericht München muss im anstehenden Prozess um die NSU-Terrorzelle zusätzliche Plätze für Pressevertreter ausländischer Medien schaffen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung in der vergangenen Woche entschieden. Türkische Pressevertreter hatten sich in ihren Rechten verletzt gesehen, weil sie bei der Vergabe für das beschränkte Platzkontingent während des NSU-Prozesses leer ausgegangen waren. Das Oberlandesgericht München hatte die Plätze nach dem „Windhundprinzip” an die Journalisten vergeben, die sich am schnellsten akkreditiert hatten. Ob dieses Vergabeverfahren verfassungsgemäß war, ließ das Verfassungsgericht jedoch offen. Es wägte lediglich die Folgen seiner Entscheidung ab.
Der Beschluss des Verfassungsgerichts im Volltext.
Eine Besprechung der Entscheidung von Jens Ferner.
BGH zur Einwilligung in Werbeanrufe bei Geschäftsbedingungen
Vergangene Woche hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung vom November 2012 im Volltext veröffentlicht, in der er sich mit der Frage befasst, ob eine Einwilligung in Werbeanrufen auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedindungen (AGB) erfolgen kann. Dies sei möglich, so der BGH. Der Gesetzgeber habe ein Opt-In-Prinzip für Werbeanrufer an Verbraucher vorgesehen. Dies setze voraus, dass „im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht”, eine erforderliche Einwilligung auch einzuholen. Soweit der BGH bisher anderes entschieden habe, halte er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Die Entscheidung des BGH Az. I ZR 169/10 im Volltext.
Ausführlich bei Thomas Stadler.
Lizenz dieses Artikels: CC BY-NC-SA. Foto: Horia Varlan, CC BY
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