Soziale Netzwerke müssen keine Copyright-Filter installieren, ACTA, kino.to
EuGH: Soziale Netzwerke müssen keine Copyright-Filter installieren
Social-Network-Betreiber müssen keine umfassenden Filter einrichten, um eventuellen Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zuvor zu kommen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM klagte gegen den Plattformbetreiber Netlog NV. Dort könnten Nutzer auf ihrem Profil unter anderem Musik und Videos aus dem Repertoire der SABAM zugänglich machen. Netlog NV müsse dies unterbinden, so die Forderung. Der EuGH sah das anders: Ein Betreiber könne nicht gezwungen werden, ein Filtersystem einzurichten, das alle Nutzer erfasse. Dies würde eine unzulässige allgemeine Überwachungspflicht bedeuten. Stets müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der Berufsfreiheit, der Informationsfreiheit sowie dem Datenschutz andererseits gewährleistet werden. Das Urteil weist deutliche Parallelen zum „Scarlet Extended”-Urteil auf, über das der EuGH erst im November 2011 entschiedenhatte.
Das Urteil im Volltext.
Die Meldung auf juris.
ACTA polarisiert weiter
Nach den europaweitern Protesten gegen das ACTA am letzten Wochenende bleibt das umstrittene Abkommen weiterhin im Fokus der Öffentlichkeit. Am Montag forderte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, dass „alle wesentlichen Kritikpunkte, die sich auf Urheberrechtsschutz und Internet konzentrieren”, vom Europäischen Parlament und der Kommission beantwortet werden müssten. EU-Justizkommissarin Viviane Reding begrüßte es wenig später „den Europäischen Gerichtshof um eine rechtliche Einschätzung zu bitten und klarzustellen, dass ACTA die Freiheit des Internets und die Meinungsfreiheit nicht einschränken darf”. Der Fraktionsvorsitzende Joseph Daul der größten Partei im EU-Parlament, der konservativen Europäischen Volkspartei (EVP), statuierte Dienstagabend, ACTA sei „am Ende”. Aus einem Sitzungsprotokoll, das iRights.info vorliegt, geht hervor, dass die EU-Kommission weiterhin überzeugt sei, dass die Proteste unberechtigt seien. Die „Deutsche Content Allianz”, ein Zusammenschluss von ARD, ZDF und Interessenverbänden, forderte schließlich Freitag die Bundesregierung auf, das umstrittene ACTA-Abkommen „ohne weitere Verzögerung” zu unterzeichnen.
Telemedicus zum Vorstoß des EVP-Fraktionsvorsitzenden.
Telemedicus zu einem Fachartikel über die Wirkung von ACTA in Deutschland und Europa.
Stefan Niggemeier kritisch zum Vorstoß der „Content Allianz”.
Premium-Nutzern von kino.to drohen möglicherweise Strafverfahren
Premium-Kunden von kino.to drohen möglicherweise nun Strafverfahren, nachdem ihre Daten auf beschlagnahmten Rechnern gefunden wurden. Das meldete der FOCUS am Sonntag unter Berufung auf interne Informationen. Betroffen seien solche Nutzer, die für einen werbefreien Zugang mittels PayPal bezahlten. Ob jedoch auch das Anschauen von Streams strafbar ist, ist nach wie vor umstritten. Ein Richter des Amtsgerichts Leipzig habe dies aber in einem der kino.to-Urteile im Dezember bejaht, teilte die GVU damals mit.
Meldung auf Telemedicus.
Udo Vetter im lawblog mit einer Stellungnahme und Hinweisen.
iRights.info-Blog: Verletzer Nutzer von Streamingplattformen das Urheberrecht?
iRights.info: Videonutzung bei Youtube, kino.to & Co.
Stiftung Warentest: Googles neue Datenschutzbestimmung ist „angreifbar”
Stiftung Warentest hat die neue Datenschutzerklärung von Google untersucht. In einer Pressemitteilungvom Freitag lautete das Fazit: „Google bleibt in den Formulierungen auffällig vage und räumt sich auf diese Weise weitreichende Rechte ein, die nach deutschem Recht angreifbar sind.” Die Empfehlung für die Nutzer laute daher, „Internetaktivitäten auf Dienste bei unterschiedlichen Anbietern zu verteilen.” Die Vereinbarkeit mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht wurde auch andernorts bereits äußerst kritisch beurteilt.
Zur Auseinandersetzung mit der Datenschutzerklärung auf test.de.
Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung nicht immer zulässig
Über Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten darf selbst dann nicht uneingeschränkt berichtet werden, wenn sie Thema in der öffentlichen Hauptverhandlung waren. Das hat das OLG Köln am Dienstag in drei zusammengehörigen Verfahren entschieden. Geklagt hatte ein Fernsehmoderator, der vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Ex-Freundin schließlich freigesprochen wurde. In der richterlichen Vernehmung äußerte er sich detailliert zum Sexualverkehr. Diese Einzelheiten wurden sodann durch die Beklagten in der Presse wiedergegeben. Dadurch sei aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt worden, denn: “Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe”, so die Pressemitteilung.
Das Urteil 15 U 123/11 im Volltext.
Das Urteil 15 U 125/11 im Volltext.
Das Urteil 15 U 126/11 im Volltext.
Volker Boehme-Neßler, Professor an der HTW Berlin, kritisch dazu im Interview mit der taz.
ProSiebenSat1-Übernahme: Medienwächter-Veto war rechtswidrig
Der Axel Springer AG wegen ihrer Beteiligung bei der ProSiebenSat.1 Media AG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu versagen, war rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof München am Mittwoch entschieden. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hatte es zuvor abgelehnt, die Fortsetzung der Anbietertätigkeit zu genehmigen – was aber bei einer merklichen Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei Fernsehveranstaltern nötig ist. Die BLM war an eine vorausgehende Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) gebunden. Diese habe aber rechtswidrig gehandelt, weil sie bei der Frage der Beteiligungsverhältnisse die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums in mehrfacher Hinsicht überschritten hatte. [Die Übernahme von ProSiebenSat.1 scheiterte 2006 am Veto von Medienwächtern und Kartellbehörden, die eine vorherrschende Meinungsmacht befürchteten. Die Klage des Springer-Verlags gegen die Entscheidung des ebenfalls beteiligten Bundeskartellamts hatte der Bundesgerichtshof 2010 hingegen abgewiesen., Anm. iRights.info]
Die Meldung auf juris mit Einzelheiten.
Abofallenbetreiber wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt
Das Landgericht Osnabrück hat am Freitag einen Abofallenbetreiber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung und Zahlung von 120.000 Euro verurteilt. Grund für die Verurteilung war jedoch nicht das Betreiben der Abofalle: Der Angeklagte und sein mitangeklagter Rechtsanwalt hatten vielmehr Firmen, Kommunen und Parteien wegen unerwünschter E-Mail-Werbung abgemahnt, die sie sich selber zugeschickt hatten. Hierfür wurden dann Rechtsanwaltsgebühren und teilweise Vertragsstrafen gezahlt, die die Beteiligten unter sich aufteilten. Der Anwalt erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten, die Vollstreckung wurde unter Zahlungsauflage von 12.000 Euro zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Betriebs einer Abofalle ist beim Landgericht Frankfurt anhängig.
Die Meldung auf juris mit weiteren Informationen.
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