Wer Essen fotografiert, kann gelassen bleiben
Die aktuellen Berichte gehen auf einen Artikel der Stiftung Warentest zurück, der davor warnte, Essen einfach zu fotografieren und die Bilder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. Nach einem Artikel in der „Welt“ verbreitete sich die Meldung durch viele englischsprachige Medien wie Boingboing oder The Daily Mail. Anschließend griffen zahlreiche deutschsprachige Medien das Thema erneut auf.
Das Ergebnis gleicht einem Stille-Post-Spiel. Hier und da ist seitdem zu lesen, Essensbilder aus Restaurants zu posten, sei riskant, deutsche Gerichte oder Gesetze würden es verbieten. Drohen Essens-Fotografen und Food-porn-Instagrammern nun Abmahnungen?
- Die kurze Antwort: Wer Essen fotografiert und die Bilder anderswo postet, kann gelassen bleiben. Es ist nach unserer Kenntnis nicht ein einziger Fall bekannt geworden, indem ein Restaurant versucht hätte, andere mit dem Urheberrecht am Fotografieren seiner Kreationen zu hindern. Ein Wirt könnte jedoch sein Hausrecht nutzen, um Fotos zu untersagen. Vor einigen Jahren sorgte der Aushang eines Wirts, bitte keine Bilder auf Instagram zu posten, für Aufmerksamkeit und ähnliche Diskussionen. Doch ebensowenig ist seitdem bekannt geworden, dass Wirte auf diese Weise gegen Fotos ihrer eigenen Kunden vorgehen. Warum sollten sie auch? Riskant ist es dagegen, fremde Fotos von Speisen und andere geschützte Inhalte auf die eigene Website zu übernehmen oder in sozialen Netzwerken zu posten (siehe unten)
- Die lange Anwort: Gegen einen Urheberschutz auf die Gestaltung von Speisen sprechen einige Gründe, auch wenn er in manchen Kontexten nicht ausgeschlossen scheint. Viele – bislang jedoch rein theoretische – Fragen dazu sind ungeklärt. Dazu gehören folgende:
Können auch Speisen angewandte Kunst sein?
In vielen Artikeln wird darauf verwiesen, dass es sich bei Speisen um Werke der „angewandten Kunst“ handeln könne. Das sei zumindest dann möglich, wenn es sich bei den Speisen um besonders aufwändig gestaltete Arrangements handele, etwa in einem Fünf-Sterne-Restaurant. Die „Welt“ meint, Vorsicht sei besonders bei „aufwendigen Kreationen in der japanischen und koreanischen Küchentradition“ geboten.
Verwiesen wird dazu auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2013. In der Entscheidung „Geburtstagszug“ (I ZR 143/12) ging es um die Frage, ob ein Kinderspielzeug aus Holz urheberrechtlich geschützt ist. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Begriff der Schöpfungshöhe, ab der ein Werk im urheberrechtlichen Sinn entsteht. Bei einem Musikstück gilt diese Schöpfungshöhe schnell als erreicht; „kleine Münze“ nennt sich der urheberrechtliche Grundsatz dafür. Dagegen wurde von angewandter Kunst bislang gefordert, dass sie Durchschnittsgestaltungen „deutlich überragen“ muss.
Im Geburtstagszugs-Urteil gab der BGH diese jahrelange Rechtsprechung ausdrücklich auf. Dort heißt es:
An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.
Mit dem Urteil hat das höchste deutsche Gericht die Schöpfungshöhe für angewandte Kunst praktisch abgesenkt, wie der Anwalt Niklas Haberkamm in der „Welt“ auch zutreffend zitiert wird (hier eine Analyse des Urteils und seiner möglichen Auswirkungen). Auf andere Werkarten übertragen bedeutet das: Hat jemand etwa einen Stuhl entworfen, müsste sich sein Design zwar weiterhin von einem „Durchschnittsstuhl“ abheben, damit – neben anderen gewerblichen Schutzrechten – ein Urheberrecht daran infrage kommt. Dem Bundesgerichtshof zufolge würde es aber auch ausreichen, wenn sein Entwurf den Durchschnitt nur ein wenig, also weniger als „deutlich“ überragt.
Würde auch die Gestaltung von Speisen unter die angewandte Kunst fallen, könnte auch diese relativ schnell geschützt sein. Voraussetzung: Es handelt sich im urheberrechtlichen Sinn um ein Werk, um die „persönliche geistige Schöpfung“ eines Urhebers (Paragraf 2 Urheberrechtsgesetz)
Sind Speisen ein „Werk“?
Das Urheberrecht schützt zunächst nie die Idee zu einer bestimmten Speise. Niemand muss daher um Erlaubnis fragen, um Bánh-xèo-Pfannkuchen oder Käsespätzle zuzubereiten. Denkbar wäre nur, dass die konkrete Gestaltung, das optische Arrangement einer Speise ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts sein könnte. Das Urheberrecht schützt nur Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (Paragraf 1 Urheberrechtsgesetz). Schon hier lassen sich Zweifel anmelden, ob die Gestaltung von Speisen ein „Werk“ darstellen kann. Der Katalog an Werkarten ist zwar offen für eine große Vielfalt ästhetischer Ausdrucksformen. Doch nicht alles, was in irgendeiner Weise zu irgendeinem Zweck erdacht oder gestaltet wird, ist urheberrechtlich schutzfähig.
Klar ist, dass die Gestaltung von Speisen weder ein Werk der Literatur noch der Wissenschaft darstellt. Speisen sind auch keine Werke der bildenden Kunst, keine Skulpturen, Gemälde oder Installationen. Ihre Gestaltung könnte tatsächlich allenfalls ein Werk der angewandten Kunst sein. Angewandte Kunst im urheberrechtlichen Sinn sind Kunstwerke, die einen Gebrauchszweck haben. Dafür müssen sie einen „ästhetischen Überschuss“ aufweisen, also zumindest irgendwie besonders und nicht allein der Funktion folgend gestaltet sein.
Zugleich haben diese Werke stets einen Gebrauchszweck, weil es sich um funktionale Güter handelt. Dazu zählen Möbel, Mode, Spielzeug, technische Geräte oder auch Gebrauchsgrafiken wie Logos. Sie sind reproduzierbar und als Reproduktionen handelbar. Man könnte Werke der angewandten Kunst als „formschöne Gebrauchsgegenstände“ bezeichnen. Speisen aber haben keinen Gebrauchszweck in diesem Sinne. Ein Stuhl oder ein Spielzeugzug werden gestaltet, um als Gebrauchsgegenstände (re-)produziert und dann verkauft zu werden. Auch Speisen können ästhetisch ansprechend angerichtet werden, sind aber zum Verzehr gedacht und sind kein Gebrauchsgegenstand.
Sind Speisen eine anerkannte Kunstrichtung?
Was Kunst im Sinne des Urheberrechts ist, hängt nach der Rechtsprechung – auch im erwähnten Geburtstagszugs-Urteil – weiterhin davon ab, ob es sich nach Auffassung der Fachkreise um eine anerkannte Kunstrichtung handelt. Industrie- oder Grafikdesign sind anerkannte Formen der gestalterischen Ästhetik. Auch normale Gebrauchsgegenstände können zur Kunst werden, etwa in der appropriation art. Zur Kunst werden sie, indem sie in einem künstlerischen Kontext auf besondere Art und Weise präsentiert werden, zum Beispiel im Rahmen einer Ausstellung.
Zwar ist oft von „Kochkunst“ die Rede, aber dass die mit Kunst vertrauten Fachkreise das Anrichten von Speisen auf einem Teller als Kunst verstehen würden, lässt sich bezweifeln. Das heißt nicht, dass die Zubereitung und Gestaltung von Speisen nicht sehr kreativ sein kann – dies ist aber eine andere Frage. Zudem werden Gerichte nicht in einem künstlerischen Kontext als Kunst präsentiert. Das könnte bei einer Ausstellung über Kochkunst oder einer Leistungsschau besonders kreativer Zuckerbäcker anders sein. Bei Gerichten, die in einem Restaurant für den Verzehr angerichtet werden, ist das aber jedenfalls nicht der Fall.
Schon diese Gründe lassen zweifeln, ob die Gestaltung von Speisen als urheberrechtlich geschützt anzusehen sein könnte. Im Zweifel müssten Gerichte darüber entscheiden, doch bislang ist nicht einmal eine Abmahnung oder sonst ein Versuch bekannt, Speisen als angewandte Kunst zu schützen.
Risiko liegt bei fremden, nicht bei eigenen Inhalten
All das heißt nicht, dass im Zusammenhang mit Fotos von Speisen alles erlaubt ist. Im Gegensatz zu hypothetischen Szenarien wie einem Urheberschutz auf die Gestaltung von Speisen sind die Risiken gerade beim Verwenden fremder Inhalte klar. Drei wichtige Regeln:
1. Fremde Fotos von Speisen zu übernehmen und zu veröffentlichen, ist in der Regel nicht erlaubt.
Das hat mit dem abgebildeten Essen jedoch nichts zu tun. Generell gilt: Fotografien mit einer gewissen kreativen Leistung sind ein urheberrechtlich geschütztes Werk, einfache Schnappschüsse sind zumindest 50 Jahre ab Veröffentlichung als sogenanntes Lichtbild geschützt. Wer sie veröffentlichen will, braucht eine Erlaubnis oder kann zum Beispiel nach Creative-Commons-Bildern suchen, bei denen der Urheber es bereits erlaubt hat.
2. Anderswo veröffentlichte, ausformulierte Rezepte sollte man besser mit eigenen Worten wiedergeben.
Zwar sind weder die Idee zu einer Speise noch Faktenangaben wie die Zutaten und Mengen urheberrechtlich geschützt. Ebensowenig sind es knappe Anweisungen nach Art einer Bedienungsanleitung wie etwa „Bolognese mit Salz, Pfeffer und Zucker abschmecken“. Vorsichtig sollte dennoch sein, wer ausformulierte Rezeptbeschreibungen zum Beispiel ins eigene Blog übernehmen will. Individuelle, schöpferische Formulierungen eines Autors können aus der konkreten Darstellung eines Rezepts ein urheberrechtlich geschütztes Werk machen.
3. Vorsichtig sollte auch sein, wer eine Reihe von Rezepten aus Kochbüchern oder von Kochportalen auf seine Website übernehmen will.
Solche Sammlungen können rechtlich betrachtet als Datenbank geschützt sein. Das hat zur Folge, dass man aus ihnen laut Gesetz nur „geringfügige“ Teile übernehmen darf.
Ausführliche Hinweise zu diesen Fragen bietet der iRights.info-Artikel „Kochrezepte – nichts anbrennen lassen“.
2 Kommentare
1 Schmunzelkunst am 27. August, 2015 um 19:43
Die Argumentation, mit der hier sinnvollerweise “das Anrichten von Speisen auf einem Teller” von den Werken der angewandten Kunst abgegrenzt wird, bestätigt meine im Kommentar vom 20.01.2014 zum Geburtstagzug geäußerten Befürchtungen. Grundsätzlich darf jetzt, von wenigen Ausnahmen wie den Speisefotos abgesehen, jedes Foto eines vom einem Designer gestalteten Gebrauchsgegenstands nur mit Erlaubnis des Designers veröffentlicht werden. Das Problem ist, dass ein zweidimensionales Foto eines dreidimensionale Objektes im Sinne des Urheberrechts eine Vervielfältigung des dreidimensionalen Objektes ist. Wir brauchen dringend eine Erweiterung der Panoramafreiheit, wonach allgemein zugängliche, als Massenware produzierte Gestaltungen frei fotografiert werden dürfen. Mit den Fotos der dekorativ zubereiteten Speisen allein ist es nicht getan.
Was sagen Sie dazu?